AlVG §46
AlVG §47
B-VG Art.133 Abs4
EO §333
AlVG §38
AlVG §46
AlVG §47
B-VG Art.133 Abs4
EO §333
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2128214.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Peter CANAL sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Paul DELAZER, Rechtsanwalt, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 21.04.2016,
GZ: 4415 160370, betreffend "Zurückweisung von Anträgen auf Auszahlung von Notstandshilfe" in nicht öffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.04.2016 wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck die (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) die Anträge auf Notstandshilfe der XXXX (in der Folge als I GmbH bezeichnet) für XXXX (in der Folge: M. L.) jeweils vom 10.11.2015, mit welchen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung rückwirkend ab 01.10.2012 und ab 08.08.2014 sowie ab 09.08.2015 beantragt wurden, gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG, zurück.
Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur persönlichen und förmlichen Geltendmachung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehe. Es gelte das Antragsprinzip. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe würden, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien, ab dem Tag der (persönlichen) Geltendmachung gebühren.
Laut einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: HVB) vom 19.11.2010 sei M. L. vom 01.08.1994 bis 12.11.2009 als Arbeiter voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig bei der I GmbH beschäftigt gewesen; er sei vom 13.11.2009 bis 11.11.2010 im Bezug von Krankengeld gestanden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2010 sei die Mutter des M. L. gemäß § 268 ABGB zur Sachwalterin, und zwar (nur) in den (dezidiert angeführten) Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 03.03.2016 zur Sachwalterin in Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden.
Infolge der am 29.10.2010 durch M. L. erfolgten Beantragung einer Invaliditätspension bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: VAEB) habe dieser am 02.11.2010 einen Antrag auf Pensionsvorschuss aus Arbeitslosengeld gestellt. Der Anspruch sei ihm ab 12.11.2010 zuerkannt worden; er habe bis 11.08.2011 einen Pensionsvorschuss bezogen. Am 28.03.2011 sei dem AMS gemeldet worden, dass der Antrag des M. L. auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 29.10.2010 abgelehnt worden sei und er gegen diese Ablehnung ein Rechtsmittel erheben werde.
Nach rechtzeitig erfolgter Beantragung habe M. L. ab 12.08.2011 einen Pensionsvorschuss - dieses Mal auf Basis der Notstandshilfe - bekommen, welcher bis 09.08.2012 ausbezahlt worden sei, weil über die gegen die Ablehnung der beantragten Invaliditätspension eingebrachte Klage noch nicht entschieden worden sei. Infolge der zeitgerechten Antragstellung sei ab 10.08.2012 der Pensionsvorschuss weiter gewährt worden. Die Leistung sei zunächst für eine Bezugsdauer von 52 Wochen, also bis zum 08.08.2013 (Erreichen des voraussichtlichen, vorläufigen Höchstausmaßes) zuerkannt worden. Das angegebene voraussichtliche Leistungsende habe vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gegolten.
Mit Überlagerungsmeldung des HVB vom 15.10.2012 sei dem AMS erstmals angezeigt worden, dass M. L. rückwirkend ab 12.11.2010 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig bei der I GmbH angemeldet worden sei. Diese Anmeldung sei eine Folge der Entscheidung in dem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren gewesen, in dem M. L. die gegen seine Entlassung gerichtete Klage auf Fortbestand des Dienstverhältnisses bei der I GmbH gewonnen habe. Eine Nachzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 61 ASGG sei erfolgt. Das AMS sei darüber informiert worden, dass die I GmbH gegen diese Entscheidung ein Rechtmittel einlegen werde, wobei die Dauer des Verfahrens schwer abzuschätzen sei, und es sei eher unwahrscheinlich, dass dem Antrag auf Invaliditätspension Folge gegeben werde, da ein laufendes Dienstverhältnis vorliege.
Daraufhin sei der Arbeitslosenbezug des M. L. am 23.10.2012 mit 30.09.2012 eingestellt worden, insbesondere auch deshalb, weil eine Rücksprache mit der I GmbH ergeben habe, dass es laufend Lohnzahlungen an ihn gebe. Am Tag der Einstellung des (Notstandshilfe‑) Bezuges seien von der dem M. L. ursprünglich zuerkannten Bezugsdauer bis zum 08.08.2013 (Höchstausmaß) 312 Resttage noch nicht ausgeschöpft gewesen.
Eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Beträge für jene Zeiträume, für die der Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt worden sei, sei nicht veranlasst worden, weil die I GmbH gegen die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsmittel eingebracht habe und das arbeitsgerichtliche Verfahren somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Am 29.05.2015 habe M. L. abermals einen Antrag auf Pensionsvorschuss gestellt. Er stehe ab diesem Tag bis zum heutigen Zeitpunkt im Bezug eines Pensionsvorschusses auf Basis der Notstandshilfe.
Am 09.06.2015 habe die Sachwalterin dem AMS mitgeteilt, dass M. L. rückwirkend per 12.11.2010 aus dem Dienstverhältnis mit der I GmbH abgemeldet worden sei. Die I GmbH fordere nunmehr von M. L. die Rückzahlung des aufgrund des erstinstanzlichen Urteiles ausbezahlten Lohnes von über € 100.000,-- zurück. Die rückwirkende Abmeldung und die Rückzahlungsforderung würden sich auf das rechtskräftige (auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.02.2015 zurückzuführende) Obsiegen der I GmbH gründen.
Am 10.07.2015 habe die rechtsfreundlich vertretene I GmbH gegenüber dem AMS erklärt, dass M. L. aufgrund der rückwirkenden Abmeldung des Dienstverhältnisses ab diesem Zeitpunkt als arbeitslos gelte und daher vom AMS die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vorzunehmen sei. Sie werde die dem M. L. zustehenden Rechte pfänden und das ihm zustehende Arbeitslosengeld beantragen.
Mit der am 13.08.2015 beim AMS eingelangten Exekutionsbewilligung vom 07.08.2015 habe das Bezirksgericht Innsbruck die von der betreibenden Partei I GmbH gegen den Verpflichteten M. L. beantragte Exekution wegen € 126.020,30 samt Anhang (sonstige Forderungsexekution) bewilligt.
Bei einer Vorsprache am 26.08.2015 sei die Sachwalterin des M. L. vom AMS darauf hingewiesen worden, dass diesem aus dem Jahr 2012 noch Resttage zustünden, die nach einer Beantragung ausbezahlt werden könnten. Eine Beantragung sei nicht erfolgt.
Am 09.09.2015 sei eine weitere Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 03.09.2015 wegen € 126.020,23 (Rechteexekution) eingelangt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2015, welcher mit Beschluss vom 11.11.2015 berichtigt worden sei, sei die betreibende Partei gemäß § 333 EO ermächtigt worden, die gepfändeten vermögenswerten Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und die dafür notwendigen Erklärungen und Anträge, so auch den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG abzugeben.
Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2015 habe das durch die Finanzprokuratur vertretene Arbeitsmarktservice am 17.11.2015 einen Rekurs erhoben.
Am 10.11.2015 habe die rechtsfreundlich vertretene I GmbH drei Anträge (für den Zeitraum ab 01.10.2012, ab 09.08.2013 und ab 08.08.2014 bis zum jeweiligen Höchstausmaß) auf rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für M. L. mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars eingebracht.
Das AMS Innsbruck habe daraufhin mit Bescheiden vom 04.12.2015, vom 09.12.2015 sowie vom 10.12.2015 die Verfahren über die Zuerkennung einer Leistung nach dem AlVG gemäß § 38 AVG auf Grund des erwähnten Rekurses des AMS ausgesetzt. Den dagegen erhobenen Beschwerden der I GmbH sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2016, I403 2120218-1/6E, mangels Vorliegens einer Vorfrage stattgegeben und es seien die bekämpften Bescheide aufgehoben worden.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.02.2016 sei der Rekurs des AMS vom 17.11.2015 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2015 zurückgewiesen worden.
In der Begründung (welche im bekämpften Bescheid nicht dargelegt wurde) wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Rekurswerberin mache in ihrem Rechtsmittel geltend, dass die Antragstellung nach den AlVG die (persönliche) Geltendmachung durch den Arbeitslosen (hier: den Verpflichteten) und die Erbringung höchstpersönlicher Nachweise, die nur im Rahmen einer Vorsprache des Arbeitslosen selbst beurteilt werden könnten, voraussetze, was insbesondere für die Beurteilung und Überprüfung dessen Arbeitsfähigkeit und Willigkeit und die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Arbeitslosen gelte; zahlreiche "Detailtatbestände" könnten nur im persönlichen Gespräch abgeklärt werden, weshalb - wegen der Höchstpersönlichkeit der Geltendmachung der Ansprüche - bei richtiger rechtlicher Beurteilung die bekämpfte Ermächtigung der betreibenden Partei "nicht möglich sei".
Es sei zwar richtig, dass zum Rekurs im Exekutionsverfahren außer den Parteien auch Beteiligte, wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen sei, berechtigt sein könnten. Voraussetzung sei aber jedenfalls, dass deren Rechte dadurch in Mitleidenschaft gezogen würden, dass das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten habe.
So könne der Drittschuldner gegen den Überweisungsbeschluss nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn die Entscheidung über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehe und ihn dadurch zusätzlich belaste oder beschränke; ihm stehe die Rekurslegitimation nur zu, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belaste, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt würden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspreche.
Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass der Drittschuldnerin dadurch ein - einschränkender - Eingriff in ihre Rechtsposition widerfahren würde, dass der Verpflichtete seine allfälligen Ansprüche nach dem AlVG nicht selbst geltend mache dürfe; ungeachtet nämlich, ob der Verpflichtete oder die betreibende Gläubigerin ihrer exekutionsgerichtlichen Ermächtigung entsprechend die zur Anspruchstellung notwendigen Schritte setze, werde diese (das AMS) eine Überprüfung - und zwar allenfalls auch der in der Person des Anspruchsberechtigten gelegenen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistungen - nach ihren Verfahrensvorschriften vorzunehmen haben. Die gerichtliche Ermächtigung an die betreibende Partei, das rechtskräftig gepfändete Recht (auf Antragstellung nach dem AlVG) auszuüben, um den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Verpflichteten zu eröffnen, bedeute damit keine zusätzliche Belastung der Drittschuldnerin.
Der Rekurswerberin mangle es an der Rechtsmittellegitimation gegen den vorliegenden (Verwertungs‑) Beschluss, weshalb das Rechtsmittel zwingend der Zurückweisung verfalle.
Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht habe mit Schreiben vom 18.04.2016 dem AMS mitgeteilt, dass das Verfahren in der Streitverhandlung vom 10.01.2013 im Einvernehmen der klagenden Partei (M. L.) und der beklagten Partei (VAEB) unterbrochen worden sei und das Verfahren nur über Parteiantrag fortgesetzt werde.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiter aus, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 AlVG hinzutreten, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich und mittels bundeseinheitlichem Antragsformular geltend zu machen sei. Die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG weise somit zwei Komponenten auf: Einerseits die persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und andererseits die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Gleiches gelte für die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe. Es gebe kein Recht auf einen - nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld - fortwährenden, ununterbrochenen Leistungsbezug von Notstandshilfe.
Die persönliche Vorsprache sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass über den Leistungsanspruch des Arbeitslosen erst dann zu entscheiden sei, wenn ihm keine zumutbare Arbeit vermittelt werden könne. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wie das Abklären des Erfordernisses, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos zu sein, könne in der Regel nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erfolgen. Nur in einem derartigen persönlichen Gespräch könne überprüft werden, ob der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung fähig und willig sei, die Verfügbarkeit gegeben sei, eventuelle Vermittlungshemmnisse vorlägen bzw. ob generell die für die Zuerkennung der Leistung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Gesamtkonstrukt des AlVG erfordere zwingend eine persönliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitslosen. Eine bloß formlose Geltendmachung sei ebenso ausgeschlossen wie eine amstwegige Zuerkennung der Leistung nach dem AlVG.
Selbst wenn die Geltendmachung durch einen Vertreter als zulässig zu erachten wäre, wäre auf § 17 AlVG zu verwiesen, der den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung regle. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebühre die Leistung ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche erforderliche Voraussetzungen vorlägen. Da die Leistungsgewährung erst zu erfolgen habe, wenn dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermittelt werden könne, müsse zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit und Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt) die formale Beantragung der Leistung gemäß § 46 Abs. 1 AlVG, also die Abgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, hinzutreten. Lägen alle formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen vor, sei das AMS zur Leistungsgewährung verpflichtet. Der Leistungsbezug sei daher an die Geltendmachung gekoppelt. Eine rückwirkende Zuerkennung finde grundsätzlich nicht statt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese Bestimmung lasse es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Lediglich in wenigen Fällen normiere das AlVG eine ausnahmsweise rückwirkende Zuerkennung des Leistungsanspruches. So sehe § 17 Abs. 1 AlVG vor, dass der Anspruch rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gelte, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bestehe und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolge. Gleiches gelte, wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt sei und die persönliche Geltendmachung binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit stattfinde. Ein weiterer Fall der Rückwirkung regle § 46 Abs. 3 Z 4 AlVG (verspätete Kenntniserlangung der Beendigung des Lehrverhältnisses) sowie § 17 Abs. 4 AlVG. Sei die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie z.B. bei einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, zurückzuführen, könne die Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle zur Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, ermächtigen. Dabei habe die Landesgeschäftsstelle die Zweckmäßigkeit und die Erfolgsaussichten in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren zu berücksichtigen. Damit sei kein Antragsrecht für die geschädigte Person verbunden und es bestehe auch kein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf Anwendung dieser Ermächtigung.
Unbestritten sei, dass die I GmbH drei Anträge auf eine Leistung nach dem AlVG (für den Zeitraum ab 01.10.2012, ab 09.08.2013 und ab 08.08.2014) eingebracht habe. Nach der Einstellung der Leistung mit 30.09.2012 sei bis zum 29.05.2015 weder vom noch für M. L. eine Antragstellung auf eine Leistung nach dem AIVG erfolgt.
Es mangle im vorliegenden Fall sowohl am Erfordernis der persönlichen Geltendmachung durch M. L. als auch am Vorliegen einer rechtzeitigen Geltendmachung. Die Anträge der I GmbH seien erst am 10.11.2015 eingebracht worden. M. L. stehe bereits seit 29.05.2015 wieder im Bezug einer Leistung nach dem AlVG. Ein im AIVG geregelter Ausnahmefall, der eine rückwirkende Leistungszuerkennung begründen könnte, liege nicht vor. Insbesondere liege auch ein Fehler des AMS nicht vor, der eine verspätete Antragstellung zur Folge gehabt hätte, weshalb auch § 17 Abs. 4 AlVG nicht zu prüfen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 21.04.2016 hat die rechtsfreundlich vertretene I GmbH rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
M. L. sei bei der I GmbH beschäftigt gewesen und am 12.11.2009 aus dem Dienstverhältnis entlassen worden. Diese Entlassung habe er beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erfolgreich bekämpft. Das Erstgericht habe festgestellt, dass das Dienstverhältnis weiter aufrecht fortbestehe. Dieses Ersturteil habe die Wirkungen des § 61 ASGG bewirkt, sodass die I GmbH verpflichtet gewesen sei, ihm den Lohn seit der Entlassung nachzuzahlen und ihm während des laufenden (gerichtlichen) Verfahrens weiter den Lohn auszuzahlen.
Die Berufung der I GmbH sei erfolgreich gewesen. Das Erstgericht sei mit der Verfahrensergänzung beauftragt worden und es habe in der Folge festgestellt, dass die Entlassung berechtigt gewesen sei. Sowohl die erhobene Berufung als auch die außerordentliche Revision des M. L. seien erfolglos geblieben. Damit stünde endgültig fest, dass das Dienstverhältnis des M. L. am Entlassungstag, dem 12.11.2009, geendet habe.
Die I GmbH habe von M. L. die Rückzahlung der Löhne begehrt, die ihm für den Zeitraum ab der Entlassung bis zur Zustellung der Entscheidung des OGH ausbezahlt worden seien. Darüber sei ein Gerichtsverfahren geführt worden, welches mit einem Vergleich des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geendet habe. Mit diesem Vergleich habe sich M. L. verpflichtet, der I GmbH einen Gesamtbetrag von € 132.000,-- samt Zinsen und Kosten zurückzuzahlen.
M. L. sei seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die I GmbH mehrere Exekutionsschritte gegen ihn eingeleitet habe. Das Exekutionsgericht habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 03.09.2015 den Exekutionsantrag gemäß § 331 EO bewilligt, und zwar auf Pfändung der Rechte des Verpflichteten nach dem AlVG gegenüber dem AMS, insbesondere das Recht auf Antragstellung an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG durch das AMS. Die Entscheidung über die Verwertung des Rechtes habe sich das Erstgericht gemäß § 333 Abs. 2 EO vorbehalten.
Die I GmbH sei nach Durchführung einer Verwertungstagsatzung am 05.09.2015 mit Beschluss vom 05.11.2015 gemäß § 333 EO ermächtigt worden, die gepfändeten vermögenswerten Rechte der verpflichteten Partei M. L. laut Exekutionsbewilligung in deren Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung der Nutzbarmachung des gepfändeten Anwartschaftsrechts erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben oder dementsprechende notwendige Anträge zu stellen. Diese Ermächtigung habe der betreibenden Partei auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes gewährt. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen, weil der Rekurs des AMS zurückgewiesen worden sei.
Aufgrund dieser gerichtlichen Ermächtigung habe die I GmbH beim AMS den Antrag gestellt, dass dem M. L. Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis zur Zustellung der Entscheidung des OGH mit 23.04.2015 ausbezahlt werde, und zwar infolge der Pfändung zu Handen der I GmbH.
Der im angefochtenen Bescheid dargestellte Sachverhalt sei zum Teil unrichtig, zum Teil unwichtig. Der angefochtene Bescheid übergehe sowohl den gerichtlichen Pfändungs- als auch den gerichtlichen Verwertungsbeschluss. Das AMS sei in beide Beschlüsse eingebunden, zur Verhandlung eingeladen und beteiligt gewesen und seien ihm die Beschlüsse zugestellt worden.
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass es "im vorliegenden Fall am Erfordernis der persönlichen Geltendmachung" mangle, sei wohl nicht mehr aufrecht zu erhalten, wenn die I GmbH durch das Exekutionsgericht ermächtigt worden sei, das vermögenswerte Recht "Arbeitslosengeldanspruch" im Namen des M. L. geltend zu machen. Beim Arbeitslosengeld handle es sich keineswegs um ein "höchstpersönliches oder sonst unübertragbares Recht". Wäre das Arbeitslosengeld ein solches, dann wäre es unpfändbar und das Gericht hätte die Pfändung nicht bewilligt bzw. nicht bewilligen dürfen. Dadurch, dass das Rekursgericht den Verwertungsbeschluss bestätigt habe, könne kein Zweifel darüber bestehen, dass dieses Recht pfändbar und damit eben nicht höchstpersönlich sei.
Weiters werde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass der Antrag "nicht rechtzeitig" gestellt worden sei, wobei aber verschwiegen werde, wann die Antragstellung rechtzeitig gewesen wäre. Tatsächlich sei diese Frage aber eine solche, die einer eingehenderen Betrachtung bedürfe. Zunächst müsse der Sachverhalt festgestellt werden, um eine korrekte rechtliche Beurteilung durchführen zu können. Aus dem vorliegenden Akt könne entnommen werden, dass M. L. von der I GmbH am 12.11.2009 entlassen worden sei. Wenige Tage später habe er einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes beim AMS gestellt, und zwar persönlich im Beisein seiner Mutter und Sachwalterin. Ihm sei das Arbeitslosengeld gewährt worden, er habe alle vorgeschriebenen Termine eingehalten, und zwar durch persönliche Vorsprache. Da M. L. den Eintritt der Arbeitslosigkeit unverzüglich und keinesfalls rückwirkend gemeldet habe, sei ihm Arbeitslosengeld ausbezahlt worden, und zwar jedenfalls bis zur Zustellung des Ersturteiles am 19.06.2012.
Ab diesem Zeitpunkt habe M. L. nicht mehr vorgesprochen und das Arbeitslosengeld nicht mehr persönlich geltend gemacht, weil er ja den Lohn von der I GmbH erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt stelle sich die Frage, ob mit diesen Lohnzahlungen die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Diese Frage sei klar zu verneinen, weil die Lohnzahlungen nur wegen der Wirkung des § 61 ASGG geleistet worden seien; der Gesetzgeber fingiere die Existenz des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des weiteren Prozesses. Der OGH habe in der (angeführten) Entscheidung ausgeführt, dass "das durch die Stattgebung des ersten Urteiles fingierte Arbeitsverhältnis [ ] mit all seinen Rechten und Pflichten von der rechtskräftigen Bestätigung dieses Urteiles abhängig" [sei]. Das heiße, dass sich erst am Ende eines Prozesses zeige, ob die Fiktion zur Wahrheit werde oder nicht.
Gegenständlich habe sich gezeigt, dass sich die Fiktion nicht bewahrheitet habe. Die Lohnzahlungen seien damit nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Daher liege auch über den 19.06.2012 hinaus (Zustellung des ersten Urteiles) Arbeitslosigkeit vor. Da M. L. gleich nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtzeitig geltend gemacht habe, habe er nach § 17 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld "ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit". Tatsächlich sei die Arbeitslosigkeit nie unterbrochen worden. Das durch § 61 ASGG erzwungene "Intermezzo" eines fingierten Arbeitsverhältnisses sei tatsächlich keine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gewesen. Von einer "nicht rechtzeitigen" Geltendmachung könne daher keine Rede sein. Auch der Umstand, dass das Arbeitslosengeld für einen zurückliegenden Zeitraum zu zahlen sei, sei keineswegs eine Absonderlichkeit. Wenn das AMS erst später die Geburt eines Kindes eines Anspruchsberechtigten erfahre, dann habe es auch rückwirkend den Familienzuschlag zuzuerkennen und die Leistung zu korrigieren.
Auch im vorliegenden Fall zeige sich erst nach Vorliegen der Entscheidung des OGH, dass die Fiktion des Arbeitsverhältnisses nicht aufrecht zu erhalten sei, sodass sich erst "rückwirkend" zeige, dass tatsächlich im Zeitraum vom Juni 2012 (Zustellung des Ersturteiles) und bis 23.04.2015 (Zustellung der Entscheidung des OGH) Arbeitslosigkeit vorgelegen sei.
Schrank schreibe in ZAS 2000 (S. 183) Folgendes: "Durch einen endurteilsbedingt rückwirkenden Entfall des vorläufigen Arbeitsverhältnisses werden im Regelfall ebenso rückwirkend die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld und allenfalls Notstandshilfe erfüllt sein. Hatte der Arbeitnehmer den Anspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht und hat er das erhaltene Entgelt zurückgezahlt, wird er die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung auch rückwirkend als "Teilausgleich" erhalten."
Was die Höhe des auszuzahlenden Arbeitslosengeldes anbelangt, sei darauf hinzuweisen, dass M. L. ab Oktober 2012 monatlich mehr als €
1.500,-- netto monatlich von der I GmbH erhalten habe, wobei die genaue Höhe den vorgelegten Lohnkonten entnommen werden könne. Durch diese Zahlungen, die weit über dem Existenzminimum lägen, seien dessen Grundbedürfnisse zur Gänze abgedeckt. Diese Zahlungen seien bei Ermittlung des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu berücksichtigen, was dazu führe, dass das Arbeitslosengeld der Höhe nach zur Gänze pfändbar sei.
Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Stattgebung des Antrags, eventualiter die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Mit rechtskräftigem gerichtlichem Vergleich vom 08.07.2015 verpflichtete sich der Beklagte M. L. der klagenden Partei I GmbH einen Geldbetrag in der Höhe von € 132.000,-- (samt Zinsen) zu zahlen. Am 17.07.2015 leistete die Rechtschutzversicherung des M. L. eine Teilzahlung von € 22.286,50, wobei nach Berücksichtigung von Kosten und Zinsen ein Restbetrag von € 5.979,77 auf die Hauptsache angerechnet wurde.
1.2. Mit Exekutionsantrag vom 06.08.2015 stellte I GmbH einen Antrag auf Forderungsexekution nach §§ 294 und 294a EO, wobei die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten (M. L.) gegen den Drittschuldner Arbeitsmarktservice Innsbruck zur Hereinbringung der aus dem (rechtskräftigen) gerichtlichen Vergleich vom 08.07.2015 resultierenden Kapitalforderung von € 126.020,23 (samt Zinsen) und Kosten dieses Antrages durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt und dem Drittschuldner verboten wurde, die (allenfalls beschränkt pfändbare) Forderung an den Verpflichteten auszuzahlen.
1.3. Mit der Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck die beatragte Exekution (als sonstige Forderungsexekution).
1.4. In ihrer Drittschuldnererklärung vom selben Tag anerkannte das AMS die gepfändete Forderung des Verpflichteten (in Form der Notstandshilfe) wegen € 126.020,23 samt Nebengebühren als begründet.
1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 04.11.2015, der mit Beschluss vom 11.11.2015 auf Grund eines Schreibfehlers im Sinne der §§ 419 ff ZPO in Verbindung mit § 78 EO auf das Datum "05.11.2015" berichtigt wurde, wurde die I GmbH als betreibende Partei wider M. L. als verpflichtete Partei wegen € 126.020,23 s. A. auf Antrag vom 05.11.2015 die betreibende Partei aufgrund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung dieses Gerichts vom 03.09.2015 gemäß § 333 EO ermächtigt, die gepfändeten vermögenswerten Rechte der verpflichteten Partei M. L. laut Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015, nämlich das ihr nach dem AlVG gegenüber dem Arbeitsmarktservice zustehende Recht (insbesondere) auf Stellung von Anträgen an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG durch das AMS, in deren Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung der Nutzbarmachung des gepfändeten (Anwartschafts‑) Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für d[en] Verpflichtete[n] abzugeben oder dementsprechende notwendige Anträge zu stellen. Diese Ermächtigung gewährt dem Betreibenden auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§ 308 [EO]).
1.6. Es wurden am 10.11.2015 mittels bundeseinheitlicher Antragsformulare drei Anträge beim AMS gestellt. Unter dem Hinweis (auf Seite 1) "Ausgegeben am (Geltendmachung) - 10.11.2015" fanden sich die Vermerke "beantragt für 01.10.2012" und "beantragt für 09.08.2013" sowie "beantragt für 08.08.2014". In diesen Anträgen wurde der Name, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des M. L. angeführt. Unterschrieben wurden sie vom rechtsfreundlichen Vertreter der I GmbH unter Beifügung des Kürzels "i. V." mit dem Zusatz "I GmbH als betreibende Partei".
1.7. M. L. erhielt im Zeitraum vom 12.11.2010 bis 11.08.2011 vom AMS einen Pensionsvorschuss auf Basis des Arbeitslosengeldes und in den Zeiträumen vom 12.08.2011 bis 30.09.2012 und vom 29.05.2015 bis zum gegebenen Zeitpunkt einen Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe ausbezahlt.
Während sich der Tagsatz der Notstandshilfe zum 30.09.2012 auf €
24,67 belief, betrug nach der Existenzminimum-Tabelle 2012 (Tabelle 1bt - täglicher Bezug ohne Sonderzahlungen) das tägliche Existenzminimum bzw. der unpfändbare Betrag € 31,--. Der zuletzt bzw. zum 03.04.2017 ausbezahlte Betrag in der Höhe von € 621,86 lag unter dem für das Jahres 2017 geltenden Existenzminium.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.2.1. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2015) ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG (in der oben zitierten Fassung) hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.
Nach § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der mit "Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen" überschriebene § 68 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2005) normiert:
"(1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind."
3.2.2. Gemäß § 290a Abs. 1 Z 7 der Exekutionsordnung (EO) dürfen Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, nur nach Maßgabe des § 291a ("Unpfändbarer Freibetrag" ("Existenzminimum")) oder des § 291b ("Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen") gepfändet werden.
Nach Abs. 2 leg. cit. umfasst die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
Gemäß § 290c Abs. 1 EO kann der Drittschuldner für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuß daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuß geleistet worden wäre.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Nachzahlungen für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.
§. 294 EO lautet (auszugsweise):
(1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des § 296 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Execution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzutheilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. .
Der mit "Pfändung" überschriebene §. 331 EO normiert:
"(1) Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.
(2) Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen."
§. 333 EO lautet:
"(1) Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, so kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§. 308).
(2) Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser Executionen ist das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigen."
3.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes dem "Arbeitsmarktservice". Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der mit "Übertragener Wirkungsbereich" überschriebene § 42 AMSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013) normiert in seinem Abs. 1, dass die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes bestreitet. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.
3.3. Im gegenständlichen Fall vertritt die I GmbH die Meinung, dass ihr infolge des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2015 das Recht auf Pfändung der Rechte des Verpflichteten nach dem AlVG gegenüber dem AMS und damit verbunden das Recht auf Stellung von Anträgen an das AMS auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG eingeräumt wurde.
Die belangte Behörde brachte im bekämpften Bescheid zum Ausdruck, dass es sich bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG um einen vom Arbeitslosen bzw. M. L. persönlich geltend zu machenden Anspruch handelt.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0238, unter anderem folgende Rechtsansicht:
"Ungeachtet der Rechtspersönlichkeit des Arbeitsmarktservice ist der Bund Schuldner der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hat einen Leistungsauftrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste an die "Drittschuldnerin Arbeitsmarktservice" begehrt und nicht etwa einen an den Bund zu richtenden Leistungsauftrag.
Ein solches Begehren findet im Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. im AMSG schon deshalb keine rechtliche Deckung, weil das Arbeitsmarktservice - wie sich aus § 42 AMSG ergibt - auch dann, wenn dem Verpflichtete Ansprüche nach dem AlVG über den 1. Dezember 1995 hinaus zugestanden wären, nicht Drittschuldner solcher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist. Die belangte Behörde hat dieses somit unzulässige Begehren daher schon deshalb zurecht zurückgewiesen, weshalb es auf die rechtliche Schlüssigkeit der Verweisung der Beschwerdeführerin auf die ordentlichen Gerichte zur Klärung der Frage, ob dem Verpflichteten Ansprüche nach dem AlVG zustünden, im Ergebnis nicht ankommt."
3.3.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Exekutionsbewilligung vom 03.09.2015, mit der die beantragte Exekution der I GmbH, mit der die Forderungsexekution auf Geldforderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Arbeitsmarktservice Innsbruck zur Hereinbringung der aus dem (rechtskräftigen) gerichtlichen Vergleich vom 08.07.2015 resultierenden Kapitalforderung durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt wurde, bewilligt wurde, und dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.11.2015, mit dem die betreibende Partei gemäß § 333 EO ermächtigt wurde, die gepfändeten vermögenswerten Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und die dafür notwendigen Erklärungen und Anträge, so auch den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AlVG abzugeben, der I GmbH die Berechtigung eingeräumt wurde, im Namen der verpflichteten Partei Anträge auf Zuerkennung von Geldleistungen nach dem AlVG zu stellen.
Die I GmbH begehrte mit der ihr erteilten Exekutionsbewilligung einen an das AMS als Drittschuldner gerichteten Leistungsauftrag zur Hereinbringung der Kapitalforderung durch Pfändung und "Überweisung zur Einziehung". Dieser wäre - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis darlegte - an den Bund zu richten.
Auch wenn der verpflichteten Partei M. L. in der Zeit vom 01.10.2012 bis 28.05.2015 oder - wie die I GMBH auch beantragt hat - im Zeitraum vom 19.06.2012 bis zur Zustellung der Entscheidung des OGH mit 23.04.2015 Ansprüche nach dem AlVG gehabt hätte, ist das AMS nicht Drittschuldner solcher Geldleistungen nach dem AlVG.
Die belangte Behörde hat das unzulässige Begehren der I GmbH daher - wenn auch aus einem unzutreffenden Grund - zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, ZL. 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; die Erk. des VwGH vom 26.04.2010, Zl. 2004/10/0024; vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0315; vom 30.01.2014, Zl. 2012/10/0193).
Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde, sowie auf Grund des Umstandes, dass er steuerlich vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob bei einem an das Arbeitsmarktservice gerichteten gerichtlichen Leistungsauftrag Drittschuldner sein kann, besteht eine klare Rechtslage und fehlt es weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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