BVwG I408 2008496-1

BVwGI408 2008496-18.7.2014

BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.2008496.1.00

 

Spruch:

I408 2008496-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz

idgF. iVm. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF. abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 14.05.2014, Zl. 596918208-14043885, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idgF. iVm. § 57 Abs. 1 AVG idgF. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zahl 1208.733 am 24.10.2012 gemäß § 5 AsylG, verbunden mit einer Ausweisung, in zweiter Instanz rechtskräftig zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer zuletzt am 01.07.2013 nach Spanien überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich zurückgekehrt, habe im Verborgenen, ohne Wohnsitz und Meldung im Bundesgebiet gelebt. Die LPD Wien habe eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 05.12. bis 13.12.2013 in Schubhaft befunden und sei nach einem Hungerstreik wieder entlassen worden. Am 22.01.2014 sei der Beschwerdeführer neuerlich in Schubhaft genommen worden. Im Stande der Schubhaft habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 27.01.2014 sei der Beschwerdeführer nach einem Hungerstreik wieder entlassen worden, habe die Ladung für den 01.04.2014 nicht befolgt und sei untergetaucht.

1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2. Mit undatiertem, am 15.05.2014 beim BFA eingelangten, Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA.

3. Mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA eine Stellungnahme des BFA zur oben bezeichneten Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W111 2001965-2, wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF. festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Am 21.05.2014 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Dubliner Abkommens am Luftweg von Wien Schwechat nach Spanien (Madrid) abgeschoben.

6. Mit undatiertem, am 02.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die am 21.05.2014 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien.

6.1. Als Beschwerdegründe brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerde-führers vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig gewesen sei, die Ausführungen zur Schubhaftbeschwerde zum Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde erhoben würden und dass in Spanien weder eine ausreichende Versorgung noch ein faires Asylverfahren gewährleistet seien. Darüber hinaus sei die Dublin-Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Die Abschiebung hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Hinzu komme, dass die Abschiebung durchgeführt worden sei, bevor die gewährleistete Frist zu Stellungnahme hätte greifen können. Unter Verweis auf die mündliche Einvernahme vom 14.05.2014 führte die rechtsfreundliche Vertretung weiters aus, dass der Inhalt dieser Einvernahme ebenfalls zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde erklärt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Mit Bescheid vom 18.09.2012, Zl. 1208.733-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2012 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG in damals gültiger Fassung, zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Des Weiteren wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 1 AslyG nach Spanien aus und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.10.2012, Zl. S7 429.66-1/2012, gemäß den §§ 5, 10 AsylG abwies.

1.3. Am 11.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer nach einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufgrund von Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz eine Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung der Landespolizeidirektion Wien, Zl. 1347752/FrB/13, ist am 28.06.2013 in Rechtskraft erwachsen und seit 13.06.2013 durchsetzbar.

1.4. Am 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus seiner Strafhaft gemäß der Dublin II-VO auf dem Luftweg nach Spanien abgeschoben und dort von den spanischen Behörden rückübernommen.

1.5. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge wieder illegal in das Bundesgebiet ein, hielt sich illegal auf und befand sich in der Zeit zwischen 05.12.2013 und 13.12.2013, in der Zeit zwischen 21.01.2014 und 27.01.2014 sowie in der Zeit zwischen 21.02.2014 und 28.02.2014 in Schubhaft und erreichte seine Entlassung aus der Schubhaft jeweils durch Eintritt in den Hungerstreik, welche in allen drei Fällen die Haftunfähigkeit nach sich gezogen hatte.

1.6. Am 16.12.2013 stimmte Spanien der neuerlichen Übernahme des Beschwerdeführers gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO zu.

1.7 Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Schubhaft befindlich am 22.01.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.05.2014, Zl. 596918208-14043885, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idgF. iVm. § 57 Abs. 1 AVG idgF. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.9. Gegen den Mandatsbescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W111 2001965-2, wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

1.11. Dem Beschwerdeführer stand trotz des am 22.01.2014 (neuerlich) gestellten Antrages auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz nach § 12a AslyG idgF. zu.

1.12. Die Übernahmefrist der spanischen Behörden nach der nunmehr gültigen Dublin III-VO war am 21.05.2014 nicht abgelaufen.

1.13. Laut Amtsbescheinigung vom 21.05.2015 der Landespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer am 21.05.2014 amtsärztlich untersucht. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Flugtauglichkeit attestiert.

1.14. Dem Beschwerdeführer wurde ein Laissez-Passer ausgestellt und er wurde am 21.05.2014 am Luftweg nach Spanien abgeschoben und dort von den spanischen Behörden im Rahmen des Dubliner Abkommens übernommen.

1.15. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung.

1.16. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und über keine (gemeldete) Unterkunft. Der Beschwerdeführer reiste nach seinem negativen (ersten) Asylverfahren nicht freiwillig aus und kehrte trotz seiner Außerlandesbringung am Luftweg (01.07.2013) wieder illegal in das Bundesgebiet zurück, wo der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Suchtmittelmilieu delinquent und vom Straflandesgericht Wien rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

1.17. Gründe, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien nach § 50 FPG idgF. unzulässig gewesen wären, lagen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom erkennenden Gericht wurden zusätzlich ergänzende Auskünfte aus den Evidenzen des EKIS, der IFA, der GVS sowie dem zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Feststellung aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur oben genannten Schubhaftbeschwerde, denen im Übrigen in den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerdeerhebung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise sowie zum illegalen Aufenthalt ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie aus den eingeholten IFA- und Meldeauszügen.

Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerde-führers wegen Begehung der gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer zum Abschiebezeitpunkt flugtauglich war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus der oben erwähnten Amtsbescheinigung der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2014.

Dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht abgelaufen ist einerseits laut der oben genannten Zustimmungserklärung der spanischen Behörde vom 16.12.2013 nach der damals gültigen Dublin II-VO evident und zeigt sich andererseits in der nunmehr gültigen Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat und Abs. 2 leg. cit. normiert, dass, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

3.2.2. Der mit "Verbot der Abschiebung" betitelte § 50 FPG idgF lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3.2.3. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 1 AsylG idgF lautet wie folgt:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

3.2.3.1. § 10 Abs. 6 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung normierte, dass Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben.

3.2.4. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG idgF bestimmt:

ein Folgeantrag ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

3.2.5. Der mit "Sichere Herkunftsstaaten" betitelte § 19 BFA-VG idgF lautet im Abs. 1 und 2 wie folgt:

(1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

3.2.5.1. § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 18 AsylG idgF legen fest, dass es sich im Sinne dieses Bundesgesetzes bei jedem Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 132/2009 ist, um einen Mitgliedsstaat handelt.

3.2.6. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin III-VO") legt im Hinblick auf die Überstellungsmodalitäten und -fristen in den zuständigen Mitgliedsstaat das Nachfolgende fest:

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

3.2.7. § 12a Abs. 6 AsylG idgF lautet: Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Zunächst ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010 zu verweisen, wonach es sich bei der Schubhaft und der Abschiebung und zwei voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen handelt.

Selbst eine per se unzulässige bzw. rechtswidrige Schubhaft würde im Lichte der Erwägungen zu diesem Erkenntnis nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge haben, sodass für eine belangte Behörde keine Verpflichtung besteht, mit der Abschiebung eines Fremden bis zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde zuzuwarten (vgl. VwGH 8.9.2005, 2005/21/0301).

Wie dem Verfahrensgang unter Punkt I. 4. zu entnehmen ist, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W111 2001965-2, die Bescheidbe-schwerde gegen den bekämpften Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiter vorgelegen sind.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Schubhaft und Abschiebung konstatiert, dass bei bereits verhängter Schubhaft - und eine solche ging im gegenständlichen Verfahren der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien voraus - die Abschiebung erst mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes (im gegenständlichen Fall zum Flughafen Wien-Schwechat) ihren tatsächlichen Anfang nimmt (VwGH 11.6.2013, 2013/21/0010). Insofern wird der für den erkennenden Richter zu prüfende Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Verfahren auf den faktischen Abschiebevorgang beschränkt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 zur Schubhaftbeschwerde handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen und als "Beschwerde gegen die Abschiebung nach Spanien am 21.05.2014" titulierten Schriftsatz um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Z 2

BV-G (sogenannte "Maßnahmenbeschwerde").

Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 21.05.2014 ist gemäß § 46 FPG idgF dem BFA als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen.

Wenngleich die Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes effektuiert wurde, so handelten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unzweifelhaft im Auftrag des Bundesamtes (arg: "§ 46 Abs. 1 [...] sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten {Abschiebung} [...]), sodass die Effektuierung dem BFA zuzurechnen ist und sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde sohin gegen das BFA als belangte Behörde richtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem

1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die Abschiebung (§ 46 FPG) fällt unter das 7. Hauptstück des FPG, sodass für das gegenständliche Verfahren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Der Abschiebung des Beschwerdeführers ging - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.05.2014, Zl. W111 2001965-2, bereits festgestellt - eine rechtmäßige Schubhaft voraus.

Wie bereits der erkennende Richter im genannten Beschwerdeverfahren bei der Schubhaftprüfung festgestellt hat, kam dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages vom 22.01.2014, bei welchem es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG handelt, kein faktischer Abschiebeschutz zu. Ein Vollstreckungsaufschub lag somit nicht vor.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext auf die Regierungsvorlage zu BGBl.

I 122/2009 hinzuweisen, wonach die Sondernorm des § 12a Abs. 1 AsylG zur Folge hat, dass eine Überstellung eines Fremden in den zuständigen Dublin-Staat noch vor der formalen Entscheidung über seinen Folgeantrag möglich ist, sofern gegen den Fremden gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. eine aufrechte Ausweisung besteht. Dass eine solche aufrechte Ausweisung bestanden hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers weitgehend unsubstanti-iert in den Raum gestellte Behauptung, die Überstellungsfrist nach Spanien sei abgelaufen, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, zumal sich aus dem Akt ergibt, dass die spanischen Behörden am 16.12.2013 ihre Zuständigkeit erklärten und den Beschwerde-führer am 21.05.2014 nach erfolgter Abschiebung auch übernommen haben. Zudem lässt sich weder der Dublin II-VO noch der nunmehr gültige Dublin III-VO ein Hinweis entnehmen, wonach die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Auch vor dem Hintergrund des § 12a Abs. 6 AsylG ist ein möglicher Fristablauf nicht zu erkennen, zumal Abs. 6 leg. cit. normiert, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt und darüber hinaus festlegt, dass Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Auch aus der bis zum 31.12.2013 gültigen Rechtslage (§ 10 Abs. 6 AsylG) ist kein Fristablauf zu entnehmen. Im Übrigen wurde die Feststellung, dass kein Fristablauf im gegenständlichen Fall vorliegt, bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W111 2001965-2, getroffen.

Auf das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, dass die Schubhaft unverhältnismäßig gewesen sei, ist im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen, zumal die Schubhaft - wie oben dargestellt - bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 geprüft und für rechtmäßig erkannt wurde - und sich der im gegenständlichen Verfahren zu prüfende Beschwerdegegenstand ausschließlich auf den Abschiebevorgang per se zu beschränken hat (vgl. VwGH 11.6.2013, 2013/21/0010).

Die Behauptung in der Maßnahmenbeschwerde, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 14.05.2014 dadurch in seinem Parteiengehör und seinem Recht auf ein faires Verfahrens verletzt worden sei, weil von der belangten Behörde die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 20.05.2014 gewährt worden, die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für den 21.05.2014 geplant gewesen und die Abschiebung so durchgeführt worden sei, bevor die gewährleistete Stellungnahme beim BFA hätte "greifen" können, ist für den erkennenden Richter nicht erschließbar. Wie die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme selbst ausführt, gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 14.05.2014 gegenüber dem BFA (auch) eine Stellungnahme zur geplanten Abschiebung am 21.05.2014 ab. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine Frist für die Abgabe einer (weiteren) Stellungnahme bis zum 20.05.2014 eingeräumt.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH wäre es in der Sphäre des Beschwerdeführer gelegen, neue Umstände im laufenden Verfahren, von denen sich der Beschwerdeführer Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens erhofft, unverzüglich der Behörde mitzuteilen (VwGH 12.6.1990, 90/11/0110; 15.1.1991, 90/11/0051, 19.2.1991, 90/11/0120 u.a.m.). Allgemein steht es den Parteien offen, bis zur Entscheidung der Behörde neue relevante Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (VwGH 31.8.1978, 700/78). Die Behörde hat selbst nach Fristablauf vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigten (vgl. VwGH 17.12.1973, 1333/70). Für die Annahme, dass die belangte Behörde eine bis zum 20.05.2014 vorgelegte (weitere) Stellungnahme ihrer nachfolgenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt hätte, besteht sohin in Ansehung der oben genannten Judikatur des VwGH kein Raum.

Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, vom Bundesverwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Schubhaftbeschwerde zugelassene ordentliche Revision, stellte kein rechtliches Abschiebungshindernis dar, zumal selbst eine (nachträglich) für unzulässig bzw. rechtswidrig erachtete Schubhaft nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge hätte, und somit für die belangte Behörde keine Verpflichtung besteht, mit der Abschiebung eines Fremden solange zuzuwarten, bis eine entsprechende Revisionsentscheidung ergangen ist (vgl. VwGH 8.9.2005, 2005/21/0301).

Im Hinblick auf das substanzlose Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "postoperativen Phase und seinen vorgebrachten verschiedenen weiteren Erkrankungen" nicht nach Spanien hätte abgeschoben werden dürfen, ist zu konstatieren, dass dem gesamten, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten kein greifbares Indiz entnommen werden kann, wonach der Beschwerdeführer an akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen leiden könnte.

Es ergeben sich für den erkennenden Richter auch keine Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der (bloß) behaupteten Krankheitszustände, die als Folge der Abschiebung nach Spanien auftreten hätte können. Die im Landesklinikum Thermenregion Baden am 03.08.2012 vorgenommene Operation (Wasserbruch am rechten Hodensack) verlief laut vorliegender Aktenlage erfolgreich und komplikationslos. Weitere substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines akut existenzbedrohenden Krankheitszustandes wurden in glaubhafter und substantiierter Weise nicht vorgebracht.

Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer unmittelbar vor bzw. während der Abschiebung am 21.05.2014 einer Krankheit solcher Gravität vorgelegen hat, die eine Überstellung nach Spanien unzulässig gemacht hätten, weil der Beschwerdeführer dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden und Gefahr gelaufen wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben. Im Lichte dieser Ausführungen zu den behaupteten Erkrankungen des Beschwerdeführers zeigt sich, dass die erfolgte Abschiebung keinen Verstoß gegen § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK dargestellt.

Unter Bezugnahme auf die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers dargelegten, ebenfalls unsubstantiierten Behauptungen, dass die medizinische Behandlung von Asylwerber nur in Notfällen erfolge, keine Grundversorgung für Asylwerber bestehe und gemäß § 5 AsylG somit Faktoren und Gründe vorhanden seien, die darauf schließen ließen, dass ein Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung für den Beschwerdeführer nicht gegeben sei, ist einerseits auf die oben dargestellten Ausführungen sowie auf § 19 Abs. 1 BFA-VG zu verweisen, wonach Spanien zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt und andererseits ist festzuhalten, dass kein begründeter Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder vorliegt, der festgestellt hat, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat bestehen würde und sohin Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die auf-schiebende Wirkung nicht abzuerkennen sei.

Darüber hinaus festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes ausführen (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequen- zen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zuläs-sigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Über-einkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (RZ 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (RZ 86):

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08 , C-176/08 , C-178/08 und C-179/08 , Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09 , Slg. 2010, I-0000, RZ 38).

Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01 , Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05 , Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

Gerade aufgrund dieses Prinzip des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die VO (EU) Nr. 343/2003 bzw. die nunmehr gültige VO (EU) Nr. 604/2013 erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

Relevant wären somit im vorliegenden Sachverhalt nur schon bei einer Grobprüfung grundsätzlich erkennbare, schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind) sind jedoch nicht erkennbar.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EGMR kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Vielmehr ist ersichtlich, dass in Spanien - nach dem gegen-wärtigen Informationsstand - keineswegs derartige systemische Mängel in Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen herrschen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Zum Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung in ihrer Maßnahmenbeschwerde, dass eine Rückführung nach Spanien für den Beschwerdeführer unzulässig gewesen sei, weil dem Beschwerdeführer dort keine finanzielle Unterstützung (Grundversorgung) erwarte, die humanitäre und medizinische Versorgung unzureichend sei und Spanien dem Beschwerdeführer möglicherweise kein menschenwürdiges Quartier zur Verfügung stelle, ist auszuführen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertrags-verletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG , Richtlinie 2005/85/EG , Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen von Asylwerbern nicht amtsbekannt sind. sodass vom erkennenden Richter ausgeschlossen werden kann, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Spanien die von der EU hierfür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden. Unbestrittenerweise sind die Aufnahmekapazitäten in Spanien - wie im Übrigen in anderen wirtschaftlich besser gestellten EU-Mitgliedsstaaten auch - knapp, doch lässt das allein nicht schon den Schluss zu, dass in Spanien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen und gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Exzeptionelle Umstände, dass gerade bei der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien solche dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Umstände auftreten könnten, lagen nicht vor.

In der Gesamtschau dieser vorangestellten Ausführungen ist sohin festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien rechtmäßig erfolgt ist und vom erkennenden Richter sohin spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Im Hinblick auf die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bestimmt § 35 VwGVG idgF. das Nachfolgende:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Aus § 35 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass nur die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Die obsiegende Partei ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde, sohin das BFA, sodass der Antrag auf Kostenersatz durch den Beschwerdeführer abzuweisen war.

Da das BFA keinen Antrag auf Kostenersatz im gegenständlichen Verfahren gestellt hat, konnte eine diesbezügliche Entscheidung entfallen.

3.4. Absehen von mündlicher Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren

Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.

Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Auch unter Berücksichtigung der zuletzt mit Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, ausgearbeiteten Vorgaben konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu Spruchteil B)

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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