BVwG L530 2178805-2

BVwGL530 2178805-25.5.2022

FPG §53
FPG §55
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L530.2178805.2.01

 

Spruch:

L530 2178805-1/43E

L530 2178805-2/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Baumgartenstraße 82, Rechtsanwalt in 1140 Wien, sowie von Mag. Marie Bugino, Schottengasse 4/20-25, Rechtsanwältin in 1010 Wien, diese wiederum vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH, Schottengasse 4, 1010 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2022, Zlen. L530 2178805-1/26E und L530 2178805-2/24E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

 

 

Begründung

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 7. September 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß „§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen ihn gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V).

Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 und 3. Mai 2018 jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2022 wurden der Spruchpunkt IV des erstangefochtenen Bescheides sowie die Spruchpunkte I bis III des zweitangefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber – mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind konkret nicht ersichtlich.

2. Dem Antrag war daher stattzugeben.

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