BVwG L517 2286022-1

BVwGL517 2286022-13.7.2024

AlVG §44
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
Koordinierung Soziale Sicherheit Art65

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2286022.1.00

 

Spruch:

 

 

L517 2286022-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a LEITNER und Frau PACHLER als als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX , vertreten durch Kammer für Arbeiter & Angestellte OÖ, Dr. Nina ATZLINGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.06.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF und Art. 11 und 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Bis 14.02.2020 – Arbeitslosengeldbezug von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet)

15.02.2020 – 31.03.2023 – Dienstverhältnis der bP beim Dienstgeber „ XXXX “ in Deutschland

04.04.2023 – Nebenwohnsitz Meldung der bP in XXXX

15.04.2023 – Hauptmietvertrag der bP in XXXX

28.04.2023 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

02.05.2023 – Niederschrift zwischen AMS und bP bezüglich der Grenzgängereigenschaft der bP

06.06.2023 – eAMS-Nachrichten

06.06.2023 – Bescheid des AMS; Unzuständigkeit des AMS

07.06.2023 – eAMS-Nachrichten

14.06.2023 – Parteiengehör

15.06.2023 – Beschwerde der bP

26.06.2023 – Schreiben „Schriftsatz Stellungnahme“ der bP

29.06.2023 – Schreiben „Stellungnahme“ der bP

19.07.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS; Abweisung der Beschwerde

28.07.2023 – Vorlageantrag der bP

07.02.2024 – Beschwerdevorlage beim BVwG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die bP bezog von 15.01.2020 bis 14.02.2020 in Österreich Arbeitslosengeld.

Am 15.02.2020 begründete die bP ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX in Deutschland. Dieses Dienstverhältnis kündigte sie am 18.01.2023 und endete dieses am 31.03.2023.

Am 28.02.2020 meldete sich die bP in einer Wohnung in Deutschland mit Einzug am 15.02.2020 an. Am 27.01.2023 wurde diese Wohnung gekündigt. Am 27.03.2023 meldete sich die bP aus dieser Wohnung in Deutschland, mit Auszug am 31.03.2023 ab.

Am 04.04.2023 meldete die bP einen Nebenwohnsitz in XXXX XXXX , an. Mit Mietbeginn schloss sie am 15.04.2023 einen Hauptmietvertrag für diese Wohnung in Österreich ab.

Die bP ist seit 16.12.2011 (durchgehend) mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Die bP stellte am 28.04.2023 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mittels Niederschrift wurde am 02.05.2023 eine „Feststellung der Grenzgängereigenschaft“ aufgenommen. Dabei gab die bP an, dass sie von 15.02.2020 bis 31.03.2023 vollversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen sei und während dieser Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres circa drei Mal nach Österreich zurückgekehrt sei, um ihre Familie (ihre Eltern) zu besuchen. Sie habe die Absicht gehabt, auf Dauer im Ausland zu bleiben. Zudem gab sie an, Anfang April mit ihrer Lebensgefährtin nach Österreich übersiedelt zu sein.

Durch eine eAMS-Nachricht, wurde die bP am 06.06.2023 darüber informiert, dass sie in den nächsten Tagen einen Zurückweisungsbescheid bezüglich ihres Antrages auf Arbeitslosengeld zugesandt bekommen würde.

Die bP antwortete noch am selben Tag (06.06.2023), ebenfalls mittels eAMS-Nachricht, dass sie eine schriftliche Erklärung fordere. Mittels einer zweiten elektronischen Nachricht vom 06.06.2023, brachte sie Folgendes ein: „Ich mache vom Recht gebrauch Einspruch gegen die Ablehnung meines Arbeitslosenantrages zu erheben solange bis diese Ablehnung restlos aufgeklärt wurde. […]“

Am 07.06.2023 antworte das AMS der bP und fragte ob das Schreiben vom 06.06.2023 als Beschwerde gewertet werden soll. Noch am selben Tag antwortete die bP: „[…] Mein Schreiben kann noch keine Beschwerde sein, ich habe offiziell „Einspruch“ gegen die mir Übermittelte Mail mit der Zurückweisung meines Arbeitslosenantrages eingebracht. Genauere Erläuterungen stehen noch immer in dem Mail- Verkehr welche an Ihre Kollegen ging. Bitte wiederholt um die Zusendung der Kontaktdaten Ihrer Rechtsabteilung.“

Mit Bescheid vom 06.06.2023, sprach das AMS aus, dass der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 28.04.2023 gemäß Artikel 11 und Artikel 61 der VO 883/2004 (GVO) in geltender Fassung mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt: „Sie waren seit der Übersiedlung aus Deutschland in Österreich noch nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Daher ist für eine Leistungsgewährung nach wie vor das Land der letzten Beschäftigung zuständig.“

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 14.06.2023 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Sie wurde aufgefordert näher angeführte Unterlagen zur Vornahme einer rechtlichen Beurteilung im Beschwerdeverfahren beizubringen. Ferner wurde ihr die Möglichkeit gegeben bis zum 03.06.2023 schriftlich Stellung zu nehmen.

Mittels eAMS-Nachricht vom 15.06.2023 erhob die bP Beschwerde und wendete unter anderem Folgendes ein: „Ich habe Ihren Bescheid über meine Ablehnung für AMS-Leistungen erhalten. Hiermit darf ich auch Ihnen meinen “Einspruch!“, “Beschwerde!“ gegen diese Ablehnung übermitteln. Begründung: meines Wissenstandes jetzt, hätte ich Anspruch auf AMS-Leistungen (stütze mich auf den Artikel 65), da ich bereits ca. 25 Jahre davor in Österreich berufstätig war und mein Hauptwohnsitz immer in Österreich war.“

Am 26.06.2023 übermittelte die bP ein Schreiben bezeichnet als “Schriftsatz Stellungnahme“ an das AMS. Darin führte sie aus: „Ich wollte Sie darüber in Kenntnis setzten, dass ich jedenfalls arbeitswillig bin, laufend Bewerbungen schreibe und auch Vorstellgespräche absolviere. Die von Ihnen gewünschten Unterlagen werden von mir gerade zusammengetragen und werde ich Ihnen diese in Kürze mit einem rechtlichen Vorbringen übermitteln.“

Am 29.06.2023 brachte die bP erneut ein Schreiben “Stellungnahme“ ein und legte dar: „Ich befinde mich seit Ende März nicht mehr in Deutschland und habe auch seit 31. März 2023 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Anfang April bin ich mit meiner Lebensgefährtin nach Österreich übersiedelt. Aufgrund dessen liegt die Zuständigkeit beim österreichischen Arbeitslosenversicherungsträger (AMS). […] Die Wohnung in Deutschland hatte meine Lebensgefährtin (Frau XXXX ) gemietet. Ich war in Deutschland von 15. Februar 2020 bis 31. März 2023 in der XXXX vollversichert beschäftigt. Ich erfülle daher die Voraussetzungen für eine Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 AlVG und somit erreiche ich die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld! […] Das gewünschte PDU-1 Formular habe ich in Deutschland bereits angefordert und auch mehrfach urgiert, jedoch leider bis dato nicht bekommen. Nach Erhalt des Formulars werde ich es Ihnen weiterleiten.“ Außerdem übermittelte die bP alle geforderten Unterlagen an das AMS.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023, zugestellt am 24.07.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.06.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der rechtlichen Beurteilung, dass die bP vom 15.02.2020 bis zum 31.03.2023 beim Dienstgeber XXXX in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Sie habe demnach – vor ihrer Arbeitslosigkeit – in einem Mitgliedstaat (Deutschland) eine Beschäftigung ausgeübt und unterliege nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates und sei folglich Deutschland der Beschäftigungsmitgliedstaat und zuständig für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 (Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben) treffe in dem Fall nicht zu, da Deutschland (als dar zuständige Mitgliedstaat) während der Beschäftigung der bP nicht nur der Beschäftigungsmitgliedstaat, sondern auch der Wohnmitgliedstaat gewesen sei. Am 28.02.2020 habe sich die bP in der Wohnung in Deutschland, mit Einzug am 15.02.2020 angemeldet. Am 27.01.2023 sei diese Wohnung in Deutschland zum 30.04.2023 gekündigt worden. Daran vermöge auch der Umstand der Hauptwohnsitzmeldung der bP mit 16.12.2011 in Österreich nichts ändern, zumal sie im Verfahren angegeben habe, dass sie vom 15.02.2020 bis 31.03.2023 vollversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen sei und dass sie während dieser Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres circa drei Mal nach Österreich zurückgekehrt sei, um ihre Eltern zu besuchen und sie die Absicht gehabt habe, auf Dauer im Ausland zu bleiben. Österreich sei nach Art. 11 VO (EG) 883/2004 erst dann wieder als Beschäftigungsmitgliedstaat zuständig, wenn die bP (nach ihrer Beschäftigung in Deutschland) zumindest für einen Tag in Österreich beschäftigt gewesen sei (arg. „eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates“). Am 28.04.2023 habe die bP beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dieser sei aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP beim AMS am 28.07.2023 einen Vorlageantrag ein, welchen sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Zuständigkeit des AMS vorliege und ihr ab 28.04.2023 das Arbeitslosengeld zuerkannt sowie ausbezahlt werde. Außerdem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In dem Schreiben führte die bP ausführlich aus, wie ihr Umzug von Deutschland nach Österreich durchgeführt worden sei. Zum Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. April 2023) sei ihr Wohnort wieder in Österreich gelegen. Als Wohnort gelte nach der Definition des Art. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handle, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befinde. Der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Österreich verlagert. Art. 65 der VO (EG) 883/2004 komme daher zur Anwendung und der österreichische Arbeitslosenversicherungsträger (AMS) sei daher zuständig. Die Unzuständigkeitserklärung des AMS sei somit rechtswidrig.

Am 07.02.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

 

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung des Wohnsitzes der bP in Österreich ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht getätigten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

 

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: ARTIKEL III

Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

 

Artikel 11 Verordnung (EG) 883/2004 lautet auszugsweise:

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates;

 

Art 64 leg cit lautet:

Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1) Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) vor der Abreise muss der Arbeitslose mindestens vier Wochennach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedsstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen.

[…]

Art 65 leg cit lautet:

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates, als ob sie in diesem Mitgliedsstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedsstaats gewährt.

[…]

3.4. Im vorliegenden Fall hat die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX am 28.04.2023 geltend gemacht. Von 15.02.2020 bis 31.03.2023 war die bP in Deutschland beschäftigt. In diesem Zeitraum war die bP in Deutschland wohnhaft. Zwischen 01.04.2023 und 28.04.2023 lag keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP in Österreich vor.

Die bP übte demnach vor Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat, nämlich Deutschland aus. Nachdem Ansprüche auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit untrennbar mit einer zuvor ausgeübten Beschäftigung verbunden sind, wäre auch für die Gewährung dieser Leistungen Deutschland als Beschäftigungsmitgliedstaat zuständig gewesen. Entgegen der Ansicht der bP ist nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld für die Begründung der Zuständigkeit ausschlaggebend.

Würde man von einer Zuständigkeit der österreichischen Behörde ausgehen, bliebe beispielsweise für die Anwendung des Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Raum, wonach eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem behält, wenn sie vor der Abreise mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedsstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewesen ist und zur Verfügung gestanden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar, es ist unstrittig, dass die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld am 28.04.2023 beim AMS XXXX stellte, sie von 15.02.2020 – 31.03.2023 in Deutschland einer Beschäftigung nachging und in diesem Zeitraum auch in Deutschland wohnhaft war. Es liegen somit Tatsachen vor, hinsichtlich derer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Eine weitere Klärung der Rechtssache, wäre nicht zu erwarten und liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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