BVwG G313 2165465-1

BVwGG313 2165465-14.5.2018

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2165465.1.00

 

Spruch:

G313 2165465-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch: Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA_VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde ausdrücklich nur das gegen den BF verhängte befristete Einreiseverbot in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefochten.

 

Beantragt wurde "gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwgVG in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen zu reduzieren", in eventu "den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen".

 

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Die belangte Behörde merkte an, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

 

4. Am 20.02.2018 wurde am BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher weder der BF selbst noch sein Rechtsvertreter ohne trifftigen Grund nicht erscheinen sind .

 

Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des BF jedoch unter Befragung der nunmehrigen Ehegattin des BF durchgeführt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet - mit Meldeunterbrechungen dazwischen - im Zeitraum von 19.08.2015 bis 12.07.2017 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, diese immer im Zeitraum von ca. ein bis sechs Monate. Am 09.05.2017 ist er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, und wurde nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2017 auf dem Luftweg in sein Herkunftsland "Serbien" abgeschoben.

 

1.3. Der BF steht in einer Beziehung zu einer serbischen Staatsangehörigen. XXXX 2017 war er zusammen mit seiner Freundin in einem Kinderwunschzentrum wegen beabsichtigter In-vitro-Fertilisation. In Vorbereitung auf diese wurden im Februar 2018 entsprechende Medikamente verordnet.

 

Die Eheschließung erfolgte nach der erfolgten Wiedereinreise und Bekanntgabe der Kosten der In Vitro Fertilisation.

 

1.4 Der BF besitzt keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

 

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet XXXX 2016 wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

Seine Freundin, nunmehrige Ehegattin wurde deswegen XXXX2017 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

1.6. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, ist jedoch im Besitz einer im Februar 2018 ausgestellten "Einstellungszusage". Seine nunmehrige Ehegattin ging im Bundesgebiet ab 02.05.2015 einigen - nur kurzfristigen und teilweise nur geringfügigen - Beschäftigungen nach, steht nunmehr seit 11.09.2017 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und hat im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

 

1.7. Der BF und seine nunmehrige Ehegattin haben zu unterschiedlichen Zeiten an derselben Adresse gewohnt, eine gemeinsame Wohnsitznahme konnte auch nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.

 

Das erkennende Gericht konnte durch Nichterscheinen des BF sowie dessen Rechtsvertreters lediglich die "Lebensgefährtin" und nunmehrige Gattin des BF befragen.

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

 

Dass der BF seine Freundin am XXXX2017 in Serbien geheiratet hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen beim BVwG am 14.11.2017 eingelangten Heiratsurkunde (AS 25).

 

Die Ehegattin des BF erklärte in mündlicher Verhandlung am 20.02.2018, dass sie nach gemeinsam beschlossener In-vitro Fertilisation zusammen gezogen seien, und am XXXX2017- in Belgrad - geheiratet hätten. Sie berichtete in der Verhandlung weiter, dass ihrem für XXXX2017 vorgesehenen Termin wegen anstehender In-vitro-Fertilisation die Abschiebung ihres "Ehegatten" zuvorgekommen sei. Aus der Aktenlage ist jedoch kein im Juli 2017 vorgesehener "Krankenhaustermin" ersichtlich. Dass der BF mit seiner Freundin XXXX 2017 in einem Kinderwunschzentrum wegen beabsichtigter In-vitro-Fertilisation vorstellig war, ergab sich hingegen aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden - nicht unterschriebenen - Einverständniserklärung (AS 93f). Nach diesem Zeitpunkt war jedoch weder aus dem Akteninhalt noch aus ihre Personen betreffenden Melderegisterauszügen ein Zusammenziehen ersichtlich, im Gegenteil, weist der BF doch von seiner Wohnsitzabmeldung im August 2016 bis zu seiner Schubhaft ab Juli 2017 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass keine gemeinsame Wohnsitzadresse erfolgte, ein "Vergessen" der Meldung ist als Schutzbehauptung zu werten.

 

In einer dem Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Einverständniserklärung zur Behandlung der BF mit in-vitro Fertilisation in einem Kinderwunschzentrum vom XXXX2017 ist unter dem Unterpunkt "Zustimmungserklärung" unter "Familienstand" angeführt:

 

"Frau XXXX und Herr XXXX bestätigen, dass sie miteinander verheiratet sind.

 

oder

 

Frau XXXX und Herr XXXX leben in einer aufrechten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie bestätigen, dass entsprechend der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Fortpflanzungsgesetz ein Notariatsakt innerhalb der letzten 24 Monate angelegt wurde und sie über alle rechtlichen Umstände und Folgen dieser von ihnen begehrte Behandlung vom Notar aufgeklärt wurden."

 

Unter dem Unterpunkt "Kostenübernahme" wurde festgehalten, dass beide - die damalige Freundin und nunmehrige Ehegattin des BF und der BF selbst bestätigen, ca. 2300 € Behandlungskosten zu übernehmen.

 

Diese zwischen einem Kinderwunschzentrum und dem BF und seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Ehegattin geschlossene Einverständniserklärung hat offensichtlich zu ihrer Eheschließung am XXXX2017 geführt.

 

Es konnte somit weder ein zwischen ihnen bestehendes Eheleben noch eine Lebensgemeinschaft festgestellt werden, brachte die nunmehrige Ehegattin des BF doch in mündlicher Verhandlung am 20.02.2018 vor, seit "ca. eineinhalb bis zwei Jahren" "zusammen" zu sein, obwohl laut ihren Angaben keine gemeinsame Wohnsitzmeldung erfolgte. Begründet wurde dies damit, nicht gewusst zu haben, "dass man sich anmelden muss".

 

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden Melderegisterauszügen.

 

Dass der BF im Mai 2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nach Wiedereinreise im Juli 2017 erneut in das Herkunftsland des BF abgeschoben wurde, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

 

Dass die Ehegattin des BF nunmehr im Besitz einer von April 2017 bis April 2010 gültigen "Rot-Weiß-Rot Karte plus" ist, beruht auf einem aktuellen ihre Person betreffenden Fremdenregisterauszug.

 

Die wegen geplanter in-vitro Fertilisation bei der Ehegattin des BF bereits eingeleitete medikamentöse Therapie teilte das betreffende Kinderwunschzentrum dem BVwG nach Anfrage im Februar 2018 per E-Mail mit.

 

Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich ebenso aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren wie die Feststellung zur bisherigen Erwerbstätigkeit seiner Freundin im Bundesgebiet.

 

Dass sowohl der BF als auch seine Ehegattin im Bundesgebiet einmal strafrechtlich verurteilt wurde, war aus ihre Personen betreffenden aktuellen Strafregisterauszügen ersichtlich.

 

Ein Sprachzertifikat des BF wurde dem BVwG nicht übermittelt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zum Einreiseverbot:

 

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot dem Grunde sowie der ausgesprochenen Dauer nach als gerechtfertigt:

 

Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 07.07.2017 verhängte die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

 

Der BF weist eine Verurteilung aus dem Jahr 2016 wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenunterdrückung auf. Der BF konnte auch keine hinreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Seine nachgewiesene Einstellungszusage sagt zudem nichts über eine zukünftige tatsächliche Arbeitsaufnahme aus.

 

Eine persönliche Befragung es BF oder dessen RV musste aufgrund seines Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

Fest steht, dass sich bei der Bemessung des Einreiseverbotes sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen kann, sondern insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen ist (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

 

Wie sich in der mündlichen Verhandlung nach Befragung der nunmehrigen Ehegattin des BF ergeben hat, konnte kein bestehendes Privat und Familienleben glaubhaft vermittelt werden. Einzig berücksichtigungswürdiges privates Interesse stellt eine beabsichtigte In Vitro Fertilisation dar , das aber aufgrund des Vorrangs der öffentlichen Interessen weit in den Hintergrund rückt, auch könnte ein solches Verfahren im Heimatland des BF genauso durchgeführt werden noch dazu sind beide Ehepartner serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin kann darüberhinaus jederzeit nach Serbien reisen.

 

Im Bundesgebiet war der BF auch niemals erwerbstätig und verfügte über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

 

Da dem ausgesprochenen Einreiseverbot keine sonst aus der Aktenlage oder der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Sachverhaltsermittlungen hervorgehenden besonders berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Interessen des BF entgegenstehen, sondern im Gegenteil vielmehr die Notwendigkeit eines solchen durch die strafrechtliche Verurteilung des BF 2016 wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenunterdrückung wozu der BF zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, noch bestärkt wird, war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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