AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I419.2246342.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Stephan Rainer, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 19.07.2021 betreffend Arbeitslosengeld, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2021, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2021 auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Dieser sei als ordentlicher Studierender an einer Universität inskribiert und gelte daher nicht als arbeitslos.
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe immer schon neben seiner Ausbildung gearbeitet, um diese zu finanzieren, und sich 2018 entschlossen, nach dem Abschluss des Masterstudiums ein PhD-Studium zu beginnen. Dies beinhalte eigenständiges Arbeiten an Publikationen und sei ein langjähriger Prozess. Ohne eine Anstellung an der Universität sei es unumgänglich, neben dem Studium zu arbeiten und dieses deshalb auch mitunter pausieren zu lassen.
3. Nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ferner vor, er habe zuletzt am 29.06.2020 eine Pflichtveranstaltung seines Studiums mit einem Online-Wochenendmodul absolviert. Sogar dies sei demnach mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Seither und auch in näherer Zukunft habe er aber ohnedies keine verpflichtenden Lehrveranstaltungen, die einer Vermittlung am Arbeitsmarkt entgegenstünden. Ob er in seiner Freizeit an der Dissertation arbeite, sei nicht entscheidend für die Frage, ob er arbeitslos sei.
Weder habe er in den letzten 12 Monaten Kurse belegt, also auch keine drei Monate überschreitende Ausbildung gemacht, noch finde die Vermutung auf ihn Anwendung, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt, weil er sowohl unmittelbar vor der Antragstellung als auch überwiegend während seiner ganzen Studienzeit mit 20 Wochenstunden oder mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
In seinem Fall genüge ferner die Erfüllung der kleinen Anwartschaft, weil er bereits von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Bildungskarenz gewesen sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 18.07.2021 im gesetzlichen Ausmaß habe. (21.01.2022, XXXX )
6. Nach einer Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf (28.01.2025, XXXX ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1. Der Beschwerdeführer ist Mitte 30 und war in den Sommern 2003 bis 2006 jeweils in den Ferien als Arbeiter vollversichert beschäftigt, daneben von März 2005 bis November 2008 geringfügig. Nach der Reifeprüfung absolvierte er von Oktober 2008 bis Jänner 2010 den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst.
Von Mitte April 2010 bis Ende Dezember 2016 war er Angestellter einer GmbH in XXXX , davon 26 Monate geringfügig und 52,5 Monate (die letzten 23 ab 01.02.2015) vollversichert beschäftigt. Von 01.01. bis 31.12.2017 bezog er Weiterbildungsgeld. Darauf war er von 08.01. bis 30.06.2018 (174 Tage) und neuerlich von 14.12.2020 bis 09.07.2021 (208 Tage) vollversichert beschäftigt. Zuletzt arbeitete er für eine Personalüberlassungsgesellschaft und erzielte dabei mit einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden Einkommen von € 14.048,85 brutto zuzüglich Sonderzahlungen, d. h. im Monatsschnitt (30 Tage) € 2.026,28.
2. Er war vom Wintersemester 2012/13 bis mindestens einschließlich Sommersemester 2021 an der Universität XXXX inskribiert und absolvierte dort jeweils erfolgreich zunächst bis 18.02.2016 das Bachelorstudium „ XXXX “ sowie von 27.07.2016 bis 25.10.2018 das Masterstudium „ XXXX “, im Zuge dessen er eine Masterarbeit verfasste, nämlich „ XXXX “, übersetzt: „ XXXX “. Diese schrieb er am Institut XXXX der Fakultät für Betriebswirtschaft.
Für das Bachelorstudium und das Masterstudium galten die Curricula von Wintersemester 2007 (Mitteilungsblatt der XXXX -Universität XXXX [ XXXX ] vom 19.04.2007, XXXX . Stück, Nr. 187 [Master] und XXXX . Stück, Nr. XXXX [Bachelor]).
3. Für das Masterstudium ist in § 1 Abs. 4 erster Satz angeführt. „Das Ausbildungsziel des universitären Masterstudiums ist das Erlangen einer vertieften wissenschaftlichen und wissenschaftlich fundierten, theorie- und methodengestützten Analyse- und Problemlösungskompetenz der Absolventinnen und Absolventen in Wissenschaft und Praxis.“
4. Am 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender das „ XXXX (Doktoratsstudium)“ an der Fakultät für Betriebswirtschaft nach dem Curriculum von Wintersemester 2009 ( XXXX 24.02.2009, XXXX . Stück, Nr. XXXX ) zugelassen, in dessen Rahmen eine betriebswirtschaftliche Dissertation zu verfassen ist. Dieses Studium betrieb er anschließend.
5. Der Beschwerdeführer hatte bis zum nunmehrigen Antrag noch nie Arbeitslosengeld bezogen; frühere Anträge von 2010 und 2020 hatte das AMS abgewiesen. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete, weil er nach einem Freizeitunfall keine schwere körperliche Tätigkeit verrichten hatte können. Für die folgenden Tage 10. bis 17.07.2021 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung.
2 Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch eine Abfrage des Registers der Versicherungszeiten. Die Masterarbeit des Beschwerdeführers ist über die XXXX bibliothek XXXX digital zugänglich ( XXXX ).
Das Beschäftigungsausmaß vor der Arbeitslosigkeit ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers, für deren Zutreffen neben dem festgestellten Einkommen auch spricht, dass Doktoratsstudien der Lebenserfahrung nach oftmals auch von vollzeitig anderweitig beschäftigten Studierenden betrieben werden (d. h. auch solchen, die nicht an der betreffenden Einrichtung angestellt sind) und die Anwesenheitserfordernisse diesem Umstand Rechnung tragen.
Betreffend die Studien folgen die Feststellungen auch aus den angeführten Curricula; der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter nahmen dazu in der Beschwerdeverhandlung nicht Stellung, da sie dieser fernblieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht.
3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, wie er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, Zl. 2008/08/0011, mwN).
3.3 Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Die allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann die Anspruchswerberin oder der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt damit grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/08/0023 , Rz. 16, mwN)
3.4 Nach § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung (u. a.) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass dies ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 (Rahmenfristerstreckung) der Fall ist und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gilt. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Die Anwartschaft ist nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose (zwar nicht die Anwartschaft gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllt), aber in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
3.5 Hinter dieser Begünstigung steht offenbar die Überlegung, dass es genügen soll, einmal die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG in Form der großen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt zu haben. Damit ist nämlich bereits gewährleistet, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung „nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen“ erworben wird (vgl. dazu den AB 361 BlgNR 23. GP , 2). Eine zwischenzeitige Beschäftigung, die etwa zum Erwerb einer nur „kleinen“ neuen Anwartschaft (§ 14 Abs. 2 erster Satz AlVG) führt, soll die Fortsetzung der Ausbildung während der (neuerlichen) Arbeitslosigkeit nicht verhindern. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/08/0023 , Rz. 19)
3.6 In § 14 Abs. 7 AlVG ist festgelegt, dass die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld als „weitere“ im Sinn des § 14 Abs. 2 gilt.
Gemessen an dem in 3.5 angeführten Gesetzeszweck macht es der Rechtsprechung zufolge keinen Unterschied, ob während der Ausbildung zuvor schon Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld bezogen wurde, sofern dem Bezug von Weiterbildungsgeld eine große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten zugrunde lag. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann ist der spätere Bezug von Arbeitslosengeld als „wiederholte Inanspruchnahme“ im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG anzusehen, auch wenn der Gesetzeswortlaut nur vom Regelfall mehrerer Inanspruchnahmen von Arbeitslosengeld ausgeht. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass eine Ausbildung, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld stattgefunden hat, fortgesetzt werden darf, nicht aber eine solche, die während des Bezugs von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz stattgefunden hat, obwohl auch dabei die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt war. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/08/0023, Rz. 20)
3.7 Den Feststellungen nach war der Beschwerdeführer unmittelbar vor Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes (d. h. vor 01.01.2017) 23 Monate lang vollversichert im Inland beschäftigt, womit er mehr als 52 Wochen in den 24 Monaten ab 01.01.2015 (der Rahmenfrist) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und dadurch die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 erfüllte.
Demgemäß ist der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld als „wiederholte Inanspruchnahme“ im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG anzusehen. Demnach ist die Anwartschaft fallbezogen (auch) erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor Geltendmachung seines Anspruchs 208 Tage (ab 14.12.2020) vollversichert beschäftigt, also 29 Wochen und 5 Tage, sodass er die „kleine Anwartschaft“ des § 14 Abs. 2 erster Satz AlVG erfüllte.
3.8 Allerdings gilt die Ausnahme des § 12 Abs. 4 zweiter Fall AlVG, wonach bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Ausbildung nicht die nochmalige Erfüllung der großen Anwartschaft vorausgesetzt wird, nur dann, wenn es sich nach wie vor um dieselbe Ausbildung handelt. Wird hingegen eine neue - sei es zusätzliche, sei es andere - Ausbildung aufgenommen, so handelt es sich wieder um eine „erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung“, sodass erneut die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (große Anwartschaft) erfüllt sein müssen. (VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174, Rz. 17)
Für das Bachelorstudium und das Masterstudium des Beschwerdeführers galten die Curricula von Wintersemester 2007 (Mitteilungsblatt der XXXX -Universität XXXX [ XXXX ] vom 19.04.2007, XXXX . Stück, Nr. XXXX [Master] und XXXX . Stück, Nr. XXXX [Bachelor]).
Für das Masterstudium ist in § 1 Abs. 4 erster Satz angeführt. „Das Ausbildungsziel des universitären Masterstudiums ist das Erlangen einer vertieften wissenschaftlichen und wissenschaftlich fundierten, theorie- und methodengestützten Analyse- und Problemlösungskompetenz der Absolventinnen und Absolventen in Wissenschaft und Praxis.“ Anschließend heißt es:
„Diese Kompetenz soll sie befähigen,
- wissenschaftliche Probleme eigenständig zu bearbeiten, wissenschaftliches Wissen zu beurteilen und [...] anzuwenden sowie ein weiterführendes, wissenschaftliches Doktorats- oder PhD-Studium aufzunehmen;
- in ihren jeweiligen außeruniversitären beruflichen Einsatzfeldern einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich fundiert und praxisorientiert zu bearbeiten. Über das Feld der Organisationsforschung hinaus verfügen sie über Qualifikationen, die ihren Einsatz in unterschiedlichen beruflichen Feldern ermöglichen;
- [...]“
Damit ist gesagt, dass ein (erfolgreicher) Absolvent eines solchen Masterstudiums eine Kompetenz erlangt hat, die ihn unter anderem befähigt, ein weiterführendes, wissenschaftliches Doktorats- oder PhD-Studium aufzunehmen, wie es der Beschwerdeführer getan hat, aber auch über Qualifikationen für den Einsatz in unterschiedlichen beruflichen Feldern verfügt. Das bedeutet, dass das (am Ende erreichte) Ausbildungsziel sowohl die Aufnahme eines Doktoratsstudiums ermöglicht, als auch eine (einschlägige) Berufstätigkeit ohne ein solches.
Unter „Zulassung“ ist in § 2 Abs. 1 des Curriculums des Doktoratsstudiums vorgesehen, dass der „Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum XXXX (Doktoratsstudium)“ jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich infrage kommenden Diplom- oder Masterstudiums, eines fachlich infrage kommenden Fachhochschul-Diplomstudien- oder Masterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht gilt, wobei absolvierte Master- oder Diplomstudien an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität XXXX jedenfalls als fachlich infrage kommende Studien gelten.
3.9 Damit kommt als Masterstudium vor dem genannten Doktoratsstudium außer „ XXXX “ auch das Masterstudium „Strategisches Management“ an der Fakultät für Betriebswirtschaft ( XXXX 19.04.2007, XXXX . Stück, Nr. XXXX ) infrage, ferner die an dieser auslaufenden Masterstudien „Accounting, Auditing and Taxation“ ( XXXX 04.05.2007, XXXX . Stück, Nr. XXXX ), „Banking and Finance“ ( XXXX 04.05.2007, XXXX . Stück, Nr. XXXX ), „Wirtschaftsinformatik“ ( XXXX 19.02.2008, XXXX . Stück, Nr. XXXX ), „Wirtschaftspädagogik“ ( XXXX 10.03.2010, XXXX . Stück, Nr. XXXX ) sowie „Gender, Kultur und Sozialer Wandel“ ( XXXX 21.06.2010, XXXX . Stück, Nr. XXXX ), weiters die früheren Diplomstudien „Betriebswirtschaft“ ( XXXX 30.07.2001, XXXX . Stück, Nr. XXXX ) und „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ( XXXX 19.02.1990, XXXX . Stück, Nr. XXXX ). Somit „berechtigten“ außer dem Masterstudium des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Zulassung zum Doktoratsstudium weitere acht verschiedene Master- und Diplomstudien allein an der genannten Fakultät zu diesem Doktoratsstudium.
Das vorliegend betriebene Doktoratsstudium ist demnach kein Teil der im Masterstudium „ XXXX “ angebotenen Ausbildung; es beginnt zudem – anders als das „Zweitstudium“ im Sachverhalt, der dem Erkenntnis VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174, zu Grunde lag, bei dem es um zwei Bachelorstudien ging – nicht bereits während des Masterstudiums (das für die Zulassung Voraussetzung ist) und beinhaltet schon deshalb auch keine Lehrveranstaltungen, die auf das Erststudium angerechnet werden sollen, wie im Sachverhalt zu VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174.
Daraus folgt fallbezogen, dass der Beschwerdeführer, der das Weiterbildungsgeld während (eines Teils) seines Masterstudiums bezog, seinen Anspruch nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG stützen kann, weil er 2018 dieses Studium beendet und mit dem Doktoratsstudium zusätzliche, andere Ausbildung begonnen hat, für die das Ausbildungsziel der vorigen die Voraussetzung bildete. (Vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174, Rz. 17)
Demnach erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, sodass sie abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen ein Doktoratsstudium dieselbe Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG bleibt wie ein vorangegangenes Master- oder anderes Studium („während einer Ausbildung“); in VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174, Rz. 17, wird dies für jede „zusätzliche“ oder „andere“ Ausbildung verneint, in VwGH 28.01.2025, Ra 2022/08/0023, Rz. 23, aber nicht ausgeschlossen, dass das Doktoratsstudium „noch“ dieselbe Ausbildung wie das Masterstudium ist.
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