B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22 Abs3
ASVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2102201.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch TREUHAND-UNION WT und StB GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 22.12.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/UK 96/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3., womit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, wird gemäß § 13 Abs 5, § 22 Abs 3 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 22.12.2014 ausgesprochen:
1. Die XXXX GmbH (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP") gem. § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet wird, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsabrechnung vom 11.06.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 168.095,42 Euro an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
2. Die XXXX GmbH als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Absatz 1 ASVG verpflichtet wird, die mit Beitragsabrechnung vom 11.06.2014 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Absatz 1 ASVG in der Höhe von 45.496,40 Euro an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge als öffentliches Interesse (öffentliches Wohl) insbesondere auf Grund der finanziellen Situation des Unternehmens gefährdet sei. Es liege im Interesse der Salzburger Gebietskrankenkasse die ihr aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge, allfällige Beitragszuschläge und Verzugszinsen (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden), so gut es geht bald möglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung solcher Angelegenheiten bei schlechter Einkommens-und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und die bescheiderlassende Behörde hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung ihrer Forderung zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung sei umso mehr geboten, als die Versagung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.
Im Zuge der Vorsprache bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sei seitens der beschwerdeführenden Partei zugesagt worden innerhalb von 4-6 Wochen eine positive Fortbestehensprognose sowie eine aktuelle Bilanz vorzulegen und einen konkreten Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Bis dato seien weder eine Fortbestehensprognose noch ein Zahlungsvorschlag beigebracht worden. Die finanzielle Situation der Dienstgeberin lasse augenscheinlich eine Begleichung der Rückstände bei der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu und war die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen.
In der Beschwerde wandte die bP ein, dass keine Gefahr in Verzug vorliegen würde. Die Begründung der Behörde sei unzureichend, da ein damit verbundener erheblicher Nachteil für die Partei vorliege. Ein Nachteil für das öffentliche Wohl sei nicht gegeben, da die laufenden Beiträge bezahlt werden und sich daher die Verhältnisse/relevanten Voraussetzungen wesentlich geändert hätten. Es bestehe keine Gefahr der Insolvenz der beschwerdeführenden Partei, eine Fortbestehensprognose werde derzeit von fachlich qualifizierten Personen erstellt. Aufgrund der stark positiven Auftragsentwicklung selbst höchst unwahrscheinlich, dass die Prognose negativ ausfalle.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Verwaltungsakte mit "Beschwerdevorlage" vom 03.03.2015 vor, welche am 04.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In der Beschwerdevorlage bezog die Kasse zu Einwänden in der Beschwerde Stellung. Hinsichtlich der Einwände zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwies sie auf die Begründung im angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat auf Grund von unbestrittenen Einbringlichkeitsschwierigkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen in der Vergangenheit sowie auf Grund von durch die bP unterlassener Vorlage einer positiven Fortbestehensprognose, einer aktuellen Bilanz sowie eines Rückzahlungsvorschlages festgestellt, dass die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet ist. Die bP ist dem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten und hat auch die von der belangten Behörde eingeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Soweit die bP in der Beschwerde darlegt, dass keine Gefahr der Insolvenz vorliege, eine Fortbestehensprognose höchst wahrscheinlich positiv ausfalle, handelt es sich um bloße Behauptungen die die bP schon bei der belangten Behörde trotz Aufforderung nicht belegen konnte oder wollte. Die bloße Behauptung ist jedoch zum Beweis dieser Umstände nicht geeignet und handelt es sich hier zudem um Umstände die in der persönlichen Sphäre der bP gelegen sind und besteht diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat darüber ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP ). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
"Dringend geboten" ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens "konkret" besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 31 zu § 64 mwN).
Im gegenständlichen Kontext ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.).
Gemäß § 22 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Abwägung gem. § 13 Abs 2 VwGVG dargelegt, dass das berührte öffentliche Interesse, nämlich das Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit durch eine geordnete und zeitgerechte Abfuhr der Beiträge das private Interesse der bP, zumindest an einem Aufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, überwiegt. Die bP hat in der Beschwerde zwar einen "erheblichen Nachteil der Partei" genannt, der ihr durch den vorzeitigen Vollzug entstehen würde, jedoch diesen nicht näher konkretisiert, weshalb sich dadurch keine Änderung in der Sachlage und Bewertung ergibt.
Die belangte Behörde zeigte auch auf, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens der bP in Bezug auf die zeitgerechte und vollständige Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen erhebliche Einbringungsschwierigkeiten bestanden und hat es die bP auch unterlassen von der SGKK eingeforderte Unterlagen, die der Sphäre der bP entstammen, vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung eventuell eine andere Beurteilung der relevanten Sachlage zugelassen hätte.
Auch in der Beschwerde hat die bP diese Beweismittel nicht vorlegt und es bei der bloßen, unsubstantiierten Behauptungen belassen, dass keine Gefahr der Insolvenz, eine stark positive Auftragsentwicklung bestünde und aktuell "fachlich qualifizierte Personen" eine Fortbestehensprognose erstellen würden und es höchst unwahrscheinlich sein würde, dass diese negativ ausfalle.
Aus dem Einwand in der Beschwerde, dass laufende Beiträge bezahlt werden, lässt sich für die bP nichts gewinnen, da die belangte Behörde auch aufzeigte dass dies - zum Teil - auch in der Vergangenheit der Fall war.
Angesichts der von der belangten Behörde aufgezählten Fakten kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug, dh. dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Interesse gegeben wäre (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 530 mwN) gem. § 13 Abs 2 VwGVG dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG ergab sich somit keine andere Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht und die bP hat auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert dargelegt, dass sich die Voraussetzungen , die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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