BVwG I419 2248131-1

BVwGI419 2248131-110.3.2025

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I419.2248131.1.00

 

Spruch:

I419 2248131-1/23E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 13.09.2021 betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog bis 27.08.2021 Notstandshilfe und beantragte deren weiteren Bezug am 09.08.2021 elektronisch beim AMS (demnach ab 28.08., wenngleich sie unter „Geltendmachung“ den 27. angab).

2. Mit dem bekämpften Bescheid stellte das AMS fest, ihr stehe ab 28.08.2021 Arbeitslosengeld von täglich € 30,-- zu. Sie habe ab 01.01.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen, und da dieses anwartschaftsbegründend sei, werde das Arbeitslosengeld auf Basis der Beitragsgrundlagen für Jänner und Mai bis September 2019 beurteilt.

3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Bescheid nenne keine Rechtsgrundlage dafür, dass Zeiten gemeldeter Arbeitslosigkeit als Arbeitszeit angesehen werden könne. Sie sei – da das Kind im Ausmaß von 20 Stunden betreut gewesen sei – aktiv auf Jobsuche, arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich trotz unveränderter Situation eine neue Berechnungsgrundlage ergebe. Es könne nicht sein, dass die Kinderbetreuungszeit sich derart finanziell „verheerend“ auswirke, dass die Beschwerdeführerin von heute auf morgen € 600,-- weniger bekomme.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Da die Beschwerdeführerin in den 12 Monaten vor der nunmehrigen Antragstellung Kinderbetreuungsgeld und teils zeitgleich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen habe, erstrecke sich die Rahmenfrist auf 28.05.2019 bis 27.08.2021. In dieser Rahmenfrist habe sie 239 Tage pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld bezogen und sei 126 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass sie 365 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten und die Anwartschaft für die neuerliche Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt habe.

Die zu berücksichtigenden Einkommen seien von 2019 und daher aufzuwerten, und samt Familienzuschlag ergebe sich deshalb laut „Berechnungsmodul“ des BRZ der Anspruch auf täglich € 30,-- Arbeitslosengeld.

4. Das AMS legte aufgrund des Vorlageantrags die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung erfolgt.

5. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge (BVwG 25.03.2022, XXXX ) und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin vom 28.08.2021 bis einschließlich 30.09.2021 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 48,45 gebühre.

6. Aufgrund einer Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof das angeführte Erkenntnis auf (17.12.2024, XXXX ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1. Die Beschwerdeführerin erfüllte am 01.02.2019 die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld und bezog es anschließend (mit Unterbrechungen durch Zeiten des Bezugs von Kranken- und von Wochengeld) bis 28.08.2020, zuletzt in Höhe von täglich € 48,45. Anschließend erhielt sie bis 27.08.2021 Notstandshilfe im selben Ausmaß. Für den Zeitraum 28.08. bis 30.09.2021, in dem die Beschwerdeführerin als Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung stand, bezog sie Arbeitslosengeld von € 30,-- täglich. Ab 01.10.2021 war sie wieder vollversichert beschäftigt.

Sie wohnte seit Februar 2020 mit ihrem Unterkunftsgeber im gemeinsamen Haushalt, seit Juli 2020 wohnte auch ihr im Monat davor geborener Sohn dort. Die drei Genannten lebten dort bis Anfang 2022 ohne weitere Personen. Der Unterkunftgeber war von 19.07. bis 25.11.2021 geringfügig beschäftigt und erzielte damit in den Monaten August, September und Oktober Einkommen von jeweils € 440,--. Er ist nicht Vater des Sohns der Beschwerdeführerin.

2. Die Beschwerdeführerin ist Anfang 30 und weist für die Zeit von 01.01.2019 bis 27.08.2021 folgenden Versicherungsverlauf (ohne geringfügige Beschäftigungen anzuführen) auf:

- 01.01. bis 31.01.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der N. GmbH (31 Tage),

- 01.02. bis 30.04.2019 Arbeitslosengeldbezug (89 Tage),

- 01.05. bis 30.09.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der F. GmbH (153 Tage),

- 01.10. bis 06.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (37 Tage),

- 07.11. bis 13.11.2019 Bezug von Krankengeld (7 Tage),

- 14.11. bis 17.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (4 Tage),

- 18.11. bis 29.11.2019 Bezug von Krankengeld (12 Tage),

- 30.11. bis 19.12.2019 Arbeitslosengeldbezug (20 Tage),

- 20.12. bis 17.02.2020 Bezug von Krankengeld (60 Tage),

- 18.02. 2019 bis 19.08.2020 Bezug von Wochengeld (184 Tage),

- 20.08. bis 28.08.2020 Arbeitslosengeldbezug (9 Tage),

- 29.08.2020 bis 27.08.2021 Notstandshilfebezug (364 Tage), währenddessen von 01.01. bis 27.08.2021 (239 Tage) Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld.

3. Bei der N. GmbH hatte sie im Jänner 2019 ein Einkommen von brutto € 1.178,14 ohne Sonderzahlungen, bei der F. GmbH ein monatliches von € 1.178,--.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Registers der Versicherungszeiten und des ZMR.

Die Dauer des Dienstverhältnisses mit der F. GmbH wird in der Beschwerdevorentscheidung mit ab 28.05. angegeben (S. 10). Demgegenüber ergibt die Datenbankabfrage eindeutig, dass die Versicherungszeiten (also ab 01.05.) korrekt sind, weil die monatlichen Einkommen konstant € 1.178,-- betragen, und zwar durchgängig bis 30.09., sodass das Verwaltungsgericht am Akteninhalt orientiert von vollen Beschäftigungsmonaten ausgeht (was gegenüber dem vom AMS angenommenen Sachverhalt nichts am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ändert).

Aus den Feststellungen zum vorherigen Bezug von Notstandshilfe und den Registerabfragen, die keine Änderungen bis zum 30.09.2021 zeigten, sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld ergab sich, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos war und der Vermittlung zur Verfügung stand.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Die Anwartschaft ist nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose (zwar nicht die Anwartschaft gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllt), aber in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Rahmenfrist von § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 verlängert sich (soweit hier relevant) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, und weiters – ohne Höchstgrenze – um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Krankengeld, Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. (§ 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 und 6 AlVG).

3.2 Nach § 14 Abs. 4 AlVG sind auf die Anwartschaft unter anderem (inländische) Zeiten anzurechnen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen (lit. a), ferner solche des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (lit. c) sowie, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen, auch solche des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (lit. b). Diese Zeiten dürfen nach Abs. 6 bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

3.3 Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich zufolge der Rechtsprechung die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 leg. cit., wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Ragt nämlich in die zum zweiten Mal verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist ein weiteres Mal um den Zeitraum, der diesem Tatbestand entspricht. (VwGH 05.09.1995, 94/08/0011) Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen. (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421)

3.4 Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, führen vorliegend die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 2 AlVG) sowie von Kranken- bzw. Wochengeld (vgl. §15 Abs. 3 Z. 1 AlVG) zu einer Verlängerung der zwölfmonatigen Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG (für die hier vorliegende „weitere“, also nicht erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes) um 458 Tage auf den Zeitraum von 28.05.2019 bis 27.08.2021. Die Zeit (hier: 01.01. bis 27.08.2021), in der sich ein Rahmenfristerstreckungstatbestand (hier: Zeit der Arbeitssuche im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 2 AIVG) mit einer nach § 14 Abs. 4 lit. b AIVG potentiell zur Anwartschaft zählenden Zeit (hier: Kinderbetreuungsgeldbezug) deckt, ist in diesem ersten Schritt nicht als rahmenfristverlängernd heranzuziehen, weil die (wenngleich erst in einem zweiten Schritt feststellbare) Qualifikation als Anwartschaftszeit der Berücksichtigung als rahmenfristerstreckend entgegenstünde. Innerhalb der so erstreckten Rahmenfrist, nämlich von 28.05.2019 bis 30.09.2019, war die Beschwerdeführerin bei der F. GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, und zwar 126 Tage lang. Da somit innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mehr als 14 Wochen „sonstige Anwartschaftszeiten“ lagen, ist gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG auch die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld durch die Beschwerdeführerin in der Dauer von 239 Tagen auf die Anwartschaft anzurechnen. Mit anwartschaftsbegründenden Zeiten von insgesamt 365 Tagen (und somit mehr als 28 Wochen) hat die Beschwerdeführerin die Bedingungen einer neuen Anwartschaft erfüllt. (VwGH 17.12.2024, Ra 2022/08/0057, Rz. 22, mwN)

3.5 Wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld scheidet ein Fortbezug der Notstandshilfe im Sinne des § 37 AlVG aus, zumal für diesen die in § 33 AlVG festgelegten materiellen Voraussetzungen eines Notstandshilfeanspruchs vorliegen müssen, zu denen die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zählt. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitslosengeldanspruch geringer ist als der unterbrochene Notstandshilfebezug. (VwGH 17.12.2024, Ra 2022/08/0057, Rz. 24, mwN)

3.6 Das AMS hat, ausgehend von den festgestellten Einkommen im Jänner und ab Mai 2019 mittels Aufwertung die Bemessungsgrundlagen ermittelt, sodann den durchschnittlichen Monatsbetrag berechnet und diesen um 1/6 für Sonderzahlungen erhöht. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage (€ 1.399,10) hat das AMS verwendet, um mithilfe der Software des BRZ das Nettoeinkommen (täglich € 37,50) zu ermitteln.

Nach § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, sodass das AMS zutreffend einen Grundbetrag von € 20,63 annahm, ebenso einen Familienzuschlag.

Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt nach § 21 Abs. 4 AlVG einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, bis zu Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG, der normiert, dass das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz lag 2021 gemäß § 2 Z. 58 der Kundmachung BGBl. II Nr. 576/2020 bei € 1.000,48 monatlich, somit € 33,35 täglich, und da 80 % des Nettoeinkommens von täglich € 37,50 nur € 30,-- sind, lag die Obergrenze des § 21 Abs. 5 AlVG vorliegend bei € 30,--. Die vom AMS vorgenommene Bemessung des Arbeitslosengeldes mit täglich € 30,-- entspricht somit dem Gesetz.

3.7 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Rahmenfrist und der Anwartschaft ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeld.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

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