B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §57 Abs1
FPG §57 Abs2
StGB §84
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2182066.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratstraße 13, 1010 Wien und RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: 306 2182066-1/10E, abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer verlieb unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2019 wurde ihm gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
3. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 04.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2019, Vorstellung. Der Beschwerdeführer habe stets seine Wohnadresse bekanntgegeben, sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Ihm sei bis dato keine Duldungskarte ausgestellt worden, obwohl er keine Dokumente von seiner heimatstaatlichen Vertretungsbehörde erhalte. Die Wohnsitzauflage stehe somit in keinem Verhältnis und sei überschießend und greife zudem in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Er sei mit einer serbischen Staatsangehörigen nach islamischen Recht verheiratet, lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und beabsichtige in naher Zukunft einen Imbissstand zu eröffnen.
4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör ein. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.09.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Abschiebung aus tatsächlich von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, da sich die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates nicht kooperativ zeigen und ihm kein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Des Weiteren erweise sich seine Abschiebung unzulässig, da er in Österreich ein Familienleben aufweise und führe der Vollzug der Wohnsitzauflage dazu, dass er in seinen schützenswerten Rechten verletzt werde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 04.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
6. Der Beschwerdeführer leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid in sein Privat- und Familienleben eingreife. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin an der gleichen Adresse, führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben und weise eine Integration in Österreich auf.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019 vorgelegt und wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.10.2019, GZ: I422 2182066-2/3E als unbegründet ab.
8. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.2020, E 4518/2019-6 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9. Der Verwaltungsgerichtshof leistete der außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2020/21/0166-12 Folge und behob es die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und ist irakischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste Ende Februar 2015 aus dem Irak aus und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.06.2015 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. XXXX als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: 306 2182066-1/10E abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und verlieb nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet und zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und wurde er bis dahin nicht bei den heimatstaatlichen Behörden seines Herkunftsstaates vorstellig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und führt mit einer serbischen Staatsangehörigen, Jelena J., seit Sommer 2018 eine Beziehung und lebt mit ihr seit 23.05.2019 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ sowie Mutter dreier minderjähriger Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist.
Bis auf seine Lebensgefährtin verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weist jedoch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig, Mitglied im örtlichen Fußballverein und wiederholt ehrenamtlich in seiner Gemeinde tätig gewesen und besuchte zudem im Jahr 2017 den Kurs „FIT- Land XXXX /BFI (Phase 1) des Wifi XXXX . Während seines Aufenthaltes im Zeitraum zwischen 2015 bis 2019 war der Beschwerdeführer durchgehend in XXXX im XXXX , in XXXX , in XXXX und zuletzt in XXXX gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , vom 20.11.2017, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: G306 2182066-1/10E und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit, seiner Volksgruppen und Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner geklärten Identität aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: G306 2182066-1/10.
Seine Einreise in das Bundesgebiet sowie sein zuvor geführtes Asylverfahren und dessen rechtskräftiger Abschluss durch das Bundesverwaltungsgericht gründen sich ebenfalls aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis G306 2182066-1/10E.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und auch sein Aufenthalt in Österreich nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet ist, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmalig nachweislich am 16.10.2019 bei seiner heimatstaatlichen Behörde vorstellig wurde. Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht freiwillig ausgereist ist. Dass er auch nicht gedenkt in Zukunft freiwillig auszureisen, basiert auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass ihm die heimatstaatlichen Behörden kein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Zugleich zieht er es jedoch nicht Betracht, von sich aus freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wodurch sich bereits daraus seine innere Einstellung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Zudem leitet sich seine Weigerung auch aus der vorgelegten Erklärung der irakischen Botschaft ab. In dieser wird dem Beschwerdeführer zwar bestätigt, dass er vor den heimatstaatlichen Behörden anwesend war. Allerdings ergibt sich daraus nicht der nähere Zweck seiner Vorstellung bei den heimatstaatlichen Behörden und wird ihm zudem bestätigt, dass kein irakischer Staatsbürger ohne dessen vollkommenes Einverständnis von den heimatstaatlichen Behörden in den Irak zurückgebracht wird. Des Weiteren gründet sich seine zukünftige Weigerung zu einer freiwilligen Ausreise auch in seinen Angaben, wonach er hinkünftig in Österreich arbeiten und seine Frau unterstützen wolle.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer serbischen Staatsangehörigen, ergeben sich aus dem vorangegangenen Asylverfahren zu G306 2182066-1/10. Diesbezüglich sind seine Ausführungen in seiner Vorstellung vom 10.09.2019 und seiner Stellungnahme vom 30.09.2019 gleichlautend, in denen er auf die bereits durchgeführte traditionell islamische Hochzeit und die sich in Vorbereitung befindliche standesamtliche Hochzeit verweist. Ebenso resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Vorverfahren auch, dass die drei minderjährigen Kinder der Lebensgefährtin aus einer vorangehenden Beziehung stammen und der Beschwerdeführer nicht der Vater derselben sei. Ferner folgt der Besitz eines Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“. Der seit 23.05.2019 bestehende gemeinsame Haushalt ist durch die Einsichtnahme ins ZMR belegt.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und dem Inhalt seiner Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren ist belegt, dass er – abgesehen von seiner Lebensgefährtin – über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, er über Deutschkenntnisse im Niveau A2 und über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist und ergeben sich daraus auch seine Mitgliedschaft im örtlichen Fußballverein, seine wiederholte ehrenamtliche Tätigkeit und seine integrativen Bemühungen. Die Wohnsitze des Beschwerdeführers gründen aus der Einsichtnahme in das ZMR.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 57 Abs. 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat (Z 1); nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat (Z 2); an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt (Z 3); im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4); im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat (Z 5).
Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Im gegenständlichen Fall verwies der Verwaltungsgerichthof in der Rechtsansicht seiner Entscheidung auf sein Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, insbesondere der dortigen Rz 14 und Rz 15. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt gleiche jenem, der dem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, zugrunde liegt. In diesem analogen Sachverhalt wurde die Berechtigung einer Wohnsitzauflage im Wesentlichen ebenfalls nur damit begründet, der Drittstaatsangehörige werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen und rechtfertige dies die Annahme im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG.
Daran ist zwar bei Erlassung einer Wohnsitzauflage zweifellos anzuknüpfen. Eine Wohnsitzauflage kann aber schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss – als ultima ratio, wie die Materialien formulieren – einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das stellen die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klar, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden kann (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rz 14).
Vom Vorliegen einer Situation, die eine Wohnsitzauflage iSd § 57 Abs. 1 FrPolG 2005 als Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Fremden im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rz 15).
Am Maßstab dieser Entscheidung erwies sich das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – zumal auch hier eine alsbaldige Abschiebung des Revisionswerbers nicht im Raum stand – mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010).
Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt diesbezüglich an keiner Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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