AlVG §21
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §37
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2280550.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.07.2023 betreffend Feststellung der Höhe der Notstandshilfe ab 15.06.2023 gemäß §§ 33, 36 und 37 iVm §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt geändert:
Frau H XXXX gebührt die Notstandshilfe ab dem 15.06.2023 in der Höhe von täglich € 34,72.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.07.2023 forderte Frau H XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarkservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) bezugnehmend auf die Mitteilung vom 13.06.2023 über den Leistungsanspruch die Ausstellung eines Bescheides.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 15.06.2023 in der Höhe von täglich € 32,30 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 24.11.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Ihr sei in Folge Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 31,17 auf Grund der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.295,55 zuerkannt worden. Die Bemessungsgrundlage sei auf der Jahresbeitragsgrundlage vom Jahr 2011 berechnet und entsprechend aufgewertet worden. Am 09.06.2018 habe die Beschwerdeführerin, nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Diesem sowie den weiteren Anträgen vom 11.06.2019, vom 22.05.2020, vom 17.06.2021, vom 17.06.2022 und vom 12.06.2023 seien mit derselben Bemessungsgrundlage wie für das Arbeitslosengeld, stattgegeben worden.
3. Mit Schreiben vom 04.08.2023, einlangend bei der belangten Behörde am 07.08.2023, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass für sie die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe nicht nachvollziehbar sei. Der Leistungsanspruch für die Jahre 2022 und 2023 unterliege einer fehlerhaften Berechnung. Es sei entgegen der Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft keine gesetzliche Wertanpassung für das Jahr 2023 ergangen. Auch stelle sie die Berechnung des Leistungsanspruches für das Jahr 2022 in Frage, da eine Berechnung auf Basis des Ausgleichzulagenrichtsatzes nicht nachvollziehbar sei. Weiters seien die Daten auf Einbringung der Anträge auf Notstandshilfe teilweise nicht korrekt. Aufgrund der angeführten Umstände – die inkorrekte jährliche Wertanpassung – sei der Bescheid gesetzeswidrig. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Leistungsansprüche für die Jahre 2022 und 2023 neu zu berechnen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Darin wurde mitunter ausgeführt, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes die geschützte Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.295,55 zugrunde zu legen sei, da die Beschwerdeführerin das 45. Lebensjahr vollendet habe. Es habe die (einzig) gesetzlich vorgesehene Aufwertung stattgefunden, indem auf die Obergrenze bei Unterschreiten des Ausgleichzulagenrichtsatzes angehoben worden sei.
5. Mit Schreiben vom 24.10.2023, einlangend am 27.10.2023, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Parteiengehör vom 08.11.2023 wurde die belangten Behörde zur Stellungnahme durch das erkennende Gericht aufgefordert. Aus dem vorgelegten Akt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 01.10.2012 erfüllt habe und zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt gewesen sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.08.2022, zu Ra 2022/08/0067, gehe hervor, dass auch Beitragsgrundlagen nach § 21 Abs. 8 AlVG nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG aufzuwerten seien. Es sei daher von der belangten Behörde darzulegen, ob für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 24.11.2016 die Beitragsrundlage aus dem Jahr 2012 gemäß § 21 Abs. 8 AlVG herangezogen worden sei und wenn ja, ob diese Beitragsgrundlage valorisiert worden sei. Für den Fall, dass keine Valorisierung erfolgt sei, wurde die belangte Behörde aufgefordert, diese Beitragsgrundlage bekannt zu geben und auch die davon berechnete Höhe der Notstandshilfe.
7. Mit Schreiben vom 14.11.2023 nahm die belangten Behörde zum Parteiengehör Stellung, beantwortete die durch das erkennende Gericht gestellten Fragen und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Jahres 2016 keine Valorisierung der geschützten Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 erfolgt sei, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken sei, dass das Einkommen im Jahr 2011 erwirtschaftet worden sei. Die belangte Behörde führte aus, dass es seit der zitierten Rechtsprechung des VwGH zu keiner Neubewertung der Bemessungsgrundlage gekommen sei, zumal keine neue Geltendmachung von Arbeitslosengeld erfolgt sei. Eine Neubewertung der Bemessungsgrundlage komme nur bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Überbrückungshilfe und Umschulungsgeld zur Anwendung, sofern den Anträgen eine neu erfüllte Anwartschaft zu Grunde liege. Die Beschwerdeführerin habe keinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld sondern jeweils auf Notstandshilfe gestellt. Bei einer Valorisierung hätte die Bemessungsgrundlage € 2.522,81 betragen und errechne sich auf Grund der valorisierten Bemessungsgrundlage eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 34,72. Zudem wurde ausgeführt, dass ein Eingriff auf die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2016 aufgrund der Verjährung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 21 iVm § 24 Abs. 2 AlVG nicht mehr möglich sei.
8. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 18.01.2024, einlangend am 22.01.2024, nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 14.11.2023 und verwies darin auf ihre Ausführungen in der Beschwerde. Zudem führte sie aus, dass durch die fiktive Notstandshilfe, welche das Bundesverwaltungsgericht veranlasst habe, ersichtlich sei, dass die „Obergrenze“ ebenso einer Wertanpassung unterliege. Ihr Anspruch stagniere ab 2022 bei € 32,30 und sei die fehlende Leistungsanpassung ihrer Meinung nach fehlerhaft. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar – wie die belangte Behörde ausführte –, dass nur das Arbeitslosengeld einer Valorisierung unterliege. Dazu führte sie aus, dass sich die Berechnung der Notstandshilfe am Arbeitslosengeld-Grundbetrag, als auch dem Ausgleichszulagenrichtsatz orientiere. Sowohl der Grundbetrag sowie der Ausgleichszulagenrichtsatz müssten ihrer Ansicht nach alljährlich einer Wertanpassung unterliegen, weshalb auch die Notstandshilfe zwangsläufig eine Valorisierung erlangen müsste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX 1966 geborenen Beschwerdeführerin wurde zunächst von 01.10.2012 bis 07.10.2012, von 12.11.2012 bis 03.03.2013, von 14.03.2013 bis 16.06.2013, von 10.10.2013 bis 03.11.2013, von 24.11.2016 bis 09.07.2017 und dann ab 05.08.2017 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 zugesprochen.
1.2. Sie war zuvor bis 23.03.2011 im Ausland mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe von € 2.295,55 beschäftigt. Bei ihren nachfolgenden Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX vom 04.11.2013 bis 23.11.2016 und bei der Gemeinde XXXX von 10.07.2017 bis 04.08.2017 erzielte die Beschwerdeführerin ein Entgelt unter der Bemessungsgrundlage von € 2.295,55.
1.3. Mit 18.12.2017 war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld erschöpft. Seither hat die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 05.07.2023 einen Antrag auf Notstandhilfe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
2.2. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2011 basiert auf den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2023 und blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Beschäftigungen in den Jahren 2013 bis 2017 ein Entgelt unter der Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 erzielte, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug vom 16.03.2024 und ist ebenfalls nicht strittig.
2.3. In welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte, ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sowie den im Akt befindlichen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Vorgebrachten Verjährung:
3.2.1. Rechtliche Grundlagen:
Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„[…]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweis.“
§ 25 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
[…]“
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass ihrer Ansicht nach ein Eingriff auf die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2016 aufgrund der Vorschriften zur Verjährung iSd § 36 Abs. 1 iVm § 21 iVm § 24 Abs. 2 AlVG nicht mehr möglich sei, da die heranzuziehende Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall vor mehr als drei Jahren „festgelegt“ worden und eine Berichtigung des Leistungsbezugs nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig sei (vgl OZ 3).
In Hinblick auf § 24 AlVG, welcher die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes behandelt, hielt der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036, fest, dass nach § 24 Abs. 2 AlVG, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist. Mit dieser auf die Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 zurückgehenden Formulierung wurde klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Demzufolge kann nunmehr nach § 24 Abs. 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010 bis 0011, mwN).
Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, somit lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).
Für die (rückwirkende) Einstellung bzw Neubemessung der Leistung besteht dem Gesetzeswortlaut nach jedoch keine Frist, wobei allerdings hier zu berücksichtigen ist, dass eine solche jedenfalls für die Rückforderung besteht (§ 25 Abs 6 AlVG) (vgl Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 24 AlVG idF von Mai 2023).
Die Beschwerdeführerin brachte am 12.06.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe ein und wurde in der Folge im bekämpften Bescheid über die Höhe der Notstandshilfe ab dem 15.06.2023 abgesprochen. Im gegenständlichen Verfahren ist eine neue Befassung mit der Höhe des bereits ausbezahlten Arbeitslosengeldes bzw. eine mögliche rückwirkende Nachzahlung auf Arbeitslosengeld nicht gegenständlich. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass hier die Verjährungsbestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG zur Anwendung kommt.
3.3. Zur Bemessung der Höhe der Notstandshilfe:
3.3.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 21 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), R, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
[…]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
[…].
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
§ 33 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) […].
(3) […].“
Der mit "Ausmaß" überschriebene § 36 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
§ 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 108 Abs. 4 ASVG lautet:“(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.“
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" - somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld - an (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 1f).
Die Beschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt 57 Jahre alt. Sie bezog Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres, nahm danach erneut eine Arbeit auf und wurde später wieder arbeitslos. Somit ist § 21 Abs. 8 AlVG anzuwenden und die Beschwerdeführerin unterliegt einem „Bemessungsgrundlagenschutz“ (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0231).
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 24.11.2016 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die diesbezüglichen Jahresbeitragsgrundlagen wurden aus dem Jahr 2011 herangezogen und eine Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 zugesprochen. Die belangte Behörde hat unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG, wonach bei Arbeitslosen ab Vollendung des 45. Lebensjahres, abweichend von § 21 Abs. 1 AlVG, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld solange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoendgeld vorliegt.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0067 hat der VwGH klargestellt, dass auch Bemessungsgrundlagen nach § 21 Abs. 8 AlVG gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG aufzuwerten sind, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Bemessungsgrundlage von gerundet € 2.522,81 führt (2.295,55 multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 2016 für 2011 von 1,099).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist auch bei der Berechnung der Notstandshilfe diese valorisierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen, auch wenn die belangte Behörde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2016 eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage (gesetzwidrig) nicht vorgenommen hat. Dies deshalb, weil das Gesetz in § 36 Abs. 1 AlVG für die Berechnung der Notstandshilfe das jeweils gebührende tägliche Arbeitslosengeld anführt und nicht darauf abstellt, welches Arbeitslosengeld zuerkannt oder ausbezahlt wurde.
Als Bemessungsgrundlage ist daher von € 2.522,81 anstatt von € 2.295,55 auszugehen.
Aus § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich die Höhe des täglichen Anspruches auf Arbeitslosengeld für arbeitslose Personen mit und ohne Anspruch auf Familienzuschlag. Dieser beträgt bei arbeitslosen Personen mit Anspruch auf Familienzuschlägen höchstens 80 % des täglichen Nettoeinkommens. Bei arbeitslosen Personen ohne Anspruch auf Familienzuschlag höchstens 60 % des täglichen Nettoeinkommens.
Die belangte Behörde hat, da kein Anspruch auf Familienzuschlag vorliegt, zu Recht für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe die Obergrenze nach § 21 Abs. 5 AlVG im Ausmaß von 60 % des täglichen Nettoeinkommens herangezogen.
Der Beschwerdeführerin gebührt auf Basis der geschützten Bemessungsgrundlage von € 2.522,81 ein tägliches Arbeitslosengeld mindestens in der Höhe des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG, welcher sich nach § 293 Abs. 1 lit a lit bb ASVG berechnet. Im Jahr 2023 lag der Richtsatz bei € 1.110,26 wobei bei einer Diversion durch 30 ein täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von (gerundet) € 37,01 resultiert.
Allerdings ist hier die Obergrenze § 21 Abs. 5 AlVG einzuhalten. Für die Beschwerdeführerin sind – wie oben ausgeführt – 60% des täglichen Nettoeinkommens zu veranschlagen. Auf Basis der geschützten Bemessungsgrundlage von € 2.522,81 berechnet sich das das tägliche Nettoeinkommen auf € 60,91. Die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG beträgt daher € 36,55 (60,91 * 0,6).
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes errechnet sich gemäß § 21 Abs. 3 AlVG. Dieser beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens. Im gegenständlichen Fall errechnet sich daher ein Grundbetrag von € 33,50 (60,91 * 0,55).
Prinzipiell errechnet sich die Notstandshilfe mit 95% des täglichen Arbeitslosengeldes. Im vorliegenden Fall beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2023 täglich € 37,01. Nach § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld mindestens in diesem Betrag, wobei aber die Obergrenzen des § 21 Abs. 5 AlVG nicht überschritten werden dürfen. Wie bereits oben ausgeführt liegt die Obergrenze für die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 5 AlVG bei € 36,55 womit dieser Betrag für die weitere Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen ist.
Aus der Differenz zwischen dem täglichen Grundbetrag und der Obergrenze nach § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich der Ergänzungsbetrag in Höhe von € 3,05 (36,55-33,50).
Gemäß § 36 Abs 1 Z1 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes. Im Falle des Beschwerdeführers errechnet sich hier ein Betrag von € 34,7225 (€ 33,50*0,95 + € 3,05*0,95). Dies entspricht kaufmännisch gerundet dem Betrag von € 34,72.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch die Notstandshilfe für das Jahr 2022 einer fehlerhaften Berechnung unterliege, ist auszuführen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 15.06.2023 ist, weshalb das BVwG auch nicht über Zeiträume, die vor diesem Zeitraum liegen, absprechen darf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es nach Ansicht der erkennenden Richterin an einer Rechtsprechung, ob für die Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 AlVG das jeweils gebührende tägliche Arbeitslosengeld anders berechnet werden darf, als dies bei der Berechnung des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeldes erfolgte, weil bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Fehler unterlaufen ist bzw. die Berechnung nicht gesetzmäßig erfolgte.
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