BVwG I413 1252001-3

BVwGI413 1252001-322.12.2017

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I413.1252001.3.00

 

Spruch:

I413 1252001-3/18E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet in und stellte am 16.07.2004 unter der Identität XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurden für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.

 

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2004, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 (1. und 2. Fall) und

 

Abs 2 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

 

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.02.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

 

6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.03.2005, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.06.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (1.Fall) Suchtmittelgesetz sowie §§ 15, 269 Abs 1 StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

 

8. Am 11.09.2008 übermittelte das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Verweis auf eine beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen die Kopien eines nigerianischen Reisepasses, Reisepassnummer XXXX, ausgestellt am 05.06.2007, gültig bis 04.06.2012, und einer nigerianischen Geburtsurkunde, jeweils lautend auf XXXX in Isuofia, an die Bundespolizeidirektion Wien.

 

Zudem war diesem Schreiben eine von der nigerianischen Botschaft in Wien am 02.09.2008 ausgestellte, für 6 Monate gültige Heiratserklärung angeschlossen, wonach XXXX, geboren am XXXX der ungarischen Staatsangehörigen XXXX die Ehe erklärt hat und die nigerianische Botschaft bestätigte, dass unter Berücksichtigung des nigerianischen Ehegesetzes keine gesetzlichen Hindernisse für eine Eheschließung bestehen.

 

Eine im Anschluss an diese Erklärung tatsächlich vollzogene Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsbürgerin ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen.

 

9. Mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 15.10.2008, Zl. A6 252.001-0/2008/18E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 02.08.2004 erhobene Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

10. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.02.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit einer Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Der Beschwerdeführer wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet.

 

11. Gegen den Bescheid vom 10.02.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG.

 

12. Mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung der Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab beim Vorführtermin durch die nigerianische Botschaft im zuständigen Polizeianhaltezentrum am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen.

 

13. Nachdem von der Bundespolizeidirektion Wien in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.

 

14. In Bezug auf den Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten wurde der Caritas in Bezug auf den Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres am 01.03.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Heim- bzw. Ausreisekosten zu übernehmen.

 

15. Die nigerianische Botschaft stellte dem Beschwerdeführer am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug für den Beschwerdeführer nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der Bundespolizeidirektion Wien allerdings am 10.05.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nicht wie geplant am Flughafen erschienen und seither auch kein Kontakt mehr mit ihm möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die Bundespolizeidirektion Wien rückübermittelt.

 

16. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Wiener Lokal am 21.05.2013 angetroffen und nach Belehrung über seine Rechte gemäß § 40 FPG vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer hatte sich zunächst bei dieser Polizeikontrolle mit einem fremden portugiesischen Personalausweis ausgewiesen.

 

17. Am 21.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien an, dass er nicht am Flughafen zum Rückflug nach Nigeria erschienen sei, weil er in Nigeria Probleme habe und nicht mehr dorthin zurückkehren wolle. Auch brachte er vor, dass er keine in Österreich lebenden Angehörigen habe.

 

18. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2013; Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 iVm § 57 AVG 1991 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

19. Am 23.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

 

20. Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes und des sich verschlechternden Gesundheitszustandes aus der Schubhaft entlassen.

 

21. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG, Zl. XXXX, zurückgewiesen und erwuchs am 14.06.2013 in Rechtskraft.

 

22. Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Am 14.11.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG 2005 der Landespolizeidirektion Wien erlassen. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers konnte die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.

 

23. Aufgrund einer Festnahmeanordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft - unter anderem wegen neuerlicher Suchtmitteldelinquenzen - wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen.

 

24. Dem Bundesamt wurde von der nigerianischen Botschaft ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt.

 

25. Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Es sei beabsichtigt im Anschluss an die Haftentlassung am 16.12.2014 die Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2014 zugestellt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dem Akt nicht zu entnehmen.

 

26. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z (8. Fall) sowie wegen des Verbrechens nach § 131 (1. Fall) [Räuberischer Diebstahl] sowie der Vergehen nach §§ 229 Abs 1 StGB [Urkundenunterdrückung] und 231 Abs 1 StGB [Gebrauch fremder Ausweise] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben sowie ein Mobiltelefon mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete. Zudem wurde ihm vorgeworfen, fremde Ausweise im Rechtsverkehr gebraucht zu haben.

 

27. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2015, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde im Spruchpunkt III. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

28. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, Zl. 1403 1252001-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

30. Am 22.06.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Kopien verschiedener Dokumente (Kopie des slowakischen Reisepasses von XXXX bzw spanischer Aufenthaltstitel von XXXX, Auszug aus dem slowakischen Heiratsregister, das die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX am 12.01.2011 in Lagos, Nigeria bestätigt bzw. die entsprechende spanische Übersetzung) ein.

 

31. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen bzw innerhalb von drei Wochen weitere Dokumente vorzulegen.

 

32. Mit Stellungnahme vom 08.07.2015 erklärte der Beschwerdeführer, den übermittelten Länderfeststellungen zuzustimmen. Hinsichtlich seiner familiären Situation verwies er auf die bereits am 22.06.2015 übermittelten Dokumente.

 

33. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015, Zahl I403 1252001-2/9E, wurde im Spruchteil A) I. erkannt: "Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz, § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Absatz. 1 Ziffer 1 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz, § 46 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen."

 

Im Spruchteil A) II. wurde beschlossen: "Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunkt des III behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen."

 

34. Am 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter.

 

35. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Polizeibeamten in Wien – trotz des Versuches sich der polizeilichen Festnahme zu entziehen – festgenommen und in weiterer Folge am 08.04.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich bezüglich der beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er am Vortag vor der Polizei flüchten habe wollen, weil er keinen Meldezettel habe und er nicht wollte, durch das man ihn zum Bundesamt bringe. Er habe zuvor im 9. Bezirk in der Wohnung einer Freundin seiner Ehefrau Unterkunft genommen. Die Adresse wisse er nicht, er wohne nicht ständig dort und schlafe ab und zu bei Freunden. Auch diese Adressen wisse er nicht.

 

Auf Vorhalt, dass er nicht behördlich gemeldet sei, replizierte er, dass er das mit seinem Anwalt noch nicht abgeklärt habe. Als er am 04.09.2015 aus der Strafhaft entlassen worden sei, habe er sich zur Caritas begeben. Dort habe man ihm geraten, seinen Namen richtigstellen zu lassen. Deswegen sei er bereits zweimal beim Bundesamt gewesen, ihm sei aber nicht geholfen worden. Er sei im Besitz eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses. Dieser befinde sich bei seiner Ehefrau. Seine Ehefrau befinde sich derzeit in der Slowakei, sie lebe aber in Österreich und heiße XXXX und sei am XXXX geboren.

 

Auf Vorhalt des Organwalters, dass seine Ehefrau zuletzt am 17.01.2013 in Österreich gemeldet gewesen sei und er aber nunmehr angebe, dass sie in Österreich lebe, replizierte der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht." Er habe seine Frau am 12.01.2011 in Lagos geheiratet.

 

Auf Vorhalt, dass auf der Heiratsurkunde unter dem Ehemann der Name XXXX aufscheine, erklärte der Beschwerdeführer, dass das sein richtiger Name und das sein richtiges Geburtsdatum sei. Er habe bezüglich seiner Personaldaten bei seinen beiden ersten Asylanträgen gelogen, weil ihm dem jemand gesagt habe, dass er seinen richtigen Namen nicht angeben soll, um nicht nach Nigeria zurückgeschickt zu werden.

 

Nach seiner Heirat am 12.01.2011 sei er illegal nach Österreich zurückkehrt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Export von Autos nach Lagos. Er spiele auch in Wettbüros und habe 11.000 Euro Schadenersatz bekommen, weil er zu Unrecht verhaftet worden sei. Wie angeführt sei er verheiratet und er habe zwei Kinder, eines der Kinder sei etwa 10 Jahre alt, es sei aber nicht von ihm. Auf Nachfrage, wie alt das andere Kind sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht wohlfühle und keine Fragen mehr über seine Kinder beantworten wolle.

 

Auf die Frage, ob es sich um ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau handle, brachte er vor, dass er diese Frage nicht beantworten wolle.

 

Angehörige in Österreich habe er nicht, seine Mutter und seine Schwester und sein Bruder würden in Nigeria leben. Er habe keinen Kontakt zu ihnen.

 

36. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt

 

37. Die gegen die Schubhaftverhängung gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, Zl. W117 21251211-1/7E, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 iVm § 76 Abs 3 Z 1 und Z 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV idgF wurde der Beschwerdeführer dem Bund gegenüber verpflichtet, Aufwendungen in der Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und gemäß § 35 Abs 1 VwGVG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.

 

38. Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2016 niederschriftlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen.

 

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er ihm Jahr 2010 seine Ehefrau XXXX kennengelernt und sie am 12.01.2011 in Nigeria geheiratet habe.

 

Auf Vorhalt, dass auf der Heiratskurkunde unter dem Ehemann der Name XXXX, angegeben sei, brachte er vor, dass die Heiratsurkunde und eine nigerianische Geburtsurkunde seine Identität beweise. Die Geburtsurkunde befinde sich bei seinem Anwalt. Sein Reisepass sei abgelaufen und er habe vor ca 8 Monaten einen neuen via Internet beantrag, auf welcher Homepage, wisse er nicht mehr. Seine Frau habe ihn im Polizeianhaltezentrum nicht besucht, eine Telefonnummer von ihr habe er nicht parat. Er habe seinen Anwalt damit beauftragt, seine Frau zu verständigen. Ein Freund von ihm werde dem Anwalt die Telefonnummer seiner Frau mitteilen. Sein Mobiltelefon befinde sich noch bei einem Freund, wo er zuletzt geschlafen habe. Die Heiratsurkunde habe ihm ein Freund in das Polizeianhaltezentrum gebracht.

 

Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, eines sei von ihm. Er könne aber die Geburtsdaten der Kinder nicht nennen. Die Geburtsurkunde seines Kindes habe er nicht bei sich, er werde dem Anwalt die Vorlage auftragen. Sein Kind heiße XXXX. Wo das Kind lebe, wisse er nicht. Auf die Frage, in welchem Jahr sein Kind geboren worden sei, replizierte er: "Vor kurzem", und auf die Frage, wo sich seine Ehefrau derzeit befindet, antwortete er: "Ich weiß es nicht."

 

Auf konkrete Nachfrage, unter welcher Adresse seine Ehefrau erreichbar sei, brachte er vor, dass sie beim Praterstern gewohnt habe und er nicht wisse, wo sie sei. Er habe sich 16 Monate im Gefängnis befunden, das sei eine schwere Zeit gewesen, wo sich seine Frau befinde, wisse er nicht. Auch wisse er nicht, ob sie behördlich gemeldet sei.

 

Der Lebensmittelpunkt seiner Frau befinde sich in Österreich, sie habe in einer Bar gearbeitet und er glaube, sie arbeite immer noch dort. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau keine Sozialversicherungsnummer habe und sohin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne, schwieg der Beschwerdeführer. Er lebe Export gebrauchter Autos nach Nigeria. Zudem spiele er in Wettbüros. Die Hochzeit habe im Jahr 2011 in Nigeria stattgefunden und er habe unmittelbar nach der Hochzeit Nigeria wieder verlassen.

 

Das Innenministerium habe ihm die Auskunft erteilt, dass er in Nigeria heiraten müsse und er danach mit seiner Frau wieder nach Österreich zurückkommen solle. Er kenne niemanden in Nigeria, es wäre nur schwer möglich, mit seiner Ehegattin dort ein gemeinsames Leben zu führen. Er befinde sich seit 13 Jahren in Österreich. Angehörige in Österreich habe er nicht. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder lebten nach wie vor in Nigeria, er habe keinen Kontakt zu ihnen und sie seien auch bei der Hochzeit nicht dabei gewesen.

 

Er habe einen Deutschkurs absolviert und das Sprachdiplom A1 erworben, er könne das Diplom besorgen. Er habe auch versucht, ein Arbeitsvisum zu bekommen, habe aber keines erhalten. Das sei 2006 gewesen, er habe auch für 6 Monate Arbeitslosengeld in der Höhe von 450,00 Euro pro Monat erhalten. Er habe auch Freunde in Österreich, auf Nachfrage schrieb der Beschwerdeführer die Namen Claudia und Nikola auf einen Zettel und gab an, dass er die Nachnamen der beiden nicht wisse, Claudia aber aus der Slowakei und Nikola aus Österreich stamme.

 

Auf Vorhalt, dass er sich seit 08.04.2016 im Hungerstreik befinde und auf die Frage, was er damit bezwecke, brachte er vor: "Ich möchte aus der Schubhaft entlassen werden."

 

39. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2016 aus der Schubhaft entlassen, nachdem die nigerianische Botschaft dem Bundesamt mitgeteilt hatte, dass die Erteilung eines Heimreise-zertifikates derzeit nicht möglich sei.

 

40. Mit schriftlicher Eingabe vom 21.04.2016, tituliert mit "IFA-Zahl: XXXX; Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes" brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer, mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet sei und dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw. in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gäbe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufzuhalten. Eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung gehe von der Anwesenheit des Beschwerdeführers in den Mitgliedsstaaten nicht aus, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen habe, die eine solche Annahme rechtfertigten.

 

41. Mit Bescheid vom 27.04.2016, Zl. XXXX, entschied die belangte Behörde:

 

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/20132 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

 

II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sei ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei und er aufgrund der beabsichtigten Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen im September 2008 die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer nigerianischen Geburtsurkunde lautend auf XXXX, geboren am XXXX, vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer eine spanische Heiratsurkunde vorgelegt, auf welcher er als EhegatteXXXX, angeführt sei. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vom 08.04.2016 und 13.04.2016 habe er angegeben, dass es sich bei dem auf der spanischen Heiratsurkunde angeführten Ehegatten XXXX um ihn selbst handle, Nachweise dazu habe er jedoch nicht erbracht. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und habe es bis dato verweigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Seit seiner unrechtmäßigen Einreise sei insgesamt viermal rechtskräftig durch ein inländisches Gericht verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verfahrensrelevanten sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen zu Österreich. Er habe keine Angehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Das gegenständliche Einreiseverbot sei aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 16.12.2014, womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, zu erlassen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinem Privat- und Familienleben aufgrund des Akteninhaltes und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu treffen gewesen seien.

 

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei illegal. In Österreich sei durch den langen Aufenthalt ein Privatleben entstanden, zudem bestehe auch ein Familienleben mit seiner Ehefrau. Jedoch sei dem Beschwerdeführer und auch seiner Ehefrau bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich gelebt habe und sein Aufenthaltsstatus stetes ein unsicherer gewesen sei.

 

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und er am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bereits nach 4 Monaten nach Asylantragstellung sei er erstmalig durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden.

 

Der bisherige Aufenthalt beruhe ausschließlich auf zwei unbegründet gestellten Asylanträgen und dem anschließenden illegalen Verbleib im Bundesgebiet nach der negativen Asylentscheidung.

 

Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, seine Familie lebe in Nigeria und er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er habe zwar die Absolvierung eines Deutschkurses behauptet, aber ein diesbezügliches Sprachdiplom nicht vorgelegt.

 

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom Bundesamt vom 15.05.2015 habe er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX verheiratet sei und er habe dazu eine spanische Heiratskurkunde vorgelebt. Laut dieser Urkunde hätte die Hochzeit am 12.01.2011 in Lagos stattgefunden.

 

Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 das Geburtsdatum seiner angeblichen Ehegatten falsch angegeben habe. Er habe auch angegeben, dass seine Ehegattin in Österreich lebe, er aber die Adresse nicht nennen könne. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass die angebliche Ehegattin seit 17.01.2013 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet und auch über keine Sozialversicherungsnummer verfüge. Der Beschwerdeführer habe er doch angegeben, dass seine Ehegattin in Österreich als Kellnerin arbeite.

 

Im Zuge der beiden Niederschriften habe er angegeben, zwei Kinder zu haben, wobei es sich bei einem diese Kinder um ein gemeinsames Kind mit seiner Ehegattin handle. Wann das gemeinsame Kind geboren worden sei und wo es lebe, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Auch habe er nicht angeben können, wo sich seine angebliche Ehegattin derzeit aufhalte.

 

Anlässlich des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das erlassene Einreiseverbot sein Familienleben mit seiner angeblichen Ehegatten in Spanien gefährde. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2016 angegeben habe, dass er mit seiner angeblichen Ehegattin in Spanien nie in einen gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw. sie in Spanien nur zu Besuch gewesen seien.

 

Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, mit seiner angeblichen Ehegattin in Österreich in einen gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, doch habe er keine Adresse dazu angeben können. Entgegen der Behauptung, dass der Anwalt diese Adresse bekannt geben werde, sei diese dem Bundesamt bis zur Bescheiderlassung nicht mitgeteilt worden. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe.

 

Auch sein dem Bundesamt zugesichert worden, dass der Anwalt sämtliche Unterlagen, wie die Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde seines Kindes, den abgelaufenen Reisepass und die Adresse der angeblichen Ehegatten vorlegen werde. Diesbezügliche Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden.

 

Die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Heiratsurkunde weise einen Ehegatten mit dem Namen XXXX, auf und der Beschwerdeführer habe dazu behauptet, dass es sich dabei um seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum handle, und er bei den vorangegangenen Asylanträgen absichtlich gelogen habe, damit er nicht nach Nigeria zurück geschickt werden könne.

 

Dem sei entgegenzuhalten, dass sich im Akt eine Kopie des nigerianischen Reisepasses und einer nigerianischen Geburtsurkunde lautend auf XXXX, befinden und der Beschwerdeführer diese Unterlagen im September 2008 im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen vorgelegt habe.

 

Zudem sei der Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft als XXXX, identifiziert, und ihm seien mehrmals Heimreisezertifikate ausgestellt worden.

 

In der Beschwerde gegen Schubhaft Bescheid vom 08.04.2016 habe der Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft noch selbst damit begründet, dass seine Identität geklärt sei und die nigerianische Vertretungsbehörde bereits mehrfach Heimreise-papiere ausgestellt habe.

 

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.06.2008 sei gegen die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches bis 09.08.2013 gültig gewesen sei.

 

Angesichts dieser Tatsache erscheine auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er seine angebliche Ehegattin im Jahr 2010 in Österreich kennengelernt habe, fraglich.

 

Da die angebliche Ehegattin mehrmals gegen das bestehende Aufenthaltsverbot verstoßen habe, sei über sie wiederholt die Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung verhängt. Davor sei sie jeweils niederschriftlich einvernommen worden. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin am 21.10.2011, am 20.11.2011, am 27.11.2011, am 06.10.2012 und am 16.06.2013 niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Vernehmungen habe sie stets angegeben, ledig und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Dies stehe im Widerspruch zur behaupteten Hochzeit vom 12.01.2011, zumal die behauptete Ehegattin auch nach der behaupteten Hochzeit immer noch angegeben habe, ledig zu sein. Im Hinblick auf das, von der behaupteten Ehegattin angegebene Kind stehe fest, dass dieses Kind nicht vom Beschwerdeführer stammen könne, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2016 selbst vorgebracht habe, dass das gemeinsame Kind "erst vor kurzem" geboren worden sei.

 

Des Weiteren sei festzuhalten, dass er anlässlich der Erstbefragung zum Folgeantrag am 23.03.2013 angegeben habe, dass seine Mutter bereits verstorben sei und er das von einem in Nigeria lebenden Freund erfahren habe, während er sowohl bei seiner Einvernahme am 08.04.2016 und am 13.04.2016 vorgebracht habe, dass seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder weiterhin Nigeria lebten.

 

Derartige Widersprüche fänden sich vermehrt im Akt und auch im Zuge der beiden niederschriftlichen Einvernahmen habe sich der Beschwerdeführer laufend in Widersprüche verwickelt, sodass daraus geschlossen werden könne, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien.

 

Für das Bundesamt stehe daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei und kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Beweise vorgelegt, sondern bloß behauptet, mit der slowakischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der in der vorgelegten Heiratsurkunde angeführte Ehegatte sei, sei er schuldig geblieben.

 

Ebenso lägen keine Nachweise für ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vom 08.04.2016 und 13.04.2016 habe er weder den Aufenthaltsort der angeblichen Ehegattin, noch den seiner angeblichen Tochter nennen können. Auch die jeweiligen Geburtsdaten habe er nicht zu nennen können.

 

Untermauert werde diese Ansicht dadurch, dass der Beschwerdeführer weder im Zuge des fremdenrechtlichen Verfahrens noch in den niederschriftlichen Einvernahmen des zweiten Asylverfahrens jemals angegeben habe, dass er verheiratet sei, obwohl die angebliche Hochzeit bereits am 12.01.2011 stattgefunden haben will. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag habe der Beschwerdeführer am 23.03.2013 noch angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet lediglich in der Zeit vom 25.05.2012 bis 01.04.2013 mit seiner Freundin namens Anna verlassen und sich in der Slowakei aufgehalten habe. Über eine angebliche Hochzeit habe er nichts berichtet.

 

Der Anwalt des Beschwerdeführers habe die versprochenen Unterlagen zum Nachweis des behaupteten gemeinsamen Kindes nicht vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer selbst habe den Aufenthalt des Kindes nicht angeben können und ebenfalls keine Beweismittel vorgelegt. Die Abfragen im Zentralen Melderegister bzw. IZR zur angeblich gemeinsamen Tochter mit dem Namen XXXX seien ebenfalls negativ verlaufen.

 

Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 13.04.2016 angegeben habe, über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich zu verfügen, sei er jedoch auf Nachfrage nur in der Lage gewesen, zwei Vornamen bekanntzugeben.

 

Familiäre, berufliche, soziale oder sprachliche Bindungen zu Österreich lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zweifellos in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem könne er auf Unterstützung durch die dort lebende Familie hoffen.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG lägen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16.12.2014 die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbote nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien. Dies Verurteilung indiziere auch das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei bereits vier Monate nach Stellung seines ersten unbegründeten Asylantrages straffällig geworden. Seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei er insgesamt vier Mal rechtskräftig durch ein inländisches Gericht verurteilt worden. Sein bisheriges Verhalten sowohl während des laufenden Asylverfahrens, als auch während des fremdenrechtlichen Verfahrens, habe deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltenden Österreicher Gesetze zu halten. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden.

 

Der Beschwerdeführer habe bereits während des laufenden Asylverfahrens gerichtlich strafbare Handlungen begangen und sei deshalb auch noch während des Asylverfahrens rechtskräftig verurteilt worden. Das Einreiseverbot sei notwendig, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers im Hinblick auf die österreichischen Gesetze herbeizuführen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung dar. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen schwerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freistrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Dies stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, verfüge der Beschwerdeführer auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten bzw. wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestaltete, sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass bei ihm die im Gesetz umschriebene Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

 

Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege. Der Beschwerdeführer weise bereits vier rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Gerichte auf. Nach seiner Haftentlassung sei er untergetaucht und habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen aufgehalten. Er sei erst anlässlich einer Zufallskontrolle verhaftet worden. Auch bei dieser Kontrolle habe er einen Fluchtversuch unternommen. Offensichtlich sei er nicht gewillt, sich an österreichische Gesetze zu halten und dies sei auch in Zukunft von ihm nicht zu erwarten. Er stelle daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die sofortige Ausreise sei dringend geboten.

 

42. Mit dem am 09.05.2016 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den - sich auf die erteilte Vollmacht berufenden - Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1060 Wien, fristgerecht Beschwerde.

 

Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde und er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verletze.

 

In der Beschwerdebegründung wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 mit der derzeit in der Slowakei wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen XXXXverheiratet sei und er mit ihr ein gemeinsames Kind habe bzw. er der Stiefvater des zweiten Kindes seiner Ehefrau sei.

 

Am 20.04.2016 sei er aus Schubhaft entlassen worden und sei mit dem Bus nach Bratislava gereist. Das entsprechende Busticket lege er als Nachweis bei.

 

Seither lebe er mit seiner Gattin und den Kindern in der Slowakei. Dorthin sei seine Gattin samt ihren Kindern bereits vor ein paar Monaten zurückgekehrt. Es besteht daher dort ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

 

Das Bundesamt glaube die Identität als XXXX nicht, weil der Beschwerdeführer außer der Heiratsurkunde aus Spanien dazu keine Dokumente habe vorlegen können. Ermittlungen dazu seien nicht angestellt worden. Soweit die belangte Behörde nicht von einer aufrechten Ehe ausgehe, sei ihr vorzuwerfen, dass sie zu dieser entscheidungserheblichen Frage keine Erhebungen getätigt bzw die Befragung der Ehegattin nicht vorgenommen habe.

 

Der Beschwerdeführer genieße den Schutz als begünstigter Drittstaatsangehöriger, dieser Schutz habe bereits vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung bestanden.

 

Österreich sei aufgrund seiner Ausreise nicht mehr zur Erlassung einer Rückkehr-entscheidung samt Einreiseverbot zuständig. Aufgrund der nunmehrigen Wohnsitznahme in der Slowakei dürfe Österreich weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen.

 

Selbst wenn Österreich zu Recht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen hätte, sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lange bemessen. Die Behörde habe die Dauer des Einreiseverbotes nicht begründet. Das Gesetz sehe nur eine Dauer von 5 Jahren vor. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, trotz seines Status als begünstigter Drittstaatsangehörige nach Nigeria abgeschoben zu werden. Deshalb sei einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Das Bundesamt sei offenbar unwillig, sich mit der Ehe des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, durch die Befragung der in XXXX, wohnhaften Ehegattin das aufrechte Familienleben festzustellen.

 

43. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Stellungnahme des Bundesamtes, dass das Bundesamt an Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 17.05.2016 ein.

 

44. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, Zl. 1410 1252001-3/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

45. Mit der per Fax am 14.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Eingabe brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt auf XXXX Reisepassnummer XXXX, ausgestellt am 16.11.2015, gültig bis 15.11.2020 sowie eine nigerianische Geburtsbestätigung mit Beglaubigungsvermerk der nigerianischen Botschaft in Wien sowie eine (weitgehend unleserliche) slowakische Heiratsurkunde zur Vorlage.

 

46. Am 30.06.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für Englisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde hatte bereits mit der Beschwerdevorlage ausdrücklich erklärt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen.

 

47. Mit Schriftsatz vom 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die am 14.06.2016 in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Urkunden binnen einer Frist von einer Woche dem Bundesverwaltungsgericht im Original zu übermitteln.

 

Mit Schreiben vom 08.08.2016 übersandte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers das Original der slowakischen Heiratsurkunde sowie die nigerianische Geburtsurkunde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zum Reisepass aus, dass der Beschwerdeführer diesen nicht vorlegen könne, weil er seinen Reisepass nicht finde und er glaube, dass er von der Justizanstalt oder vom Bundesamt sichergestellt worden sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

 

2.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs 2 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017, lautet:

 

"§ 52. (1) [ ]

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

 

2.2.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und eine damit verbundene Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt.

 

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer slowakischen Staatsbürgerin sei. Damit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltes in der Slowakei sei Österreich nicht mehr zuständig für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Auch sei das verhängte Einreiseverbot zu lang bemessen. Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt er sei nicht verheiratet. Sie habe sich jedoch nicht mit seiner Ehe auseinandergesetzt oder dazu Erhebungen getätigt. Damit sei auch die Frage der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots rechtswidrig und im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Zum Nachweis der aufrechten und völlig intakten ehelichen Beziehung werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt.

 

Dieses mit Beweismitteln substantiierte Vorbringen lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dem Beschwerdeführer als Ehegatten einer – nunmehr wieder – in Österreich lebenden freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG zukommen könnte.

 

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger ist zu qualifizieren: Der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

Würde man nun beim Beschwerdeführer die Eigenschaft als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" als gegeben annehmen, dann wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch nicht zulässig, sondern diesfalls wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 oder einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 zu prüfen, da sich der Anwendungsbereich von solchen Aufenthaltsverboten und Ausweisungen nicht nur auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- oder Schweizer Bürger, sondern auch auf begünstigte Drittstaatsangehörige erstreckt.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Kenntnis von der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers aus welche eindeutig ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2011 geheiratet hat, im ablehnenden Bescheid ohne den Sachverhalt in puncto Familienleben ausreichend zu ermitteln, auf Grundlage des § 53 FPG 2005 ein Einreiseverbot erlassen und nicht gemäß § 67 FPG 2005 ein allfälliges Aufenthaltsverbot erlassen. In den Feststellungen führt die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund des anderen Namens in der Heiratsurkunde von keiner Ehe ausgehe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie zur Ansicht gelangt sei, dass er nicht mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Er habe keinerlei Beweise vorgelegt, welche auch nur ansatzweise darlegen könnten, dass er wirklich mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei.

 

Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid eine Sachverhaltsfeststellung betreffend das Familienleben lediglich auf Basis ihrer eigenen Eindrücke getroffen, ohne diese substantiiert darlegen zu können. Die belangte Behörde wird daher insoweit notwendige Ermittlungen vornehmen müssen. Insbesondere, da die Ehegattin mittlerweile wieder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Dabei wird die belangte Behörde zunächst nach Einvernahme der Ehegattin als Zeugin prüfen müssen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers einen unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG 2005 verwirklicht hat. Trifft dies zu – worauf die vorgelegten Beweismittel hinweisen – so wird die belangte Behörde in weiterer Folge prüfen müssen, ob auch beim Beschwerdeführer alle für die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 FPG 2005 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung(-en) vorliegt, was nicht von vornherein aufgrund der Vielzahl und Schwere der begangenen Delikte auszuschließen ist.

 

Für den Fall, dass die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des zu wiederholenden Ermittlungsverfahrens beim Beschwerdeführer die Eigenschaft des "begünstigten Drittstaatsangehörigen" als nicht erfüllt ansieht, so wird sie sich in weitere Folge hinsichtlich der Rückkehrentscheidung detailliert mit den Gründen auseinanderzusetzen haben, weshalb diese im Zusammenhang mit der Ausweisung aus Österreich verhältnismäßig und daher auch gerechtfertigt wäre.

 

Diese Verhältnismäßigkeit in puncto "tatsächliches Bestehen eines Familienlebens" wird sich nicht primär aus dem Zentralen Melderegister ablesen lassen, sondern erfordert weitere Ermittlungsschritte, wie etwa die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugin und die allfällige Vornahme eines Lokalaugenscheins in der allenfalls bestehenden gemeinsamen ehelichen Wohnung usw.

 

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre, auch weil die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile wieder in Wien wohnhaft ist.

 

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

 

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

 

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

 

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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