AlVG §24
AlVG §25
AlVG §50
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L525.2302018.2.00
Spruch:
L525 2302018-1/5EL525 2302018-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerden von XXXX , VersNr.: XXXX , vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen die Bescheide des AMS Steyr vom jeweils 20.08.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 15.10.2024, GZ. XXXX , betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 bis 31.07.2024 samt Rückforderung von € 3.197,62 (prot zu L525 2302018-1) und die Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2024 (prot. zu L525 2302018-2) nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A1)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 15.10.2024, GZ. XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt 1) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung von jeweils neuen Bescheides an das AMS Steyr zurückverwiesen.
A2) In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 15.10.2024, GZ. XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt 2) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 16.11.2023 Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 06.08.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, bis 19.08.2024 sämtliche Lohnzettel aus seinen geringfügigen Beschäftigungen des Monats Juni (Firma XXXX von 01.06.24 bis 30.06.2024 und Firma XXXX vom 27.06.2024) zu übermitteln.
Am 17.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde die geforderten Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Mit Schreiben vom 19.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.06.2024 bis 31.07.2024 aus mehr als einem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde in einem Schreiben mit, dass er mit der Rückforderung nicht einverstanden sei.
Mit Bescheid vom 20.08.2024 widerrief die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 31.07.2024 und forderte den Betrag von € 3.197,62 zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in dem Zeitraum von 01.06.2024 bis 30.06.2024 ein Gesamteinkommen aus zwei Beschäftigungen erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und somit für Juni 2024 eine Arbeitslosenversicherungspflicht vorliege. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei XXXX habe bei demselben Dienstgeber weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Der Beschwerdeführer gelte daher von 01.07.2024 bis 18.08.2024 nicht als arbeitslos (prot. zu L525 2302018-1).
Mit Bescheid vom 20.08.2024 stellte die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers ab dem 01.08.2024 ein. Begründet wurde dies damit, dass nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei Reinhard Lechner bei demselben Dienstgeber weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden habe. Der Beschwerdeführer gelte daher von 01.07.2024 bis 18.08.2024 nicht als arbeitslos (prot. zu L525 2302018-2).
Mit Schreiben vom 27.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2024 mit dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.07.2024 widerrufen und der Betrag von € 3.197,62 zurückgefordert wurde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er habe die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Er habe im Juni dann die Möglichkeit gehabt, einen Tag bei der Firma XXXX auszuhelfen. Da dies nur ein Tag war, habe er leider keine Meldung ans AMS gemacht. Er habe im Monat Juni die Geringfügigkeitsgrenze nur um € 23 überschritten. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe sich nicht geändert, weshalb der Juli wieder ein ganz normaler Monat gewesen sei.
Mit Schreiben vom 03.09.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Zusammenrechnung der beiden geringfügigen Dienstverhältnisse im Juni 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und dies jedenfalls die rechtliche Konsequenz des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zur Folge habe. Eine Kulanz sei diesbezüglich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 17.09.2024 eingeräumt.
Am 12.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde schriftlich über sein eAMS-Konto eine Stellungnahme, in der er (fristgerecht) klarstellte, dass sich die Beschwerde gegen beide Bescheide vom 20.08.2024 richtet. Er führte zusammengefasst aus, dass gem. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Der hier genannte selbe Dienstgeber sei nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden habe, dessen Wegfall also gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AlVG – unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG - Arbeitslosigkeit begründe. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse sei mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich auf einen Dienstgeber abstellt, nicht vereinbar. Die Sperre des Arbeitslosengeldbezuges sei daher rechtswidrig.
Am 30.09.2024 bestätigte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der belangten Behörde nochmals, dass sich die Beschwerde gegen beide Bescheide vom 20.08.2024 richtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.08.2024 ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Gewährung einer Kulanz sei aufgrund der zwingenden rechtlichen Bestimmung nicht möglich. Bezüglich der Monate Juli und August 2024 wies die belangte Behörde darauf hin, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 06.03.2023 (G296/2022-7) parallel bestehende Dienstverhältnisse nach dem AlVG nicht mehr als geringfügig gelten würden, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Es sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse notwendig ist. Das Gesamteinkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei XXXX und XXXX habe im Juni 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Aus diesem Grund habe die Beschäftigung bei XXXX seit 01.06.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 471f ff ASVG) unterlegen. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei XXXX habe bei demselben Dienstgeber weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden, weshalb der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung gelange und der Beschwerdeführer ab 01.07.2024 bis inklusive 18.08.2024 nicht als arbeitslos gegolten habe. Die beiden Bescheide vom 20.08.2024 wären somit zu Recht ergangen. Da sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als nicht begründet herausstellte, sei die Zuerkennung zu widerrufen und zurückzufordern gewesen. Da der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung bei XXXX am 27.06.2024 der Behörde nicht gemeldet habe, habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 AlVG verwirklicht.
Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog (mit einer kurzen Unterbrechung) seit dem 16.11.2023 Arbeitslosengeld.
Von 01.04.2024 bis 18.08.2024 übte er eine immer gleichbleibende geringfügige Beschäftigung bei XXXX aus. Dieses Dienstverhältnis hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer nahm am 27.06.2024 (für einen Tag) zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung bei XXXX auf, welche er der belangten Behörde nicht meldete, obwohl er Kenntnis über seine Meldeverpflichtung hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtungserklärung, in der er über seine Meldepflichten nach § 50 AlVG informiert wurde, bei der Antragstellung am 30.10.2023 zur Kenntnis genommen. Auch in der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 16.11.2023 wurde er über die Meldepflichten informiert.
Das Gesamteinkommen aus beiden Beschäftigungen im Juni 2024 überstieg die Geringfügigkeitsgrenze und der Beschwerdeführer unterlag in diesem Monat der Pflichtversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Die Beschwerde wendete sich ausschließlich gegen die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
[…]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
[…]
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Wann eine Person als arbeitslos gilt, ist in § 12 AlVG normiert. Abs. 6 lit. a bestimmt, dass als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
3.1. Zu A1):
Im gegenständlichen Fall erzielte der Beschwerdeführer im Juni 2024 aus seinen beiden Dienstverhältnissen zu den Dienstgebern XXXX und XXXX ein Einkommen, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Folglich galt er im Monat Juni 2024 nicht als arbeitslos und erfüllte somit auch nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen ist, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Gem. § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat. Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Eine solche Meldepflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn die arbeitslose Person der Behörde die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht meldet.
Der Beschwerdeführer bezog im Juni 2024 Arbeitslosengeld, obwohl er, wie eben dargelegt, die Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllte. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde für den Monat Juni 2024 erfolgte somit zu Recht. Er hat am 27.06.2024 (für einen Tag) zusätzlich zu seiner dem AMS bekanntgegebenen geringfügigen Beschäftigung bei XXXX eine Beschäftigung bei XXXX aufgenommen und dies der belangten Behörde unentschuldigt und schuldhaft nicht gemeldet. Die Tatbestände der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind daher erfüllt, weshalb der Widerruf und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Monat Juni 2024 zu Recht ausgesprochen wurden. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Überlegungen zur Erfüllung des Rückforderungstatbestandes nichts entgegensetzt, sondern seine Verpflichtung zum Rückersatz ohnehin in der Beschwerde im Grunde anerkennt.
Die belangte Behörde widerrief in dem Bescheid vom 20.08.2024 jedoch auch noch den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum Juli 2024 und verpflichtete den Beschwerdeführer auch zur Rückzahlung dieses Betrags. Mit weiterem Bescheid vom 20.08.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 01.08.2024 eingestellt (vgl Spruchpunkt A2). Begründet wurde dies damit, dass nach Wegfall der Pflichtversicherung für die Beschäftigung bei XXXX , welche im Monat Juni 2024 aufgrund Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bestanden habe, bei demselben Dienstgeber ( XXXX ) weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden habe, weshalb der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden sei und der Beschwerdeführer folglich ab 01.07.2024 bis inklusive 18.08.2024 nicht als arbeitslos gegolten habe.
Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nicht zu folgen:
„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).
[…]
Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.
Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“
Der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich im Lichte dieses Erkenntnisses daher als rechtswidrig.
Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, welchen Betrag der Beschwerdeführer der belangten Behörde nun zurückzuzahlen hat (da keine bzw. ob alle weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.07.2024 bis 18.08.2024 erfüllt sind, kann das erkennende Gericht hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts gebunden ist. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde wird vom erkennenden Gericht als zweckmäßig und effizienter angesehen, als dass das erkennende Gericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst setzt.
3.2 Zu A2):
Wie bereits oben ausgeführt, kann ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024 die Rechtsansicht der belangten Behörde keinen weiteren Bestand haben. Da die belangte Behörde vom Vorliegen eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Sachverhaltes ausging, der in Wahrheit eben nicht vorlag, war der zweite Bescheid vom 20.08.2024 ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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