FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G313.2233038.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Nachdem über den Beschwerdeführer (BF) am XXXX .02.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte verhängt worden war, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom XXXX .03.2020 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte beim BFA ein Schreiben – datiert mit XXXX .03.2020 – in ungarischer Sprache ein. Daraufhin verfasste die belangte Behörde ein Schreiben, in dem sie sich auf Art. 8 B-VG stützte, wonach die deutsche Sprache im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden sei und der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wurde, bis zum XXXX .05.2020 eine Stellungnahme in deutscher Sprache zu übermitteln.
Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht (LG) XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes München vom 30.05.2018, verurteilt. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde – unter Anrechnung der Vorhaft – in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 26.02.2021 in einer österreichischen Justizanstalt vollzogen. Am 27.02.2021 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.
Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 02.06.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Diese wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Am 16.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 13.07.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
Seitens des BVwG wurde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen.
Mit hg. Beschluss vom 11.05.2021, GZ: G313 2233038-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Über die gegen den Beschluss vom 11.05.2021, GZ: G313 2233038-1/4E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0224-8, dahingehend ab, dass der Beschluss vom 11.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, das BVwG hätte - wie auch die belangte Behörde es als gegeben ansah - sehr wohl davon auszugehen gehabt, dass sich die belangte Behörde auf den Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 FPG stützte, zumal der Beschwerdeführer weder eine Meldung noch einen Wohnsitz und auch keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen aufweise und sein Verhalten insgesamt dem eines „Kriminaltouristen“ entspreche. Das BVwG habe daher keine Anhaltspunkte gehabt, dass der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt erworben haben könnte. Zur Anwendung hätte der „einfache“ Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG kommen müssen. Dies wurde auch dadurch untermauert, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn in seinen Lebensmittelpunkt. Weiters führte der VwGH aus, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Begründung des Aufenthaltsverbotes, einerseits vom Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und „schwerwiegenden“ Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die dem Grundinteresse an einer Verhinderung der Eigentumskriminalität massiv zuwidergelaufen und andererseits sei sie vom Vorliegen einer solchen, bloß „erheblichen“ Gefahr ausgegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und begründet im ungarischen Staatsgebiet seinen Wohnsitz. Er hat Sorgepflichten für zwei in Ungarn lebende Kinder und ist als LKW-Fahrer in mehreren Ländern beruflich unterwegs.
Die Muttersprache des BF ist ungarisch.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2020, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .05.2018, zu einer Zusatzersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt.Als mildernd wurde sein teilweises Geständnis, seine teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung sowie als teilweise beim Versuch, als erschwerend seine zwei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und sein Verhalten als Kriminaltourist gewertet. Der BF hat gemeinsam mit zumindest einem weiteren bislang unbekannten Mittäter nachgenannten Personen durch Einbruch in eine Wohnstätte und Aufbrechen eines Behältnisses gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, vorsätzlich weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Er wurde am XXXX 02.2021 aus der Haft entlassen. Am 27.01.2021 wurde er nach Ungarn abgeschoben.
In Ungarn weist der BF drei strafgerichtliche Verurteilungen auf: Am 23.09.2013 wurde er wegen Diebstahls (Datum der letzten Tathandlung: 12.12.2007) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 21.11.2014 wurde wegen des Verstoßes gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft eine siebenmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Am 17.06.2021 wurde er wegen des unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen (Datum der letzten Tathandlung: 02.11.2017) eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt.
In Deutschland weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Am 30.05.2018 wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen Einbruchsdiebstahls (Datum der letzten Tathandlung: 16.11.2017) zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF verfügt über keine nennenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Die Identität des BF steht aufgrund seines in Kopie vorgelegten ungarischen Personalausweises fest. Die Feststellung, dass der BF zwei Kinder hat, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2020.
Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Im Übrigen wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .03.2020 die Gelegenheit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, welches er in brüchigem Deutsch beantwortete, wonach er vier Kinder habe, am Wochenende mit dem LKW nach Österreich fahre und das Geld benötige.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR Auszug vom 03.03.2022.
Der BF machte keine Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der BF keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die Feststellungen zu seiner Verurteilung wegen Einbruchdiebstahl, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus der Urteilsbegründung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2020.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und Ungarn ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug. Drei einschlägige Vorstrafen wurden im besagtem Strafurteil als Erschwerungsgrund berücksichtigt.
Die Feststellung bezüglich seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizanstalt ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die belangte Behörde hat das gegenständliche befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und der Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Letztlich liege auch eine negative Gefährdungsprognose vor.
Der BF hat sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt wurde sowie der Umstand, dass der BF bereits (im Ausland) mehrmals das Haftübel verspürte, ohne jedoch danach sein Verhalten zu ändern, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF nach wie vor eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und auch der seit der letzten Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Überdies ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und Ungarn einschlägig straffällig wurde. Dies lässt die Schlussfolgerung jedenfalls nicht unbegründet erscheinen, dass sich der BF stets in der Absicht in diese Staaten bzw. auch nach Österreich begab, um dort Straftaten zu begehen. Die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten und teilweise als Verbrechen qualifizierten Straftaten, insbesondere mit der Verurteilung am XXXX .06.2021, wegen unerlaubtem Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoff lassen auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz wiederholter Verurteilungen auf Grund der gleichen schädlichen Neigung völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen von Verstößen gegen die Strafrechtsordnung als nicht glaubhaft. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).
All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Wenn in der Beschwerde zudem unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der BF Kraftfahrer sei und das Aufenthaltsverbot eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten würde, aber kein generelles Berufsverbot bedeutet, zumal es sich nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbotes als Kraftfahrer keine Routen zu befahren, die nach oder durch das österreichische Bundesgebiet führen. Österreich ist zwar ein wichtiges Transitland für Kraftfahrer; es existieren aber zweifelllos Routen, die das Bundesgebiet nicht tangieren. Außerdem besteht für den BF auch die Möglichkeit, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringeren Eingriff in sein Privatleben, stehen die strafgerichtliche Verurteilungen sowie die Tatsache, dass er nur zu kriminaltouristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist ist und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen gegenüber.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass der BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch sonst über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt hat.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwidergelaufen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen in nicht entsprechender Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre als angemessen.
Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 6 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Darüber hinaus hält sich der BF nicht in Österreich auf, sondern lebt dauerhaft in Ungarn.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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