VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2249565.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. I422 2249565-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revisionswerber kann sich durch seine Erwerbstätigkeit ernähren. Er übt derzeit eine Erwerbstätigkeit aus und ist in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er absolviert eine Alkoholtherapie erfolgreich.
Der Revisionswerber lebt in einer Wohnung seines Arbeitgebers. Er lebt seit mehr als fünf Jahren in Österreich, hat sein gesamtes Vermögen und seinen Haushalt hier. Er unterhält regelmäßig Kontakt zu seinem mj. Sohn und zur Kindesmutter. Ab der bedingten Entlassung am 20.05.2022 wird der Revisionswerber eine Psychotherapie beginnen und mit der Aufarbeitung seiner Vergangenheit beginnen. Er ist fest davon überzeugt, seine Alkoholsucht und seine kriminelle Vergangenheit für immer hinter sich lassen zu können. Der Revisionswerber wird einem Sportverein beitreten und hat bereits während des elektronisch überwachten Hausarrests die Möglichkeit genutzt jeden Freitag, Samstag und Sonntag Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Die Intensivierung des Kontakts zu seinem mj. Sohn wird nach seiner bedingten Entlassung die oberste Priorität des Revisionswerbers sein. Der Sohn des Revisionswerbers wünscht sich ausdrücklich mehr Zeit mit ihm zu verbringen und auch gemeinsame Ausflüge zu unternehmen. Ab der bedingten Entlassung des Revisionswerbers wird dies für Familie wieder möglich sein.
Zudem hat der Revisionswerber zahlreiche gute Freunde und Bekannte in Österreich. Er macht sich große Sorgen um seinen Arbeitsplatz, seine Wohnung und seine in Österreich befindlichen Habseligkeiten. Er besucht regelmäßig die Schuldnerberatung ist damit beschäftigt, seine Schulden aus der Vergangenheit abzubauen.
Seit dem 14.12.2021 befindet sich der Revisionswerber im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Revisionswerber hat sich während der gesamten Zeit des Strafvollzugs stets an alle Vorgaben gehalten und hat keine Ordnungswidrigkeiten begangen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.03.2022 zur GZ: XXXX wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und der Revisionswerber wird mit 20.05.2022 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen. Das OLG XXXX hält fest, dass sich der Revisionswerber zum ersten Mal im Strafvollzug befindet und bereits in der Justizanstalt Kontakt mit eine Psychologin der Suchthilfe aufnahm. Zudem war der Revisionswerber vor seiner Verhaftung arbeitslos und ist nunmehr im elektronisch überwachten Hausarrest wieder erwerbstätig. Der Strafvollzug ist ohne Ordnungswidrigkeiten verlaufen und auch der Justizanstaltsleiter äußerte keine Bedenken an der bedingten Entlassung. Das OLG XXXX geht daher davon aus, dass der durch den Revisionswerber zum ersten Mal verspürte Freiheitsentzug und die Androhung des Vollzugs des verbleibenden Straf-rests bereits entsprechende Wirkung beim Revisionswerber zeigen. Auch das OLG XXXX geht daher von einem Gesinnungswandel und einer Besserung des Revisionswerbers durch die Verbüßung seiner Haftstrafe aus. Für den Revisionswerber wäre die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem schweren, nicht wieder gut zu machenden Nachteil verbunden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots, die in der Unmöglichkeit der Wiedereinreise resultiert, wird der Schutz des Privatlebens des Revisionswerbers (Art. 8 EMRK) faktisch vereitelt. Der persönliche Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn wäre für den Revisionswerber während der Dauer des Aufenthaltsverbots faktisch nicht möglich, da die Kindesmutter aufgrund ihrer Ausbildungssituation nicht mit ihrem Sohn nach Deutschland zum Revisionswerber reisen könnte. Auch die Großeltern des mj. Sohnes könnten diesen nicht zu Besuchen zum Revisionswerber nach Deutschland begleiten, da der Vater des Revisionswerbers an einer Demenzerkrankung leidet. Insgesamt wäre daher kein persönlicher Kontakt zwischen dem Revisionswerber und seinem Sohn während der Dauer eines Aufenthaltsverbots möglich. Dies widerspräche sowohl dem Kindeswohl des Sohns des Revisionswerbers als auch dem Recht auf Familienleben des Revisionswerbers selbst. Die betroffenen Interessen des Revisionswerbers wiegen jedenfalls schwerer als allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Auch das Oberlandesgericht XXXX hat in seinem Beschluss den positiven Lebenswandel des Revisionswerbers festgestellt. Es geht davon aus, dass die erstmalige Erfahrung des Freiheitsentzugs beim Revisionswerber bereits Wirkung gezeigt habe und daher eine Fortsetzung des Strafvollzugs aus generalpräventiven Gründen nicht notwendig sei. Auch das Oberlandesgericht XXXX wertet daher die Interessen und das Wohlverhalten des Revisionswerbers in der jüngeren Vergangenheit schwerer als das öffentliche Interesse an der Fortsetzung des Strafvollzugs. Nach Abwägung der oben unter 1. angeführten Interessen des Revisionswerbers mit den berührten öffentlichen Interessen muss selbiges auch im aufenthaltsrechtlichen Verfahren gelten. Auch hier überwiegen die Interessen des Revisionswerbers - und dabei insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn - die öffentlichen Interessen. Der Nachteil eines Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses wäre daher für den Revisionswerber unverhältnismäßig.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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