GEG §1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §16
GGG Art1 §17
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
JN §56 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2254076.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Johann Eder, Imbergstraße 6/2. Stock, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 11.03.2022, Zl. XXXX , betreffend Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 richteten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Antrag auf Beweissicherung an das Bezirksgericht Salzburg, welcher dort zur Zl. 15 Nc 4/17p protokolliert wurde. Als Streitwert wurden gemäß § 14 RATG € 7.270,00 und gemäß § 17 GGG € 6.500,00 angegeben.
Am 01.12.2021 erfolgte eine „Beanstandung der Gebühren-Kostenberechnung“ des Revisors, wonach eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 7.270,00 vorzuschreiben sei. Daraufhin erfolgte eine Lastschriftanzeige vom 03.12.2021, der zufolge eine restliche Pauschalgebühr von € 471,90 zu bezahlen sei. Diese blieb offenkundig unberichtigt.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.12.2021, 15 Nc 4717p-1-VNR 1, wurde den Beschwerdeführern eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von € 471,90, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 479,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg 11.03.2022, Zl. 710 Jv 78/22w-33-7, wurde den Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von € 471,90, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG [gemeint wohl: § 6a Abs. 1 GEG] von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 479,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der „Kläger“ den Streitwert mit € 7.270,00 nach § 14 RATG und mit € 6.500,00 nach § 17 GGG bekanntgegeben habe. Habe der Kläger für den Streitwert zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen (Streitwert nach RATG einerseits und GGG andererseits) angegeben, so könne der Gerichtsgebührenanspruch des Bundes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (90/16/0081 vom 24.05.1991, 2001/16/0614 vom 24.01.2002) durch die gesonderte Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren nicht geschmälert werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der Wert des Beweissicherungsverfahrens unbestimmt und daher nicht nach den §§ 14, 15 oder 16 GGG ermittelbar sei. Es sei davon ausgegangen worden, dass bei einem nachfolgenden Rechtsstreit das Landesgericht zuständig sein dürfte. Für eine solche Konstellation würden das RATG und das GGG unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vorsehen. Die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen seien auch anzuwenden und nicht die für diesen Fall gemäß § 14 RATG höhere Bemessungsgrundlage auch für die Anwendung des GGG. Die Bewertung nach § 17 GGG habe auch nichts mit einer „gesonderten Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr, um diese zu schmälern“ zu tun. Den im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lägen auch andere Konstellationen zugrunde. Die nach § 17 GGG angeführte Bemessungsgrundlage sei daher richtig.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 richteten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Beweissicherung an das Bezirksgericht Salzburg, welcher dort zur Zl. 15 Nc 4/17p protokolliert wurde. Als Streitwert wurden gemäß § 14 RATG € 7.270,00 und gemäß § 17 GGG € 6.500,00 angegeben.
Betreffend die Bewertung wurde im Schriftsatz folgendes ausgeführt:
„Die Bewertung erfolgt mangels bisheriger sonstiger Bestimmbarkeit des Streitwertes analog des Streitwertes für Streitigkeiten vor dem Gerichtshof gemäß § 14 RATG für solche Fälle, zumal der Sanierungsaufwand nach derzeitiger Einschätzung jenseits der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes liegt.“
Mittels Gebühreneinzug wurden am 28.09.2017 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 6.500,00 Pauschalgebühren in Höhe von € 345,40 entrichtet.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beweissicherungsantrag und zur Bewertung ergeben sich aus diesem Antrag vom 28.09.2017. Die Feststellung zur Entrichtung von Pauschalgebühren in Höhe von € 345,40 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.
Die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betragen 314 Euro bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3.500 Euro bis 7.000 Euro. Die Pauschalgebühren betragen 743 Euro bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro.
Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren über Beweissicherungsanträge, die nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG dieser Pauschalgebühr unterliegen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wurde mit der Überreichung des Antrags begründet. Gegenständlich kommt auch der Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG zum Tragen, da auf Antragstellerseite zwei Streitgenossen vorhanden sind. Die Pauschalgebühr erhöht sich daher um 10 Prozent. Eine diesbezügliche Klarstellung war erforderlich, da aus dem angefochtenen Bescheid die Anwendung des § 19a GGG nicht hervorgeht.
2. Im hier vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.
Die belangte Behörde gibt im angefochtenen Bescheid überwiegend Gesetzestext wieder. Die Begründung für die Heranziehung der Bemessungsgrundlage von € 7.270 beschränkt sich dann auf die Ausführung, dass der „Kläger“ zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen angegeben habe und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nicht geschmälert werden könne. Die Beschwerde zeigt dazu richtig auf, dass die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen sind.
Der Entscheidung vom 24.05.1991, 90/16/0081, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem betreffend die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft der (hohe) Verkehrswert der Liegenschaft für die Bewertung nach RAT und der (niedrige) Einheitswert für die Bewertung nach GGG herangezogen wurde. Der Entscheidung vom 24.01.2002, 2011/16/0614, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Klage nach § 1330 ABGB auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung zunächst mit einem konkreten (hohen) Betrag bewertet wurde und zusätzlich eine (deutlich niedrigere) Bewertung nach § 17 lit. b GGG vorgenommen wurde.
Mit beiden Entscheidungen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn sowohl § 14 RATG als auch § 17 GGG regeln sog. Zweifelsstreitwerte, wenn sich nach den übrigen Bestimmungen (des RATG und des GGG) ein Streitwert nicht ermitteln lässt oder eine Bewertung unterlassen wurde. Die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht einschlägig und ist somit für die Heranziehung der höheren Bemessungsgrundlage nicht tauglich.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass der Wert des Beweissicherungsverfahrens unbestimmt und infolgedessen nicht nach den §§ 14, 15 oder 16 GGG ermittelbar sei. Bei der Antragstellung sei davon ausgegangen worden, dass infolge von Mängeln und Schäden bei einem nachfolgenden Rechtsstreit das Landesgericht zuständig sein dürfte. Daher sei eine Bewertung nach § 14 RATG und § 17 GGG erfolgt. Diesen Ausführungen in der Beschwerde kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen: Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog. „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des § 14 GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs). Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – § 15 Abs. 6 GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gem. § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gem. § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gem. § 56 Abs. 2 JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; § 56 Abs. 2 JN verdrängt die Regelung des § 17 GGG (vgl. dessen Einleitungssatz, der auf § 14 GGG und damit auch auf die JN verweist) (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 14 GGG, Anmerkung 1).
Im vorliegenden Fall kommt § 16 GGG nicht zur Anwendung und auch in § 15 GGG ist keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen, die zur Anwendungen gelangen könnte. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als richtig.
Auf Grund der Verweisung des § 14 GGG sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, was die Beschwerde übersieht. Der Streitgegenstand ist daher gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten.
Im Beweissicherungsverfahren hat der Antragsteller den außerhalb eines Prozesses gestellten Beweissicherungsantrag, soweit nicht eine bezifferte Geldforderung gesichert werden soll, bereits im Antrag zu bewerten. Der Wert des zu sichernden Anspruchs muss nämlich in keiner Weise deckungsgleich sein mit dem des nachfolgenden Prozesses, es kann sowohl mehr wie auch weniger Gegenstand der Beweissicherung gewesen sein. Zudem ist diese Bewertung auch gebührenrechtlich relevant (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch3, Rz 1.409).
Für die Pauschalgebühr geht § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN dem § 17 GGG vor (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch3, Rz 2.40).
Für die Anwendung von § 17 GGG bleibt damit kein Raum. Diesbezüglich ist auch auf die Materialien zum GGG zu verweisen, wonach der Zweifelsstreitwert des § 17 GGG heranzuziehen ist, wenn eine Bewertung fehlt und sich der Streitwert nicht ermitteln lässt (vgl. EBRV 366 BlgNR XVI. GP , S 32). Weder fehlt im vorliegenden Fall eine Bewertung noch lässt sich der Streitwert nicht ermitteln. Die Beschwerde wie auch der Beweissicherungsantrag gehen von Mängeln und Schäden aus. Es kann den Beschwerdeführern daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen, der Streitwert ließe sich nicht ermitteln.
Im Beweissicherungsantrag wurde betreffend die Bewertung folgendes ausgeführt:
„Die Bewertung erfolgt mangels bisheriger sonstiger Bestimmbarkeit des Streitwertes analog des Streitwertes für Streitigkeiten vor dem Gerichtshof gemäß § 14 RATG für solche Fälle, zumal der Sanierungsaufwand nach derzeitiger Einschätzung jenseits der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes liegt.“
Auf Grund der Verwendung der Wortfolge „der Sanierungsaufwand nach derzeitiger Einschätzung jenseits der Streitwertgrenze für […] liegt“ bringen die Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass sich der Streitwert sehr wohl bestimmen lässt. Es kann daher § 17 GGG – und die darin angeführte Bemessungsgrundlage – nicht zur Anwendung kommen.
Hinsichtlich der Bewertung orientieren sich die Beschwerdeführer dann bloß an § 14 RATG, was sich aus der Verwendung des Begriffs „analog“ ergibt. Sie haben dann auch den Streitwert für Streitigkeiten vor dem Gerichtshof herangezogen, obwohl die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist. Damit erfolgte eine Bewertung des Streitgegenstandes (und keine direkte Anwendung des Zweifelsstreitwerts), der auch gebührenrechtlich relevant ist. Es ist daher von einer Bemessungsgrundlage von € 7.270 auszugehen.
Bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 7.270 betragen die Pauschalgebühren € 743,00. Diese sind gemäß § 19a GGG um 10 Prozent zu erhöhen und betragen daher € 817,30. Abzüglich der bereits geleistet Pauschalgebühr von € 345,40 ergibt dies eine restliche Pauschalgebühr von € 471,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,00 nach § 6a Abs. 1 GEG (im angefochten Bescheid ist offenbar irrtümlich § 6 Abs. 1 GEG angeführt). Den Beschwerdeführer wurde daher zu Recht die Zahlung einer Pauschalgebühr von € 478,90 vorgeschrieben.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
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