BVwG I413 2269664-1

BVwGI413 2269664-15.4.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §26
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2269664.1.00

 

Spruch:

I413 2269664-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , beide vertreten durch RA Mag Egon LECHNER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.02.2023, Zl. XXXX , TZ XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit elektronischem Antrag vom 15.09.2021 begehrten die rechtsvertretenen Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts sowie des Wohnungseigentums, dem der Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12.04.2021 zugrunde gelegt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.09.2021 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts und des Wohnungseigentums bewilligt.

2. An Eintragungsgebühren wurden im Wege der Selbstberechnung jeweils EUR 409,00 auf Basis des dreifachen Einheitswertes geleistet.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 09.11.2022 wurde dem Beschwerdeführern aufgetragen, die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung jeweils offene Restgebühr in Höhe von EUR 1.272,00 (inkl der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) einzuzahlen. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.02.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführer für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von je EUR 1.365,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von je EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Grunderwerbssteuer im Wege der Selbstberechnung unter Zugrundelegung der Befreiungsbestimmung ermittelt und die Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch angeführt worden sei. Die belangte Behörde hätte hierauf zugreifen können. Die Begünstigung sei gewollt und beantragt gewesen und seien die Rechtserwerber die Kinder der Geschenkgeber und fielen in den Begünstigtenkreis des § 26a GGG. Bei der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer errechne das Programm die Eintragungsgebühr von selbst an Hand des Wertes des übertragenen Rechts. Nur bei Inanspruchnahme des § 26a GGG müsse dies separat eingetragen werden. Seit die Vorgangsnummer notwendigerweise auszufüllen war, konnte und musste davon ausgegangen werden, dass auch das zuständige Grundbuchsgericht darauf Zugriff habe. In der Selbstberechnung sei die Befreiungsbestimmung § 26a GGG in Anspruch genommen und die Eintragungsgebühr rechtzeitig abgeführt worden. Im Grundbuchsgesuch sei die bezughabende Vorgangsnummer in den jeweiligen Begehren angegeben worden. Sollten die Daten betreffend die Selbstberechnung nicht abgerufen werden können, würden diese nachgeliefert. Nachdem ein solcher Mangel einer Verbesserung zugänglich sei, berufe sich der Parteienvertreter beim gegenständlichen Grundbuchsgesuch betreffend die Eintragungsgebühr ausdrücklich auf § 26a GGG.

6. Am 04.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer beantragten beim Bezirksgericht XXXX mittels ERV-Antrag vom 15.09.2021 ua die Einverleibung eines Eigentumsrechts zu ihren Gunsten an näher genannten Liegenschaftsanteilen. Diesem Grundbuchsgesuch wurde ein Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12.04.2021 zugrunde gelegt. Als Urkunden wurden dem Antrag zudem eine Bestätigung vom 19.04.2021, eine Geburtsurkunde vom 07.09.1993 sowie ein Nutzwertgutachten vom 08.01.2021 beigegeben.

Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.09.2021 wurde ua die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführer bewilligt.

Die Beschwerdeführer leisteten an Eintragungsgebühr jeweils EUR 409,00.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung von Liegenschaftsanteilen zu Gunsten der Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag, welcher auch die beigegebenen Urkunden erkennen lässt.

Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsgesuch nicht beantragt wurde. Der Antrag selbst lässt erkennen, dass zu der Gesetzesgrundlage keine Angaben gemacht wurden.

Die Feststellung zur Bewilligung des Grundbuchsgesuchs, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.09.2021.

Dass an Eintragungsgebühr je EUR 409,00 geleistet wurden, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen können oder nicht.

3.1. Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 27.11.2020, BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl I Nr. 81/2019, lauteten:

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26 (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:

„(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“

Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.

 

3.2. Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall

In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022, nämlich am 17.09.2021, entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023).

Die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).

In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).

Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 15.09.2021 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehlt, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde bleibt auszuführen wie folgt:

Soweit in der Beschwerde auf den Umstand der Selbstberechnung verwiesen wird und – implizit – damit von einer Inanspruchnahme der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 1 GGG ausgegangen wird, verkennen die Beschwerdeführer die (auf Fälle, in welchen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, anzuwendende) Rechtslage. Für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG ist der Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, notwendig, gleichgültig, ob eine Selbstberechnung erfolgte oder nicht. Daher ist auch in jenen Fällen, in welchen - unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG und bei begründeten Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestandes – korrekt selbstberechnet wurde, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Ausführungen zur Selbstberechnung und zur Verfügernummer, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal die Selbstberechnungserklärung lediglich als Beilage dem Grundbuchsgesuch beigefügt wird und damit keine Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a Abs 2 GGG vorliegt. Die Selbstberechnungserklärung ist gerade nicht direkt im ERV-Antrag und damit im Grundbuchsgesuch abgebildet, sondern wird im ERV-Antrag selbst ausschließlich auf die Selbstberechnung zu einer näher bezeichneten Erfassungsnummer verwiesen, womit von einer „Beilage“ auszugehen ist. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht – wie bereits zuvor angeführt – angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Mit seinen Ausführungen zeigt der Parteienvertreter nicht auf, weshalb ihm eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 15.09.2021 nicht möglich gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund sind auch sämtliche weiteren Darlegungen zur Selbstberechnungserklärung zu betrachten, zumal es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage erkenntlich zu machen ist.

Wenn in der Beschwerde auf § 26 Abs. 4a GGG verwiesen wird, ist- allein schon mangels eines diesbezüglichen Vorbringens – nicht ersichtlich, in wie weit die dort normierte Überprüfungsbefugnis zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Aus diese Bestimmung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass in jenen Fällen, in welchen eine Selbstberechnung (unter Inanspruchnahme einer begründeten Begünstigung nach § 26a GGG) korrekt durchgeführt wurde, die Notwendigkeit zur Setzung eines Hinweises auf § 26a GGG in der Eingabe (ERV-Antrag) entfällt. Vielmehr ist bei einer Selbstberechnung, welche unter Anwendung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a GGG und bei Vorliegen eines Tatbestandes eines begünstigten Erwerbsvorganges durchgeführt wurde, ohne dass der Hinweis auf § 26a GGG im Rahmen der Eingabe erfolgte, einer Neubemessung durch die belangte Behörde zugänglich.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels der Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a Abs 1 Z 1 GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden kann.

Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts entsprechend dem vorgelegten Bewertungsgutachten berechnet und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt jeweils EUR 1.774,00 errechnet und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Eintragungsgebühr von je EUR 409,00 und der Hinzurechnung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von jeweils EUR 8,00 mit jeweils EUR 1.373,00 vorgeschrieben. Gegen die Höhe der Berechnung erstatteten die Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass sie die Auffassung vertreten, dass ihr keine Berechtigung zukommt, keine Einwände. Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage und die rechnerische Richtigkeit des Betrages. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der, von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weder weicht das Erkenntnis von der bestehenden, nicht divergenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wirft der gegenständliche Fall eine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Die einen Einzelfall betreffenden Umstände sind in der Regel nicht reversibel.

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