B-KUVG §1
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14b
ASVG §410
B-KUVG §1
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14b
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2004707.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 21.01.2013 betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit (erstem) Bescheid vom 21.01.2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde oder SVA bezeichnet), aus, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlag.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2012 die Feststellung der Pflichtversicherung beantragt habe. Im Zeitraum vom 01.01.1974 bis 01.03.2012 (richtig: 29.02.2012) sei er als Rechtsanwalt freiberuflich tätig gewesen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit habe bis 31.12.1999 ein Krankenversicherungsschutz in Form der Selbstversicherung nach § 16 ASVG bestanden. Zudem sei er von 1986 bis 07.04.2010 Gemeindemandatar und in dieser Funktion in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG pflichtversichert gewesen.
Mit Schreiben vom 04.05.2010 und der Versicherungserklärung vom 06.07.2010 habe er eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG beantragt.
In der Folge führte die belangte Behörde die vom Finanzamt (zu ergänzen: Landeck) festgestellten (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG liegenden) Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2000 bis 2010 betragsmäßig an.
Nach Darlegung der zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 5, 14a Abs. 1 Z 2, 14b Abs. 2 und 14g Abs. 1 und Abs. 2 GSVG) wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 GSVG für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2000 bestehe. Eine Voraussetzung für die Ausnahme von Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung sei allerdings ein Anspruch auf eine annähernd gleichwertige Leistung. Da im maßgeblichen Zeitraum bezüglich der Tätigkeit als Rechtsanwalt weder eine Krankenversicherung in einer privaten Gruppen-Krankenversicherung, noch eine Selbstversicherung nach dem ASVG bestanden habe, sei die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen gewesen.
1.2. Mit (zweitem) Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2007 bis 2009 (Spruchpunkt 1.) fest und sprach aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung ein monatlicher Beitrag in der Krankenversicherung in bestimmter Höhe zu entrichten ist (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde Bezug auf den (ersten) Bescheid über die auch im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 bestehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG, die sich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 ergebenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die (monatlichen) (Höchst‑) Beitragsgrundlagen für diese Jahre und die sich daraus ergebenden (jährlichen) Beiträge zur Krankenversicherung sowie die Verjährung im Sinne des § 40 GSVG.
2.1. Gegen den ersten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 18.02.2013.
Begründend führte er - zusammengefasst - aus, dass er nicht die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung beantragt, sondern vielmehr für den Fall, dass von der ungerechtfertigten Nachzahlung für die Jahre 2007 bis 2009 nicht abgesehen werde, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Nachbelastung der Krankenversicherungsbeiträge für diese Jahre gestellt habe.
Es seien für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides wesentliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden. Mit Schreiben vom 10.09.2003 habe er der belangten Behörde aufgrund deren Anfrage zur Feststellung der Pflichtversicherung seine berufliche Tätigkeit und die Art und den Umfang seiner Krankenversicherung bekannt gegeben. Da auf Grund seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar ab 01.01.2000 eine Pflichtversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (bzw. - wie auch im Folgenden - nach dem B-KUVG) bestehe, habe er nach Rückfrage bei der Tiroler Gebietskrankenkasse die freiwillige Weiterversicherung (gemeint: die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG) aufgekündigt. In diesem Schreiben habe er seine Meinung kundgetan, dass die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG der Krankenversicherung nach dem GSVG gleichartig oder zumindest gleichwertig zu halten sei und damit der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 GSVG gegeben sein dürfte. Mit Schreiben vom 24.09.2003 habe die belangte Behörde nach Überprüfung der Unterlagen ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt seien und die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nicht der Pflichtversicherung unterliege.
(Dieses Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 lautete - wörtlich wiedergegeben – wie folgt:
"Herrn
[Beschwerdeführer] "Überprüfung der Voraussetzungen für die
Pflichtversicherung nach dem Gewerb-
lichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Sehr geehrter Herr Doktor!
Anhand der vorliegenden Unterlagen wurde überprüft, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) festzustellen ist bzw. ob die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Diese Überprüfung führte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht erfüllt werden, weil Sie Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (selbständiger Arbeit) als Rechtsanwalt erzielen bzw. laut Einkommensteuerbescheid 1998, 2000 erzielt haben. Diese von Ihnen ausgeübte Erwerbstätigkeit unterliegt aufgrund derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
Bitte beachten Sie, dass sie gemäß § 18 GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der SVA zu melden haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Landesstelle
Der Direktor:
Im Auftrag:"
(mit unleserlicher Unterschrift))
Weiters betonte der Beschwerdeführer, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ihn mit Schreiben vom 10.04.2010 über die Beendigung der Pflichtversicherung mit 07.04.2010 benachrichtigt und ihn darauf hingewiesen habe, dass er rechtzeitig für einen Versicherungsschutz vorsorgen solle. In der Folge habe er ein ihm zugesandtes Antragsformular bei der belangten Behörde eingereicht. In der Folge habe sie mit Schreiben vom 16.07.2010 zum Zweck der Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer die Krankenversicherung nach dem GSVG bestätigt, dass er ab 01.05.2010 selbstversichert (nach § 14a GSVG) sei bzw. pflichtversichert (nach § 14b GSVG) sein werde.
Mit Schreiben vom 17.04.2010 habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde darüber verständigt, dass er zum 01.03.2012 auf die Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt verzichtet habe und seither eine Pension von der Tiroler Rechtsanwaltskammer beziehe.
Erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2012 sei er darüber informiert worden, dass anlässlich seiner Antragstellung auf Krankenversicherung nach § 14a GSVG sein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt neuerlich überprüft worden sei und im Zuge dessen die im Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 getroffenen Feststellungen abgeändert und ihm mit der Vorschreibung für das vierte Quartal 2012 die Beiträge ab dem Jahr 2007 vorgeschrieben worden seien.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 stelle eine bescheidmäßige Feststellung dar, welche nach Überprüfung der von ihm mit Schreiben vom 10.09.2003 bekannt gegebenen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem GSVG erfolgt sei. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer sowohl die Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt als auch seine Versicherungszeiten mitgeteilt, insbesondere auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar und die hierfür seit 01.01.2000 bestehende Pflichtversicherung nach dem B-KUVG.
Mit dem gegenständlichen Bescheid werde nun die im Schreiben vom 24.09.2003 getroffene Feststellung abgeändert bzw. behoben, was den Bestimmungen des § 68 AVG widerspreche. Eine Abänderung bzw. Behebung des vorliegenden Bescheides sei nach dieser Bestimmung nur möglich, wenn aus diesem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei. Sei jemandem ein Recht erwachsen, könne von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 AVG die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nur zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen erfolgen. Beides liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zudem widerspreche eine zehn Jahre zurückwirkende Abänderung der geltenden Rechtsordnung.
Wie sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG und seinen Schreiben vom 24.08. und 20.11.2012 ergebe, habe er sich auf Anraten des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde im Schreiben vom 06.07.2010 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG entschieden. In den (oben) angeführten Schreiben habe er nur die bescheidmäßige Feststellung der Nachbelastungen der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2009 und nicht die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht für diese Jahre beantragt. Mit Schreiben vom 16.07.2010 habe die belangte Behörde die Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG bestätigt und darauf hingewiesen, dass diese nach Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in eine Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG übergehe.
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2003 bis zu seinem Ausscheiden als politischer Mandatar nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Ab 01.05.2010 sei er auf Grund seines Antrages gemäß § 14a GSVG selbstversichert und sei diese Selbstversicherung auf Grund der Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und des Bezuges einer Pension in eine Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG übergegangen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass er im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlegen sei, stelle einen nicht gerechtfertigten Versuch dar, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.09.2003 getroffenen Feststellungen, wonach er nicht der Pflichtversicherung unterliege, rückwirkend abzuändern und dadurch eine entsprechende Nachbelastung zu rechtfertigen.
Da der angefochtene Bescheid (über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG) gleichzeitig Grundlage für den weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2013 betreffend die Feststellung und Vorschreibung einer entsprechenden Nachbelastung sei, werde auch dieser beeinsprucht.
Zudem ersuchte der Beschwerdeführer, dem gegenständlichen Einspruch aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigten Entscheidung zuzuerkennen.
2.2. Den gegen diesen zweiten Bescheid erhobenen Einspruch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Vorschreibung von Beiträgen eine Versicherungspflicht, welche jedoch mit Schreiben vom 24.09.2003 verneint worden sei, zur Voraussetzung habe und die vorgeschriebenen Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 verjährt seien.
3.1.1. In dem an den Landeshauptmann von Tirol gerichteten Vorlagebericht vom 18.04.2013 wiederholte die belangte Behörde einleitend die Ausführungen im bekämpften Bescheid und führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer weder der Gruppen-Krankenversicherung beigetreten sei noch einen Krankenversicherungsschutz nach dem GSVG beantragt habe.
Mit 01.01.1998 sei die Pflichtversicherung für alle selbständig Erwerbstätigen eingeführt worden. Es sollten nicht nur die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft seien, pflichtversichert sein, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen würden (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).
Für Gruppen von selbständig Erwerbstätigen, die in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) organisiert seien, sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich als gesamte Berufsgruppe, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausnehmen zu lassen, wenn dies von der jeweiligen gesetzlichen Vertretung beantragt worden sei. Die Österreichische Rechtsanwaltskammer habe für ihre Mitglieder die Ausnahme gemäß § 5 GSVG ab dem 01.01.2000 beantragt. Eine Ausnahme gemäß § 5 GSVG sei dann vorgesehen, wenn die Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Kammer und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen hätten, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig seien. Die Feststellung der Gleichwertigkeit obliege dem zuständigen Bundesminister.
Ursprünglich habe der Gesetzesentwurf vorgesehen, dass ab 01.01.2000 für alle freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen die Pflichtversicherung in jenen Sparten der Sozialversicherung begründet werde, in denen es bisher für sie keinen Versicherungsschutz gegeben habe. Dies hätte dazu geführt, dass die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen wären.
Die Ausnahme gemäß § 5 GSVG bestehe jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein alternativer Versicherungsschutz durch eine kammerinterne Einrichtung (Gruppenversicherung) vorhanden sei, der dem gesetzlichen Versicherungsschutz zumindest annähernd gleichwertig sei, und sich das aktive Kammermitglied entweder für die Gruppenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung entschieden habe, wobei diesfalls zwischen einer verpflichtend abzuschließenden ASVG- oder GSVG-Selbstversicherung, die bei gleichzeitig ausgeübter krankenversicherungspflichtiger sonstiger Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug zur Pflichtversicherung werde, gewählt werden könne.
Sowohl für den Fall, dass ein Kammermitglied aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ausscheide, weil die Erwerbstätigkeit, die zu dieser weiteren Pflichtversicherung geführt habe, weggefallen sei, als auch bei allen Konstellationen, bei denen die gewählte ASVG-Selbstversicherung ende, sei das Kammermitglied verpflichtet, seine Einkünfte aus der ausgeübten selbständigen beruflichen Tätigkeit nach einer anderen, durch § 5 GSVG eingeräumten Möglichkeit zu versichern. In beiden Fällen könne das Kammermitglied zwischen der Selbstversicherung nach § 14a GSVG und der Gruppen-Krankenversicherung wählen. Das Kammermitglied sei (nach der Satzung der Vertragseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer) verpflichtet, diese Wahl zutreffen.
Durch die 24. Novelle sei § 14a GSVG neu gefasst worden. Aus den Erläuternden Bemerkungen ergebe sich, dass § 5 GSVG für den Fall, dass eine Berufsgruppe eine Ausnahme ihrer Mitglieder aus der gesetzlichen Krankenversicherung beantrage, für das einzelne Mitglied drei Möglichkeiten zur sozialen Absicherung vorsehe, und zwar die private Vorsorge im Rahmen einer eigenen Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie eine Selbstversicherung nach dem ASVG (§ 16) oder dem GSVG (§ 14a). Die Einfügung des § 14b sei damit begründet worden, dass die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung es erforderlich machen würden, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG trete nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pension)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst sei.
Folgende Variante treffe auf den streitgegenständlichen Fall zu:
Werde neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, von einem der Berufsgruppe Angehörigen, der aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen sei, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt, ein weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, so trete die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ein.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0101, unter anderem ausgeführt: "Auch wenn die gesetzliche berufliche Vertretung (hier: Rechtsanwaltskammer) von der Opting-Out-Möglichketi des § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat, unterliegt ein Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der KV nach § 14b GSVG, wenn er neben seiner Anwaltstätigkeit auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der KV begründet (hier: Tätigkeit als Universitätsprofessor) und er nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist (hier: Gruppen-KV bei einer Versicherungsgesellschaft), sondern nur - bei derselben Versicherungsgesellschaft - eine private KV abgeschlossen hat."
Eine Anfrage bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber seiner beruflichen Einrichtung nicht nachgekommen sei. Hätte er das Ende seiner Selbstversicherung nach dem ASVG gemeldet, wäre er von seiner Kammer auf die entsprechende Gesetzesänderung hingewiesen worden.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003, welches er als Bescheid gewertet wissen wolle, habe ihn lediglich darüber informiert, dass eine auf den Daten des vorliegenden Einkommensteuerbescheides basierende Prüfung ergeben habe, dass er auf Grund der derzeit geltenden Bestimmungen nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Es obliege nicht der Sozialversicherungsanstalt zu prüfen, ob Rechtsanwalte, die diese Tätigkeit selbständig ausübten, einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz hätten oder nicht. Diese Verantwortung verbleibe im Bereich des Beschwerdeführers. Dafür könne nicht die belangte Behörde verantwortlich gemacht werden, wenn er eine eigenständige Beurteilung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes unter Außerachtlassung der gesetzlichen Bestimmungen treffe.
3.1.2. In seiner Gegenäußerung vom 22.05.2013 betonte der Beschwerdeführer, dass es für die Beurteilung der Verwaltungssache wesentlich sei, ob das Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 lediglich eine Information darstelle oder Bescheidcharakter habe. Er sei von ihr mit Schreiben vom 11.08.2003 aufgefordert worden, eine Anmeldung bei der belangten Behörde durchzuführen, damit über die Pflichtversicherung im Nachhinein entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 10.09.2003 habe er ihr seine Versicherungszeiten mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass er seit 01.01.2000 aufgrund seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar nach dem B-KUVG pflichtversichert sei. Gleichzeitig habe er kundgetan, dass diese Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jener nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig zu halten sei und daher ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 GSVG gegeben sei.
Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 24.09.2003 nach Überprüfung der Unterlagen festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht erfüllt seien und die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Es sei zwar richtig, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden sei, jedoch stelle es seinem Inhalt nach zweifelsohne einen Bescheid dar. Als Unterlagen seien nicht nur die Daten der Einkommensteuerbescheide vorgelegen, sondern auch die genauen Daten seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Gemeindemandatar und jene der Tiroler Gebietskrankenkasse über die Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1974 bis 01.01.2000 (richtig: 31.12.1999) sowie die Daten der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG ab 01.01.2000.
Aus diesem Schreiben sei der Bescheidwille der belangten Behörde klar zu ersehen, da mit dieser Feststellung die zu überprüfende Frage geklärt worden sei. Der Bescheidcharakter ergebe sich auch aus der Unterfertigung "Für die Landesstelle: Der Direktor". Die anderen Mitteilungen und Schreiben (zu ergänzen: der belangten Behörde) seien demgegenüber jeweils mit den Namen des zuständigen Sachbearbeiters unterfertigt. Eine nähere Begründung dieses als Bescheid zu wertenden Schreibens habe entfallen können, da seinem Standpunkt gemäß § 58 Abs. 2 AVG vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.
In seinem Schreiben vom 10.09.2003 habe er lediglich darauf hingewiesen, dass die Pflichtversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufgrund seiner Tätigkeit als Mandatar dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichartig zu halten sei und somit ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 GSVG gegeben erscheine. In der als Bescheid zu wertenden Auskunft sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Pflichtversicherung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bestehe. Daher habe er auch keine eigenständige Beurteilung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes bei der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten getroffen, sondern lediglich die aus seiner Sicht bestehenden Argumente für das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung geltend gemacht. Die Entscheidung, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe oder nicht, habe sie nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen mit dem als Bescheid zu wertenden Schreiben getroffen.
3.2. Im weiteren Vorlagebericht vom selben Tag führte die belangte Behörde dazu aus, dass erst nach rechtskräftiger Entscheidung, ob Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG bestehe oder nicht, die dreijährige Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge spruchreif sei. Es werde daher angeregt, das Beitragsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Vorfrage zu unterbrechen.
Mit Schreiben vom 22.05.2013 trat der Beschwerdeführer der Anregung auf Unterbrechung des Verfahrens über die Beitragspflicht bei.
4.1. Der Aufforderung des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2013, die Gründe für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei, nachzureichen, kam die belangte Behörde insofern nach, als sie in ihrem Schreiben vom 12.06.2013 darlegte, dass die Kammer der Rechtsanwälte für ihre Mitglieder das "opting out" aus der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab dem 01.01.2000 beantragt habe. Alle die Rechtsanwaltschaft selbstständig ausübenden Mitglieder der Rechtsanwaltskammer unterlägen zwingend dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag, wenn sie sich nicht für eine der in § 5 GSVG genannten gesetzlichen Krankenversicherungen entschieden hätten und dies durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung (der SVA bzw. der Gebietskrankenkasse) ihrer Rechtsanwaltskammer gegenüber nachweisen könnten. Dies gelte für alle in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte auch dann, wenn sie neben der selbstständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 31g Rechtsanwaltsordnung (RAO) mit Krankenpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit. b ASVG oder um eine andere Erwerbstätigkeit handle, in der gesetzlichen Krankenversicherung (nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG oder BSVG) pflichtversichert seien, auch wenn dort die Höchstbeitragsgrundlage bereits erreicht worden sei.
Diese Verpflichtung ergebe sich nicht nur aus § 5 GSVG, sondern auch aus § 9a RL-BA.
Die Verantwortung dafür, dass die selbstständig tätigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ihre Krankenversicherungspflicht tatsächlich einhielten, trügen im Wesentlichen die Rechtsanwaltskammern. Dies insbesondere deshalb, weil einerseits mit dem Opting-out aus der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Überwachungspflichten, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung die Versicherungsträger träfen, automatisch auf die Rechtsanwaltskammern übergegangen seien und andererseits die Regelungen des Gruppenkrankenversicherungsvertrages zunächst zwingend zur Teilnahme an der Kammereinrichtung "Gruppenkrankenversicherung" führen würden und damit die Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 GSVG (§ 16 ASVG, §§ 14a oder 14b GSVG) nur subsidiär in Betracht kämen, wenn die entsprechenden Versicherungsbestätigungen vorlägen.
Um es den Rechtsanwaltskammern zu erleichtern bzw. zum Teil überhaupt erst zu ermöglichen, ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Einhaltung der Krankenversicherungspflicht durch ihre selbständig tätigen Mitglieder nachzukommen, sehe der Gruppenkrankenversicherungsvertrag die Verpflichtung der XXXX (gemeint: der Österreich Versicherungen AG; in der Folge: U. AG) vor, die Rechtsanwaltskammern umgehend und automatisch über das Ausscheiden eines Rechtsanwaltes aus der Gruppenkrankenversicherung, aus welchen Gründen immer, zu informieren. Zudem ermögliche § 5 Abs. 4 GSVG den Rechtsanwaltskammern über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bezogen auf das einzelne Mitglied der Rechtsanwaltskammern festzustellen, ob es die einmal gewählte Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§ 14a oder 14b GSVG tatsächlich (noch immer) aufrecht halte. Die Rechtsanwaltskammer habe somit die Möglichkeit, die lückenlose Einhaltung der Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 GSVG durch ihre selbstständig erwerbstätigen Mitglieder zu überwachen.
Von der zwingenden Teilnahme am Gruppenkrankenversicherungsvertrag bestehe nur dann eine Ausnahme, wenn sich der die Rechtsanwaltschaft (auch) selbständig ausübende Rechtsanwalt im Rahmen der von § 5 Abs. 1 GSVG vorgegebenen Optionen entweder für die Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder für die Selbst- bzw. Pflichtversicherung gemäß § 14a bzw. § 14b GSVG entscheide und er die Anmeldung zur bzw. den Bestand einer solchen Krankenversicherungspflicht ab Beginn seiner Rechtsanwaltskammer nachweise. Dieser Nachweis habe in Form einer Bestätigung des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Gebietskrankenkasse bzw. SVA) zu erfolgen.
Bis 2013 sei von der SVA keine Versicherungsbestätigung ausgestellt worden, weshalb sie davon ausgehen habe können, dass der Beschwerdeführer prinzipiell der Gruppenkrankenversicherung unterliege, weil er für eine Ausnahme ja eine Versicherungsbestätigung benötigt hätte.
4.2. In seiner Replik vom 15.07.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar nach dem B-KUVG pflichtversichert gewesen und diese Pflichtversicherung der Krankenversicherung nach dem GSVG als zumindest annähernd gleichwertig anzusehen sei und es sich bei der von der SVA erteilten Auskunft, die von ihm als Rechtsanwalt ausgeübte Erwerbstätigkeit unterliege nicht der Pflichtversicherung sowohl der Form als auch dem Inhalt nach um einen Bescheid handle.
Zudem führte er aus, dass die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sei. Er habe Unterlagen zum Nachweis dafür übersandt, dass für ihn keine Versicherungspflicht nach dem GSVG bestehe, was von der Rechtsanwaltskammer aufgrund der Feststellung der SVA auch akzeptiert worden sei. Mit Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 05.10.2009 sei er aufgefordert worden, eine Bestätigung über den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages zu übermitteln, was er mit Schreiben vom 12.10.2009 und Übermittlung der Versicherungsbestätigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 09.10.2009 getan habe. Das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG habe er der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitgeteilt und die Bestätigung der SVA vom 16.07.2010 beigelegt. Unrichtig sei die Behauptung der belangten Behörde, dass bis 2013 keine Versicherungsbestätigung ausgestellt worden sei. Aus den vorgelegten Beilagen ergebe sich, dass die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter eine Versicherungsbestätigung ab 01.01.2000 und die SVA eine solche ab 01.05.2010 ausgestellt hätten.
5. Am 14.03.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.01.1974 bis 29.02.2012 freiberuflich als Rechtsanwalt tätig.
Seit 01.03.2012 bezieht er eine (jährliche) Altersrente gemäß § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in bestimmter Höhe.
Der Beschwerdeführer trat der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung bzw. der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U. AG nicht bei.
Er legte die gemäß § 2 Z 1. der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil C: Krankenversicherung (in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 27.05.1999, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 30.09.99 zu GZ 16.207/22-I 6/1999) geforderte Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers (bzw. der SVA) zum Nachweis der bestehenden Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG nicht vor.
1.2. Als Gemeindemandatar unterlag er in der Zeit vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 der Pflichtversicherung in der (Unfall- und) Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG.
1.3. Im entscheidungswesentlichen Zeitraum bestand keine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG.
1.4. Der Beschwerdeführer war im (nicht relevanten) Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1999 gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.
1.5. Es gilt darauf hinzuweisen, dass er seit 11.03.2014 (bis laufend) als "freier" Dienstnehmer der Voll- und damit der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegt.
1.6. Im Übrigen wird auf das (oben wörtlich wiedergegebene) Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 09.05.2017. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Der mit "Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen" überschriebene § 5 GSVG in der (für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 86/1999 lautete:
"(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Über einen solchen Antrag ist vor dem 1. Jänner 2000 zu entscheiden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen."
3.2.1.2. Mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 145/2003, wurde dem § 5 GSVG folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § 14a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."
3.2.1.3. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 105/2004, wurde der (mit 01.07.2004 in Kraft getretene) zweite Satz des § 5 Abs. 2 GSVG durch folgenden Satz geändert:
"Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden."
3.2.1.3. Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG erging die in BGBl. II Nr. 471/2005 (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung:
"§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
3.3.1.1. § 14b GSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 175/1999 lautete wie folgt:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5
§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen
und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters(Todes)versorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters(Todes)versorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung."
3.3.1.2. § 14d GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 175/1999 lautet wie folgt:
"Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung gemäß § 14b beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Anfall der Pension oder der Alters(Todes)versorgungsleistung.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
2. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers."
3.3.1.3. § 14g GSVG in der (oben [3.3.2.] angeführten) Fassung lautet wie folgt:
"Allgemeines
§ 14g. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten."
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
4.1. Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" ist nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG sind unter anderem Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, welcher sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach § 16 ASVG oder nach § 14a GSVG besteht.
Aus den Materialien zur 24. Novelle zum GSVG (EB zur RV, 1910 der Blg 20.GP, Besonderer Teil, §§ 14a ff) ergibt sich Folgendes:
"§ 5 GSVG sieht für den Fall, dass eine Berufsgruppe eine Ausnahme ihrer Mitglieder aus der gesetzlichen Krankenversicherung bewirkt, für das einzelne Mitglied drei Möglichkeiten zur sozialen Absicherung vor. Es sind dies die private Vorsorge im Rahmen einer eigenen Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie eine Selbstversicherung nach dem ASVG (§ 16) oder dem GSVG (§ 14a).
§ 14a Abs. 1 GSVG in der Fassung der 23. Novelle sah die Selbstversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung für freiberuflich erwerbstätige Selbständige (Aktive) vor. Auf Grund des vorliegenden Entwurfes soll entsprechend den im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellten Ergebnissen, wonach eine Kombination infolge des opting-out in der Pensionsversicherung zwischen privater Vorsorge und gesetzlicher Pensionsversicherung nicht ermöglicht werden soll, der Versicherungstatbestand Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 14a GSVG aufgehoben werden. Der die Krankenversicherung betreffende Versicherungstatbestand soll nunmehr in § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG geregelt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, waren neben dieser bereits bestehenden Möglichkeit des § 14a GSVG weitere Optionen, insbesondere in Bezug auf nicht mehr aktiv erwerbstätige Mitglieder der jeweiligen Berufsgruppe zu normieren bzw. weitere Kombinationsmöglichkeiten im Erwerbsleben bzw. im Falle eines Pensionsbezuges zu berücksichtigen.
In diesem Sinne sollen für den Fall des opting-out aus der Krankenversicherung durch die §§ 14a und 14b GSVG in der Fassung des Entwurfes folgende Fälle abgedeckt werden:
I. Selbstversicherung
1. Gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG können sich Personen, die eine freiberufliche Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausüben (Aktive), deren Berufsgruppe jedoch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nach dieser Bestimmung in der Krankenversicherung selbst versichern (Beitragssatz insgesamt: 9,1 %).
2. § 14a Abs. 1 Z 2 GSVG eröffnet die Möglichkeit einer Selbstversicherung für pensionierte Freiberufler, unabhängig davon, ob sie
- eine auf der freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhende, die Krankenversicherung nicht begründende gesetzliche Pension (etwa nach dem FSVG) oder
- eine Pension, die sich aus Zeiten der freiberuflichen Erwerbstätigkeit und aus anderer Erwerbstätigkeit zusammensetzt oder
- eine Altersversorgungsleistung oder
- eine gesetzliche Pension und eine Altersversorgungsleistung
beziehen. Die Bestimmung des § 14a Abs. 1 Z 2 GSVG gilt auch für Freiberufler, die sich bereits am 1. Jänner 2000 in Pension befinden.
3. § 14a Abs. 2 GSVG regelt die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Fall, dass eine Berufsgruppe auf Grund eines Antrages gemäß § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist. Als aktiv Erwerbstätige sind Mitglieder dieser Personengruppe in der Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Da die Krankenversicherung der Pensionisten an den Bezug einer Pension geknüpft ist (§ 3 Abs 1 Z 1 GSVG) bzw. daran, dass der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat (§ 4 Abs 2 Z 6 lit a GSVG), käme für diese Personengruppe im Falle der Beendigung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (Bezug einer Altersversorgungsleistung) eine Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Betracht. Um die Möglichkeit zu eröffnen, in der angestammten Versicherung auch als Pensionist zu bleiben, ist die Schaffung eines eigenen Tatbestandes erforderlich, wobei ein Beitragssatz von 6,8% der Beitragsgrundlage gelten soll.
II. Pflichtversicherung
Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst ist. Folgende Varianten sind denkbar:
1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 1 Z 1 GSVG).
2. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 1 Z 2 GSVG).
3. Neben einer auf einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhenden, nicht die Krankenversicherungspflicht begründenden, Pension und/oder einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 2 GSVG).
4. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG).
Hervorzuheben ist, dass nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des Opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist."
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0101, unter anderem aus, dass der auch als Rechtsanwalt tätige Universitätsprofessor, der - wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer - der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterlag, der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U.-Versicherung nicht beigetreten ist, sondern bei diesem Versicherungsunternehmen lediglich eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Dem dagegen gerichteten Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf § 5 Abs. 3 GSVG in nachvollziehbarer Weise normativ darüber absprechen müssen, "ob eine bei einem privaten Versicherungsträger abgeschlossene Krankenversicherung als gleichwertig zu betrachten ist", ist entgegen zu halten, dass die genannte Gesetzesstelle nicht die Gleichwertigkeit einer privaten Krankenversicherung, sondern die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Leistungen gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bzw. § 14b Abs. 1 GSVG zum Gegenstand hat. Eine allfällige, hier nicht zu prüfende Gleichwertigkeit jener Leistungsansprüche, die der Beschwerdeführer gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hat, würde nichts daran ändern, dass er nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch die Beantwortung der von ihm erstmals in der Beschwerde aufgeworfenen Frage dahinstehen, ob die Leistungen der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung des Beschwerdeführers, der er eben nicht beigetreten ist, im Sinne des § 5 Abs. 3 GSVG gleichwertig sind bzw. ob die erwähnte Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29. Dezember 2005, BGBl. II Nr. 471/2005, über die Ausnahme der Mitglieder der Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (wonach Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG ausgenommen sind) wegen mangelnder Gleichwertigkeit der Leistungen gegenüber der Einrichtungen der genannten Kammern gegen das Gesetz verstößt und daher anzufechten wäre.
Dem weiteren Einwand, es sei "verfassungsrechtlich nicht haltbar, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe Beiträge nach dem B-KUVG für die Krankenversicherung zu leisten, auch wenn er diese Leistungen bereits im Prinzip nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U.-Versicherung ausschöpft (oder umgekehrt)", ist zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2004, VfSlg. 17.260, mit dem System der Mehrfachversicherung auseinander gesetzt hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die nur bis zum Erreichen der gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage zu zahlenden Beiträge (vgl. § 19 Abs. 6 und § 24b B-KUVG und § 36 GSVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat. Auch das Argument, eine Verpflichtung zum Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte neben seiner privaten Krankenversicherung würde eine zusätzliche Leistungspflicht gegenüber einem privaten Versicherungsträger ohne adäquaten Leistungsanspruch bedeuten, überzeugt nicht, weil es dem Beschwerdeführer frei steht, statt oder neben einer privaten Krankenversicherung der für die Beurteilung der gegenständlichen Versicherungspflicht maßgeblichen Gruppenkrankenversicherung beizutreten. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG erübrigt sich auch nicht im Hinblick auf die Krankenversicherung nach dem B-KUVG, wie der Beschwerdeführer meint. Dies ist die Konsequenz des Systems der Mehrfachversicherung, wobei vorliegend gemäß § 14b Abs. 1 GSVG gerade die zur selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt hinzutretende unselbständige Erwerbstätigkeit (bzw. der Ruhegenuss) die Gegenausnahme zu § 5 Abs. 1 GSVG begründet.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die private - wenn auch beim selben Versicherungsunternehmen abgeschlossene - Krankenversicherung einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung nicht gleichzuhalten sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG (bei der es keine Rolle spielt, ob sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde) ist nicht bestritten worden.
4.3. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus:
Gemäß der mit 01.01.2000 rückwirkend in Kraft getreten Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ungeachtet der an sich bestehenden Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, weil die Voraussetzungen für die in § 14b Abs. 1 GSVG geregelte Gegenausnahme zu § 5 GSVG erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.01.1974 bis 29.02.2012, und damit im relevanten Zeitraum vom 01.01.2000 bis 07.04.2010, aktiv freiberuflich als Rechtsanwalt tätig, wobei er - den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Landeck vom 22.10.2001 (für das Jahr 2000), vom 13.02.2004 (für das Jahr 2001), vom 26.05.2004 (für das Jahr 2002), vom 11.05.2005 (für das Jahr 2003), vom 19.08.2005 (für das Jahr 2004), vom 21.02.2007 (für das Jahr 2005), vom 23.05.2008 (für das Jahr 2006), vom 12.12.2008 (für das Jahr 2007), vom 18.03.2010 (für das Jahr 2008), vom 20.09.2011 (für das Jahr 2009) und vom 04.10.2011 (für das Jahr 2010) folgend - unbestritten über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG liegende Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog.
Seit 01.03.2012 bezieht er eine Altersversorgungsleistung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
Es bestand (nur) in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1999 gemäß § 16 ASVG eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
Als Gemeindemandatar unterlag er im entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 der Pflichtversicherung in der (Unfall- und) Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b
B-KUVG.
Da der Beschwerdeführer der "kammereigenen" Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte (bei der U. AG) unbestritten nicht beitrat und er in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG und § 14a GSVG nicht selbstversichert war, unterlag seine freiberufliche Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt, aus der er die jeweilige maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünfte erzielte, im entscheidungswesentlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.
4.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt wiederholt die Ansicht, dass es sich bei dem (oben wiedergegebenen) Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2003 um einen Bescheid handelt:
Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben vom 24.09.2003 die objektiven Merkmale eines Bescheides, mit dem die belangte Behörde nach Prüfung der Unterlagen gegenüber dem Beschwerdeführer "feststellte", dass "die Voraussetzungen für den Bestand der der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt werden", aufweist.
"Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht die aus der aktiven "freiberuflichen" Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt resultierende Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern bildet ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2013 den (anderen) Verfahrensgenstand, und damit die Beurteilung der Frage, ob im relevanten Zeitraum eine "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5 GSVG" im Sinne des § 14b GSVG bestand oder nicht.
Das aus einer anderen selbständigen und/oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie einem Pensionsbezug resultierende Einkommen, welches neben dem aktiven Erwerbs- oder Pensionseinkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit (als Rechtsanwalt) erzielt wird, und die sich aus § 5 GSVG ergebenden Möglichkeiten, zwischen der von der jeweiligen Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer) eingerichteten Gruppen-Krankenversicherung oder einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG wählen zu können, machten es erforderlich, eine "ergänzende"
Pflichtversicherung (§ 14b GSVG) vorzusehen (vgl. oben Pkt. II. 4: "Erläuternde Bemerkungen").
Daher bedurfte es im gegenständlichen Fall der Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14b GSVG vorliegen, wobei bei deren Vorliegen die gesetzliche Sozialversicherung in der Krankenversicherung - im Unterschied zu § 14a GSVG - unabhängig von einer Antragstellung und vom Willen des Beschwerdeführers eintritt. Das freiberufliche Erwerbs- bzw. Pensionseinkommen als Mitglied einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (hier: Rechtsanwaltskammer), welches auf Grund des Opting-out nach § 5 GSVG an sich sozialversicherungsfrei ist, ist nach § 14b GSVG nur dann (pflicht-) versichert, wenn das betreffende Mitglied der (Rechtsanwalts‑) Kammer, so auch der Beschwerdeführer, bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass er deshalb der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterliegt, weil er als aktiver Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit auch eine andere Erwerbstätigkeit, nämlich eine solche als Gemeindemandatar ausübte, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründete und er nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (hier: der Gruppenkrankenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft) beitrat.
§ 5 Abs. 3 GSVG hat nicht die Gleichwertigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (nach dem ASVG, BSVG, GSVG oder B-KUVG), sondern die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Leistungen gegenüber (im gegenständlichen Fall) der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zum Gegenstand. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 wurde über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit der "Gruppenkrankenversicherung" "entschieden".
4.2.3. Da der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum neben seiner selbständigen aktiven Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt eine Tätigkeit als Mandatar einer Gemeindevertretung ausübte, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründete, und er der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer nicht beitrat, ist der Tatbestand des § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG erfüllt und unterlag er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
5. Die mit dem (zweiten) bekämpften Bescheid vom 21.01.2013 festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen und die allfällige Verpflichtung zur Entrichtung von (monatlichen) Beiträgen in der Krankenversicherung bleiben einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im erhobenen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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