BVwG I403 2275935-1

BVwGI403 2275935-112.12.2023

AlVG §1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2275935.1.00

 

Spruch:

I403 2275935-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Andrea AGER und Dr. Maria-Luise LILL-ECCHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , VSNR. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 15.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: „ XXXX unterliegt mit seiner Tätigkeit als Saunameister bei der Dienstgeberin Hotel XXXX GmbH im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 28.02.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie gemäß § 1 AlVG der Arbeitslosenversicherung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte im Juni 2022 die Aufnahme in die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Nach Aufforderung der SVS führte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.09.2022 eine Befragung von XXXX durch, um festzustellen, ob hinsichtlich seiner Tätigkeit als Saunawart für das Hotel XXXX GmbH, XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Dienstnehmereigenschaft gegeben sei (OZ 03).

Mit Schreiben vom 02.12.2022 (OZ 07) wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde informiert, dass die Merkmale einer unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers gegenüber jenen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden und der Beschwerdeführer daher mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege. Der Beschwerdeführer sei daher von der mitbeteiligten Partei beginnend mit Aufnahme der Tätigkeit zur Pflichtversicherung nach dem ASVG anzumelden.

Die mitbeteiligte Partei kam der Aufforderung nach und meldete den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2022 bis 28.02.2023 als Dienstnehmer an.

Mit Eingabe einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 15.12.2022 (OZ 08) wurde namens des Beschwerdeführers die Erlassung eines Bescheides begehrt. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis Tätigkeiten eines Saunameisters (Saunaaufguss im Rahmen eines gesundheitsorientierten Badeablaufes) durchführe und ihm nicht die Tätigkeit als Saunawart obliege. Gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses würden die folgenden Punkte sprechen:

„1) (Der Beschwerdeführer) erhält nur für die erbrachten Dienstleistungen das vereinbarte Entgelt. Die Abgeltung erfolgt mittels einer Pauschale pro erbrachter Dienstleistung. Bei Nichtannahme eines Auftrages wird an (den Beschwerdeführer) kein Entgelt ausbezahlt.

2) Weiters bleibt ihm die Möglichkeit offen, für weitere Unternehmen ohne Rücksprache mit jenen Firmen, mit denen bereits Verträge abgeschlossen wurden, tätig zu werden. Die Stundeneinteilung erfolgt nicht nach vorgegebenen Arbeitszeit, sondern wird individuell nach Bedarf vereinbart bzw. in Anspruch genommen.

3) (Der Beschwerdeführer) ist gegenüber dem Hotel (der mitbeteiligten Partei) nicht weisungsgebunden. Er entscheidet selber, wann und ob er für den Auftraggeber tätig wird. Er ist nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sondern kann sich ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber auf eigene Kosten vertreten lassen.

4) Vereinbarte Aufgusstermine können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Das würde bei einem echten Dienstverhältnis einer Arbeitsverweigerung gleichgesetzt werden.

5) Die Vereinbarung kann jederzeit beidseitig gekündigt werden. Es besteht also weder eine Auftragsannahmeverpflichtung seitens (des Beschwerdeführers) noch eine Vergabepflicht des Auftraggebers.

6) Die Sauna wird zwar (dem Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellt, sämtliche Tücher und Duftstoffe/Salze werden vom Saunawart gestellt. Die durchgeführten Programme sowie der Ablauf werden nicht vom Hotel (mitbeteiligte Partei) vorgegeben. Dies obliegt alleine dem Saunawart und kann selbständig und eigenständig geregelt werden.

7) Zutrittsmöglichkeiten zu den Räumlichkeiten des Auftragsgebers bestehen nur zu Zeiten und zur Ausübung des Auftrages.“

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2023 die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme abzugeben (OZ 9). Es erfolgte keine Stellungnahme.

Die SVS gab am 12.06.2023 bekannt, sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstverhältnisses anzuschließen (OZ 15).

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.06.2023 (OZ 17) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Saunameister für den Zeitraum 01.07.2022 bis 28.02.2023 als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege. Als Rechtsgrundlagen wurden § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 412s, § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit 1 AlVG und Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 herangezogen. Begründet wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in die Ablauforganisation des Hotels eingebunden gewesen sei, sich an die vereinbarten Arbeitszeiten habe halten müssen, sich nicht einfach habe vertreten lassen können und in persönlicher Abhängigkeit für das Hotel tätig gewesen sei. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei gegeben, trage das Hotel doch das wirtschaftliche Risiko und stelle es die wesentlichen Betriebsmittel in Form der Saunaanlage; daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer untergeordnete Betriebsmittel wie Tücher und Salze beigesteuert habe.

Der Bescheid wurde am 19.06.2023 dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2023 wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und gegen einen ebenfalls am 15.06.2023 erlassenen Bescheid hinsichtlich eines italienischen Hotels, für das der Beschwerdeführer vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 als Saunameister tätig war, erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert und den Akteninhalt außer Acht gelassen zu haben, weswegen der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt worden sei und die belangte Behörde Willkür ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit und Eigentum verletzt, da ein Hotel kein Interesse daran habe, einen Saunameister als Dienstnehmer einzustellen. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Selbständigkeit, sei aber rechtswidrig von der belangten Behörde als Dienstnehmer eingestuft worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Geschäftsführer oder Mitarbeiter der beiden Hotels als Zeugen zu laden oder einen Sachverständigen bzw. eine fachkundige Person auf dem Gebiet „Dienstleistungen eines Saunameisters“ zu befragen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Steuerberaterin nicht ermächtigt, eine Stellungnahme abzugeben, weswegen die Stellungnahme vom 15.12.2022 nicht herangezogen werden dürfe. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid habe es einen Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gegeben und habe der Beschwerdeführer jederzeit eigenmächtig vom vereinbarten „Saunaprogramm“ abweichen können. Es sei auch aktenwidrig, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe vertreten lassen dürfen. Er sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen und habe keine Weisungen vom Hotel erhalten. Es habe sich um Werkverträge gehandelt, da der Beschwerdeführer einzelne Werke (Aufgüsse) geschuldet habe und nicht für die gesamte Saunaanlage zuständig gewesen sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung durchführen, im Senat entscheiden, in eventu den Bescheid an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2023 vorgelegt und die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der vorsitzenden Richterin zugeteilt.

Die Beschwerde gegen den zweiten, am 15.06.2023 erlassenen Bescheid hinsichtlich eines italienischen Hotels, für das der Beschwerdeführer als Saunameister tätig war, wurde am 31.07.2023 der Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Geschäftszahl I412 2275931-1 zugeteilt. In diesem Verfahren fand am 14.11.2023 eine mündliche Verhandlung statt und erging in der Folge am 01.12.2023 unter der Geschäftszahl I412 2275931-1/23E ein Erkenntnis, in dem die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das italienische Hotel als freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG qualifiziert wurde.

In der gegenständlichen Rechtssache wurden in einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 der Beschwerdeführer (unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die italienische Sprache) sowie als Zeuge der operative Direktor der mitbeteiligten Partei im Beisein der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer betonte im Wesentlichen, nicht in den Betrieb des Hotels eingebunden gewesen zu sein und an keine Vorgaben gebunden gewesen zu sein, was vom Zeugen bestätigt wurde.

Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, Rechnungen für vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erwähnte Betriebsmittel (Tablet, Musicbox) vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.11.2023, dass er diese nicht mehr in seinem Besitz habe. Er verwies auf ein zuhause eingerichtetes Büro, für das er um 172,30 Euro einen Laminatboden und um 200 Euro einen Schreibtisch erstanden habe. Beigelegt waren Rechnungen für Drogerieartikel, sowie Fotos, unter anderem seiner Visitenkarten, eines Regals, in dem Öle und Cremen aufbewahrt werden, sowie der beim Aufguss verwendeten Kleidung. Der Beschwerdeführer erklärte diese Betriebsmittel für „wesentlich“, da er ohne diese seine Tätigkeit nicht ausüben könne. Er verwende zudem sein Auto, um zu den Hotels zu fahren, wo er seine Tätigkeit ausübe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung in einer Saunaschule absolviert und ist als „Saunameister“ tätig. Die Leistungen eines Saunameisters umfassen Aufgüsse in einer Saunakabine, die teilweise von Musik und Lichteffekten begleitet werden und für die spezielle Öle, Cremen oder Lotionen verwendet werden. Die Aufgüsse sollen dadurch einen besonderen „Eventcharakter“ erhalten.

1.2. Die mitbeteiligte Partei hatte zunächst XXXX („ XXXX “) mit der Übernahme von Saunameistertätigkeiten beauftragt. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2022 bis 31.03.2022 im Auftrag von XXXX bei der mitbeteiligten Partei als Saunameister tätig. Die belangte Behörde nahm diesbezüglich eine Umqualifikation vor, so dass nachträglich die Sozialversicherungspflicht des Beschwerdeführers von 01.01.2022 bis 31.03.2022 als „echter“ Dienstnehmer des XXXX festgestellt wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mittels E-Mail an die mitbeteiligte Partei und bot seine Dienste als Saunameister direkt an. Es wurde am 01.07.2022 eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

„1. Leistungsbeschreibung

Sicherstellung der Dienstleistung und Betreuung der Gäste in den Saunabereichen, im Hotel XXXX . Dies beinhaltet die Funktion als Ablaufregler (zur Einhaltung der COVID-19 Bestimmungen) und Dienstleister mit Saunameistertätigkeiten.

2. Vertragsvereinbarung

Die Firma XXXX führt für das Hotel XXXX professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung für XXXX ist sichergestellt und wird bei einem nachweislichen Schaden seitens der Firma XXXX zum Tragen kommen.

Bei jedem Aufguss / Dampfbadbehandlungen und Beratung, werden die gesetzlichen und aktuellen Richtlinien garantiert und gewährleistet.

Sollte es zu einer betrieblichen Unterbrechung im Hotel XXXX oder in der Firma XXXX kommen, ruht diese Vereinbarung, bis der Betrieb von beiden Vertragspartnern unangetastet wieder aufgenommen werden kann. (sprich Pandemie usw.

3. Auslagen- und Rechnungsverfahren

2 Tage die Woche.

Es wird pro Tag eine netto Pauschale € 270,-

Die Rechnung wird zum 20. des Monats bei der Buchhaltung im Hotel XXXX abgegeben, sodass die Firma XXXX , den Betrag bis zum 5. des folge Monat, auf dem Betriebskonto hat.“

1.4. In der Folge war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2022 bis 28.02.2023 an durchschnittlich etwa zwei Tagen in der Woche in der Saunaanlage der mitbeteiligten Partei als Saunameister tätig. Er betreute dabei die Gäste des Hotels. Der Beschwerdeführer war nicht in die Betriebsorganisation eingebunden. Er nahm an keinen Besprechungen teil und erhielt keinerlei Anweisungen von Seiten der mitbeteiligten Partei. Er wurde auch nicht kontrolliert.

1.5. Der Beschwerdeführer entwickelte sein Programm eigenständig, beispielhaft sei auf einen Ausschnitt seines im Akt einliegenden Programms mit folgendem Inhalt verwiesen (Fehler im Original:

„Saunaprogramm:

XXXX

XXXX…..“

Dieses Programm präsentierte er der mitbeteiligten Partei, von der es zur Kenntnis genommen, aber nicht abgeändert oder freigegeben wurde. Das Programm wurde den Hotelgästen auch nicht durch die mitbeteiligte Partei zur Kenntnis gebracht, sondern vom Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Saunabereich auf einer Kreidetafel niedergeschrieben. Dadurch waren auch kurzfristige Programmänderungen möglich.

1.6. Die Tage, an denen der Beschwerdeführer tätig wurde, wurden im Vorfeld mit der mitbeteiligten Partei vereinbart. Eine konkrete Arbeitszeit wurde nicht vereinbart, doch ergab sich diese aufgrund der Öffnungszeiten der Sauna bzw. der Präsenz der Gäste im Hotel automatisch mit dem Nachmittag. Eine zeitgerechte Absage von bereits vereinbarten Terminen wäre möglich gewesen, doch erfolgte dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht.

1.7. Die mitbeteiligte Partei beschäftigt Dienstnehmer:innen, die für den Saunabereich zuständig sind. Diese sind unter anderem für die Sauberkeit im Saunabereich und für die Bereitstellung von Handtüchern zuständig, machen aber auch Aufgüsse. Anders als bei den von der mitbeteiligten Partei herangezogenen Saunameistern wie dem Beschwerdeführer machen die Aufgüsse aber nur einen geringen Teil der Arbeitszeit dieser Dienstnehmer:innen aus. Im Falle einer Absage eines Termins durch den Beschwerdeführer hätten die Aufgüsse durch die Dienstnehmer:innen der mitbeteiligten Partei übernommen werden können. Von den Dienstnehmer:innen wurde allerdings kein Programm gleicher Qualität geboten, es wäre im Fall einer Absage durch den Beschwerdeführer somit ein „Notfallprogramm“ gestartet worden. Ein längerfristiger Ausfall bzw. wiederholte Absagen durch den Beschwerdeführer hätten dazu geführt, dass die mitbeteiligte Partei das Gespräch mit ihm gesucht hätte.

1.8. Die mitbeteiligte Partei ging von einer persönlichen Leistungserfüllung durch den Beschwerdeführer aus, auch wenn im Einzelfall, etwa im Falle einer kurzfristigen Verhinderung, eine Vertretung durch einen anderen Saunameister nicht ausgeschlossen gewesen sein mag. In der Praxis nahm der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, alle vereinbarten Termine wahr und wurde auch nie vertreten. Eine Vereinbarung über eine Vertretungsregelung existierte nicht.

1.9. Der Beschwerdeführer erhielt pro Tag von der mitbeteiligten Partei eine Pauschale von 270 Euro. Konkret stellte er, abhängig von der Anzahl der Arbeitstage, zuzüglich Umsatzsteuer, für Juli und September 2022 je 2.160 Euro, für August 2022 2.700 Euro und für Oktober und November 2022 je 2.430 Euro in Rechnung.

1.10. Der Beschwerdeführer war neben seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei auch von 01.07.2022 bis 31.10.2022 als Saunameister für das italienische Hotel XXXX etwa zwei Nachmittage pro Woche tätig. Zudem kontaktierte er weitere Hotels per E-Mail und bot seine Dienste als Saunameister an.

1.11. Zuhause verfügt der Beschwerdeführer über ein Büro, in welchem er die Kommunikation mit der mitbeteiligten Partei und anderen Hotels erledigt und sein Saunaprogramm erstellt. Im Keller lagert er in einem Regal Cremen, Lotionen und ätherische Öle, die er im Zuge seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei verwendete. Zwischen Juni und Dezember 2022 kaufte der Beschwerdeführer wiederholt Cremen, Lotionen und ätherische Öle; die jeweilige Rechnungshöhe liegt zwischen 225 und 490 Euro. Er bestellte immer wieder nach, wenn die Ware nicht mehr vorrätig war. Der Beschwerdeführer erwarb während seiner früheren Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei als Dienstnehmer von XXXX eine Musikbox und ein Tablet, die er auch während seiner verfahrensgegenständlichen Tätigkeit einsetzte; Rechnungen hierfür liegen dem Beschwerdeführer nicht mehr vor.

Die wesentlichen Betriebsmittel (Saunakabine, Kundenstock) wurden von der mitbeteiligten Partei gestellt.

Über eine Homepage verfügte der Beschwerdeführer weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch zum aktuellen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer bewarb seine Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei nicht.

1.12. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Gewerbeschein. Er verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung über die Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 14.09.2022 (OZ 3). Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit als Saunameister ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Verhandlung am 15.11.2023.

2.2. Die Feststellungen zu seiner früheren Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web, wonach der Beschwerdeführer vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 Dienstnehmer von XXXX war, und den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung am 15.11.2023.

2.3. Die Feststellung zur Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung am 15.11.2023; der Abschluss und Inhalt des Werkvertrages ergibt sich aus der Vorlage desselben in der Verhandlung. Soweit im angefochtenen Bescheid (Punkt 2.3.) erklärt wurde, es existiere keine schriftliche Vereinbarung, ist dies aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer den Vertrag bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2022 gegenüber der belangten Behörde erwähnt hatte.

2.4. Dass der Beschwerdeführer durchschnittlich etwa zwei Tagen in der Woche in der Saunaanlage der mitbeteiligten Partei als Saunameister tätig war, dabei aber nicht in die Betriebsorganisation eingebunden war und weder kontrolliert wurde noch Weisungen von der mitbeteiligten Partei erhielt, ergibt sich aus dem übereinstimmenden und glaubhaften Bild, das sowohl der Beschwerdeführer wie auch der operative Direktor des Hotels von seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei in der Verhandlung gezeichnet haben.

2.5. Das Saunaprogramm ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Vorlage (OZ 12). Dass die mitbeteiligte Partei dieses nicht weiter kommunizierte, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des operativen Direktors am 15.11.2023. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei das Programm den Hotelgästen kommuniziert habe und daher eine Abänderung durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei; aufgrund der übereinstimmend davon abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers und des operativen Direktors des Hotels sowie des Umstandes, dass die Grundlage dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar ist, kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung nicht anschließen.

2.6. Die Feststellungen zur Vereinbarung der Arbeitszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen, den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 und den vom Beschwerdeführer am 20.11.2023 vorgelegten E-Mails (E-Mail des Hotels an den Beschwerdeführer vom 06.12.2022 mit der Anfrage, ob es ihm möglich sei, am 28.12., 29.12. und 01.01 auch zu arbeiten; Antwort des Beschwerdeführers, dass er am 26., 29. und 30.12. kommen könne, an den anderen Tagen aber Saunaleistungen in Italien vereinbart habe). Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass auch die Uhrzeit vereinbart worden sei, kann aufgrund dieser Aussagen nicht gefolgt werden, zumal nicht klar ist, worauf sich die angesprochene Feststellung der Behörde stützt.

2.7. Die Feststellungen zu den sonstigen Dienstnehmer:innen der mitbeteiligten Partei im Saunabereich und zur Möglichkeit, dass diese bei einer kurzfristigen Absage des Beschwerdeführers ein „Notfallprogramm“ durchgeführt hätten, ergeben sich aus den Aussagen des operativen Direktors des Hotels in der Verhandlung.

2.8. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Einzelfall von einem anderen Saunameister hätte vertreten lassen können, ergibt sich aus der übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Verhandlung am 15.11.2023. Dass dieses Vertretungsrecht nie ausgeübt wurde, erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls im Zuge der Verhandlung. Dass keine entsprechende Vereinbarung vorlag und die mitbeteiligte Partei prinzipiell von einer persönlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen war, ergibt sich aus der Einvernahme des Zeugen, der meinte, das Hotel sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich vertreten lasse, da er keine Angestellten gehabt habe und allein tätig gewesen sei.

2.9. Die Feststellungen zum Entgelt ergeben sich aus der in der Verhandlung vorgelegten Vereinbarung, die mit „Werkvertrag“ überschrieben wurde, und den Aussagen des Zeugen in der Verhandlung am 15.11.2023. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, nicht tageweise, sondern pro Aufguss bezahlt worden zu sein, steht dies im Widerspruch zur schriftlichen Vereinbarung und der Zeugenaussage und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als Schutzbehauptung, die einen Werkvertrag nahelegen soll, gewertet. Die Höhe der Rechnungen ergibt sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Rechnungen des Beschwerdeführers.

2.10. Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Hotel XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Protokoll zur Verhandlung am 14.11.2023 im Verfahren I412 2275931-1; dass der Beschwerdeführer andere Hotels zwecks Beschäftigung als Saunameister kontaktiert hat, ergibt sich aus den von ihm nach der Verhandlung vorgelegten E-Mails. Dass er über keine Homepage verfügte bzw. verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2022, in der Verhandlung am 14.11.2023 im Verfahren I412 2275931-1 und aus einer Internetrecherche der erkennenden Richterin.

2.11. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung und den in der Verhandlung vorgelegten Rechnungen. Es handelt sich dabei um Rechnungen für Cremen, Öle und Lotionen, konkret um Rechnungen vom 10.06.2022 in der Höhe von 252,12 Euro, ebenfalls vom 10.06.2022 in der Höhe von 1.750,71 PLN (umgerechnet rund 400 Euro), vom 05.08.2022 in der Höhe von 487,31 Euro (plus Versandkosten in der Höhe von 8,50 Euro), vom 01.09.2022 in der Höhe von 393,40 Euro, vom 26.09.2022 in der Höhe von 206,95 Euro (plus Versandkosten in der Höhe von 8,50 Euro), vom 13.11.2022 in der Höhe von 385,02 Euro (plus Versandkosten in der Höhe von 8,50 Euro), eine weitere vom 30.11.2022 in der Höhe von 333,57 Euro (plus Versandkosten in der Höhe von 8,50 Euro), wobei davon auszugehen ist, dass einzelne bestellte Waren (Zahnpaste, Antifaltencreme) für den persönlichen Gebrauch des Beschwerdeführers bestimmt waren, und vom 07.12.2022 in der Höhe von 225,33 Euro.

2.12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Gewerbeschein besitzt, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Umstandes, dass er keinen Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) hat und seiner Aussage in der – im Akt der belangten Behörde einliegenden - niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom 14.09.2022 (OZ 3). Die Feststellung zu seiner Versicherung ergibt sich aus der Vorlage einer Versicherungsurkunde vom 11.07.2022 im Rahmen der Verhandlung am 15.11.2023.

2.13. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass die belangte Behörde keinen Vertreter der mitbeteiligten Partei einvernommen habe, wurde dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 nachgeholt. Soweit die fehlende Befassung „eines Sachverständigen bzw. einer fachkundigen Person auf dem Gebiet „Dienstleistungen eines Saunameisters“ beanstandet wurde, wurde kein konkreter Beweisantrag gestellt und auch nicht näher dargelegt, zu welchem Beweisthema eine Befassung desselben für notwendig oder sinnvoll angesehen werden könnte. Auf die Einbindung eines Sachverständigen wurde daher im gegenständlichen Verfahren verzichtet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

 

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Aufgrund des mit der Beschwerde eingebrachten Antrages hat die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen.

 

Zu A)

3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

3.1.1. Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, gemäß § 4 Abs. 1 ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) und die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (Z 14).

 

3.1.2. Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Den Dienstnehmern stehen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG - mit näher genannten Ausnahmen - Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), verpflichten, wenn sie dafür ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

 

3.1.3. Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches

 

3.2. Abgrenzung der zu klärenden Rechtsfrage:

3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.06.2023 aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die mitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit als Saunameister im Zeitraum von 01.07.2022 bis 28.02.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit 1 AlVG unterliege. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht, dass die Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Merkmale eines Werkvertrages aufgewiesen habe.

 

3.2.2. Zu klären ist daher, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Werkvertrages, im Rahmen eines echten Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt ist.

 

3.3. Zur Frage eines Werkvertrages:

3.3.1. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei geschlossene Vereinbarung wurde als „Werkvertrag“ bezeichnet. Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 17.01.2023, Ra 2021/13/0097).

 

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161; 12.09.2012, 2010/08/0133; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 07.08.2023, Ra 2022/08/0138). Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könne (vgl. VwGH 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135).

 

3.3.3. In der Beschwerde wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer „einzelne Werke“ in Form der Aufgüsse geschaffen habe und es sich dabei um im „Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistungen von in sich geschlossenen Einheiten“ und um ein „gewährleistungstaugliches Werk“ handle. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Vom Beschwerdeführer wurden gerade nicht genau umrissene, gewährleistungstaugliche Leistungen (Werke) geschuldet. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei eben kein konkretes Werk beschrieben wurde, sondern als Leistung nur die „Sicherstellung der Dienstleistung und Betreuung der Gäste in den Saunabereichen“ in Form von „professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen“ vereinbart wurde.

 

3.3.4. Bei der Tätigkeit eines Saunameisters (Aufgüsse) handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel (KFZ, PC, Tablet) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0130 bzw. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

 

3.3.5. Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung von "Aufgüssen" beurteilt werden sollten (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN).

 

3.3.6. Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor.

 

3.4. Zur Frage der persönlichen Arbeitspflicht:

3.4.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

3.4.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

 

3.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

 

3.4.5. Im gegenständlichen Fall hätte sich der Beschwerdeführer vielleicht in einem Einzelfall vertreten lassen können, tatsächlich kam es aber nie zu einer Vertretung und ging das Hotel auch nicht davon aus, sondern erwartete es vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Regelfall persönlich erschien (laut operativem Direktor in der Verhandlung: „Er ist eine One-man-Selbstständigkeit, daher gingen wir nicht davon aus, dass er sich vertreten lassen wird. Meines Wissens wurde es nicht konkret angesprochen.“) Der Beschwerdeführer war im Falle einer Absage auch nicht verpflichtet, eine Vertretung zu stellen. Faktisch rechnete die mitbeteiligte Partei, die den Beschwerdeführer schon von einer früheren Tätigkeit für das Hotel kannte, mit der persönlichen Leistungserbringung des Beschwerdeführers (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden.

 

3.4.6. Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem auch dann nicht gegeben, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht stünde, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091, mwN).

 

3.4.7. Im gegenständlichen Fall hätten bei Absage des Beschwerdeführers die Mitarbeiter:innen im Saunabereich Aufgüsse anbieten können. Diese verfügten laut dem operativen Direktor aber nicht über die gleiche Expertise wie ein Saunameister und hätte das Hotel bei einer kurzfristigen Absage nur mit einem „Notfallprogramm“ reagieren können. Daher ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei durchaus ein Interesse daran hatte, dass der Beschwerdeführer die mit ihm vereinbarten Termine prinzipiell einhielt und kann von keinem Pool gesprochen werden, der die gleichen Leistungen erbringen hätte können wie der Beschwerdeführer als Saunameister. Entsprechend gab der operative Direktor in der Verhandlung auch an, dass bei häufigen Absagen der weitere Einsatz des Beschwerdeführers zu hinterfragen gewesen wäre („Wenn ein Partner Monate lang jeden Termin absagt, dann wird es keine langfristige Partnerschaft geben. Wenn es aber einmal eine rechtzeitige Absage gibt, dann können wir planen. Wenn es kurzfristig ist, dann gibt es ein Notfallprogramm.“). Ein „präsenter Arbeitskräftepool“ im Sinn der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und damit verbunden ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

3.4.8. Im Ergebnis ist daher von einer im Wesentlichen persönlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers auszugehen.

 

3.5. Zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:

3.5.1. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).

 

3.5.2. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).

 

3.5.3. Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.

 

3.5.4. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

 

3.5.5. Der Beschwerdeführer übte seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei aus, konkret in den Saunakabinen im SPA-Bereich des Hotels. Der Bindung an den Arbeitsort „Saunabereich im Hotel“ kommt gegenständlich wenig Aussagekraft zur Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu, da der Natur der Sache nach Aufgüsse in der Sauna abzuhalten sind. Hinsichtlich der Arbeitszeit gab es keine konkret ausgesprochenen Vorgaben der mitbeteiligten Partei, doch ergab sich der Zeitpunkt der Aufgüsse aus den Saunaöffnungszeiten und letztlich daher auch aus Vorgaben der mitbeteiligten Partei. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206 mwN.).

 

3.5.6. Der Beschwerdeführer unterlag im gegenständlichen Fall keiner direkten Kontrolle der mitbeteiligten Partei; eine gewisse indirekte Kontrolle mag durch das Feedback der Hotelgäste an das Hotel gegeben gewesen sei, da die mitbeteiligte Partei auf diese Weise Kenntnis über die Ausübung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangen konnte und insbesondere erfahren hätte, wenn es Probleme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer unterlag somit einer wenig ausgeprägten indirekten Kontrolle. Es gab aber keinerlei Vorgaben hinsichtlich seines Verhaltens und der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit ausübt, aus denen ihm ein von der mitbeteiligten Partei ausgehender personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007). Er hatte absoluten Freiraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung seiner Aufgüsse.

 

3.5.7. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum auch für ein weiteres Hotel tätig und unterlag keinem Konkurrenzverbot. Schließlich erfolgte die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten, welche je nach Anzahl der im Hotel tätigen Tage variierten.

 

3.5.8. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Es liegt somit kein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vor.

 

3.6. Zur Frage eines freien Dienstvertrags nach § 4 Abs. 4 ASVG:

3.6.1. Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei eher „dienstnehmerähnlich“ oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) zu betrachten sind, nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.

 

3.6.2. Dass das Kriterium der (im Wesentlichen) persönlichen Erbringung der Dienstleistung im gegenständlichen Fall gegeben ist und dass der Beschwerdeführer ein Entgelt erhielt, wurde bereits festgestellt.

 

3.6.3. Weiteres Kriterium für das Vorliegen eines freien Dienstvertrages ist, dass der Dienstnehmer "über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel" verfügt. Nach den Gesetzesmaterialien entspricht die Formulierung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“ der vorher verwendeten des Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur (AB 912 BlgNR 20. GP 5). Dem Abs. 4 sollten danach die freien Dienstnehmer unterliegen, die wie Dienstnehmer grundsätzlich nicht eigene, sondern fremde Betriebsmittel einsetzen und daher eine unternehmerische Struktur nicht benötigen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Vorhandensein von Betriebsmittel bzw. einer unternehmerischen Struktur des freien Dienstnehmers ankommt bzw., ob der freie Dienstnehmer für seine Tätigkeit darauf angewiesen ist. Abs. 4 kommt nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 191).

 

3.6.4. Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192).

 

3.6.5. Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie z.B. einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044); dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

 

3.6.6. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verwendete der Beschwerdeführer während der Aufgüsse seine eigenen Öle und Cremen sowie ein Tablet und eine Musicbox, wobei Tablet und Musicbox typischerweise auch der privaten Lebensführung dienen. Die eingesetzten Öle und Cremen sind als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Der Beschwerdeführer bestellte zu keinem Zeitpunkt Öle und Cremen im Wert von 1.000 Euro, sondern bestellte er immer nach, wenn Bedarf war. Daher war das unternehmerische Risiko, bei fehlenden Aufträgen die Cremen und Öle nicht mehr weiter verwenden zu können, gering. Dass der Beschwerdeführer zuhause über ein Büro verfügt, von dem aus er die mitbeteiligte Partei per E-Mail kontaktierte und wo er das Saunaprogramm erstellte, und dass er die Cremen und Öle in seinem Keller lagerte, vermag noch keine unternehmerische Struktur aufzuzeigen; auch das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung reicht dafür nicht aus.

 

3.6.7. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst keine Werbung machte und keine Kunden anwarb, sondern vielmehr einzig und alleine auf die Gäste der mitbeteiligten Partei als Kunden zurückgriff. Dieser Kundenstock kann als ein wesentliches Betriebsmittel angesehen werden, das im gegenständlichen Fall die mitbeteiligte Partei zur Verfügung stellte (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0153). Die vom Beschwerdeführer für die Aufgüsse verwendeten Saunakabinen sind ebenso der mitbeteiligten Partei zuzurechnen. Ohne diese von der mitbeteiligten Partei bereitgestellten Betriebsmittel hätte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Saunameister nicht erbringen können.

 

3.6.8. Der Beschwerdeführer verfügte somit für die Ausübung seiner Tätigkeit selbst über keine wesentlichen Betriebsmittel und überdies auch über keine unternehmerische Struktur in Hinblick auf die Tätigkeit als Saunameister. Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Geschäftsbetriebes der mitbeteiligten Partei für diese tätig war.

 

3.6.9. Damit steht im Ergebnis fest, dass die Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als solche iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren ist, welche die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (§ 1 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 8 AlVG) nach sich zieht. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern.

 

3.6.10. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sich im Falle einer Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung ergibt (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).

 

3.6.11. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit und Eigentum verletzt worden, da ein Hotel kein Interesse daran habe, einen Saunameister als Dienstnehmer einzustellen – was im Übrigen auch vom Zeugen in der Verhandlung am 15.11.2023 bestätigt wurde, muss dem entgegengehalten werden, dass Grundlage der gegenständlichen Prüfung nicht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers oder der mitbeteiligten Partei sein kann, sondern nur der vom Gesetzgeber vorgegebene rechtliche Rahmen des Dienstnehmerbegriffs.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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