BVwG L525 1424958-2

BVwGL525 1424958-24.9.2017

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L525.1424958.2.00

 

Spruch:

L525 1424958-2/13E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2016, Zl. IFA 811580108/1444225, beschlossen:

 

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz über den - nach einer am 30.12.2011 durchgeführten Erstbefragung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2012 negativ entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher durch den hg Beschluss vom 11.3.2016, Zl. W152 1424958-1 stattgegeben wurde, der Bescheid behoben wurde und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das (Anm.: nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wurde.

 

Zur ausführlichen Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den oben angeführten hg. Beschluss verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im angeführten Beschluss unter anderem aus:

 

"Das Bundesasylamt stützte sich in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer allgemeine Sachverhalte in den Raum stelle und Details - wenn überhaupt - erst dann vorgebracht worden seien, wenn er konkret danach gefragt worden sei. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Verfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte oder erhoffe, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählten emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Die relevierten ungerechtfertigten Beschuldigungen wegen Mordes und Raubes konnten hiebei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, weshalb nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden kann.

 

Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen betreffend ungerechtfertigter Anschuldigungen, willkürlicher Festnahmen durch Polizeikräfte und Korruption im Behördenapparat von Bangladesch hätte es im Hinblick auf den relevierten unterstellten Mord und Raub auch Erhebungen vor Ort unter allfälliger Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft.

 

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen."

 

Der Beschwerdeführer wurde darauf durch das BFA durch Ladung vom 1.7.2016 zur neuerlichen Einvernahme am 16.8.2016 geladen.

 

Der Beschwerdeführer legte vor der Einvernahme ein Konvolut an Schreiben vor, darunter mehrere Unterstützungsschreiben, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, einen Lebenslauf.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2016 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, sein Vater sei am 10.11.2011 festgenommen worden, da habe der Beschwerdeführer an Ausreise gedacht. Am 13.3.2011 sei ein Streit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem anderen Mann auf der Straße entstanden. Der andere Mann habe dabei einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Daraufhin sei der Vater beschuldigt worden, den Mann umgebracht zu haben. Noch am selben Tag sei die Polizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten die Mutter und einen Cousin mitgenommen. Der Vater, der Beschwerdeführer und der Bruder des Beschwerdeführers seien damals nach Comilla gegangen, da dort eine Tante leben würde. Bis November 2011 hätten sie bei der Tante gelebt. Ende September/Anfang Oktober hätte es einen Gerichtstermin gegeben, bei dem der Rechtsanwalt erreicht hätte, dass alle auf Kaution auf freiem Fuß bleiben würden. Der Rechtsanwalt hätte ihnen mitgeteilt, dass sie jederzeit vor Gericht erscheinen würden können, da eine Kaution hinterlegt worden sei. Ende Oktober/Anfang November 2011 habe der Anwalt mitgeteilt, dass der Gegner falsche Zeugen organisiert hätte und daher die Kaution gestrichen und alle festgenommen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei trotzdem zu Gericht gegangen am 10.11.2011 und sei dort verhaftet worden.

 

Mit Bescheid vom 5.11.2016 wies das BFA mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig. Es liege kein unter Art. 2 und 3 EMRK subsumierbarer Sachverhalt vor und würde die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.

 

Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Mit Schreiben vom 13.12.2016 legte die belangte Behörde den Bescheid des AMS Zell/See vom 23.11.2016 vor, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 23.11.2016 bis zum 15.5.2017 gewährt wurde.

 

Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die belangte Behörde weitere Unterlagen des Beschwerdeführers vor, nämlich ein Prüfungszeugnis Deutsch A2 vom 24.9.2016, sowie eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes.

 

Mit Schreiben vom 7.2.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Sicherstellung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG übermittelt.

 

Mit hg Schreiben vom 21.3.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen aufgefordert bekannt zu geben, ob dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 11.3.2016, nämlich Erhebungen Vorort durchzuführen, entsprochen worden sei und berief sich das BFA auf eine Auskunft der Staatendokumentation.

 

Mit Mail 24.3.2017 führte das BFA zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFA Recherchen in Bangladesch nicht durchführbar gewesen seien, weshalb vom Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes "Abstand genommen" worden sei.

 

Mit Fax vom 20.4.2017 legte der Beschwerdeführer ein Urkundenkonvolut vor, unter anderem Arbeitsbescheinigungen.

 

Mit Schreiben vom 20.6.2017 wurde die Staatendokumentation aufgefordert zum Schreiben des BFA vom 21.3.2017 Stellung zu nehmen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, warum im gegenständlichen Zeitpunkt keine Recherchen in Bangladesch durchgeführt werden konnten bzw. können.

 

Mit Schreiben vom 7.8.2017 nahm die Staatendokumentation Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Vor-Ort-Erhebungen in Bangladesch grundsätzlich möglich seien.

 

Die belangte Behörde wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 10.8.2017 in Kenntnis gesetzt und wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

 

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

 

"Erkenntnisse und Beschlüsse

 

Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

 

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

 

Die Beschwerde führt unter anderem aus, die belangte Behörde hätte es unterlassen geeignete Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchzuführen, obwohl bereits im ersten Rechtsgang der Bescheid an das BFA wegen Ermittlungsmängel zurückverwiesen wurde. Damit ist die Beschwerde im Recht:

 

Wie bereits im Verfahrensgang näher dargelegt, war die tragende Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11.3.2016, Zl. W152 1424958-1, die zur Aufhebung des damals bekämpften Bescheides führte, dass keine Vorortermittlungen seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, obwohl die Länderfeststellungen von ungerechtfertigter Anschuldigungen, willkürlicher Festnahmen durch Polizeikräfte und Korruption im Behördenapparat sprechen, weshalb es im gegenständlichen Fall Erhebungen vor Ort unter allfälliger Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft hätte. Diese Rechtsansicht teilt auch das nunmehr erkennende Gericht und sind dem gesamten Akt keinerlei Ermittlungen dahingehend zu entnehmen. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 27.3.2017 darauf verweist, in Bangladesch seinen solche Ermittlungen derzeit nicht möglich und werde auf grobe Missstände im Datenschutz verwiesen, so wird damit in keiner Weise substantiiert dargelegt, worin diese Missstände liegen würden und warum solche Ermittlungen generell nicht möglich seien und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Stellungnahme der Staatendokumentation. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, auch weil die belangte Behörde jegliche durch das Bundesverwaltungsgericht bereits aufgetragenen Schritte unterlassen hat.

 

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere mit den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigen näher auseinander zu setzen haben.

 

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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