GebAG §18
GebAG §4
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265326.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Tramposch und Partner, Rechtsanwalts OG in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 09.12.2022, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, war für den 15.11.2022 um 15.30 zu einer Verhandlung iS XXXX als Zeuge beim Landesgericht XXXX unter seiner Anschrift in XXXX geladen und hat dieser Ladung Folge geleistet. Auf der Ladung hat das Entscheidungsorgan die erforderliche Anwesenheit des BF von 15.30 bis 17.00 Uhr bestätigt (Ladung des BF als Zeuge vom 19.07.2022 mit angebrachter Zeitbestätigung).
Der BF hat Zeugengebühren geltend gemacht und zwar Reisekosten sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) für 10 Stunden a` EUR 79,--. Dazu reichte der BF zunächst das mit der Ladung zur Verfügung gestellte Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ unterschrieben mit 18.11.2022 ein, wobei er in diesem Formular nur seine Bankdaten bekannt gab. Dem Formular war die Eigenbestätigung angeschlossen, dass der BF als selbständiger Berufsdetektiv tätig ist. Weiters wurde vom BF eine Auftragserteilung und Vollmacht zur Durchführung von Detektivleistungen vorgelegt. Laut dem Inhalt dieses Auftrags sollte wegen des Verdachts der Untreue eine bestimmte Person am 12.11., und vom 14.11. bis 16.11.2022, von zwei Detektiven mit zwei PKWs überwacht werden. Am 15.11.2022 im Zeitraum von 9.00 bis 21.00 Uhr. Als Stundenhonorar waren pro Detektiv EUR 79,-- vereinbart.
Mit Schreiben des LG XXXX vom 23.11.2022 erging an den BF die Aufforderung, für den Fall, dass er tatsächlich entstanden Verdienstentfall geltend mache, er diesen konkret bescheinigen müsse.
Mit Email an das Landesgericht XXXX vom 25.11.2022 übermittelte der BF das ausgefüllte Formular „Bescheinigung über Verdienstentgang“. Darin macht der BF für den Terminstag 15.11.2022 in der Zeit von 9.00 bis 21.00 Uhr tatsächlichen entstandenen Verdienstausfall in Höhe von EUR 790,-- unter Verweis auf oben genannten Auftrag geltend. Im Email erklärt er weiter, dass er auch Reisekosten geltend mache, wobei diese nicht beziffert wurden (Email des BF vom 25.11.2022 an das Landesgericht XXXX mit Beilagen).
Mit Schreiben des LG XXXX vom 30.11.2022 erging an den BF die neuerliche Aufforderung zu seinem Antrag die Höhe des Tagessatzes und des Stundensatzes zu bescheinigen, eine Bestätigung des Auftraggebers beizubringen, dass der Termin nicht verschoben worden ist und mitzuteilen, wie er zur Zeugenvernehmung angereist ist und den Betrag von EUR 790,-- in Fahrtkosten und Verdienstausfall aufzuschlüsseln.
Auf diese Aufforderung antwortete der BF mit seinem Email vom 02.12.2022, wobei er auf sein Email vom 25.11.2022 und die damit übermittelten Beilagen verwies. Die Bestätigung des Auftraggebers, dass der Überwachungstermin am 15.11.2022 nicht verschoben worden ist, wurde nicht beigebracht. Im Email werden die Reisekosten für Anreise mit dem Auto geltend gemacht („360 km a`€ 0,42 € 134,40“). Dabei unterlief dem BF offensichtlich ein Rechenfehler.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde, hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2022 die Gebühr des BF für Reisekosten mit EUR 76,70 (öffentliches Verkehrsmittel XXXX –retour) und für Verdienstentgang mit EUR 170,40 (12 Stunden a`14,20 Pauschalentschädigung), insgesamt sohin mit EUR 247,10 bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 677.30 wurde abgewiesen. Dazu wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass der Zeuge (BF) die Bestätigung des Auftraggebers, dass der Termin nicht verschoben wurde, nicht beibrachte und die Höhe des Tagessatzes und des Stundensatzes nicht bescheinigt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde am 29.12.2022 eingebracht und beantragt dort, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Gebühr des BF für die Teilnahme an der Verhandlung vom 15. November 2022 mit EUR 875,70 bestimmt werde. Inhaltlich wird in der Beschwerde der Bescheid nur hinsichtlich des Punktes Verdienstentgang bekämpft. Zum Verdienstentgang des BF wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dieser behauptet und durch das vorgelegte Auftragsformular auch bescheinigt sei.
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 30.12.2022 die Beschwerde samt Bescheid und Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 11.01.2023 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben.
Festgestellt wird, dass der BF als Berufsdetektiv tätig ist. In seinen Büros sind neben dem BF auch weitere Detektive tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, welche seiner beruflichen Tätigkeiten der BF aufgrund seiner Zeugenladung am 15.11.2022 beim Landesgericht XXXX nicht ausüben konnte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, welchen konkreten Einkommensausfall der BF dadurch erlitt.
Eine Bestätigung des Auftraggebers des BF für den Auftrag vom 11.11.2022, wonach der Einsatz laut diesem Auftrag für den 15.11.2022 nicht nachgeholt werden konnte, wurde im Behördenverfahren nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt laut Punkt I. ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist unstrittig.
Dass der BF Berufsdetektiv ist, ist unstrittig und ist auch aus der Homepage des BF www. XXXX .at ersichtlich. Dort ist auch angegeben, dass der BF in XXXX und XXXX bei XXXX Büros unterhält. Auf der Homepage ist auch Folgendes zu lesen:
„Warum wir es können? Weil wir es können! Weil unser Beruf eine Berufung ist!
Das Detektivbüro XXXX ist für Sie national und international tätig. Privatpersonen, Rechtsanwälte, Firmen und Banken gehören zu unseren Klienten. Ich und mein kompetentes und bestens geschultes Team, stehen Ihnen 365 Tage im Jahr von 0-24 Uhr zur Verfügung.
Diskretion und Seriosität ist unsere oberste Prämisse. Selbstverständlich unterliegen wir der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
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Warum wir die BESTEN sind? Weil wir es können!“
Aus diesen Angaben und dem vom BF vorgelegten Auftrag vom 11.11.2022, ist auch zwingend der Schluss zu ziehen, dass in den Detektivbüros neben dem BF weitere Detektive tätig sind. So ist im Auftrag festgehalten, dass die Mindestmannstärke pro Einsatz zwei Detektive ist.
Der konkrete Verdienstentgang des BF am 15.11.2022 konnte schon deshalb nicht festgestellt werden, da der BF nicht bescheinigte, dass der Einsatz am 15.11.2022 laut Auftrag vom 11.11.2022 nicht durchgeführt werden bzw. nicht nachgeholt werden konnte. Es wäre auch widersinnig, sollte der BF tatsächlich am 11.11.2022 einen Auftrag abschließen, der einen Einsatz am 15.11.2022 vorsieht, obwohl er ja wusste bzw wissen musste, dass er am 15.11.2022 selbst durch die Zeugenladung vom Juli 2022 verhindert sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zur Überzeugung, dass den Einsatz am 15.11.2022 entweder Mitarbeiter des BF erledigt haben, oder dieser verschoben wurde. Es konnte daher der für diesen Einsatz konkret geltend gemachte Verdienstausfall nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im § 18 GebAG und lautet wie folgt:
„Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt.
Da der BF selbständiger Berufsdetektiv ist, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt.
Wie sich aus der Bestimmung des § 18 Abs 2 GebAG ergibt hat der Zeuge, wenn er konkreten Verdienstentgang anspricht nicht nur dessen Grund, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Das ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung bescheinigt zwar einen Auftrag als Detektiv für mehrere Einsätze, so auch am 15.11.2022, dem Tag als der BF durch die Zeugenladung nach XXXX verhindert war, daraus ergibt sich aber nicht –wie in der Beweiswürdigung ausgeführt-, dass dieser Einsatz nicht durch Mitarbeiter des BF erledigt wurde, oder aber verschoben wurde. Es ist sachlich gerechtfertigt, hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG darauf abzustellen, ob bzw. welche Termine eines selbständig Erwerbstätigen aus welchen Gründen unaufschiebbar waren bzw. von diesem nicht zu einem anderen Zeitpunkt erledigt werden konnten (vgl. VwGH 15.4.1994, 93/17/0329; 18.9.2001, 2001/17/0054; 8.9.2009, 2007/17/0161), siehe VfGH-Erkenntnis G 237/2020-9, G 238/2020-8 vom 26.11.2020.
Da der konkrete Verdienstentgang sohin der Höhe nach nicht bescheinigt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In der Beschwerde wird inhaltlich nicht gegen den Zuspruch hinsichtlich der Reisekosten vorgetragen. Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Reisekosten eines Zeugen findet sich in den nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes):
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6.
(1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7.
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9.
(1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1.wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2.wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3.wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4.wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Für die gegenständliche Beschwerdesache ergibt sich daraus, dass der BF keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benutzung des Privat-Pkw hat, da für die Reisestrecke vom Ladungsort in XXXX zum LG XXXX ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand (§ 9 Abs 1 Ziffer 1 GebAG).
Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren auf Sachverhaltsebene ergänzende Feststellungen zu treffen.
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