BVwG L521 2303642-1

BVwGL521 2303642-19.1.2025

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z2
GGG Art1 §32 TP13 litb Z1
GGG Art1 §7 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L521.2303642.1.00

 

Spruch:

 

L521 2303642-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Maria Ducia-Straße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.11.2024, Zl. 320 Jv 1471/24b, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit an das Landesgericht Steyr gerichtetem Schriftsatz vom 17.10.2024 die Rückzahlung eingezogener Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. b Z. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 576,00. Begründend brachte die beschwerdeführende Partei vor, gemäß Anmerkung 4 zu TP 13 GGG sei die Eingabegebühr nach dieser Gesetzesstelle „nur in den Fällen des § 13 lit. b Z. 1 zu entrichten“. Dies gelte, wenn die Berufungsanmeldung nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sei.

Im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Steyr sei jedoch Berufung auch wegen Nichtigkeit anmeldet worden. In diesen Fällen entstehe die Gebührenpflicht ausschließlich nach Einbringung der Rechtsmittelschrift und nicht schon durch die Anmeldung der Berufung. Da die beschwerdeführende Partei die Anmeldung der Berufung zurückgezogen und das Rechtsmittel nicht ausgeführt habe, werde die Rückzahlung der Eingabegebühr beantragt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Steyr den Rückzahlungsantrag ab.

Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung aus, die beschwerdeführende Partei habe gegen das im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Steyr am 12.06.2024 mündlich verkündete Urteil mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche der beschwerdeführenden Partei angemeldet. Der Sachverhalt sei nicht TP 13 lit. b Z. 2 GGG zu unterstellen, zumal gegen Urteile im einzelrichterlichen Verfahren vor dem Landesgericht nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, nicht jedoch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. Die für Berufungen zu entrichtende Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. b Z. 1 GGG sei gemäß Anmerkung 4 zu TP 13 GGG in gleicher Höhe schon für die Anmeldung der Berufung zu entrichten, weshalb trotz Zurücksetzung der Berufungsanmeldung kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr bestehen.

3. Gegen den am 13.11.2024 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, die Berufung gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil sei auch wegen Nichtigkeit angemeldet worden, was sich schon aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergeben. In jenen Fällen, in denen eine Berufung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sei, „entsteh[e] die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z. 2 GGG ausschließlich durch die Einreichung der Rechtsmittelschrift“ und nicht schon durch die Anmeldung der Berufung. Die Justizverwaltungsbehörde habe verkannt, dass die „Ausnahmebestimmung der Anmerkung 4 zu Tarifpost 13 GGG greif[e], da die Berufung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden war“.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 18.03.2024 beim Landesgericht Steyr einen gegen eine natürliche Person gerichtete Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ein und verband diese mit Anträgen nach dem Mediengesetz (MedienG).

1.2. Mit im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Steyr am 12.06.2024 mündlich verkündetem Urteil vom 12.06.2024 wurde der Privatangeklagte des Vergehens der üblen Nachrede nach den §§ 111 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.3. Die beschwerdeführende Partei meldete mit am 12.06.2024 beim Landesgericht Steyr eingebrachtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche der beschwerdeführenden Partei gegen das am 12.06.2024 im Grundverfahren mündlich verkündete Urteil an.

1.4. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Steyr veranlasste in der Folge am 01.08.2024 die Einziehung von Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 576,00 von dem auf dem ERV-Deckblatt angeführten Einziehungskonto des Vertreters der beschwerdeführenden Partei.

1.5. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 zog die beschwerdeführenden Partei die Berufungsanmeldung zurück, mit weiterem Schriftsatz vom 17.10.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr von EUR 576,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 1471/24b des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die beschwerdeführende Partei lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und die von der Justizverwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen unbeanstandet lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Rechtslage:

3.1.1. Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z. 6 GEG zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 2 GGG zufolge bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei.

Für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte ist TP 13 lit. b Z. 1 GGG zufolge eine Eingabengebühr von EUR 576,00 zu entrichten.

Die Eingabengebühr nach TP 13 lit. b Z. 1 GGG ist gemäß Anmerkung 4 zu TP 13 GGG in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Kostenbeamten zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN).

3.2. In der Sache:

3.2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob für die mit Schriftsatz vom 12.06.2024 beim Landesgericht Steyr eingebrachte Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche der beschwerdeführenden Partei gegen das am 12.06.2024 im Grundverfahren verkündete Urteil Eingabegebühr in der in TP 13 lit. b Z. 1 GGG angeführten Höhe zu entrichten ist.

3.2.2. Die Justizverwaltungsbehörde verweist hiezu in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf Anmerkung 4 zu TP 13 GGG, wonach die Eingabengebühr nach TP 13 lit. b Z. 1 GGG schon für Berufungsanmeldungen zu entrichten ist. Damit wird die Berufungsanmeldung der Berufungsausführung gebührenmäßig gleichgestellt; ob die Berufung ausgeführt oder zurückgezogen wird, ist ebensowenig von Belang wie die Frage, ob die Berufungsanmeldung schriftlich oder mündlich erfolgt (VwGH 30.03.1998, Zl. 97/16/0522).

3.2.3. Die dagegen vorgetragene Argumentation der beschwerdeführenden Partei trägt nicht. TP 13 lit. b GGG sieht Gebührentatbestände für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe (soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind) und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte (Z. 1) einerseits und für Nichtigkeitsbeschwerden (Z. 2) andererseits vor. Der Gesetzgeber folgt dabei der Terminologie der Strafprozessordnung (StPO), die ihrerseits zwischen dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und dem Rechtsmittel der Berufung differenziert (§ 280 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof zu erledigen, während für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 280 zweiter Satz StPO).

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche der beschwerdeführenden Partei gegen das am 12.06.2024 im Grundverfahren mündlich verkündete Urteil angemeldet zu haben. Die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde wäre in einem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes (§ 31 Abs. 4 Z. 3 StPO iVm § 41 Abs. 2 und 3 MedienG) nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften gar nicht möglich.

Auch die weitere Argumentation der beschwerdeführenden Partei, unter einem mit der Berufung eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben zu haben, überzeugt nicht. Aus § 489 StPO folgt nicht nur unzweifelhaft, dass gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann, sondern auch, dass bestimmte Nichtigkeitsgründe im Rahmen der Berufung moniert werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der Berufung eine Nichtigkeitsbeschwerde verbunden wurde, zumal lediglich das Rechtsmittel der Berufung statthaft ist und im Rahmen dieses Rechtsmittels einzelne bestimmte Nichtigkeitsgründe moniert werden können.

3.2.4. Die von der beschwerdeführenden Partei beim Landesgericht Steyr am 12.06.2024 eingebrachte Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche der beschwerdeführenden Partei gegen das am 12.06.2024 im Grundverfahren verkündete Urteil unterlag daher gemäß Anmerkung 4 zu TP 13 GGG der Eingabegebühr in der Höhe der TP 13 lit. b Z. 1 GGG. Die Gebühr wurde mit der Überreichung des Schriftsatzes fällig, die beschwerdeführende Partei ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG zahlungspflichtig.

Die am 01.08.2024 vorgenommene Einziehung von Eingabegebühr im Betrag von EUR 576,00 zur Tilgung der mit der Überreichung der Rechtsmittelanmeldung entstandenen Gebührenschuld ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt keine Konstellation vor, die eine Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr gemäß § 6c Abs. 1 Z. 1 GEG rechtfertigen würde.

3.2.5. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der entrichteten Eingabegebühr von EUR 576,00 wurde folglich zutreffend abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt und daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 1 GEG abzuweisen.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch die vorstehend zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Bei der Anwendung der durch diese Entscheidungen vorgegebenen Leitlinien auf die hier festgestellte Konstellation handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf TP 13 lit. b Z. 1 GGG sowie Anmerkung 4 zu TP 13 GGG auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützen, sodass jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

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