BVwG L524 2234588-1

BVwGL524 2234588-125.2.2021

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §26
GGG Art1 §26a Abs1 Z2
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2234588.1.00

 

Spruch:

 

L524 2234588-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , vertreten durch Dr. Georg ZEHETMAYER, öffentlicher Notar, Pflegerplatz 4, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.08.2020, Zl. 100 Jv 41/20s-33-5, betreffend Gerichtsgebühren nach TP 9 GGG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleingesellschafter der zweitbeschwerdeführenden GmbH. Mit Baurechtsvertrag vom 24.02.2020 räumte der Erstbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin auf näher bezeichneten Liegenschaften ein Baurecht bis zum 31.12.2080 zu einem monatlichen Bauzins von € 3.000,− zuzüglich Umsatzsteuer von € 600,− ein.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 bewilligte das Bezirksgericht XXXX antragsgemäß die Einverleibung des Baurechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin und vollzog die Eintragung im Grundbuch.

Mit Zahlungsauftrag des Landesgerichts Salzburg vom 10.06.2020, XXXX XXXX XXXX (100 Jv 41/20s-33-2) wurde den Beschwerdeführern eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 777.600,−) in Höhe von € 8.554,− sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Gesamtbetrag von € 8.562,− vorgeschrieben. Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlung von € 3.017,− wurde den Beschwerdeführern die Zahlung von € 5.545,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.08.2020, Zl. 100 Jv 41/20s-33-5, wurde den Beschwerdeführern eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 777.600,−) in Höhe von € 8.554,− sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Gesamtbetrag von € 8.562,− vorgeschrieben. Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlung von € 3.017,− wurde den Beschwerdeführern die Zahlung von € 5.545,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage der achtzehnfache Jahreswert, somit € 777.600,−, heranzuziehen sei. Die Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG, der den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage festlege, komme nicht zur Anwendung, da keine Übertragung, sondern eine (erstmalige) Begründung eines Baurechts vorliege und eine solche vom Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG nicht umfasst sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass auch Baurechte unter die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG fallen würden. Die in § 26a Abs. 1 Z 2 GGG angesprochene Übertragung einer Liegenschaft finde nämlich auch bei der erstmaligen Begründung eines Baurechts statt. Eine Differenzierung zwischen erstmaliger Begründung und Übertragung eines Baurechts sei sachlich nicht gerechtfertigt und finde im Gesetz keine Deckung.

II. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleingesellschafter der zweitbeschwerdeführenden GmbH. Mit Baurechtsvertrag vom 24.02.2020 räumte der Erstbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin auf näher bezeichneten Liegenschaften ein Baurecht bis zum 31.12.2080 zu einem monatlichen Bauzins von € 3.000,− zuzüglich Umsatzsteuer von € 600,− ein.

Mit ERV-Antrag vom 20.03.2020 zur TZ XXXX gaben die Beschwerdeführer unter „Gebühren“ ihre Kontodaten bekannt. Unter „Notiz“ finden sich keine Angaben. Unter „Gesetzesgrundlage“ finden sich ebenso keine Angaben. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG wird im Antrag nicht angeführt.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 bewilligte das Bezirksgericht XXXX antragsgemäß die Einverleibung des Baurechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin und vollzog die Eintragung im Grundbuch.

Die Beschwerdeführer entrichteten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 590.236,65 eine Eintragungsgebühr von € 3.017,−.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern und der Einräumung des Baurechts ergeben sich aus dem Baurechtsvertrag vom 24.02.2020. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer Alleineigentümer der Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zu den Angaben im ERV-Antrag stützen sich auf ebendiesen.

Die Feststellung zur Einverleibung des Baurechts ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 26.03.2020.

Die Feststellung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr ergibt sich aus der Selbstberechnung und dem angefochtenen Bescheid.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) – (7) …

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) …

 

Tarifpost 9 lautet auszugsweise:

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C. Grundbuchsachen

 

 

 

a) …

 

 

 

b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

 

    

 

Anmerkungen

Zu a: …

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 22 Euro.

7. – 12. …“

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechts strittig. Die belangte Behörde zieht den achtzehnfachen Jahreswert der Leistung heran. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG vorliege und der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).

Die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155: in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der Zweitrevisionswerber einziger Gesellschafter der Erstrevisionswerberin und die Inanspruchnahme der Ermäßigung des § 26a Abs. 1 GGG erfolgte nicht eingangs der Eingabe).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage angeführt und damit nicht in Anspruch genommen. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen erkennbar ist, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus.

Bei diesem Ergebnis braucht daher nicht mehr geklärt zu werden, ob die Einverleibung eines der Gesellschaft durch ihren Alleingesellschafter eingeräumten Baurechts ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG ist.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt daher § 26 GGG zu Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v H auszugehen. Der Gesamtwert darf das 18-fache des Jahreswertes nicht übersteigen (vgl. VwGH 09.10.2019, 2019/16/0163). Der Wert der Gegenleistung bei Einräumung eines Baurechtes für die Zeit von 30 Jahren gegen Leistung eines jährlichen Bauzinses ist mit dem 18-fachen des Jahreswertes des Bauzinses zu ermitteln (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht als Bemessungsgrundlage den achtzehnfachen Jahreswert der Leistung, somit € 777.600,−, herangezogen. Die Eintragungsgebühr beträgt damit gerundet € 8.554,− und die Einhebungsgebührt beträgt gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,−. Auf Grund der bereits entrichteten Eintragungsgebühr von € 3.017,− wurde somit zu Recht ein noch offener Betrag von € 5.545,− vorgeschrieben.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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