BVwG I413 2300803-1

BVwGI413 2300803-112.12.2024

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §18 Abs1
GGG Art1 §18 Abs2
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §3 Abs3 Z1
GGG Art1 §32 TP1
RATG §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2300803.1.00

 

Spruch:

I413 2300803-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 18.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das weitere Begehren, „die gefälschten Unterschriften von der Kriminalpolizei überprüfen zu lassen, wie im Schreiben, Bericht 1.5.21 angedacht ist“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Klage vom 15.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das Testament seiner Mutter ungültig ist. Das Feststellungsbegehren war mit einem Streitwert von EUR 20.000,00 bewertet. An Gerichtsgebühren wurden gemäß TP 1 GGG EUR 743,00 entrichtet.

Dieser Streitwert wurde in der Klagebeantwortung vom 18.01.2021 als unangemessen niedrig bestritten und beantragt, den Streitwert mit EUR 1 Mio zu bewerten. In der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2021 einigten sich die Streitteile auf einen Streitwert von EUR 500.000,00.

Mit Beschluss vom 30.04.2021 wies das Landesgericht XXXX die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück und erkannte den Beschwerdeführer als Kläger schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.083,30 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Mit Zahlungsauftrag vom 26.06.2024 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG EUR 8.745,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt EUR 8.753,00 vor.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Zusammengefasst brachte er vor, dass die vorgeschriebenen Gebühren verjährt seien, da Erbsachen nach drei Jahren verjähren würden. Zudem habe er aufgrund erhaltener Unterlagen festgestellt, dass die Klage auf Feststellung des Testaments gefälscht oder richtig beantragt worden sei. Es läge eine Rechtsbeugung einer namentlich angeführten Richterin vor, die gewusst hätte, dass sie die Klage zurückweisen würde und dennoch den Streitwert mit dem gegnerischen Rechtsanwalt in die Höhe getrieben hätte. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten am 26.04.2024 in Rechnung gestellt worden, mehr als drei Jahre später. Seine Schwester sei verstorben. Die Kriminalpolizei habe sich die Sache angesehen und lege der Beschwerdeführer den Bericht vom 01.05.2021 als Beweis vor. Zugleich ersuchte er die Staatsanwaltschaft XXXX , zu prüfen, ob von Seiten der Kriminalpolizei fortgesetzte Ermittlungen aufgenommen werden sollten. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass das Testament seiner Mutter eine gefälschte Unterschrift eines verstorbenen Notars enthalten würde und sämtliche Beweise vom Bezirksgericht XXXX nicht zugelassen worden seien und zog einen Vergleich mit der Gerichtsbarkeit der NS-Zeit. Er beantragte, der Kriminalpolizei den Auftrag zu erteilen, wie er dies im Schreiben vom 01.05.2021 ersucht habe.

Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, die im näher bezeichneten Zivilverfahren des Landesgerichts XXXX zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG in Höhe von restlich EUR 8.745,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts XXXX unter Anführung des Verwendungszweckes einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auf die Gründe in der Vorstellung vom 08.07.2024 verwies und beantragte, die gefälschten Unterschriften von der Kriminalpolizei überprüfen zu lassen, wie im Schreiben vom 01.05.2021 angedacht. Hierzu legte der Beschwerdeführer verschiedene Beilagen vor.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2024, eingelangt am 16.10.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte 15.12.2020 die mit einem Streitwert von EUR 20.000,00 bewertete Klage ein. An Gerichtsgebühren wurden gemäß TP 1 GGG EUR 743,00 entrichtet.

Aufgrund der Streitwertbemängelung in der Klagebeantwortung vom 18.01.2021 einigten sich die Streitteile in der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2021 auf einen Streitwert von EUR 500.000,00. Der Streitwert der Rechtssache beträgt EUR 500.000,00.

Die im Hinblick auf diese Streitwerterhöhung restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG leistete der Beschwerdeführer nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Der ursprüngliche Streitwert ergibt sich aus der Klage. Aus dem Revisionsbericht ergibt sich zweifelsfrei, dass EUR 743,00 an Pauschalgebühr entrichtet worden sind. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.03.2021 ist zu entnehmen, dass „sich die Parteien auf einen Streitwert von EUR 500.000,00 einigen“. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass aufgrund der Streitwertbemängelung durch den Beklagten der Streitwert einvernehmlich mit EUR 500.000,00 festgesetzt worden ist. Damit beträgt der Streitwert der Rechtssache EUR 500.000,00. Dass im Hinblick auf diese Streitwerterhöhung keine weiteren Zahlungen an Pauschalgebühr getätigt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die restliche Pauschalgebühr vom Beschwerdeführer nicht bezahlt worden ist und unbeglichen aushaftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 1 Abs 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet (§ 2 Z 1 lit a GGG).

Der Beschwerdeführer brachte am 15.12.2020 eine Klage beim Landesgericht XXXX ein, sodass an diesem Tag der Gebührenanspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstanden ist.

Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (iSd § 3 Abs 3 Z 1 GGG) erster Instanz bestimmt sich nach TP 1 I., wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist. Bemessungsgrundlage ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Hierbei sind gemäß § 15 Abs 2 GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen gemäß Abs 2 leg cit zur Anwendung kommen. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG bildet – unbeschadet des § 16 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird.

Der Beschwerdeführer bewertete das mit der Klage geltend gemachte Feststellungsbegehren mit EUR 20.000,00. Er führte auf Basis des von bestimmten Streitwertes eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 ab.

Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibt (§ 18 Abs 1 GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, welche die beklagte Partei in der Klagebeantwortung vorgenommen hat. Diese Streitwertbemängelung war ua Inhalt der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 29.03.2021, in der der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem Beklagten sich auf den Streitwert von EUR 500.000,00 einigten, also einen Vergleich über diese Frage schlossen. Dieser konsensual festgesetzte Streitwert für das Feststellungsbegehren EUR 500.000,00 ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Einer gesonderten Gerichtsentscheidung über die Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG (wie etwa im VwGH 05.07.1999, 97/16/0205, zu Grunde liegenden Sachverhalt) bedurfte es aufgrund der erzielten Einigung der Streitteile nicht mehr.

Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 18 GGG Anm 5).

Daher beträgt die Pauschalgebühr gemäß TP 1 I. GGG EUR 9.488,00. Hiervon sind die bereits geleisteten Pauschalgebühren abzuziehen, sodass die vom Beschwerdeführer geschuldete Pauschalgebühr EUR 8.745,00 beträgt.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG ist gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Vorschrift erhöht sich der vom Beschwerdeführer dem Bund geschuldete Betrag auf insgesamt EUR 8.753,00.

Soweit der Beschwerdeführer Verjährung einwendet, ist auf § 8 Abs 1 GEG zu verweisen. Demnach verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs 1 GEG, ausgenommen jener nach § 1 Abs 1 Z 3 und 6 GEG, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Das Grundverfahren endete durch Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 30.04.2021 und erlangte nach vierzehn Tagen Rechtskraft. Damit endet der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG aus diesem Grundverfahren frühestens am 31.12.2026. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege Verjährung vor, ist daher nicht berechtigt.

Soweit die Fälschung von Unterschriften, Rechtsbeugung durch die Richterin im Grundverfahren, angeblich neue Umstände betreffend eine längst abgeschlossene Testamtentsache vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung einer restlichen Gerichtsgebühr und deren Höhe betreffend das Grundverfahren ist. Auf inhaltliche Fragestellungen des rechtskräftig abgeschlossenen Grundverfahrens ist in diesem Verfahren nicht einzugehen, sodass die diesbezüglich gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.

Zusammengefasst erweist sich der vorgeschriebene Betrag der restlichen Pauschalgebühr sowie die Einhebungsgebühr als richtig berechnet und als rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ("civil rights" – vgl VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung mündliche Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die klare und eindeutige Gesetzeslage, die keiner weiteren höchstgerichtlichen Auslegung bedarf.

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