BVwG I423 2259174-1

BVwGI423 2259174-113.6.2023

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2259174.1.00

 

Spruch:

I423 2259173-1/31EI423 2259174-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA und Jakob Heribert MARIACHER als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom 29.06.2022 betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX , jeweils XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit 17.03.2022 stellte die BF1 als Arbeitgeberin für XXXX , in weiterer Folge als BF2 bezeichnet, an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft nach § 12b Z 1 AuslBG. Unter anderem wurden Schulzeugnisse sowie ein Deutschzertifikat beigelegt. Außerdem bestimmte die BF1 in einer Arbeitgebererklärung datiert mit 17.03.2022 den monatlichen Bruttolohn des BF2. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde unter der Prämisse von Vorkenntnissen im Bäderbau als erwünscht vermerkt. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice XXXX , in der Folge als belangte Behörde bezeichnet, weiter.

2. Mit Anforderungsschreiben vom 01.04.2022 wurde der BF1 seitens der belangten Behörde aufgetragen, die in Vorlage gebrachten kosovarischen Urkunden von der Österreichischen Botschaft in XXXX überprüfen und beglaubigen zu lassen. Außerdem wurde ersucht, Ausbildungszeugnisse des BF2 als ordentlicher Schüler, nämlich alle Abschlusszeugnisse für die Ausbildung zum Lebensmitteltechnologen, vorzulegen. Ersterem kam die BF1 nach.

3. Mit Parteiengehör vom 30.05.2022 wurde der BF1 mitgeteilt, dass an den BF2 in Anbetracht der in Vorlage gebrachten Urkunden gesamt 15 Punkte vergeben werden können. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. weiter Unterlagen vorzulegen, was jedoch unterblieb.

4. Mit Bescheid vom 29.06.2022 jeweils an die BF1 und den BF2 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12b Z 1 AuslBG den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft hinsichtlich des BF2 im Unternehmen der BF1 ab.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter einem erhobene, mit 26.07.2022 datierte Beschwerde der rechtsvertretenen Beschwerdeführer. Es wird zusammengefasst dargelegt, dass die Arbeitgeberin auch zwei Brüder des BF2 beschäftigen würde, weshalb dieser offenkundig die intellektuellen und charakterlichen Voraussetzungen für eine ausgezeichnete Arbeitskraft mitbringe. Dass das Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates verfassungswidrig sei, habe der VfGH bereits ausgesprochen. Vorgelegt wurde zudem ein Gutachten, wonach der BF2 über langjährige einschlägige Berufserfahrung und die erforderlichen Erkenntnisse verfüge. Solle es dennoch auf eine Punktezählung ankommen, so würden dem BF2 gesamt zumindest 80 (nachgerechnet; gemeint wohl: 70) Punkte zustehen, was in seiner Berufsausbildung, Berufserfahrung, den Deutsch-, Albanisch- und Serbokroatischkenntnissen sowie dem Alter begründet liege.

6. Mit Schriftsatz vom 05.09.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die unter einem erhobene Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht entschied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2022 wurde nach Beschwerde an den VfGH (die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28.11.2022, Zl. E 2989/2022-5, abgelehnt) und der darauf folgenden außerordentlichen Revision vom VwGH mit Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2023/09/0011, aufgehoben. Das Höchstgericht begründete seine Entscheidung mit ergänzender Beweiswürdigung durch das BVwG, die regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat.

8. Die mündliche Senatsverhandlung fand am 12.06.2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig Schwimmbäderbau und Erdbewegungen tätig ist. Als deren handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren gemeinsam M. G. und T. G.

Mit 17.03.2022 beantragte die BF1 für den BF2, einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 12b AuslBG, wobei der BF2 im Schwimmbäderbau samt zugehörigen Tätigkeiten bei einer Entlohnung von EUR 2.835,00 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt werden sollte.

Der BF2 hat in der Republik Kosovo im Schuljahr 2008/2009 die Grundschule und die „tiefe Mittelschule“ abgeschlossen. Im Schuljahr 2009/2010 besuchte er eine landwirtschaftliche Mittelschule mit Ausbildungsprofil Lebensmitteltechnologie. Am 10.12.2018 bestand der BF2 ein Goethe-Zertifikat auf dem Sprachniveau Deutsch A1, eine Sprachprüfung A2 bei ÖSD ist mit 01.08.2022 datiert.

Mit Februar 2022 schloss er nach 1,5 Jahren des Schulbesuchs eine technische Mittelschule der Fachrichtung Elektrotechnik ab. Ein Berufspraktikum wurde dabei nicht absolviert.

Der BF2 war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Nachweise über Tätigkeiten im Ausland wurden nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die darin einliegenden angefochtenen Bescheide sowie die dagegen unter einem erhobene Beschwerde. Daneben wurde ein Firmenbuchauszug zur XXXX von Amts wegen eingeholt. Am 12.06.2023 wurde die Rechtssache in einer mündlichen Senatsverhandlung erörtert.

Die Feststellungen zur GmbH sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführern fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN 577768i.

Hinsichtlich BF2 liegt eine Kopie seines Reisepasses sowie eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Kosovo vor, die seine Identität belegen. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 12b AuslBG findet sich ebenso im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, Entlohnung und wöchentlichen Arbeitszeit des BF2 wurden der Arbeitgebererklärung der BF1 entnommen.

Die Schulzeugnisse des BF2 liegen in beglaubigter Form sowie in deutscher Übersetzung im Verwaltungsakt ein, auch das am 10.12.2018 erlangte Sprachzertifikat. Das Deutschzertifikat Niveau A2 wurde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Den Schulzeugnissen der technischen Mittelschule der Fachrichtung Elektronik hinsichtlich der Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und erneut 2021/2022 war dabei zu entnehmen, dass der BF2 kein Berufspraktikum absolviert hat.

Aus einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF2 bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging. Dass er im Ausland gearbeitet hätte, konnte mangels Unterlagen und Nachweise nicht nachvollzogen und festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte am 05.05.2023 gegen die vorsitzende Richterin eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vizepräsidenten des BVwG ein, nachdem seine Vertagungsbitte aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen zunächst abgelehnt wurde. Unter anderem bat er „[…] um Prüfung, ob diese Richterin nicht befangen sein könnte, […]“ da „[…] Angesichts der höherrangigen Verfehlung der seinerzeitigen Richterin […] immerhin auch Bedenken an ihrer Objektivität bestehen [könnten]“.

Eine Ablehnung der vorsitzenden Richterin wurde damit nicht explizit ausgesprochen und käme ein solches Ablehnungsrecht den Parteien gegenüber den Verwaltungsgerichten auch nicht zu, wenn sie einen der genannten Organwalter als befangen befinden (VwSlg. 19.157 A/2015; s. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 1024; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 202). Ein allfälliger Antrag wäre zurückzuweisen gewesen.

Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 6 VwGVG bei Befangenheit unter Anzeige an den Präsidenten ihres Amtes zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 AVG haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Z 1); in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z 2); wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 3) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben (Z 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, mwN). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.

Weder war die vorsitzende Richterin an der Sache selbst beteiligt, noch war einer ihrer Angehörigen oder eine von ihr vertretene schutzberechtigte Person beteiligt (Z 1), weder war die vorsitzende Richterin als Bevollmächtigte von den Parteien bestellt (Z 2), noch im Bescheidverfahren beteiligt (Z 4); dies behaupte die Rechtsvertretung auch nicht.

Behauptet wird eine Befangenheit iSd Z 3: Dazu wird vorgebracht, dass die vorsitzende Richterin der Vertagungsbitte nicht nachgekommen wäre, obwohl ihr bekannt gewesen ist, dass der Rechtsvertreter am anberaumten Termin am 31.05.2023 eine weitere Verhandlung am BVwG in Wien wahrzunehmen hatte, in der er selbst Partei und auch Parteienvertreter gewesen war. Dazu führte er aus: „Zu dieser Verhandlung sind geschätzt ungefähr 30 Parteien geladen, unter anderem der Einschreiter als Partei und Eigentümer zweier Grundstücke und als Parteienvertreter für mehrere andere große Grundstücke, und wird die Verhandlung weitreichende Auswirkungen haben. Sie kann daher leider nicht substituiert werden.

Andererseits ist auch die vorliegende Verhandlung geprägt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.3.2023 und ihrer Vorgaben nach § 63 VwGG und ist daher gleichfalls nicht substituierbar.“

Der VwGH (13.03.1991, Zl. 90/13/0211) hat ausgesprochen, dass eine Befangenheit nicht schon dann vorliegt, „wenn der Vorsitzende eines Senates im Finanzstrafverfahren rechtlich vertretbar einer Vertagungsbitte nicht entspricht und ihm daher seitens des Verteidigers mangelnde Kooperation und "Verteidigerfeindlichkeit" vorgeworfen wird. Der Umstand, daß eine für den StPfl bzw seinen Verteidiger positive Erledigung der Vertagungsbitte ebenfalls durchaus vertretbar gewesen wäre, vermag noch keine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen.“

§ 14 RAO regelt die Substituion und sieht vor: Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.

Für die gegenständlichen Rechtssachen legt der Rechtsvertreter mit seiner Ausführung „Andererseits ist auch die vorliegende Verhandlung geprägt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.3.2023 und ihrer Vorgaben nach § 63 VwGG und ist daher gleichfalls nicht substituierbar.“ nicht näher dar, weshalb nur er die Vertretung übernehmen kann. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht zudem kein Anwaltszwang und wäre selbst im Falle, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben wäre, die Substitution durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter möglich (§ 15 RAO).

Wenn der Rechtsvertreter weiters vermeint, dass zumindest von ein und demselben Gericht zu erwarten sein dürfe, eine solche Terminkollision durch entsprechende EDV zu vermeiden, mag er eine eventuell vertretbare positive Erledigung der Vertagungsbitte im Sinne der oben zitierten Judikatur ansprechen, übersieht aber, dass dies eine Befangenheit nicht zu begründen vermag.

In der Praxis war Ziel der vorsitzenden Richterin, nach Behebung des VwGH möglichst rasch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um den Parteien einen zeitnahen Verfahrensabschluss zu gewähren. Dazu kommt in den gegenständlichen Rechtssachen das Erfordernis der Senatsentscheidung und müssen entsprechend zwei fachkundige Laienrichter in die Terminplanung miteinbezogen werden. Eine Rücksichtnahme oder gar „Durchforstung“ bereits anberaumter oder noch anzuberaumender Verhandlungen, bei denen (eventuell) ein Rechtsvertreter ebenfalls involviert sein könnte, würde bei insgesamt mittlerweile mehr als 220 Gerichtsabteilungen dieses Gerichts den gerichtsinternen organisatorischen Rahmen übersteigen, zumal Verhandlungssäle und –termine eng getaktet und rasch vergeben sind.

Mit dem Vorbringen, die vorsitzende Richterin sei befangen, weil die Verhandlung nicht vertagt worden sei, obwohl ihr eine Terminkollision des Rechtsvertreters bekannt gewesen ist, wird jedenfalls keine Befangenheit dargetan.

Es wird nicht verkannt, dass ein Rechtsvertreter möglichst umfangreich für seine Mandantschaft auftreten möchte und bei gleichzeitig ausgeschriebenen Rechtssachen in die Schwierigkeit kommen könnte, zwischen zwei seiner Klienten abzuwägen, wessen Anliegen ihm wichtiger ist. Diese Konstellation würde sich auch ergeben, sollten gleichzeitig Termine von unterschiedlichen Gerichten ausgeschrieben sein. In dieser Hinsicht wird neuerlich auf das Instrument der Substitution verwiesen.

Eine Befangenheit wird auch mit der Ausführung „Im konkreten Fall kommt hinzu, dass es sich um eine besonders schwierige Sache handelt, weil die Beschwerdeführerin immerhin mit einer nicht zugelassenen (!) Revision beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich war und es nun darum geht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs umzusetzen (§63 VwGG). Angesichts der höherrangigen Verfehlung der seinerzeitigen Richterin könnten immerhin auch Bedenken an ihrer Objektivität bestehen […]“ nicht dargetan.

Bei Erheben einer (begründeten) Beschwerde oder Revision an den VfGH bzw. VwGH werden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Höchstgerichte überprüft, wobei unter anderem die Möglichkeiten der Stattgabe der außerordentlichen Revision besteht. Im konkreten Fall wurde die Entscheidung dieses Gerichts mit Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2023 behoben, weil das BVwG eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Dies bedeutet für das erkennende Gericht nichts Anderes, als über die Sache erneut zu entscheiden unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Ansichten. Die Richterin hatte, um ihrer richterlichen Pflicht nachzukommen, als Vorsitzende des Senats sohin eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung der terminlichen Verfügbarkeit von zwei fachkundigen Laienrichtern sowie von Verhandlungsräumlichkeiten anzuberaumen. Eine Befangenheit der vorsitzenden Richterin allein aufgrund einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kommt schon aufgrund des vorgesehenen und eingehaltenen Prozederes im Sinne des Rechtsschutzsystems nicht in Betracht.

Eine Befangenheit lag somit nicht vor.

Die erkennende Richterin ist sohin als Vorsitzende des Senats zur Entscheidung über die Beschwerden zuständig.

3.2. Der angefochtene Bescheid der BF1 wurde an die Hauptwohnsitzadresse des Geschäftsführers M. G. zugestellt, nicht an die Geschäftsanschrift der BF1, wobei auch als Adressat M. G. angeführt wurde.

Insgesamt ergibt sich jedoch aus dem Bescheid offenkundig, dass als Bescheidadressatin die BF1 gemeint ist, weshalb von einem bloßen Vergreifen in der Bezeichnung der Bescheidadressatin und somit ein berichtigungsfähiger Fehler gegeben ist – wie im Übrigen auch die BF1 selbst in ihrer Beschwerde vermeinte und die Adressierung als offenkundiges Versehen bezeichnete. Schließlich ging der Bescheid der BF1 auch tatsächlich zu, wie sich aus der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.07.2022 ergibt.

Über die Fehlbezeichnung ist daher mit der Wirkung hinweg zu sehen, dass der Bescheid als an die BF1, nämlich die XXXX , selbst ergangen anzusehen ist (VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215 mit Hinweis auf VwGH 27.03.2003, 2002/15/0061 und VwGH 24.09.2003, 97/13/0224).

 

 

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Rechtslage

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Der mit „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen“ titulierte § 12b AuslBG lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:

„§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. […]“

Die in der Anlage C angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

  

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

  

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

10

 

 

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

 

5

 

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

  

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

  

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

 

20

 

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

  

 

3.4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Gegenständlich ist strittig, ob der BF2 die in § 12b Z 1 AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht, oder nicht.

Vorab gilt dazu festzuhalten, dass die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein müssen und zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft sind (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207). Die im konkreten Fall von der BF1 gebotene Entlohnung von monatlich EUR 2.835,00 entspricht exakt den in §12b Z 1 AuslBG normierten Erfordernissen (vgl. zur Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2022 https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.868470&portal=oegkdgportal# , Zugriff am 12.06.2023).

Auf die weiteren in § 12b Z 1 AuslBG enthaltenen Tatbestandselemente „Mindestpunktezahl“ wird wie folgt eingegangen:

Gegenständlich liegt hinsichtlich des BF2 zwar ein Sprachzertifikat des Goethe-Institutes, mit dem das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen ist, in Deutsch auf dem Niveau A1 vor. Es wurde in der Beschwerdeverhandlung auch ein ÖSD-Zertifikat Niveau A2 vorgelegt, datiert mit 01.08.2022.

Es können daher für „Sprachkenntnisse Deutsch“ 10 Punkte vergeben werden.

Hinsichtlich der – ohnedies nicht vorgebrachten – „Sprachkenntnisse Englisch“ bleibt festzuhalten, dass der Nachweis von Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, nicht ausreicht, zumal selbst die Absolvierung einer Schule/Universität in einem englischsprachigen Land nicht automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden kann.

Albanisch und Serbokroatisch-Kenntnisse, wie in der Beschwerde behauptet, sind in Anlage C nicht vorgesehen. Vorgesehen sind Serbisch, Kroatisch und Bosnisch. Ob und welche Sprachen der BF1 davon spricht, bringt er nicht im Detail vor, auch nicht, ob und gegebenenfalls welche seine Muttersprache ist. Eine Überprüfung seiner Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung war mangels Anwesenheit des BF2 nicht möglich. Etwaige Nachweise oder Zeugnisse wurden nicht vorgelegt, insbesondere nicht, dass er das Sprachniveau B1 in einer der jeweiligen Sprachen erreicht.

In Hinblick auf sein Alter sind dem BF2 15 Punkte anzurechnen.

Ob die Qualifikation „abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ vorliegen oder nicht, muss aus folgenden Überlegungen nicht abschließend festgestellt werden:

Der BF2 unterschreitet selbst bei Bejahung des Kriteriums "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 wesentlich.

Bisher sind ihm 15 Punkte für das Alter anzurechnen und 10 für Deutschkenntnisse A2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung würden ihm weitere 20 Punkte einbringen. Auf die Mindestpunkteanzahl von 55 fehlen damit weitere 10, die er nicht durch weiter Sprachkenntnisse und auch nicht als Profisportler erreichen kann. Der BF2 müsste daher 5 Jahre Berufserfahrung im Ausland oder 2,5 Jahre in Österreich oder eine Mischung aus beiden nachweisen könne, was logisch gedacht unmöglich ist.

In Österreich war er laut Sozialversicherungsdatenauszug bislang nicht berufstätig, sodass die 5 Jahre im Ausland schlagend werden.

Der BF2 hat keinerlei Nachweise über Tätigkeiten im Ausland erbracht. Auch die mit Februar 2022 nach 1,5 Jahren des Schulbesuchs abgeschlossene technische Mittelschule der Fachrichtung Elektrotechnik weist kein Berufspraktikum auf. Mitzudenken ist auch, dass die technische Mittelschule erst im Februar 2022 abgeschlossen wurde und Zeiten einer – bei Anrechnung der Ausbildung – ausbildungsadäquaten Tätigkeit auch davor im Ausland nicht gesammelt werden konnten. Seither sind ein Jahr und knapp vier Monate vergangen und wären maximal 2 Punkte für ein Jahr ausbildungsadäquate Tätigkeit im Ausland zu vergeben, wodurch immer noch 8 Punkte fehlen würden.

Selbst bei angenommenen Sprachkenntnissen in einer der Sprachen Kroatisch, Serbisch oder Bosnisch auf Niveau B1 könnten nur 5 Punkte dazukommen und fehlen rein rechnerisch immer noch 3 Punkte auf die erforderliche Mindestanzahl von 55 Punkten.

Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob der BF2 mit den vorgelegten Zeugnissen und dem Gutachten den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung erbracht hat und muss auch nicht weiter auf das „Gutachten“ selbst eingegangen werden, das von einem der Geschäftsführer der BF1 verfasst wurde - der als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Schwimmbäderbau fungiert (vgl. auch XXXX , Zugriff am 12.06.2023), nicht hingegen im Bereich der Überprüfung der Befähigung von Dienstnehmern, also kein berufskundlicher Sachverständiger ist – und das im als „1.) Befund“ bezeichneten Punkt Bezug auf einen Arbeitnehmer mit Geburtsdatum „30.07.1991“ nimmt, sohin eine vom BF2 unterschiedliche Person meint.

Zum Schluss bleibt noch hinsichtlich den verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde zum Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates festzuhalten, dass – zumal eine rückwirkende Aufhebung vom VfGH hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht erfolgte (vgl. VfGH 14.12.2021, G 232/2021, in dem dem Gesetzgeber eine Sanierungsfrist bis 30.06.2023 gesetzt wurde) – für die Prüfung weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, zumal das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).

Die unter einem erhobene Beschwerde gegen den an die BF1 und den BF2 gerichteten Bescheid vom 29.06.2022 war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Qualifikationskriterien in der Anlage C des AuslBG oder deren Zählweise, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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