BVwG L511 2132691-2

BVwGL511 2132691-23.7.2017

BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2132691.2.00

 

Spruch:

L511 2132691-2/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle für Oberösterreich, vom 19.07.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.05.2016 bis 31.05.2016 gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) als Angehörige im Sinne des B-KUVG gilt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

 

1. Verfahren vor der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle für Oberösterreich [BVA]

 

1.1. Am 06.05.2016 stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX (im Folgenden: Ehegatte), einen Antrag auf Mitversicherung seiner Ehefrau, der nunmehrigen Beschwerdeführerin.

 

1.2. Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , zugestellt am 22.07.2016, wies die BVA den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 06.05.2016 auf Anerkennung einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für die Zeit vom 23.05.2016 – 31.05.2016 gemäß § 56 Abs. 9 lit. a und lit. b (sic) B-KUVG ab.

 

Begründend wurde ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei nicht anspruchsberechtigte Angehörige, da sie als Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu den in § 56 Abs. 9 lit. a und lit. c B-KUVG genannten ausgeschlossenen Personen gehöre.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2016 eingebracht und von diesem am 19.08.2016 per Rsb gemäß § 6 AVG an die zuständige BVA weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

 

Darin führt die Beschwerdeführerin nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, die BVA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie falle in keine der beiden von der BVA herangezogenen Personengruppen, da sie nie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern bis dato als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei. In § 56 Abs. 9 lit. a B-KUVG seien nur die selbständigen Rechtsanwälte umfasst. Vom Verweis der lit. c leg.cit auf § 2 FSVG in der am 31.12.1997 geltenden Fassung könnten ebenfalls nur selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte umfasst sein, da etwa in Z1 nur die freiberuflich tätigen Ärzte angeführt sind, sowie in Z3 die selbständigen Apotheker. Dies müsse daher entgegen dem Wortlaut der Z2 auch für Rechtsanwälte gelten.

 

1.4. Die BVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit 20.09.2016 Auszüge aus dem Verwaltungsakt in Kopie vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

 

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

 

1.1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert.

 

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Bis zur Geburt eines Kindes am 23.05.2015 war die Beschwerdeführerin bei der XXXX Rechtsanwälte GmbH [im Folgenden: RA GmbH] als angestellte Rechtsanwältin tätig. Nach der Geburt war sie zunächst in Karenz, in welcher sie bis zum 22.05.2016 Kinderbetreuungsgeld bezog und damit auch selbst krankenversichert war. Ab Ende März 2016 war sie zunächst geringfügig wieder als angestellte Rechtsanwältin bei der RA GmbH tätig, wo sie seit 01.06.2016 wieder in Vollzeit als angestellte Rechtsanwältin tätig ist.

 

1.3. Die Beschwerdeführerin war von 02.02.2009 bis 14.12.2014 und ist laufend seit 01.06.2016 bei der OÖGKK aufgrund ihrer unselbständigen Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin krankenversichert.

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ1).

 

Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

 

* Versicherungsdatenauszug vom 29.08.2016

 

* Antrag auf Mitversicherung vom 04.05.2016, eingelangt am 06.05.2016

 

* Bescheid vom 19.07.2016

 

* Beschwerde vom 18.08.2016

 

2.2. Beweiswürdigung

 

2.2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

 

2.2.1.1. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die Einbeziehung von angestellten Rechtsanwältinnen in den Ausschluss der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs. 9 B-KUVG (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

 

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

 

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

 

4. Rechtliche Beurteilung

 

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

 

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

 

Sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG]).

 

Gemäß § 129 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 (B-KUVG) gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles (§§ 352 - 416) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG). Demnach kann gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 414 Abs. 1 ASVG), wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind (§ 129 Z 2 B-KUVG).

 

4.2. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin

 

4.2.1. Gegenständlich hat der bei der BVA versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.05.2016, ergänzt am 27.06.2016, die Erlassung eines Bescheides betreffend die Mitversicherung seiner Ehefrau beantragt. In der Folge hat die BVA am 19.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen, wogegen diese auch Beschwerde erhoben hat.

 

4.2.2. Aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 B-KUVG in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs.1 B-KUVG ergibt sich, dass den in § 56 Abs. 2 B-KUVG genannten Angehörigen allgemein ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt ist, wogegen der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen kann (VwGH 17.12.2002, 99/08/0040 mwN). Damit kommt der Beschwerdeführerin die Parteistellung im Verfahren betreffend die Angehörigeneigenschaft zu, weil es sich bei der strittigen Mitversicherung um ihren persönlichen Anspruch handelt.

 

4.2.3. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, auf den § 129 B-KUVG verweist, hat der Sozialversicherungsträger (auch von Amts wegen) dann einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten oder eines potentiellen Berechtigten – wie hier der Ehefrau – feststellt (vgl. dazu VwGH 17.11.1992, 91/08/0091).

 

4.2.4. Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht an die Beschwerdeführerin und nicht an den versicherten Antragsteller ergangen.

 

4.3. Fristgerechte Einbringung der Beschwerde

 

4.3.1. Gemäß § 12 VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde einzubringen. Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an die Österreichische Post AG oder einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz, gegenständlich die Beschwerde, nicht unmittelbar bei der zuständigen Behörde, gegenständlich die BVA, sondern bei einer anderen Stelle, gegenständlich das BVwG, eingebracht, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG nur dann eingehalten, wenn das BVwG die Beschwerde an die BVA weitergeleitet hat, und die Beschwerde entweder vor dem Fristablauf bei der BVA einlangt oder vom BVwG zumindest an die Österreichische Post AG oder einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (§ 2 Z 6 und Z 7 Zustellgesetz) übergeben wurde (VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034 mwN).

 

4.3.2. Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde fälschlicherweise am 18.08.2016 beim BVwG ein (2132691-1 OZ 1). Ausgehend von der Zustellung des Bescheides mit Freitag 22.07.2016, endete die 4-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 19.08.2016. Die Beschwerde langte bei der BVA zwar erst am 26.08.2016 ein (2132691-2 OZ 4), wurde vom BVwG aber am 19.08.2016, somit innerhalb der offenen Beschwerdefrist per Rsb an die BVA übermittelt (2132691-1 OZ 2). Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

 

4.4. zur Stattgabe der Beschwerde

 

4.4.1. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die BVA die Ausnahmebestimmungen des § 56 Abs. 9 lit. a und c ASVG zu Unrecht zur Anwendung gebracht habe und bringt vor, dass die unselbständig angestellten Rechtsanwälte von § 5 Abs. 1 GSVG, auf den lit. a verweist, ohnehin nicht erfasst seien und § 2 Abs. 2 FSVG idF 31.12.1997, auf den lit. c verweist, in verfassungskonformer Interpretation teleologisch auf selbständig erwerbstätige Mitglieder von Kammern zu reduzieren sei.

 

4.4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung haben Versicherte und deren Angehörige (§ 56) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Angehörige – darunter wie gegenständlich die Ehefrau (Abs. 2 Z 1) – haben gemäß § 56 Abs. 1 B-KUVG Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Soweit gegenständlich relevant gilt gemäß Abs. 9 leg.cit. unter anderem nicht als Angehöriger iSd des Abs. 2 Z1, wenn der/die Angehörige einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (lit. a), oder die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt ist (lit. c).

 

4.4.3. ad § 56 Abs. 9 lit. a [Angehörige gehört einer Berufsgruppe an, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist]

 

4.4.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und die für das Bundesgebiet in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hat.

 

4.4.3.2. Die Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [im Folgenden RAK] wurden auf Antrag der RAK mit VO BGBl. II 2005/471 [Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz] hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (rückwirkend mit 01.01.2000) nach dem GSVG ausgenommen.

 

4.4.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind somit nur jene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Verordnungsweg von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, für die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben wäre. Dies sind gemäß § 1 GSVG im Inland selbständig erwerbstätige Personen soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.

 

4.4.3.4. Für die Berufsgruppe der angestellten Rechtsanwältinnen kommt somit mangels Selbständigkeit eine Pflichtversicherung gemäß dem (gegenüber dem ASVG subsidiären) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon grundsätzlich nicht in Frage, weshalb diese auch gemäß § 7 Abs. 1 lit. e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG (teil)versichert sind.

 

4.4.3.5. Soweit daher Abs. 9 lit. a B-KUVG Angehörigen einer Berufsgruppe, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, die Angehörigeneigenschaft nach dem B-KUVG abspricht, kann sich dies nur auf die von § 5 umfasste Berufsgruppe der selbständigen Rechtsanwältinnen beziehen. Die Berufsgruppe der unselbständig erwerbstätigen Rechtsanwältinnen, denen auch die Beschwerdeführerin angehört, ist hingegen wie dargelegt von § 5 GSVG nicht umfasst, weshalb sie auch vom Verweis des § 56 Abs. 9 lit. a B-KUVG nicht umfasst sein kann.

 

4.4.4. ad § 56 Abs. 9 lit. c [Angehörige gehört einer Berufsgruppe an, die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist]

 

4.4.4.1. § 56 Abs. 9 B-KUVG entspricht § 123 Abs. 9 ASVG und geht auf die 36. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 282/1981 bzw. die 10. B-KUVG-Novelle, BGBl. Nr. 285/1981, zurück.

 

Mit der 38. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 647/1982, bzw. der 12. B-KUVG-Novelle, BGBl. Nr. 78/1983, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen davon abgesehen den Ausschluss erwerbstätiger Angehöriger über Einkommensgrenzen zu regeln, und es wurde stattdessen explizit eine ganze Gruppe von einer möglichen Anspruchsberechtigung ausgenommen, nämlich alle Freiberufler, die in § 2 Abs. 1 FSVG genannt waren, da in der Praxis gerade hier rechtspolitisch unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten genutzt wurden, um eine kostenlose Angehörigen-Mitversicherung zu erreichen (AB 1344 dB XV. GP S 2).

 

Mit der 53. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 411/1996 (SRÄG 1996) bzw. der 24. B-KUVG-Novelle, BGBl. Nr. 414/1996, wurden Notare, die der Versicherungspflicht gemäß § 3 NVG unterliegen oder eine Pension aus diesem Gesetz beziehen, ebenfalls von einer möglichen Anspruchsberechtigung ausgenommen.

 

Im Rahmen des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wurden sodann sämtliche Erwerbstätige in die Sozialversicherung einbezogen. Jene Personengruppen, die davor von der Möglichkeit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG keinen Gebrauch gemacht hatten, wurden – mit der gleichzeitig in § 5 GSVG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit – in die Pflichtversicherung nach dem GSVG übergeführt ("Neue Selbständige" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), und sind daher seit 01.01.1998 in § 2 Abs. 1 FSVG nicht mehr genannt (RV 886 dB XX.GP S112, 116). In Folge dieser Umstrukturierungen des ASRÄG 1997 wurden sodann mit der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 198/1998 bzw. der 26. B-KUVG-Novelle, BGBl. I Nr. 142/1998, § 123 Abs. 9 ASVG und § 56 Abs. 9 B-KUVG um jene Berufsgruppen erweitert, die sich gemäß § 5 GSVG von der Krankenversicherung ausnehmen lassen, da diese (wie bereits bisher) über einen entsprechenden anderweitigen Versicherungsschutz verfügen, welcher den Gesetzgeber bereits davor bewog, diese Berufsgruppen von der sozialversicherungsrechtlichen Angehörigeneigenschaft auszuschließen (siehe dazu die RV 1234 dB XX. GP, S32).

 

4.4.4.2. Zu diesem generellen Ausschluss von ganzen Berufsgruppen von der sozialversicherungsrechtlichen Angehörigeneigenschaft hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten Ansprüche der Angehörigen vom Versicherten nicht danach bestimmt, ob der einzelne Angehörige ein Bedürfnis nach sozialem Krankenversicherungsschutz hat, sondern ob ein solches Bedürfnis in jener Gruppe freiberuflich selbständig Erwerbstätiger besteht, welcher er nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugehört. Der Gesetzgeber dürfe bei der Abgrenzung des Personenkreises der Versicherungspflichtigen wie auch bei Festlegung der Leistungsvoraussetzungen nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Personengruppen unterscheiden und dabei auch dem Umstand Bedeutung beimessen, dass eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 02.10.1987, VfSlg 11469 zu § 56 Abs. 9 B-KUVG). Mit dem Verweis sei es dem Gesetzgeber nicht darauf angekommen, nur jene Personen von der Angehörigeneigenschaft auszuschließen, die in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem FSVG tatsächlich einbezogen sind, sondern der Gesetzgeber wollte mit der Verweisung auf den in § 2 Abs. 1 FSVG genannten Personenkreis unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, dass sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das es als zumutbar erscheinen lässt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung einzugehen (vgl. dazu VwGH 16.02.1999, 96/08/0319; 28.04.1993, 92/12/0136; 09.02.1993, 92/08/0251 jeweils mwN).

 

4.4.4.3. Für die Verneinung der Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 9 lit. c B-KUVG genügt es daher, wenn eine im § 56 Abs. 2 Z 1 BKUVG genannte Person im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt ist, ob sie auch pflichtversichert ist, oder ihre Befugnis ruhend gestellt hat, ist unmaßgeblich (siehe dazu BVwG 19.04.2014, W229 2003240 bestätigt durch VfGH 20.02.2015, E1582/2014; VwGH 06.02.1990, 90/08/0013).

 

4.4.4.4. Die Verweisung des § 56 Abs. 9 lit. c B-KUVG auf § 2 Abs. 1 FSVG in der am 31.12.1997 geltenden Fasssung ist eine statische (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 123 Abs 9 lit. c ASVG: VwGH 20.06.2001, 98/08/0152 mwN).

 

In § 2 Abs. 1 FSVG sollten bei dessen Einführung mit BGBl. Nr. 624/1978 jene Berufsgruppen der freiberuflich Erwerbstätigen erfasst werden, welche bis zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Systems der Sozialen Sicherheit standen (EB RV 1000 dB XIV. GP S 6f). Dies waren bis zum Einfrierungszeitpunkt 31.12.1997 unverändert: freiberuflich tätige ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer (Z1), Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (Z2), Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker (Z3), Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlagen (Z4), Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer (Z5) und Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Z6).

 

Expressis verbis sind somit in § 2 Abs. 1 FSVG im Gegensatz zu den Ärzten oder Apothekern, von denen nur die freiberuflichen bzw. die selbständigen umfasst sind, alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammern umfasst.

 

4.4.4.5. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Einschränkung auf selbständige bzw. freiberufliche Erwerbstätige nur in einzelnen Berufsgruppen seitens des Gesetzgebers beabsichtigt war.

 

Gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut verschafft die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" der ratio legis Durchsetzung. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Es ist aber im Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar beabsichtigt war (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0050).

 

4.4.4.6. Dass expressis verbis nur die Apotheker und die Ärzte auf die freiberuflichen bzw. selbständigen eingeschränkt waren, ergibt sich aus dem zeitlichen Kontext der Entstehung des FSVG. Zum Zeitpunkt der Stammfassung des § 2 FSVG im Jahr 1978 war die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis nicht möglich, diese Möglichkeit wurde erst mit der Neufassung des § 5 RLBA 1977 durch die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 29.01.1993 geschaffen. Den Rechtsanwaltskammern gehörten somit zum damaligen Zeitpunkt, anders als etwa der Ärztekammer und der Apothekerkammer, ausschließlich selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Ebenso gehörten der Ingenieurskammer (nunmehr Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer) nur freiberuflich tätige Achitekten und Ingenieurkonsulenten an (vgl. dazu § 1 Ziviltechnikergesetz 1993 bzw. davor § 15 Ziviltechnikergesetz 1957), und auch die Möglichkeit als Patentanwalt in einem Dienstverhältnis zu stehen, wurde erstmals mit VfGH 24.10.1980, VfSlg 8948, somit zeitlich nach der Stammfassung des FSVG, thematisiert.

 

Im Hinblick auf die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, denen – wie auch den Ärzten und Apothekern – bereits bei Erlassung des FSVG gemäß § 28 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 28/1955, eine unselbständige Erwerbstätigkeit möglich war, ist festzuhalten, dass diese zunächst von der Regierungsvorlage gar nicht umfasst waren (RV 1000 dB XIV. GP S1, 6-8). Aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, auf dessen Initiative die Aufnahme der freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in § 2 FSVG ergänzend zur Regierungsvorlag 1000 dB XIV. GP zurückgeht, ergibt sich jedoch klar, dass nur die freiberuflich tätigen Wirtschaftstreuhänder erfasst werden sollten (AB 1078 dB XIV. GP S2).

 

4.4.4.7. Zusammenfassend ist vor dem zeitlichen Hintergrund der Einführung des FSVG und aus der Genese des § 56 Abs. 9 B-KUVG zu schließen, dass vom verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen generellen Ausschluss einer ganzen Berufsgruppe von der Mitversicherungsmöglichkeit durch den Verweis der lit. c leg.cit auf § 2 Abs. 1 FSVG ausschließlich die Gruppe von freiberuflich selbständig Erwerbstätigen umfasst sein sollten. Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu § 123 Abs. 9 ASVG und § 56 B-KUVG insofern wider, als darin ausschließlich auf freiberuflich, selbständig Erwerbstätige Bezug genommen wird (VfGH 02.10.1987, VfSlg 11469 zu § 56 Abs. 9 B-KUVG: "[ ] sondern ob ein solches Bedürfnis in jener Gruppe freiberuflich selbständig Erwerbstätiger besteht, welcher er nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugehört."

sowie VwGH 09.02.1993, 92/08/0251 zu § 123 Abs. 9 ASVG: [ ] der Gesetzgeber wollte mit der Verweisung auf den in § 2 Abs 1 FSVG genannten Personenkreis unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, [ ]).

 

4.4.4.8. Der Verweis des § 56 Abs. 9 lit. c B-KUVG ist daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass davon jeweils nur die freiberuflich erwerbstätigen Mitglieder der jeweiligen Kammern umfasst sind.

 

4.4.5. Die Beschwerdeführerin gehört der Berufsgruppe der unselbständig erwerbstätigen Rechtsanwältinnen an und ist somit kein freiberuflich erwerbstätiges Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Die Berufsgruppe der unselbständig erwerbstätigen Rechtsanwältinnen ist jedoch wie dargelegt weder vom Verweis des § 56 Abs. 9 lit. a, noch von jenem in lit. c umfasst. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausschlussgrund des § 56 Abs. 9 B-KUVG erfüllt, weshalb spruchgemäß die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 23.05.2016 bis einschließlich 31.05.2016 festzustellen ist.

 

III. ad B) Zulässigkeit der Revision

 

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob auch nicht freiberuflich erwerbstätige Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, die auf Grund ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG (teil)versichert sind bzw. waren, von der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs. 9 B-KUVG ausgenommen sind.

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