ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs2
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2294146.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian PICHLER, 6600 Reutte, und von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (ÖGK-T), vom 08.03.2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:XXXX (im Folgenden: BF1) gab am 16.07.2019 eine „Versicherungserklärung für Freiberufler nach 3 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ (ON 1) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ab.
Nach Aufforderung der SVS führte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.01.2020 eine Befragung der BF1 durch, um festzustellen, ob hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für verschiedene Anbieter die Dienstnehmereigenschaft gegeben sei (ON 2). Nach Aufforderung zur Stellungnahme erstattete die BF1 am 27.10.2020 eine solche (ON 3).
Die SVS gab am 18.01.2021 bekannt, von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen, die für eine unselbständige Tätigkeit gemäß § 4 ASVG sprächen (ON 5).
Auch der Canyoning-Anbieter XXXX (im Folgenden: BF2) wurde bezüglich der Tätigkeit der BF1 für ihn von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert und erstattete er eine solche am 04.03.2021 (ON 4).
Die BF1 wurde nochmals am 26.03.2021 und am 10.05.2021 über Videokonferenz zu ihrer Tätigkeit als Canyoningguide befragt (ON 6 und 7).
Mit Bescheid vom 09.12.2021 (ON 11) stellte die belangte Behörde fest, dass die BF1 aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber BF2 am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert ist.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2022, stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit der Erhebung einer Beschwerde verbunden wurde. Begründend wurde für die Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin, die im Sommer 2019 Aufträge von acht verschiedenen Canyoning-Anbietern erhalten habe, bzw. drei weitere Angebote abgelehnt habe, vollkommen frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen sei und sohin keine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen habe und sie überdies frei in ihrer Auftragsgestaltung gewesen sei und allfällige Aufträge auch weitergegeben werden hätten können, die Aufträge nach Gutdünken abgelehnt hätten werden können und die Beschwerdeführerin nicht in eine betriebliche Organisation eingebunden gewesen sei, keine persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe, sodass es bereits an dieser Grundvoraussetzung fehle. Überdies sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, selbstbestimmt zu arbeiten und sei sie an keine Weisungen gebunden gewesen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2022 stattgegeben und mit Schreiben vom 02.08.2022 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 (ON 12) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ. I412 2257849-1/7E festgestellt, dass die BF1 aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für BF2 am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei. Dies wurde damit begründet, dass eine Teilversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgeschlossen werden könne, da die BF1 die Entgeltgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschritten habe (ON 13).
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.03.2024 (ON 14) stellte die belangte Behörde fest, dass die BF1 hinsichtlich der für den Dienstgeber BF2 ausgeübten Tätigkeit als Schluchtenführerin am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 der Pflichtversicherung als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege. Diese Beschäftigungsverhältnisse würden gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig gelten.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 wurde von der BF1 im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde (ON 15) gegen den genannten Bescheid vom 08.03.2024 erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2023 ignoriert zu haben, wobei dieser angegeben habe, dass die BF1 keinen Berichtspflichten und Meldepflichten unterliege, keine fixen Dienstzeiten habe und selbst für ihre Ausrüstung sorge. Er habe auch angegeben, dass es ihr freistehe, einen Auftrag anzunehmen oder ihn an einen anderen weiterzuleiten. In Bezug auf die BF1 habe keine persönliche Arbeitspflicht und keine Weisungs- und Kontrollbefugnis bestanden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 01.04.2024 erhob auch der BF2 Beschwerde (ON 16) gegen den genannten Bescheid vom 08.03.2024 und ersuchte zu berücksichtigen, dass die BF1 als Subunternehmerin selbst für die Planung und Organisation der von ihr übernommenen Aufträge sowie die Preisgestaltung verantwortlich gewesen sei; eine laufende Überwachung ihrer Person sei nicht erfolgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, der BF1 im Wege ihres RV am 27.05.2024 und dem BF2 am 28.05.2024 zugestellt, wurden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF2 eine „stille Autorität“ gegenüber der BF1 ausübe; die Einsatztage und Arbeitszeit der BF1 sei ausschließlich an den Bedürfnissen des BF2 und seines Unternehmens ausgerichtet gewesen. Der BF1 habe es auch an wesentlichen Betriebsmitteln gefehlt; sie habe im Wesentlichen nur ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Der Vorlageantrag des BF1 wurde am 06.06.2024, jener des BF2 am 07.06.2024 zur Post gegeben.
Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.06.2024.
In der gegenständlichen Rechtssache wurden in einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2024 BF1 und BF2 im Beisein der belangten Behörde und des Rechtsvertreters der BF1 einvernommen. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an die BF1, steuerliche Belege bzw. Rechnungen für die in der Verhandlung erwähnten Betriebsmittel vorzulegen, wurde am 21.10.2024 eine entsprechende Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die BF1 war ab 2016 als Schluchtenführerin zunächst angestellt. In der Folge meldete sie für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.10.2019 bei der SVS eine freiberufliche Tätigkeit an. Die BF1 besitzt keinen Gewerbeschein, verfügt aber über eine Konzession als „staatlich befugte Canyoning-Führerin“ im Sinne des Vorarlberger Bergführergesetzes. 2019 hatte die BF1 keine Homepage und auch sonst keinen eigenen öffentlichen Auftritt (zB Facebook), allerdings war sie 2019 beim Tiroler und Vorarlberger Bergsportführerverband als Schluchtenführerin gelistet. Sie war 2019 für mehrere Anbieter von Canyoning-Touren tätig. Als Dienstnehmerin war sie für „ XXXX “ (Canyoning-Anbieter in Tirol) am 13.07.2019, 21.07.2019, 22.07.2019, 09.08.2019, 14.08.2019, 31.08.2019, 07.09.2019, 15.09.2019, 21.09.2019, 29.09.2019, für „ XXXX “ am 11.05.2019, 14.07.2019, 05.08.2019, für „ XXXX “ am 27.07.2019, 11.09.2019, 14.09.2019, 16.09.2019, für „ XXXX “ am 04.07.2019, am 11.07.2019, am 16.07.2019, am 29.07.2019, am 02.08.2019, 03.08.2019, 04.08.2019, 11.08.2019, 23.08.2019, 25.08.2019, 13.09.2019, für „ XXXX “ am 14.07.2019 und für „ XXXX “ am 30.08.2019 beschäftigt.
1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der BF2 ist ein Einzelunternehmer, der Canyoningtouren anbietet. 2019 griff er im Fall terminlicher Überschneidungen auf andere Schluchtenführer zurück. Inkludiert in die Touren waren laut Homepage „Planung, Begleitung und Betreuung durch einen geprüften Schluchtenführer; spezielle Canyoningschuhe; Shuttle zum Einstieg; Fotoservice“.
1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer:
Die BF1 übernahm ab dem Sommer 2019 Schluchtentouren für den BF2. Zwischen der BF1 und BF2 wurde darüber kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 führte die BF1 für den BF2 Gäste durch Schluchten.
1.4. Zum Ablauf einer Schluchtentour:
Gäste wandten sich an den BF2 mit dem Wunsch nach einer Canyoningtour. Der BF2 legte mit den Gästen Tour, Datum, Uhrzeit und Preis fest. Die Abrechnung erfolgte direkt zwischen dem BF2 und den Gästen. Die Gäste füllten ein Formular des BF2 aus, in dem auch eine Kontakttelefonnummer angegeben werden musste.
Der BF2 kontaktierte in der Folge die BF1 und fragte nach, ob sie an den jeweiligen Tagen zu einer bestimmten Uhrzeit eine konkrete Schluchtenführung für eine konkrete Gruppe an Gästen übernehmen könne. Die BF1 teilte dem BF2 mit, ob sie den Auftrag annehmen wolle oder nicht. Im Falle einer Zusage übermittelte der BF2 der BF1 die Kontakttelefonnummer und diese telefonierte direkt mit dem Gast und stellte sich vor.
An den verfahrensgegenständlichen Tagen brachte der BF2 die Gäste zum Eingang der Schlucht, wo sie von der BF1 empfangen wurden. Die Ausrüstung der Gäste wurde zur Gänze vom BF2 zur Verfügung gestellt, die Ausrüstung der BF1 brachte diese selbst mit. Die BF1 führte die Gäste nach der Sicherheitseinschulung durch die Schlucht, wobei der Weg durch die Schlucht vorgegeben ist. Am Ausgang der Schlucht bzw. Ende der Schluchtentour verabschiedete sich die BF1 von den Gästen. Diese tranken vor Ort meistens noch ein vom BF2 zur Verfügung gestelltes Getränk; die BF1 nahm manchmal daran teil. Die Gäste wurden vom BF2, der auch das Material in seinen Stützpunkt, der damals in seiner Garage lag, zurückbrachte, zurück in ihre jeweilige Unterkunft transportiert oder fuhren in Einzelfällen selbständig weg.
1.5. Zur Frage der persönlichen Leistungserfüllung:
Die BF1 konnte Anfragen durch den BF2 ablehnen. Die Beschwerdeführer gingen bei Auftragsannahme aber von einer persönlichen Leistungserfüllung durch die BF1 aus. Eine Vereinbarung über eine Vertretungsregelung existierte nicht. In der Praxis nahm die BF1 alle vereinbarten Termine wahr und wurde auch nie vertreten.
1.6. Zum Entgelt:
Die BF1 stellte dem BF1 für die Canyoningtouren jeweils eine Rechnung, dies in Höhe von 180 Euro, 196 Euro und dreimal in der Höhe von 200 Euro.
1.7. Zum Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit:
Die BF1 war nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit für den BF2 zu dokumentieren oder Berichte zu schreiben. Sie stand allerdings unter indirekter Kontrolle des BF2, wenn dieser Feedback der Gäste am Ende der Tour oder über Bewertungslinks im Internet erhielt. Zudem wurde vom BF2 vorgegeben, welche Schluchtentour durchzuführen war und konnte die BF1 davon nur abweichen, wenn dies zur Sicherheit der Gäste notwendig war, etwa aufgrund des Wasserstandes. Es gab Anweisungen des BF2 zum arbeitsbezogenen Verhalten, etwa in Form der Verpflichtung zum Fotografieren oder des Angebots von Getränken im Anschluss an die Tour. Die BF1 orientierte sich auch am Sicherheitskonzept und an der vom BF2 vertretenen Unternehmensphilosophie, wonach der BF2 im Unterschied zu anderen Canyoninganbietern ein „Komplettprogramm“ anbot und auf Qualität und kleinere Gruppen setzen. Die BF1 arbeitete nur für Unternehmen, deren Firmenphilosophie sich mit der ihren deckte. Der BF2 nutzte das Angebot der BF1 für Tage, an denen es ihm nicht persönlich möglich war, Gäste zu führen, da er bereits gebucht war; daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass die BF1 an gewisse Tage gebunden war.
1.8. Zu den Betriebsmitteln:
Die BF1 verfügte 2019 über eine Ausrüstung in Form von Neoprenanzug, Seilen, Rucksack, Schuhen, Klettergurt mit Karabinern und Bandschlingen sowie Selbstsicherung, Erste Hilfe Set und Wannen zum Waschen des Materials. Diese Ausrüstung hatte sie sich im Zuge ihrer Ausbildung im Jahr 2016 zugelegt und im Laufe der Jahre stückweise erneuert. Ihr Auto nützte die BF1, um damit zum Ausgangspunkt der Schluchtentouren zu fahren; insgesamt wurde das Auto überwiegend privat genutzt.
2019 wurde nur „geringwertiges Sachanlagevermögen“ in der Höhe von 156 Euro abgeschrieben.
Die Ausrüstung für die Gäste wurde an den verfahrensgegenständlichen Tagen vom BF2 zur Verfügung gestellt.
1.9. Zur Haftpflichtversicherung:
Die Beschwerdeführerin verfügt im Wege des Bergsportführerverbands über eine Haftpflichtversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Berücksichtigt wurden im Verfahren der „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“ vom 16.07.2019, das Protokoll zur Befragung der BF1 am 09.01.2020, die schriftliche Stellungnahme der BF1 vom 27.10.2020, die schriftliche Stellungnahme des BF2 vom 04.03.2020, das Protokoll zur Befragung der BF1 am 26.03.2021 und vom 10.05.2021, die Verhandlungsschrift zu I412 2257849-1/5Z vom 28.03.2023 und die Verhandlungsschrift vom 03.10.2024.
2.1. Die Feststellung über die Anstellung der BF1 bis 2016, ihre Konzession und ihre Anmeldung bei der SVS ergeben sich aus dem „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“, von der BF1 am 16.07.2019 bei der SVS abgegeben. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung ergibt sich aus der Aussage der BF1 gegenüber der belangten Behörde am 09.01.2020. Dass die BF1 2019 keinen eigenen öffentlichen Internetauftritt hatte, ergibt sich ebenfalls aus ihrer Aussage gegenüber der belangten Behörde am 09.01.2020. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen der BF1 bei Canyoningunternehmen im Jahr 2019 ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web.
2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF2 ergeben sich aus seinem Internetauftritt ( XXXX ) und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024.
2.3. Die Feststellung, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der BF1 und dem BF2 gegeben hatte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen beider in der mündlichen Verhandlung. Die verfahrensgegenständlichen Tage ergeben sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides und wurden in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 auch durch den BF2 bestätigt.
2.4. Die Feststellungen zum Ablauf der Tätigkeit der BF1 für den BF2 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der BF1 und des BF2 gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.5. Die Feststellung zur persönlichen Leistungsverpflichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF1 in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.01.2020 erklärt hatte, dass sie die Tätigkeit persönlich ausüben müsse und sich nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vertreten lassen könne. Wenn sie verhindert gewesen wäre, hätte sie dies unverzüglich mitzuteilen gehabt und hätte sich der Auftraggeber um eine Vertretung gekümmert; dies sei aber nie der Fall gewesen. Wenn sie einen Auftrag einmal angenommen habe, würde sie diesen dann nachträglich auch nicht mehr ablehnen, da sie sonst keine Aufträge mehr erhalten würde. Diese Aussagen lassen auf eine persönliche Arbeitspflicht schließen.
Die Einvernahme am 09.01.2020, aus der die soeben zitierten Aussagen stammen, erfolgte in einer Bäckerei. Die BF1 bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie das Protokoll durchgelesen habe und mit dem Inhalt einverstanden sei. In weiterer Folge brachte sie allerdings in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2020 vor, dass sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situation nur schwer auf die Fragestellungen habe konzentrieren können und daher die Fragen „nicht ausführlich genug“ beantwortet habe – damit wird die Richtigkeit der am 09.01.2020 getätigten Antworten aber nicht in Frage gezogen. In der Verhandlung am 03.10.2024 meinte die BF1 zur am 09.01.2020 getätigten Aussage (Wenn sie verhindert gewesen wäre, hätte sie dies mitzuteilen gehabt und hätte der Auftraggeber um eine Vertretung gekümmert), dass sie damals am Anfang der Selbständigkeit gestanden, keine Erfahrung gehabt und sich als deutsche Staatsbürgerin mit den Gesetzen nicht ausgekannt habe. Daraus ergibt sich aber letztlich, dass die Aussagen am 09.01.2020 sich rein auf den Sachverhalt bezogen hatten, ohne rechtliche Konsequenzen miteinzubeziehen. Das bestätigt geradezu die Sichtweise der belangten Behörde, die den Aussagen vom 09.01.2020 den höchsten Wahrheitsgehalt zugesprochen hatte. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die BF1 im „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“ ebenso die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, die im Fragebogen auch näher definiert wird, bejahte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher in diesem Punkt der belangten Behörde an, die davon ausgegangen war, dass sich die BF1 nicht generell hätte vertreten lassen können, sondern dass von einer persönlichen Arbeitserfüllung ausgegangen worden war.
Der BF2 meinte zwar in der Verhandlung im Vorverfahren am 28.03.2023, dass er nicht vorausgesetzt habe, dass die BF1 selbst die Tour durchführen würde, sondern dass er es akzeptiert hätte, wenn sie ihm einen „konzessionierten Guide“ geschickt hätte, und erklärte er auch in seiner Beschwerde, dass die BF1 nicht zur „persönlichen Abwicklung“ verpflichtet gewesen sei, doch ist dies nicht plausibel: In der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 entstand der Eindruck, dass der BF1 sich diesbezüglich auch nicht eindeutig festlegen wollte, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt:
„RI: Frau XXXX meinte einmal, dass Sie einen einmal angenommenen Auftrag nicht wieder ablehnen würde, da sie sonst keine Aufträge mehr bekäme? Sehen Sie das auch so, dass Sie, wenn nach einer vereinbarten Übernahme eines Auftrages dieser kurz vorher ohne Erklärung gecancelled würde?
BF1: Grundsätzlich hat sie den Auftrag übernommen und hat sie dann auch für die Durchführung zu sorgen. Eigentlich gehe ich schon davon aus, dass sie den Auftrag zu Ende bringt. Sie kann aber jemanden schicken oder empfehlen.
RI: Das sind jetzt aber zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Sie sagten, sie kann jemanden schicken oder empfehlen. Was hätte sie jetzt machen können? Schicken oder empfehlen?
BF1: Grundsätzlich hat sie den Auftrag abzuwickeln. Ich kann ihr nicht vorschreiben, wie sie ihr Unternehmen führt.
RI: Es wäre also für Sie auch in Ordnung gewesen, wenn Frau XXXX mich als Ersatz schickt, ohne dass ich Erfahrung habe?
BF1: Frau XXXX hat dafür zu sorgen, dass die Konzessionen da sind. Es ist ein verantwortungsvoller Auftrag und sie kann nicht irgendjemanden schicken.
RI: Haben Sie das jemals mit ihr besprochen?
BF1: Wir arbeiten seit 2018 oder 2019 zusammen. Ich bin mir nicht sicher und ich kann mich auch nicht an eine Besprechung in diese Richtung erinnern, aber das ist brancheüblich.
RI: Haben Sie prinzipiell erwartet, dass Sie die Tour macht? Also, wenn Sie einen Termin mit ihr ausgemacht haben, dass sie diesen dann wahrnimmt und die Gruppe führt?
BF1: Ich bin vielleicht davon ausgegangen, weil sie ein Kleinunternehmer ist, aber es gab nie eine Vorschrift oder Erwartung in diese Richtung.“
Aus diesen ausweichenden Antworten des BF2 ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart gewesen wäre. Auch wenn im Laufe des Verfahrens immer wieder versucht wurde, die persönliche Arbeitspflicht zu verneinen, ergibt sich diese letztlich aus einer Zusammenschau der Angaben der BF1 und des BF2.
2.6. Die Feststellungen zu den Rechnungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen der BF1.
2.7. Die Feststellungen zu den (fehlenden) Dokumentations- und Berichtspflichten ergeben sich aus den diesbezüglich konsistenten Angaben der BF1 und des BF2 im Laufe des Verfahrens.
Dass der BF2 eine gewisse indirekte Kontrolle über die BF1 ausübte, ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung, dass der BF2, der die Gäste und das ihnen zur Verfügung gestellte Material im Normalfall nach der Canyoningtour wieder abholte, sich ein Feedback der Gäste holen wird bzw. nach der Tour und der Zufriedenheit fragen wird. Daneben hatten die Gäste, wie er in der Verhandlung erklärte, die Möglichkeit, sich per Mail oder WhatsApp zu beschweren und kamen sie beim Fotodownload zu verschiedenen Bewertungsportalen. Der BF2 gab in der Verhandlung auch an, dass er die Reihung der Schluchtenführer, die er bei einer Anfrage kontaktierte, von der Zufriedenheit der Gäste abhängig machte. Auch wenn die BF1 daher zwar nicht intensiv kontrolliert wurde, musste ihr doch bewusst sein, dass ihr Verhalten über das Feedback der Gäste kontrolliert wurde.
Unstimmigkeiten in den Aussagen finden sich hinsichtlich der Frage, ob es der BF1 freigestellt war, selbst eine Schlucht/Tour auszuwählen. In ihrer ersten Befragung am 09.01.2020 gab sie diesbezüglich eindeutig zu Protokoll, dass sie an die vorgegebene Schlucht gebunden sei und diese nur bei höherer Gewalt wie einem zu hohen Wasserpegel hätte ändern können. Das bestätigte der BF2 in der Verhandlung (im Vorverfahren) am 28.03.2023, indem er erklärte, dass er die BF1 kontaktiert habe, nachdem sich bei ihm ein Gast gemeldet und für eine Tour interessiert habe. Nur, wenn während der Tour festgestellt werden sollte, dass diese nicht begehbar ist, dann wäre es am Guide gelegen „eine Lösung zu finden“. Aus Sicht der erkennenden Richterin erscheint es auch schlüssig, dass die Tour bereits Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Gast und dem BF2 ist, hängt davon doch auch der Preis für die Tour ab und wird dieser vom BF2 verrechnet. In der Befragung der BF1 am 26.03.2021 reduzierte die BF1 dementsprechend den Grund für die Änderung einer Tour durch den Guide auf Fragen des Risikos und des Wetters. Dagegen meinte sie dann in der Befragung vom 10.05.2021 einmal, dass der BF2 mit den Gästen die Tour vereinbare, dann wieder, dass sie selbst darüber entschieden habe und es dem BF2 nicht einmal mitgeteilt habe, wenn sie die Tour geändert habe. Letzteres ist nicht glaubhaft, war der BF2 doch normalerweise nach seinen Aussagen auch für den Transport der Gäste zum Treffpunkt zuständig. Zudem meinte die BF1 dann in der Verhandlung am 03.10.2024 wiederum, dass der BF2 ihr prinzipiell die Tour vorgebe und sie diese nur etwa wegen Hochwasser abändern und dann den BF2 informieren würde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die BF1 zu versuchen scheint, ihre Unabhängigkeit zu betonen, indem sie die Wahl der Tour immer wieder sich alleine zuschreibt, doch widerspricht sie damit ihren eigenen Aussagen und ist dies auch nicht mit dem Ablauf in Vereinbarung zu bringen. Zudem erklärte der BF2 in der Verhandlung am 03.10.2024 auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Tour schon fest stehe, wenn er die BF1 nach ihren Kapazitäten fragt: „Ja, das ist der Kundenwunsch.“
Widersprüchlich ist, dass die BF2 im „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“ angegeben hatte, dass sie sich an „Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz“ zu halten hatte und sie in ihrer ersten Einvernahme am 09.01.2020 auch noch meinte, dass es bei jedem Auftraggeber ein Leitbild geben würde, an welches sie gebunden sei und in das sie eingeschult werde, so etwa die einheitliche Begrüßung der Gäste, Verabschiedungsschnaps, Snacks nach der Tour austeilen etc., dies im weiteren Verlauf des Verfahrens aber leugnete. Zur Einvernahmesituation am 09.01.2020 ist auf Punkt 2.5. zu verweisen; die erkennende Richterin geht auch in diesem Punkt davon aus, dass die BF1 bei ihrer ersten Befragung den Sachverhalt am unbefangensten schilderte. In der Befragung am 10.05.2021 gab sie dann an, das Leitbild des BF2 gar nicht zu kennen. Zugleich erklärte sie allerdings auch, dass sie nicht für jeden Auftraggeber geführt hätte, sondern dass sie im Jahr 2019 drei weiteren Canyoningunternehmen abgesagt habe, da die Philosophie nicht zusammengepasst habe. Es müsse ihr das Sicherheitskonzept zusagen und führe sie nur für Unternehmen, die mehr auf Qualität als auf Quantität setzen würden. Dies zeigt einerseits, dass sie sich sehr wohl mit der „Unternehmensphilosophie“ des BF2 auseinandergesetzt hatte, andererseits, dass sie in ihrer Gestaltung der Tour nicht vollkommen frei war, sondern eben der jeweiligen „Philosophie“ ihrer Auftraggeber zu folgen hatte. Sie meinte in diesem Zusammenhang in der Befragung am 10.05.2021 auch, dass sie Fotos für die Gäste machen konnte, aber nicht musste. Der BF2 sagte dagegen in der Verhandlung im Vorverfahren am 28.03.2023, dass er ein Fotoservice anbiete, und in der Verhandlung am 03.10.2024, dass Fotos im angebotenen Paket der BF1 enthalten gewesen seien; er bietet dies für seine Touren laut seiner Homepage ja auch als inkludierte Leistung an. Das Gericht geht daher auch nicht davon aus, dass die BF1 nach freiem Gutdünken entscheiden konnte, ob sie während der Tour fotografiert oder nicht. In der Verhandlung im Vorverfahren am 28.03.2023 wies der BF2 auch darauf hin, dass er bei manchen Touren Getränke zur Verfügung stellen würde und, wenn er dies nicht schaffe, den Guide beauftrage, Getränke zu besorgen, welche dieser dann ihm verrechne. Aus diesen Angaben des BF2 ergibt sich, dass es in der Praxis sehr wohl Anweisungen an die BF1 (Fotos, Getränke) gegeben hatte und dass diese sich mit dem Leitbild/der Philosophie des BF1 vertraut gemacht hatte. Auch in der Verhandlung am 03.10.2024 betonte der BF2, dass er Wert darauf lege, ein komplettes Programm und „persönliche Touren“ anzubieten, bei denen der Gast eine persönliche Bindung zum Guide aufbauen könne. Daraus ergibt sich, dass es Erwartungshaltungen zum Verhalten der BF1 als Schluchtenführerin für den BF2 gab.
Soweit in der Beschwerde der BF1 argumentiert wird, dass der BF2 in der Schlucht gar nicht eingreifen könne und nur der Guide selbständig entscheiden könne, ob eine Tour fortgesetzt und ein Sprung von einem bestimmten Gast ausgeführt wird, obliegen diese Entscheidungen auch einem Schluchtenführer, der in einem festen Dienstverhältnis steht. Der Umstand alleine, dass selbständige Entscheidungen getroffen werden, schließt ein Dienstverhältnis in keiner Weise aus. Zudem regelt § 14 des Vorarlberger Bergführergesetzes, dass ein Canyoning-Führer – ohne diesbezüglich zwischen selbständig und unselbständig Tätigen zu unterscheiden - bei einer Tour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen und auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen hat. Der Canyoning-Führer hat eine Tour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Der Canyoning-Führer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen. Die in der Beschwerde genannten Punkten ergeben sich daher nicht aus der Selbständigkeit der BF2, sondern direkt aus dem Gesetz.
2.8. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der BF1 und des BF2 im Rahmen der unterschiedlichen Befragungen durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht und der Bestätigung eines Steuerberaters vom 16.10.2024, wonach die BF1 2019 Kilometergeld geltend gemacht hatte, ihr Auto aber nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet worden war, weil es überwiegend privat genutzt worden war, und der Einnahmen-Ausgabenrechnung von 2019. Unter Abschreibungen auf das Anlagevermögen findet sich die Position „geringwertiges Sachanlagevermögen“ in der Höhe von 156 Euro. Kilometergeld wurde in der Höhe von 2.126,88 Euro geltend gemacht; diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass die BF1 ihren PKW dazu nutzte, um zu ihrem Dienstort zu gelangen und ihr Material dorthin zu transportieren, nicht aber, um Gäste damit zu transportieren, da die Anreise zum Schluchteneingang laut der Aussage des BF2 von ihm oder von den Gästen selbst übernommen wurde.
2.9. Das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung ergibt sich aus den Angaben der BF1 im „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“. In der Beschwerde der BF1 wird diesbezüglich vorgebracht, dass die fehlende Weisungs- und Kontrollbefugnis am deutlichsten in der Vorgabe einer eigenen Haftpflichtversicherung zu erkennen sei. Allerdings ist nach § 16 Vorarlberger Bergführergesetz jeder Canyoningführer zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
3.1.1. Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, gemäß § 4 Abs. 1 ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) und die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (Z 14).
3.1.2. Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Den Dienstnehmern stehen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG - mit näher genannten Ausnahmen - Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), verpflichten, wenn sie dafür ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
3.1.3. Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§§ 13-15 Vorarlberger Bergführergesetzes lauten:
§ 13 Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour
(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Tour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, dass weitere Führer oder Anwärter verpflichtet werden.
(2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen.
(3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
(4) Der Bergführer ist berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour die für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens zu vermitteln.
(5) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
§ 14 Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour
(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat bei einer Tour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen. Er hat auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat eine Tour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Er kann eine Tour auch abbrechen, wenn die Teilnehmer seine berechtigten Anordnungen nicht befolgen. Er darf sich von den geführten Personen jedoch nur trennen, wenn diese dadurch keinen Gefahren ausgesetzt werden.
(3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
§ 15 Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers
(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat dem Bergführerverband jede Verlegung seines Hauptwohnsitzes bekannt zu geben.
(2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist auf der Tour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergsteiger, Canyoning-Sportler bzw. Kletterer verpflichtet.
(3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen.
(4) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
3.2. Abgrenzung der zu klärenden Rechtsfrage:
3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.03.2024 aus, dass die BF1 hinsichtlich der für den BF2 ausgeübten Tätigkeit als Schluchtenführerin an fünf konkret bezeichneten Tagen im Jahr 2019 der Pflichtversicherung als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliege und dieses Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gelte. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Beschwerden die Ansicht, dass von keinem Dienstverhältnis ausgegangen werden könne.
3.2.2. Zu klären ist daher, ob die Tätigkeit der BF1 für den BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Werkvertrages, im Rahmen eines echten Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt ist.
3.3. Zur Frage eines Werkvertrages:
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161; 12.09.2012, 2010/08/0133; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 07.08.2023, Ra 2022/08/0138).
3.3.2. Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könne (vgl. VwGH 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135).
3.3.3. Im Rahmen der Verhandlung am 03.10.2024 brachte der Rechtsvertreter der BF1 vor, dass die Merkmale eines Werkvertrages überwiegen würden, doch wird diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt: Von der BF1 wurden keine genau umrissenen, gewährleistungstauglichen Leistungen (Werke) geschuldet, sondern eine laufend zu erbringende Dienstleistung, nämlich das Führen der Gäste durch eine Schlucht und deren Betreuung. Aus einem Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0130 bzw. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020), wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).
3.3.4. Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung von "Canyoningtouren" beurteilt werden sollten (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN).
3.3.5. Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor.
3.4. Zur Frage der persönlichen Arbeitspflicht:
3.4.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.4.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
3.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).
3.4.5. Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde ein Vertretungsrecht nicht vereinbart; auch hat sich die BF1 nie vertreten lassen. So erwartete der BF2 vielmehr, dass die BF1 im Regelfall die Gäste persönlich durch die Schlucht führte. Sie war im Falle einer Absage auch nicht verpflichtet, eine Vertretung zu stellen. Faktisch rechnete der BF2 mit der persönlichen Leistungserbringung der BF1 (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden, auch wenn sie, etwa im Krankheitsfall, eventuell einen Kollegen oder eine Kollegin als Ersatz vorgeschlagen hätte.
3.4.6. Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem auch dann nicht gegeben, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht stünde, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091, mwN).
3.4.7. Im gegenständlichen Fall stand es der BF1 frei, Anfragen des BF2 anzunehmen oder abzulehnen; wie bereits ausgeführt, berührt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht aber in keiner Weise. Bei Schluchtenführungen handelt es sich nicht um einfache Aushilfsarbeiten und verfügte der BF2 2019 auch nicht über einen „präsenten Arbeitskräftepool“, sondern hatte er einige konzessionierte Schluchtenführer, denen er vertraute und an die er die Anfrage richtete, für ihn Canyoningtouren zu übernehmen, wenn er selbst keine Zeit hatte. Daher ist davon auszugehen, dass der BF2 durchaus ein Interesse daran hatte, dass die BF1 die mit ihm vereinbarten Termine prinzipiell einhielt. Entsprechend hatte die BF1 auch in einer ihrer Befragungen gemeint, dass sie keinen übernommenen Auftrag wieder ablehnen würde, da dann damit zu rechnen sei, keine Aufträge mehr zu erhalten. Ein „präsenter Arbeitskräftepool“ im Sinn der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und damit verbunden ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
3.4.8. Im Ergebnis ist daher von einer im Wesentlichen persönlichen Arbeitspflicht der BF1 auszugehen.
3.4.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).
3.4.10. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf die BF1 keine periodische Leistungspflicht, sondern war es ihr überlassen, bei einer Anfrage des BF2 für diesen tätig zu werden oder nicht. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils befristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die BF1 diese Dienstleistungen in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit für den BF2 erbracht hat.
3.5. Zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:
3.5.1. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).
3.5.2. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).
3.5.3. Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
3.5.4. Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass der Dienstnehmer den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN). Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
3.5.5. Die BF1 übte ihre Tätigkeit im Wesentlichen nach den Vorgaben des BF2 aus. Dieser vereinbarte mit den Gästen Tour, Datum und Uhrzeit. Das Gericht verkennt nicht, dass die BF1 in Notfällen die Tour aufgrund von aktuellen Gegebenheiten wie dem Wasserstand ändern konnte und dass sie in Einzelfällen auch hinsichtlich der genauen Uhrzeit ein Mitspracherecht gehabt haben mag. Nachdem aber feststeht, dass die Gäste beim BF2 buchten und von diesem einen von der Tour abhängigen Preis bezahlten, sowie dass der BF2 in erster Linie andere Canyoningführer heranzog, wenn er selbst zeitgleich bereits eine Tour eingeplant hatte und dass der BF2 für den Transport der Gäste zur Schlucht und von der Schlucht zur Unterkunft verantwortlich war, müssen Arbeitsort (Schlucht) und Arbeitszeit im Wesentlichen durch den BF2 vorgegeben gewesen sein bzw. musste sich die BF1 diesbezüglich an dessen unternehmerische Interessen halten.
3.5.6. Die BF1 unterlag im gegenständlichen Fall keiner direkten Kontrolle der BF2, da dies aufgrund der räumlichen Distanz auch denkunmöglich ist; auch Berichtspflichten waren nicht gegeben. Eine gewisse indirekte Kontrolle war allerdings durch das Feedback der Gäste an den BF2 gegeben, da er auf diese Weise Kenntnis über die Ausübung der Tätigkeit durch die BF1 erlangen konnte und insbesondere erfahren hätte, wenn es Probleme gegeben hätte. Die BF1 unterlag somit einer gewissen indirekten Kontrolle.
3.5.7. Von den Parteien wurde wiederholt behauptet, dass es keinerlei Vorgaben hinsichtlich des Verhaltens und der Art und Weise, wie die BF1 ihre Tätigkeit ausübte, gegeben habe, dass somit kein vom BF2 ausgehender personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007). Dies ist allerdings nicht plausibel, wurde doch von beiden Seiten wiederholt auf den Qualitätsanspruch (kein „Schleusen durch die Schlucht“) hingewiesen, den beide vertreten würden. Die BF1 gab an, dass sie nur für Unternehmen gearbeitet habe, deren Firmenphilosophie sich mit der ihren gedeckt habe. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass ihr die Firmenphilosophie ihrer Auftraggeber bekannt war, wie sie auch in der ersten Einvernahme bestätigt hatte, als sie gemeint hatte, sie habe sich an das jeweilige Leitbild der Auftraggeber zu halten. Mit ihren späteren Aussagen versuchten die BF1 und der BF2 dies zu relativieren, allerdings, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wenig erfolgreich. Die freie Gestaltungsmöglichkeit der BF1 war einerseits durch die Vorgaben der §§ 13-15 Vorarlberger Bergführergesetzes, andererseits durch die Struktur der Schlucht bzw. den darin gebohrten Sicherungsmöglichkeiten eingeschränkt. Daneben musste sie sich aber, wenn sie für den BF2 tätig war, auch an dessen Leitbild eines „Komplettprogramms“ halten, von dem er in der Verhandlung am 03.10.2024 sprach und das sich auch auf der Homepage widerspiegelt. So war etwa ein Fotoservice bei seinen Touren inkludiert, so dass die BF1 die Gäste beim Canyoning zu fotografieren hatte. Es ist nicht plausibel, dass sie das individuell einfach unterlassen hätte können, ist es doch vom Paket des BF2 umfasst. Insgesamt bestand durchaus ein gewisser personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit und konnte die BF1 nicht alles frei gestalten.
3.5.8. Soweit in der Beschwerde der BF1 argumentiert wird, dass der Umstand, dass die BF1 über ihre eigene Ausrüstung verfüge, gegen eine Weisungs- und Kontrollbefugnis spreche, ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach selbst der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: die Canyoningausrüstung), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen.
3.5.9. Die BF1 war im gegenständlichen Zeitraum bei zahlreichen weiteren Canyoningunternehmen angestellt; sie unterlag keinem Konkurrenzverbot. Das Fehlen eines Konkurrenzverbotes schließt aber für sich allein genommen die Eigenschaft als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer noch nicht aus.
3.5.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 und 28.9.2018, Ra 2015/08/0080, ect.).
3.6. Zusammenfassung:
3.6.1. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass es im gegenständlichen Fall zwar durchaus Elemente einer persönlichen Unabhängigkeit geben mag, dass in einer Gesamtbetrachtung dennoch von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG gegenüber jenen einer persönlichen Unabhängigkeit auszugehen ist. Es liegt somit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vor.
3.6.2. Der Vollständigkeit halber ist der mit der Beschwerde eingebrachten Verjährungseinrede - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 68 ASVG sich nicht auf die Feststellung der Versicherungspflicht bezieht.
3.6.3. Soweit mit dem Bescheid festgestellt wurde, dass die Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig gelten, wurde dies mit den Beschwerden nicht angefochten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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