GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §15 Abs2
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 lita
GGG Art.1 §18 Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2
GGG Art.1 §2 Z1 litb
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2177341.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Barbara JOHN-RUMMELHART, LL.M., Dr. Günther JOHN, LL.M., Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2017, Zl. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte beim Landesgericht XXXX gegen XXXX eine Klage auf Feststellung eingebracht, deren Streitwert mit EUR 70.000,00 angegeben war. Er begehrte darin die Fällung des nachstehenden Urteils:
"1. Der Kläger ist nicht verpflichtet, seine Dienstleistung als XXXX im Bereich XXXX zu erbringen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 31. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf ein monatliches Gehalt von EUR 8.933,28 brutto (zuzüglich allfälliger Gehaltserhöhungen gemäß Kollektivvertrag für Angestellte der chemischen Industrie), eine Prämie von bis zu 20 % des Jahresbruttogehaltes und die Erfindervergütung von jährlich EUR 7.557,97 brutto hat.
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten dieses Rechtsstreites - gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagsvertreterin - zu ersetzen; dies binnen 14 Tagen bei Exekution."
2. In der mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 19.03.2015 schlossen die Streitteile einen Vergleich des nachstehenden Inhalts:
"1. Das Beschäftigungsverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei wird zum 31.12.2015 einvernehmlich aufgelöst. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, sämtliche bis zu und zu diesem Zeitpunkt entstehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche zur jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit abzurechnen und auszuzahlen. 3. Die Jahresprämie für 2015 wird mit der Bewertung 2.2. und dem Faktor 100 % abgerechnet. 4. Die gesetzliche Abfertigung wird entgegen den Bestimmungen des AngG in einem Betrag abgerechnet und ausbezahlt. 5. Der Kläger wird nach Abschluss der laufenden Projekte von der beklagten Partei im Einvernehmen dienstfreigestellt, wobei nach erfolgter Dienstfreistellung die Dienstfreistellung unwiderruflich ist. Nach erfolgter Dienstfreistellung sind der Laptop, der Dienstausweis und das Diensthandy zurückzugeben. Während der Dienstfreistellung hat kein Urlaubsverbrauch zu erfolgen. 6. Nebentätigkeiten sind der beklagten Partei zu melden und bedürfen der Zustimmung. Zustimmungsfähig sind universitäre Vortrags- und Lehrtätigkeiten. 7. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zum Endigungszeitpunkt den aus EUR 275.000,00 brutto resultierenden Nettobetrag (bei steuerlich bestmöglicher Abrechnung) auszubezahlen. 8. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertretung bis 30.04.2015 einen Kostenbeitrag von EUR 30.000,00 (darin USt. EUR 5.000,00) zu bezahlen. 9. Falls der Kläger vor dem 31.12.2015 eine anderweitige Stelle antreten möchte, verpflichtet sich die beklagte Partei einer früheren einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen. 10. Die klagende Partei ist berechtigt, noch zwei Ausbildungen zu absolvieren und zwar XXXX und eine XXXX. 11. Der Kläger hat Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. 12. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Beschäftigungsverhältnis abgegolten und verglichen."
3. Mit Zahlungsauftrag vom 24.02.2017 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von EUR 6.949,00 vor. Als Bemessungsgrundlage wurde laut Lastschriftanzeige vom 24.01.2017 zu Grunde gelegt:
Feststellung (9 x EUR 750,00) EUR 6.750,00
Zahlungsverpflichtung EUR 275.000,00
Gesamt EUR 281.705,00
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung vom 15.03.2017, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass der Vergleich in den Punkten 1. bis 6. und 9. bis 12. ein Feststellungsbegehren mit mehreren Punkten enthalte, welches mit EUR 750,00 und nicht mit EUR 6.750,00 (9 x EUR 750,00) zu bewerten sei und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages vom 24.02.2017.
5. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.10.2017, ZlXXXX, entschied die belangte Behörde, der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren der Landesgerichtes XXXX, XXXX, entstandene Pauschalgebühr gemäß TP1 iVm § 18 GGG in Höhe von restl. EUR 1.397,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, XXXX einzuzahlen. Begründend führte die belangte Partei aus, dass der abgeschlossene Vergleich hinsichtlich jedes einzelnen Begehrens einzeln zu bewerten sei. Erhöhe sich im Fall des Abschlusses eines Vergleiches durch die gemäß § 15 Abs 2 GGG gebotene Zusammenrechnung der Wert des Streitgegenstandes über die in Anmerkung 8 zu TP 1 GGG festgelegte Freigrenze für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, so sei die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung der Summe der Werte aller Ansprüche zu bemessen. Dies gelte auch dann, wenn das ursprüngliche Klagebegehren auf einen Betrag laute, der die Freigrenze nicht überstiegen habe. Als Bemessungsgrundlage sei der Betrag von EUR 281.000 zum Zeitpunkt 19.03.2015 heranzuziehen. Die restliche Pauschalgebühr sei gemäß TP 1 GGG zur Zahlung vorzuschreiben.
6. Gegen diesen am 13.10.2017 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der er diesen Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer unter Zitierung von Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes aus, dass dieser ua festgestellt habe, dass bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt werde, auch dann nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG zu bewerten sei, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert sei. Dem damaligen Sachverhalt seien zwei Feststellungsansprüche zugrunde gelegen und dennoch habe die Bemessungsgrundlage in diesem Beschwerdefall gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 733,00 betragen. Die Bezugnahme auf lit c des § 16 Abs 1 Z 1 GGG sei irrelevant, da es sich um eine Bestandstreitigkeit gehandelt habe, § 16 Abs 1 Z 1 GGG aber zur Bemessungsgrundlage keinen Unterschied zwischen "arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" (lit a) und "Bestandstreitigkeiten" (lit c) mache. Auf den verfahrensgegenständlichen Fall angewendet, sei damit klar, dass die Feststellungsansprüche des Vergleiches vom 19.03.2015, also die Punkte 1 bis 6 und 9 bis 12 zusammen eine Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 ergäben und mit dem Zahlungsbegehren von EUR 275.000,00 zusammen die Bemessungsgrundlage von EUR 275.750,00 resultiere. Es bestehe daher kein weiterer Gerichtsgebührenanspruch.
7. Mit Schriftsatz vom 15.11.2017, XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den wesentlichen Kopien des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.02.2018, erstattete der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 ein umfangreiches Rechtsvorbringen.
9. Am 02.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Rechts- und Sachlage erörtert und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:
In der mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 19.03.2015 schlossen der Beschwerdeführer und XXXX einen Vergleich des nachstehenden Inhalts:
"1. Das Beschäftigungsverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei wird zum 31.12.2015 einvernehmlich aufgelöst. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, sämtliche bis zu und zu diesem Zeitpunkt entstehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche zur jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit abzurechnen und auszuzahlen. 3. Die Jahresprämie für 2015 wird mit der Bewertung 2.2. und dem Faktor 100 % abgerechnet. 4. Die gesetzliche Abfertigung wird entgegen den Bestimmungen des AngG in einem Betrag abgerechnet und ausbezahlt. 5. Der Kläger wird nach Abschluss der laufenden Projekte von der beklagten Partei im Einvernehmen dienstfreigestellt, wobei nach erfolgter Dienstfreistellung die Dienstfreistellung unwiderruflich ist. Nach erfolgter Dienstfreistellung sind der Laptop, der Dienstausweis und das Diensthandy zurückzugeben. Während der Dienstfreistellung hat kein Urlaubsverbrauch zu erfolgen. 6. Nebentätigkeiten sind der beklagten Partei zu melden und bedürfen der Zustimmung. Zustimmungsfähig sind universitäre Vortrags- und Lehrtätigkeiten. 7. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zum Endigungszeitpunkt den aus EUR 275.000,00 brutto resultierenden Nettobetrag (bei steuerlich bestmöglicher Abrechnung) auszubezahlen. 8. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertretung bis 30.04.2015 einen Kostenbeitrag von EUR 30.000,00 (darin USt. EUR 5.000,00) zu bezahlen. 9. Falls der Kläger vor dem 31.12.2015 eine anderweitige Stelle antreten möchte, verpflichtet sich die beklagte Partei einer früheren einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen. 10. Die klagende Partei ist berechtigt, noch zwei Ausbildungen zu absolvieren und zwar XXXX und eine XXXX. 11. Der Kläger hat Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. 12. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Beschäftigungsverhältnis abgegolten und verglichen."
Der Beschwerdeführer leistete auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 275.750,00 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.560,00, welche am 07.02.2017 auf dem Konto des Landesgerichts XXXX, verbucht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der in Pkt. I dargestellte Verfahrensgang und die in Pkt. II getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und stehen unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels entsprechender materiell-rechtlicher Vorschrift liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 15 Abs 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 17/2018, sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Person geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit im Folgenden nichts anderes Bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 ua bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs 2 Z 2 leg cit ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des sich aus einer durch die Änderung des Werts des Streitgegenstandes infolge der Erweiterung des Klagebegehrens oder aus der sich aus dem Gegenstand eines Vergleichs ergebenden Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, resultierenden höheren Streitwertes zu berechnen. Hierbei ist die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund des geschlossenen Vergleiches gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage durchzuführen, da die Leistungen des Vergleiches jene des Klagebegehrens übersteigen. Ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klageausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306). Die Neuberechnung der Bemessungsgrundlage wird vom Beschwerdeführer nur insofern bestritten, als er das in neun Punkte gegliederte - nicht in einem Geldbetrag bestehende - Feststellungsbegehren aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu XXXX als einheitliches Feststellungsbegehren ansieht - womit dieses einmalig mit EUR 750,00 zu bewerten wäre - während die belangte Behörde von neun eigenständigen Feststellungsbegehren ausgeht, welche jeweils mit EUR 750,00 zu bewerten seien.
Hierbei ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er sich gegen die von der belangen Behörde zugrunde gelegte Berechnung der Pauschalgebühr auf der Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 pro Punkt des Feststellungsbegehrens (also neun Mal eine Pauschalgebühr auf Basis von je EUR 750 vorzuschreiben) wendet. Es ist auf die Sondervorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG Bedacht zu nehmen. Danach beträgt die Pauschalgebühr für ein Feststellungsbegehren, das nicht einen Geldbetrag zum Gegenstand hat, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stets nur EUR 750,00. Auf die Gliederung des Feststellungsbegehrens in mehrere Punkte ist nicht abzustellen.
Im Erkenntnis VwGH 17.04.1962, 1513/60, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof - zur damaligen Vorgängerbestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG, zu § 15 Z 1 lit a GJGebGes - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird, bei mehreren Punkten eines Feststellungsbegehrens zu vervielfältigen oder einmalig anzusetzen ist. Hierbei kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die im damaligen Fall gegenständlichen geltend gemachten Begehren auf Rechnungslegung und auf Feststellung als Bemessungsgrundlage der Entscheidungsgebühr für das Urteil lediglich der Betrag von S 500,00 in Betracht komme. Eine Vervielfältigung dieses Betrages im Sinne des § 55 Satz 1 der Jurisdiktionsnorm sei nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Bestimmung zufolge des § 13 GJGebGes nur heranzuziehen sei, soweit nicht in den folgenden Paragraphen des Gerichtsgebührengesetzes etwas anderes bestimmt werde. § 15 Z 1 lit a GJGebGes setze die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören - abgesehen von den auf Geld gerichteten Klageansprüchen - pauschal mit S 500,00 fest, weshalb für § 55 Satz 1 JN kein Raum bleibe. Es wäre unbillig, eine Vervielfachung der Bemessungsgrundlage von S 500,00 von dem mehr oder weniger äußerlichen und zufälligen Umstand abhängig zu machen, in wie viel Punkte ein Klagebegehren gegliedert sei. Es handle sich dabei nur um eine Formulierungsfrage, die als Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung nicht entscheidend sein könne (VwGH 17.04.1962, 1513/60).
§ 15 Z 1 lit a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GJGebGes, BGBl Nr 75/1950) lautete:
"§ 15. Bewertung einzelner Streitigkeiten.
Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 500 S bei a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge sowie bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird; [...]"
Mit BGBl Nr 289/1962 wurde das GJGebGes als Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 (GJGebGes 1962) wiederverlautbart. § 15 GJGebGes 1962 wurde gegenüber der Stammfassung BGBl Nr 75/1950 inhaltlich nicht geändert.
Das GGG übernahm diese Bestimmung in § 16 Abs 1 lit a leg cit abgesehen von dem geänderten Bewertungsbetrag nahezu wortident. In der Stammfassung (BGBl Nr 501/1984) lautete diese Bestimmung wie folgt:
"Bewertung einzelner Streitigkeiten
§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 6 000 S bei a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird; [...]"
In weiterer Folge wurde die Bemessungsgrundlage betraglich mehrfach erhöht, während die Bestimmung im Übrigen unangetastet blieb.
Mit der Novelle des GGG, BGBl I Nr 115/2003 (Art II des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) geändert werden) wurde in § 16 Abs 1 Z 1 GGG die Wortfolge "ein Geldbetrag verlangt wird" in lit a durch die Wendung "ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist" ersetzt. Diese im Zuge der parlamentarischen Beratungen der Regierungsvorlage eingefügte Änderung erfolgte zu "Klarstellungen, die sich aus der Vollzugsbeobachtungen als notwendig erwiesen haben, um Missverständnisse vorzubeugen" (EB 274 Blg NR 22. GP). Durch die neue Formulierung sollte eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass auch in Fällen, in denen einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde liegt, soll nicht der im § 16 Abs 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (EB 274 BlgNR 22. GP ).
Hieraus ergibt sich im Ergebnis, dass materiell kein Unterschied zwischen § 15 Z 1 lit a GJGebGes und § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG besteht. Daher ist das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf seine Kernaussage, dass die in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bei nicht auf einen Geldbetrag gerichteten Feststellungsbegehren keine Vervielfachung des Betrages entsprechend der Gliederung eines Feststellungsbegehrens in mehrere Punkte erfolgt.
Dieses Ergebnis findet auch insofern in § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG Deckung, als diese Bestimmung von "arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" spricht, für welche die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 beträgt. Dem Plural dieser Wortfolge entsprechend, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass nicht jedes Feststellungsbegehren aus einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit für sich auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 zu bewerten ist, sondern diese gesamthaft für Feststellungsbegehren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen ist.
In diese Richtung geht der VwGH in jüngerer Zeit im Erkenntnis VwGH 18.09.2007, 2007/16/0033, sowie - diesem folgend - zB in VwGH 29.04.2013, 2012/16/0081 und VwGH 27.04.2014, 2011/15/0028. Unter Berufung auf "Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 zu § 16 GGG, samt angeführter Rechtsprechung," führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG zu bewerten ist, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist oder wenn der Kläger den Wert des Streitgegenstandes mit einem höheren Betrag bewertet hat.
Der gegenständliche Vergleich ist daher - ungeachtet seiner Gliederung, der über eine gewisse formale Strukturierung des Vergleichs keine Bedeutung zukommt - auf folgender, gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG neu zu berechnender Bemessungsgrundlage zu vergebühren:
Die Feststellungen (Pkte 1 bis 6 und 9 bis 11 des Vergleichs) sind auf der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG mit EUR 750,00 zuzüglich der Zahlungsverpflichtung (Pkt. 7 des Vergleichs) auf der Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG mit EUR 275.000,00 zu bewerten. Gemäß dem Zusammenrechnungsgebot des § 15 Abs 2 GGG ergibt sich damit eine aufgrund des Vergleichs neue Bemessungsgrundlage von EUR 275.750,00.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach TP 1 GGG. Da gemäß § 2 Z 1 lit b GGG der Anspruch des Bundes auf die zusätzliche Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn die Ausdehnung des Klagebegehrens dem Gericht nicht in einem Schriftsatz mitgeteilt wird, mit Beginn der Protokollierung entsteht, entstand der nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG weitere Anspruch auf Pauschalgebühren am 19.03.2015, dem Tag des Vergleichsabschlusses. Damit sind die zum Zeitpunkt des 19.03.2015 geltenden Tarifansätze des TP 1 GGG heranzuziehen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 2 iVm TP 1 GGG in der zum Vergleichsschluss am 19.03.2015 geltenden Fassung BGBl I Nr 19/2015 betrug die Höhe der Gebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 210.000,00 bis EUR 280.000,00 EUR 5.560,00. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer vollständig entrichtet. Für eine Forderung weiterer Pauschalgebühren besteht daher kein Raum, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zwar von der über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage abhängt, ob im Sinne des Erkenntnisses VwGH 17.04.1962, 1513/60, § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG ein nicht auf einen Geldbetrag gerichtetes Feststellungsbegehren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nur einmal mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 zu bewerten ist, selbst wenn dieses Feststellungsbegehren in mehrere Punkte gegliedert ist oder ob jeder Punkt des Feststellungsbegehrens für sich genommen mit EUR 750,00 zu bewerten bzw die Bemessungsgrundlage mit den Punkten des Feststellungsbegehren zu multiplizieren ist. Das vorzitierte Erkenntnis aus dem Jahr 1962 weist klar in die Richtung einer einmaligen, unabhängig von der Art der Formulierung und der Gliederung des Feststellungsbegehrens Bemessungsgrundlage von EUR 750,00. Das Erkenntnis erging jedoch zu § 15 Z 1 lit a GJGebGes und nicht zu § 16 Abs 1 Z 1 GGG. Auch wenn § 15 Z 1 lit a GJGebGes weitgehend mit der geltenden Rechtslage des § 16 Abs 1 Z 1 GGG übereinstimmt und die oben zitierten Erkenntnisse unter Bezugnahme auf VwGH 18.09.2007, 2007/16/0033, ausführen, die Bemessungsgrundlage für Feststellungsbegehren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, sei auch dann nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG zu bewerten, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist, fehlt es in dieser Fragestellung an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 1 Z 1 GGG. Mit Ausnahme des Erkenntnisses aus dem Jahr 1962 lag den sonstigen in Pkt A diesbezüglich zitierten Erkenntnissen ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weshalb die Revision zugelassen wird.
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