BVwG L511 2235555-1

BVwGL511 2235555-130.8.2022

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
AVG §74
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2235555.1.00

 

Spruch:

 

L511 2235555–1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. HOFFMANN, Dr. HERZOG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 11.08.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:

 

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der spruchmäßig vorgeschriebene Haftungsbetrag EUR 10.680,82 [anstelle von EUR 38.604,88] beträgt.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK]

1.1. Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte die ÖGK der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX [im Folgenden: A GmbH] ein Rückstand (Beiträge samt Nebengebühren) in Höhe von EUR 40.113,82 bestehe, wofür die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin nach § 67 Abs. 10 ASVG hafte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (AZ 1, 2).

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Rückstand bis zum 04.08.2020 zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die gegen ihre Haftung sprechen würden.

1.2. Das Schreiben samt Rückstandsausweis wurden mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben.“ an die ÖGK zurückgesandt (AZ 4).

1.3. Mit Haftungsbescheid vom 11.08.2020, Zahl: XXXX , verpflichtete die ÖGK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der A GmbH zur Zahlung eines Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2018 bis November 2018 in der Höhe von EUR 38.604,88 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab 28.08.2020 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 38.604,88 zu entrichten (AZ 6).

Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 11.08.2020 aus „Beitrag Rest“ der Monate 08/2018, 09/2018, 10/2018 und 11/2018 sowie „NV Beitrag Rest“ der Monate 09/2018 und 10/2018 zusammen (AZ 5)

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ab 11.05.2018 Geschäftsführerin der A GmbH gewesen. Am 11.03.2019 sei über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aus jenem Verfahren habe die ÖGK bereits eine Quote in Höhe von 6,18% erhalten, was bei der Haftungssumme berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf die Bescheidankündigung vom 09.07.2020 nicht reagiert, es obliege aber der Beschwerdeführerin, Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert haben würde, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere nachzuweisen, dass sie kein Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden.

1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 17.08.2020 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 7, 8).

Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, es sei aufgrund eines Zahlungsausfalles eines Auftraggebers der A GmbH dazu gekommen, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Beschwerdeführerin habe daher keine schuldhafte Verletzung der ihr als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten zu verantworten. Es habe auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger gegeben, sondern seien auch Löhne und Gehälter von der A GmbH nicht ausbezahlt worden. Darüber hinaus habe die ÖGK den Sachverhalt nicht korrekt erhoben, da sie nicht in den Insolvenzakt des [näher bezeichneten] Landesgerichtes Einsicht genommen habe.

Beantragt wurden die Beischaffung des Aktes des [näher bezeichneten] Landesgerichtes sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe und der zuständige Rechtsträger der Beschwerdeführerin die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe.

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 30.09.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).

2.1. Mit Schreiben vom 22.10.2020 forderte das BVwG die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen auf, welche Rückschlüsse über den Umfang der liquiden Mittel im Zeitraum August 2018 bis November 2018 sowie Rückschlüsse auf die Gesamtheit der offenen Verbindlichkeiten zuläßen, damit eine Zahlungsquote errechnet werden könne (OZ 2).

2.2. Am 13.11.2020 legte die Beschwerdeführerin Saldenlisten betreffend den Zeitraum August bis November und Kontoblätter sowie Aufstellungen hinsichtlich der Zahlungen auf den Konten der GmbH bzw. hinsichtlich der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und der Summe der gesamten Zahlungen sowie der Summe der Verbindlichkeiten und Zahlungen an die ÖGK vor (OZ 3).

2.3. Die ÖGK führte dazu in einer Stellungnahme vom 03.02.2021 aus, die vorgelegten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse über den Umfang der liquiden Mittel im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zu. Die Kontoblätter seien unzureichend, da laut Saldenliste mehrere Kontoklassen von Änderungen in den Verbindlichkeiten betroffen seien. Es sei zusätzlich bei einem Konto offenkundig zu einer Verwechslung der abgerechneten mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen gekommen (OZ 5).

2.4. Der Beschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme am 05.03.2021 zu Handen ihrer Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht (OZ 6), eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

2.5. Das BVwG führte eine Abfrage beim Firmenbuch betreffend die A GmbH durch (OZ 7).

 

 

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat die A GmbH von 04.02.2016 bis 15.12.2017 und von 11.05.2018 bis 25.06.2020 selbständig als Geschäftsführerin, sowie von 04.06.2020 bis zur Löschung selbständig als Liquidatorin. Mit Beschluss des LG Wels vom 11.03.2019, XXXX , wurde der Konkurs über die A GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 04.06.2020 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 08.10.2020 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der A GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 11.08.2020 wie folgt zusammen:

 

Beitrag Rest 08/2018

EUR 5.499,49

Beitrag Rest 09/2018

EUR 8.134,93

NV Beitrag Rest 09/2018

EUR 6,42

Beitrag Rest 10/2018

EUR 8.028,25

NV Beitrag Rest 10/2018

EUR 1.063,54

Beitrag Rest 11/2018

EUR 15.872,25

Summe

EUR 38.604,88

  

 

1.3. Die durchschnittliche allgemeine Gläubigerbefriedigungsquote betrug im gegenständlichen Zeitraum August bis November 2018 45,21 %, die Beitragsverbindlichkeitsbefriedigungsquote der ÖGK 17,55 % (OZ 3, 5).

 

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen

im Verfahrensakt der ÖGK:

 Rückstandsausweis 09.07.2020 (AZ 1) und 11.08.2020 (AZ 5)

 Bescheid der ÖGK 11.08.2020 (AZ 6)

 Beschwerde 14.09.2020 (AZ 8)

im hg. Gerichtsakt:

 Vorlagebericht 28.09.2020 (OZ 1)

 Unterlagenkonvolut der Beschwerdeführerin (OZ 3)

 Stellungnahme ÖGK 03.02.2020 (OZ 5)

 Firmenbuchauszug der GmbH (OZ 7)

 

 

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Zeiträume der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und als Liquidatorin der A GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 7), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand.

2.2.2. Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 11.08.2020, welcher Zahlungen einer Quote in Höhe von 6,81% (nach Schlussverteilung) die die ÖGK erhalten hat, bereits berücksichtigt, und wird von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde (AZ 8), noch in der Unterlagenvorlage (OZ 3) der Höhe nach bestritten.

2.2.3. Die Quotenberechnung ergibt sich aus der Zusammenschau der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (OZ 3) und der Stellungnahme der ÖGK (OZ 5). Soweit die ÖGK vorbringt, es ließen sich keine Zahlungsquote errechnen, ist sie auf die der ÖGK im Parteiengehör auch übermittelten Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 3) zu verweisen, aus der sich die Zahlungen und die Zahlungsquote direkt ablesen lassen. Diese wurden seitens der entscheidenden Richterin einer Kontrolle mit den ebenfalls vorgelegten Konten unterzogen, wobei mit Ausnahme der Löhne keine Abweichungen festgestellt wurden. Soweit die ÖGK zu den Löhnen vorbringt, dass bei den auf Beilage 2 für das Konto 3640 aufgelisteten Zahlungen „offenkundig die abgerechneten Löhne mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen verwechselt worden seien“, so ist dem zuzustimmen.

Seitens des BVwG wurden daher für die Berechnung der Verbindlichkeiten anstelle der abgerechneten Löhne, die tatsächlich über die Bank (Buchungen mit dem Gegenkonto 2810 Sparkasse) und Bar (Buchungen mit dem Gegenkonto 3750 Verrechnung Gesellschafter und dem Text „Löhne Bar bez.“) ausbezahlten Löhne in diesem Zeitraum herangezogen.

 

 

 

 

Lohnzahlungen lt. Kto 3640

Lohn lt. OZ 3 Beilage 2

August 2018

 

35 495,05

September 2018

79 962,24

24 207,98

Oktober 2018

11 400,00

25 012,90

November 2018

90 025,45

55 864,57

SUMMEN

181 387,69

140 580,50

   

 

Bei Berücksichtigung der sich aus dem Konto 3640 ergebenden korrekten Lohnzahlungen ergibt sich eine korrigierte allgemeine Zahlungsquote von 45,21 % anstelle der von der Beschwerdeführerin errechneten 41,07 %.

 

2.2.4. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung des Insolvenzaktes des Landesgerichts XXXX ist auszuführen, dass dieser für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, sondern ausschließlich die nunmehr mit OZ 3 nachgereichten Unterlagen aus denen sich die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen ergeben (vgl. dazu etwa VwGH 26.03.2021, Ra2021/08/0034 mwN).

 

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

 

 

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

4.2. Zu Spruchpunkt I – Teilweise Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039 mwN).

 

 

4.2.2. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführerin der A GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 08.10.2020 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der A GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.2.3. Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN).

4.2.4. Im vorliegenden Fall liegt die Differenz zwischen der durchschnittlichen Gläubigerbefriedigungsquote von 45,21 % und jener der Befriedigungsquote der Beitragsverbindlichkeiten der ÖGK von 17,55 % bei 27,67 %.

Dies ergibt für die offenen Beitragsverbindlichkeiten idHv EUR 38.604,88 einen Haftungsbetrag idHv EUR 10.680,82 (=38.604,88*0,27).

4.2.5. Da im Bescheid der ÖGK die Gläubigerbefriedigungsquote noch nicht berücksichtigt wurde, ist der Haftungsbetrag spruchgemäß zu korrigieren.

 

4.3. Zu Spruchpunkt II – Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz

4.3.1. Das VwGVG sieht lediglich in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor, weshalb auf Grund § 17 VwGVG die allgemeine Regelung des § 74 AVG heranzuziehen ist (vgl. dazu auch Eder/Martin/Schmid, Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 §49 VwGVG E1).

4.3.2. Gemäß § 74 AVG haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften anderes vorsehen.

Da sich (neben dem VwGVG) auch im ASVG als materiespezifischer Verwaltungsvorschrift (§ 74 Abs. 2 AVG) keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist der Antrag auf Kostenersatz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

 

 

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Insbesondere zur Differenzquotenberechnung VwGH 08.03.2022, Ra2020/08/0134 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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