BVwG I409 2151650-1

BVwGI409 2151650-17.6.2017

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I409.2151650.1.00

 

Spruch:

I409 2151650-1/5Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. März 2017, Zl. 733201607/140147392, den Beschluss gefasst:

 

A)

 

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz insoweit zuerkannt, als bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Rückkehrentscheidung nicht vollzogen werden darf.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

 

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

2.1. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides vom 8. März 2017 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz ab.

 

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und er behauptete darin das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, sodass ihm ein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und seiner Beschwerde daher teilweise die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

 

3. Da der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag ausschließlich mit seiner Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau begründete, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur insoweit zuzuerkennen, als während des Beschwerdeverfahrens die Rückkehrentscheidung nicht vollzogen werden darf; im Übrigen war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch zu versagen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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