B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2120218.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, 6020 Innsbruck,
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2015 in Bezug auf den am 10.11.2015 für den 01.10.2012 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für XXXX
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2015 in Bezug auf den am 10.11.2015 für den 09.08.2013 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für XXXX
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2015 in Bezug auf den am 10.11.2015 für den 08.08.2014 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für XXXX
nach nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aus dem Verwaltungsakt geht folgendes Verwaltungsgeschehen hervor:
Herr XXXX (im Folgenden: M.L.) war ab dem 01.08.1994 bei dem Unternehmen XXXX (im Folgenden: Unternehmen A) als Reinigungskraft beschäftigt. Im November 2009 wurde M.L. vom Unternehmen A entlassen. Er bezog gemäß § 61 ASSG seine Gehälter vorläufig weiter.
M.L. klagte gegen die Entlassung, u.a. mit der Begründung, dass er als begünstigter Behinderter im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes zu qualifizieren sei. Die Klagebegehren des Herrn M.L. wurden mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX abgewiesen bzw. die Berufung dagegen wegen Nichtigkeit am XXXX vom Oberlandesgericht XXXX verworfen. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom XXXX wurde das Klagebegehren endgültig und rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass das Dienstverhältnis des M.L. zum Unternehmen A rechtmäßig durch Entlassung geendet hat.
M.L. wurde in der Folge vom rechtsfreundlichen Vertreter des Unternehmens A, Dr. Paul DELAZER, aufgefordert, die seit dem Zeitpunkt der Entlassung einbehaltenen Löhne zurückzuzahlen. Mit beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleich vom XXXX verpflichtete sich M.L. als beklagte Partei dem Unternehmen A als klagender Partei binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs einen Geldbetrag in Höhe von XXXX samt 4% Zinsen seit 01.07.2013 zu zahlen sowie Prozesskosten von XXXX zu ersetzen. Dieser Vergleich wurde am 28.07.2015 rechtskräftig.
Am 17.07.2015 hatte die Rechtsschutzversicherung des M.L. einen Betrag von XXXX geleistet. In Bezug auf den offenen Restbetrag von XXXX stellte das Unternehmen A durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 02.09.2015 einen Exekutionsantrag mit im Wesentlichen folgenden Inhalts: "Durch den rückwirkenden Entfall des gemäß § 61 ASGG vorläufigen Arbeitsverhältnisses hat der Verpflichtete [M.L.] ebenso rückwirkend Ansprüche nach dem AlVG gegen das AMS, insbesondere auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, wobei es nicht schadet, wenn der Verpflichtete keine Anträge an das AMS gestellt hat oder Anwartschaften zum Beispiel aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits erloschen sind (vgl. Schrank, ZAS 2000, S. 182 ff (Entscheidungsbesprechung), insb. S. 183f). Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AlVG ist jedoch, dass der Verpflichtete entsprechende Anträge an das AMS stellt. Die betreibende Partei [Unternehmen A] beantragt daher gemäß § 331 EO die Pfändung der Rechte des Verpflichteten nach dem AlVG gegenüber dem AMS, insbesondere auf Stellung von Anträgen an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG durch das AMS sowie auf Erlassung des Gebotes an den Verpflichtete, sich jeder Verfügung über diese Rechte zu enthalten. Weiters wird beantragt, an das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Schöpfstraße 5, 6020 Innsbruck, das gerichtliche Verbot der Leistung nach dem AlVG an den Verpflichteten [M.L.] zu erlassen und zuzustellen."
Mit Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX, wurde die beantragte Exekution vollinhaltlich bewilligt. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten (§ 331 Abs. 2 EO).
Das Arbeitsmarktservice Innsbruck (AMS; im Folgenden: belangte Behörde) gab am 15.09.2015 eine Drittschuldnererklärung ab und erkannte die gepfändete Forderung des Verpflichteten M.L. an und gab an, dass der Beschwerdeführer Ansprüche in Form von Pensionsvorschüssen gegen das AMS habe.
Am 05.11.2015 fand eine Verwertungstagsatzung nach §§ 331 ff Exekutionsordnung beim Bezirksgericht XXXX statt. Der Vertreter des AMS führte aus, dass es sich bei der gepfändeten Forderung um eine Pensionsvorschussforderung und Notstandshilfe, beginnend ab dem 01.10.2012 handle; es würde jedenfalls einer Antragstellung durch den Verpflichteten M.L. bedürfen (vgl. RpflSlgE 2004/53). Im Protokoll ist verzeichnet, dass dagegen kein Einwand erhoben wurde. Die betreibende Partei (Unternehmen A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Delazer) beantragte die Verwertung des vermögenswerten Rechtes der verpflichteten Partei laut der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015 durch Erteilung einer Ermächtigung zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte der verpflichteten Partei iSd § 333 Exekutionsordnung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die betreibende Partei [Unternehmen A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Delazer] gemäß § 333 Exekutionsordnung ermächtigt, die gepfändeten vermögenswerten Rechte der verpflichteten Partei [M.L.] laut Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015, nämlich das ihr nach dem AlVG gegenüber dem Arbeitsmarktservice zustehende Recht (insbesondere) auf Stellung von Anträgen an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG durch das AMS, in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten (Anwartschafts‑)Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die Verpflichtete abzugeben oder dementsprechend notwendige Anträge zu stellen.
Am 10.11.2015 wurden drei Anträge beim XXXX gestellt, ausgefüllt jeweils auf den Namen M. L., unterschrieben allerdings vom Rechtsanwalt des Unternehmens A, Dr. Delazer, unter Beifügung des Kürzels "i.V." und dem Zusatz "Unternehmen A als betreibende Partei XXXX". Die Anträge sind identisch ausgefüllt, außer dass sich die folgenden handschriftlichen Angaben unterscheiden:
Antrag A: "beantragt für 01.10.2012"
Antrag B: "beantragt für 09.08.2013"
Antrag C: "beantragt für 08.08.2014"
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, erhob die Drittschuldnerin Republik Österreich - Arbeitsmarktservice AMS, vertreten durch die Finanzprokuratur, am 17.11.2015 Rekurs. Darin wurde vorgebracht, dass das AlVG eine persönliche Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vorsehe und eine Antragstellung insbesondere durch die Notwendigkeit, bestimmte Voraussetzungen (§§ 7, 9, 11, 12 AlVG) zu prüfen, nur durch eine persönliche Geltendmachung erfolgen könne. Daher komme die im Beschluss vom 05.11.2015 vorgesehene Ermächtigung bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht in Betracht. Es wurde beantragt, den Beschluss vom 05.11.2015 ersatzlos zu beheben.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2015 wurde das aufgrund des Antrages von Dr. Delazer am 10.11.2015 für den 01.10.2012 eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Bis zur Entscheidung über den Rekurs könne nicht über den Antrag entschieden werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2015 wurde das aufgrund des Antrages von Dr. Delazer am 10.11.2015 für den 09.08.2013 eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Bis zur Entscheidung über den Rekurs könne nicht über den Antrag entschieden werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2015 wurde das aufgrund des Antrages von Dr. Delazer am 10.11.2015 für den 08.08.2014 eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Bis zur Entscheidung über den Rekurs könne nicht über den Antrag entschieden werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diese Bescheide wurde vom Unternehmen A durch seinen Rechtsvertreter am 14.12.2015 (in Bezug auf die Bescheide vom 04.12.2015 und vom 09.12.2015) bzw. am 15.12.2015 (in Bezug auf den Bescheid vom 10.12.2015) Beschwerde erhoben. Inhaltlich sind die Beschwerden - ebenso wie die angefochtenen Bescheide - identisch. Kritisiert wurde einerseits die Bescheidqualität der jeweiligen Bescheide, andererseits wurde darauf hingewiesen, dass ein Rekurs gemäß § 67 Abs. 2 EO keine aufschiebende Wirkung habe: "Da also der Beschluss über die Rechtsexekution rechtskräftig ist und der Verwertungsbeschluss des BG Innsbruck vollstreckbar ist, liegt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, die eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe rechtfertigt." Es wurde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide gestellt.
Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS am 28.01.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aktuell ist ein Rekurs gegen den Beschluss des XXXX anhängig. Hauptfrage dieses Verfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Exekutionsbeschlusses. In dem genannten Beschluss wurde das Unternehmen A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Delazer, gemäß § 333 Exekutionsordnung ermächtigt, die gepfändeten vermögenswerten Rechte der verpflichteten Partei [M.L.] laut Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015, nämlich das ihr nach dem AlVG gegenüber dem Arbeitsmarktservice zustehende Recht (insbesondere) auf Stellung von Anträgen an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG durch das AMS, in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten (Anwartschafts‑)Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die Verpflichtete abzugeben oder dementsprechend notwendige Anträge zu stellen.
Rechtsanwalt Dr. Delazer stellte im Namen des Unternehmens A drei Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für M.L. Das Arbeitsmarktservice hat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruches, unter anderem nach den Bestimmungen des § 46 AlVG, zu prüfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist die Hauptfrage der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch den Inhalt der Akten der belangten Behörde und die Beschwerdeschriftsätze.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens "bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht" bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2015, 09.12.2015 und 10.12.2015 wurden die aufgrund der Anträge von Dr. Delazer im Namen des Unternehmens A am 10.11.2015 eingeleiteten Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Als einzige Begründung findet sich in den Bescheiden die lapidare Aussage, dass bis zur Entscheidung über den Rekurs nicht über den Antrag entschieden werden könne. Um welche Vorfrage es sich handelt, wurde gar nicht ausgeführt.
Eine solche Vorfrage ist aus Sicht des erkennenden Senates auch nicht ersichtlich. Die belangte Behörde scheint sich darauf zu beziehen, dass im Rekurs vorgebracht wurde, dass das AlVG eine persönliche Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vorsehe und eine Antragstellung insbesondere durch die Notwendigkeit, bestimmte Voraussetzungen (§§ 7, 9, 11, 12 AlVG) zu prüfen, nur durch eine persönliche Geltendmachung erfolgen könne. Die belangte Behörde übersieht dabei aber, dass die Frage, ob die Anträge vom 10.11.2015 den Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprechen und einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz begründen können, für das Arbeitsmarktservice nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage der Verfahren ist.
Im Falle einer Aussetzung nach § 38 AVG muss die betreffende Rechtssache nach stRsp des VwGH möglicher Gegenstand eines selbständigen (vgl. VwSlg 475 A/1984) rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs sein, der als Hauptfrage einer anderen Behörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren aufgetragen ist. Eine Rechtsfrage ist daher nur dann als Vorfrage iSd § 38 AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein (vgl. auch VwGH, 17.12.2002, 2001/11/0118) Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist. Eine Bindungswirkung kann nämlich nur die Entscheidung über die Hauptfrage entfalten, nicht aber die bloße vorfrageweise Beurteilung durch eine andere Behörde (VwGH, 23.09.2002, 2000/05/0171). Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage in diesem Sinn dar, so hat die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 21.01.1991, 90/12/0250).
Der Abspruch über den eingebrachten Rekurs mag zwar als Vorfrage auch zu behandeln haben, inwieweit im Exekutionsverfahren das Recht, einen Antrag beim Arbeitsmarktservice zu stellen, übertragen werden kann, doch bildet dies jedenfalls nicht die Hauptfrage im Rekursverfahren, über die im Spruch entschieden wird.
Selbst wenn man theoretisch davon ausginge, dass die Frage, ob die Anträge vom 10.11.2015 bzw. deren Geltendmachung den Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprechen, Hauptfrage des Rekursverfahrens wäre, müsste dennoch das Vorliegen einer Vorfrage für das Verfahren vor dem AMS verneint werden. So ist nach VfSlg 14.940/1997 das Vorliegen einer Vorfrage zu verneinen, wenn zwei Behörden über dieselbe Rechtsfrage als Hauptfrage zu entscheiden hätten. Dass die Frage, ob die Anträge vom 10.11.2015 den Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprechen, für das Arbeitsmarktservice Hauptfrage ist, ergibt sich klar aus der Zuständigkeit des AMS und den Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, insbesondere § 56 Abs. 1 AlVG.
Auf Grund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich nicht berechtigt war, die genannten Verfahren auszusetzen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass - wie auch in der Beschwerde vorgebracht - die gegenständlichen Bescheide schwere Mängel aufweisen, da sie jedenfalls unzureichend begründet sind (vgl. dazu auch VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/10/0023) und das Unternehmen A als Partei des Verfahrens nicht einmal genannt wird, sondern der Bescheid nur an den Rechtsvertreter des Unternehmens A adressiert wurde. Dennoch sind die Bescheide ausreichend konkretisiert, um von einem Bescheid ausgehen zu können; daher sind die Beschwerden auch nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde erhobenen Frage, ob aufgrund der Vollstreckbarkeit des Verwertungsbeschlusses des BG Innsbruck keine Vorfrage vorliege, erübrigt sich aufgrund des Umstandes, dass bereits aus den oben genannten Gründen eine Aussetzung des Verfahrens nicht rechtmäßig war.
Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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