BVwG L503 2221812-2

BVwGL503 2221812-218.2.2022

ASGG §2 Abs1
ASGG §65 Abs1
ASVG §354
ASVG §355
ASVG §367
ASVG §414
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2221812.2.00

 

Spruch:

L503 2221812-2/3E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert STADLER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.07.2019, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, beschlossen:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß Art 130 Abs 5 B-VG iVm § 28 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.7.2019 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") aus, dass die von der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 300, 301, 303 und 367 ASVG angeführt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt würden, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Mit Schreiben vom 7.3.2019 sei die BF über die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung Klasse III informiert worden und sei ihr gleichzeitig mitgeteilt worden, dass in ihrem Fall (Bezug einer Alterspension) nur Tarifgeräte gewährt würden. Da eine bescheidmäßige Erledigung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei, werde ihr Antrag zurückgewiesen.

Die BF wurde im angefochtenen Bescheid über das innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machende Klagerecht beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht belehrt.

2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.7.2019 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.7.2019.

Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie zwar eine Pension der PVA beziehe, aber nach wie vor berufstätig sei. Dazu sei der PVA als belangter Behörde eine Bestätigung des Dienstgebers ( XXXX für den XXXX ) vom 15.10.2018 vorgelegt worden, wonach die BF dort an der Schule für XXXX als Lehrerin tätig sei. Für die BF sei es zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit essenziell, dass sie in einem Raum mit einem hohen Geräuschpegel über ein entsprechendes Hörvermögen verfüge. Darauf sei die PVA ebenfalls hingewiesen worden. Die PVA vermeine, dass der BF aufgrund ihres Bezugs einer Alterspension nur die Gewährung von Tarifgeräten rechtlich zustehe. Die PVA als belangte Behörde habe demnach nur den Kassenbetrag von EUR 1.425,60 genehmigt, die BF habe jedoch bei der Fa. XXXX insgesamt EUR 4.590,00 brutto für das Hörgerät zu entrichten. Das Gerät sei von Dr. XXXX mit Verordnungsschein vom 15.10.2018 in der Klasse III verordnet worden. Die Einschätzung der PVA als belangter Behörde, dass die BF nur ein Tarifgerät und kein Gerät der Klasse III zu gewähren sei, sei unrichtig, weil die BF nach wie vor berufstätig sei und daher Anspruch auf ein Gerät der Klasse III habe. Über die Gewährung einer solchen Kostenübernahme habe die PVA nach dem Gesetz unter Anwendung des § 367 ASVG bescheidmäßig zu entscheiden, ebenso wie über den gegenständlichen Antrag der BF auf Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung Klasse III).

3. Am 17.3.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.7.2019 die beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen habe, da eine gesetzliche Bestimmung darüber nicht existent sei. Dem Bescheid sei die Rechtsmittelbelehrung angeschlossen worden, wonach binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung eine Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne. Am 29.7.2019 sei Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (Aktenzeichen: XXXX ) erhoben worden. Mit Urteil vom 8.10.2019 sei die Klage vom Erstgericht zurückgewiesen worden. Dem dagegen am 9.10.2019 erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX (Aktenzeichen: XXXX ) sei mit Beschluss vom 5.11.2019 nicht Folge gegeben worden. Am 23.7.2019 habe die BF gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3.7.2019 auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

In der Sache brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass nach § 367 Abs. 1 ASVG über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 ASVG (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit), ausgenommen einer Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG (medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 253f ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen sei (unbedingte Bescheidpflicht). Gemäß § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG habe der PV-Träger über einen Antrag auf Zuerkennung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (bedingte Bescheidpflicht). Für Anträge auf medizinische Rehabilitation in der PV gelte die bedingte Bescheidpflicht – und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren – seit 1.1.2014 (SRÄG 2012) allerdings nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach § 253f ASVG. Insofern sei § 367 Abs. 1 ASVG einschränkend auszulegen. Das bedeute, dass Anträge auf medizinische Rehabilitation gemäß §§ 300 ff ASVG von der unbedingten Bescheidpflicht ausgenommen seien und die bedingte Bescheidpflicht nur im Pensionsverfahren auf die Fälle des § 253f ASVG beschränkt sei. Es sei also zu klären, ob es sich um eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation gemäß § 302 ASVG (Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht) oder gemäß § 253f ASVG (Pflichtleistung mit Rechtsanspruch und bedingter Bescheidpflicht) handle. Die BF beziehe seit 1.10.2017 eine Alterspension und falle die Antragstellung auf Kostenübernahme eines Hilfsmittels somit nicht in den Regelungsbereich des § 253f ASVG. Insofern bestehe weder eine bedingte noch eine unbedingte Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu Recht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtens gewesen sei. Um die BF nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse zu verkürzen, sei aber ein Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderteilung zu erlassen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die – XXXX geborene – BF bezieht seit dem 1.10.2017 eine Alterspension von der PVA(im Jahr 2019 in Höhe von monatlich EUR 2.197,49 brutto bzw. EUR 1.734,54 netto). Daneben war die BF bis ins Jahr 2019 als Lehrerin an der Schule für XXXX des XXXX in XXXX tätig.

1.2. Die Oberösterreichische Gesundheitskasse trat mit Schreiben vom 28.11.2018 betreffend Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung (Neuversorgung Hörgeräte beidseits; Sonderversorgung Klasse III) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation an die PVA heran. Mit Schreiben vom 25.1.2019 lehnte die PVA gegenüber der BF eine Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung der Klasse III ab. Die BF ersuchte die PVA daraufhin mit Schreiben vom 28.2.2019, die Übernahme eines Beitrages entsprechend der Sonderversorgung Klasse III zu genehmigen. Mit Schreiben vom 7.3.2019 teilte die PVA der BF mit, dass eine Änderung ihrer Entscheidung vom 25.1.2019 nicht möglich sei und somit eine Kostenübernahme durch die PVA für eine Hörgeräteversorgung Klasse III abgelehnt werde. Da die BF neben ihrem Beschäftigungsverhältnis eine Alterspension beziehe, könne ihr die PVA nur Tarifgeräte gewähren.

1.3. Mit E-Mail ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.6.2019 führte die BF gegenüber der PVA zunächst aus, dass sie zwar bereits eine Pension beziehe, jedoch noch berufstätig sei. Aus diesem Grunde sei die PVA auch verpflichtet, den Beitrag nach der Klasse III zu übernehmen und für den Hörgeräteankauf einen Betrag von EUR 3.400,00 zu bezahlen. Die PVA werde daher aufgefordert, diesen Beitrag zu übernehmen und binnen 14 Tagen auf das angegebene Konto zur Anweisung zu bringen, widrigenfalls einen entsprechenden Bescheid auszustellen, damit gegen den Bescheid eine Klage eingebracht werden könne.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 3.7.2019 wurde der Antrag der BF vom 28.6.2019 auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.

Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im B-VG, ASGG, VwGVG und ASVG:

3.2.1. Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

[…]

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

3.2.2. § 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet auszugsweise:

(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

3.2.3. § 65 ASGG lautet auszugsweise:

Gegenstand der Sozialrechtssachen

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);

[…]

3.2.4. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

3.2.5. § 354 ASVG lautet auszugsweise:

Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

[…]

3.2.6. § 355 ASVG lautet:

Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

3.2.7. § 367 ASVG lautet auszugsweise:

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder

3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

[…]

3.2.8. § 414 ASVG lautet auszugsweise:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gemäß § 302 Abs. 1 Z 2 ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202. Unter Hilfsmitteln (vgl. § 154 ASVG zum Begriff der "Hilfsmittel") sind auch Hörgeräte zu verstehen (vgl. RIS-Justiz RS0084075). Die BF begehrte die Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung (Neuversorgung Hörgeräte beidseits; Sonderversorgung Klasse III) – sohin die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 302 Abs. 1 Z 2 ASVG.

Bei den in § 367 ASVG – überschrieben mit "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen" – genannten Angelegenheiten handelt es sich aus materiellen und systematischen Gründen um Leistungssachen nach § 354 ASVG (vgl. dazu ausführlich Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 354, Rz 9). Die Bestimmung des § 367 ASVG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine verfahrensrechtliche Norm dar, die dem Abschnitt II "Verfahren in Leistungssachen" zugeordnet ist und die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt (vgl. OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w). § 367 ASVG bestimmt demnach – als verfahrensrechtliche Norm – nicht, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, sondern regelt ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage, wann über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid abzusprechen ist. Gemäß § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG ist über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Die zitierte Bestimmung normiert sohin, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erlassen ist. Bei der Frage, ob über einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig abzusprechen ist, handelt es sich damit, entsprechend ihrer Einordnung in § 367 Abs. 1 ASVG, um eine Leistungssache (vgl. § 354 Z 1 ASVG). Indem die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen hat, sprach sie in der Sache (negativ) über die Pflicht zur Bescheiderlassung – eine Leistungssache – ab. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist daher der Klagsweg gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG eröffnet, welcher freilich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidpflicht der Behörde erfolgreich sein wird (vgl. die den Entscheidungen des OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w, sowie vom 24.6.2020, 10 ObS 48/20m, zugrundeliegenden Konstellationen). So hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Beschluss vom 24.6.2020 die – nach vorangegangener Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides durch die Behörde – erfolgte Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges als zulässig angesehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, weil in jenem Fall, da die Voraussetzungen des § 253f ASVG vorgelegen seien, die Verpflichtung bestanden hätte, innerhalb von sechs Monaten inhaltlich über den Antrag zu entscheiden. Im zitierten Beschluss vom 19.1.2016 wurde die Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges nach Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides hingegen – mangels Bescheidpflicht – als unzulässig angesehen.

Da die Frage der Zulässigkeit (widrigenfalls: Zurückweisung) eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Leistungssache ist und somit zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, ist die gegenständliche Rechtssache gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen.

Eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 414 Abs. 1 ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet; eine Zuständigkeit in Leistungssachen besteht nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der in § 367 ASVG genannten Angelegenheiten als Leistungssachen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gegenständlich war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.

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