BVwG G312 2114771-1

BVwGG312 2114771-113.11.2017

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2114771.1.00

 

Spruch:

G312 2017477-1/14E

 

G312 2114771-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 29.10.2014, Nr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.10.2014, Nr. XXXX, wurden für XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2) aufgrund der am 07.07.2014 abgeschlossenen Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 gemäß § 23 BSVG die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung Spruchpunkt 1 und Unfallversicherung Spruchpunkt 2, jeweils getrennt nach dem Flächenbetrieb und der vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten, in näher bezifferter Höhe festgestellt.

 

2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.11.2014, eingelangt mit 26.11.2014 bei der belangten Behörde, führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF begründend an, dass der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache vollinhaltlich angefochten werde.

 

3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 22.01.2015, datiert mit 19.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

4. Am 08.07.2015 wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF1 und die BF2, die rechtsfreundliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

5. Mit Erkenntnissen vom 22.09.2015 G312 2017477 1 und 2114771 1 wurde den Beschwerden der BF stattgegeben.

 

6. Mit am 23.02.2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingereichtem Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der ao. Amtsrevision, welcher stattgegeben wurde.

 

7. Mit Zl. Ra 2015/080175-10 vom 02.03.2017 erging im Rahmen des ao. Amtsrevisionsverfahrens das dem Akt inliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit der die Entscheidung des BVwG aufgehoben wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF führen an der Adresse XXXX von 2001 bis 2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für beide BF besteht.

 

Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreiben die BF das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte.

 

Die BF1 und der BF2 sind vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkt 1) wie folgt:

 

 

Zeitraum

Mtl. Beitragsgrundlage in EURO

Monatsbeitrag in EURO

   

 

KV PV

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

999,73 202,54 1.202,27

91,97

180,34

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.023,73 93,12 1.116,85

85,44

167,53

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.045,22 145,32 1.190,54

91,08

181,56

01.01.2012 bis 30.06.2012

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.051,49 199,42 1.250,91

95,69

193,89

     

 

01.07.2012 bis 31.12.2012

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.051,49 199,42 1.250,91

95,69

200,15

01.01.2013 bis 30.06.2013

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.080,94 157,99 1.238,93

94,78

198,23

01.07.2013 bis 31.12.2013

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.080,94 157,99 1.238,93

94,78

204,42

     

 

Die BF1 und der

BF2 sind vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkt 2) wie folgt:

 

 

Zeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage in EURO

Monatsbeitrag in Euro

   

 

UV

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

1.999,46 405,08 2.404,54

45,69

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

2.047,45 186,24 2.233,69

42,44

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

2.090,44 290,63 2.381,07

45,24

01.01.2012 bis 30.06.2012

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

2.102,98 398,83 2.501,81

47,53

01.07.2012 bis 31.12.2012

Flächenbetrieb Nebentätigkeit Gesamt

2.161,87 315,99 2.477,86

47,08

    

 

Aufgrund der durchgeführten

Betriebsprüfung sind nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:

 

 

Jahr

Einnahmen nur aus gelaserten Äpfeln in EURO

Gesamteinnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (inklusive gelaserte Äpfel) in Euro

2009

19.569,57

19.903,17

2010

10.491,07

11.149,57

2011

14.406,78

15.325,18

2012

17.797,59

19.653,09

2013

10.986,51

16.339,41

   

 

Die Ergebnisse der Betriebsprüfung wurden niederschriftlich in der Abschlussbesprechung am 30.06.2014 festgehalten, bei der die BF1 anwesend war. Im Rahmen der Be- und Verarbeitung werden Marmeladen, Hendlteile (ab 2012), Essig, gelaserte Äpfel und Eier sowie gefärbte Eier verkauft. Der Verkauf erfolge ab Hof, Bauernmärkten in XXXX, XXXX, XXXX (seit 2013) und XXXX (seit 2009). Auf den Bauernmärkten werden großteils Äpfel als Urprodukt sowie Essig, Marmeladen und Hendlteile - Schlachtung immer mittwochs - verkauft. Im Bauernladen in XXXX wird nur Essig verkauft. Die Einnahmen bei den Bauernmärkten erfolgt in Form einer Stricherlliste. Die Einnahmen beim Abhofverkauf sowie beim Bauernladen erfolgen in einem Heft. Für den Verkauf der gelaserten Äpfel und Eier werden Rechnungen ausgestellt.

 

Je nach Kundenwunsch wird mit einem Laser ein Schriftzug - etwa eine Werbung, ein Glückwunsch, ein Firmenlogo oder ein Name - auf der Schale der Äpfel angebracht.

 

An den Äpfeln wird eine Bearbeitung vorgenommen, die über die in der Urprodukteverordnung genannten Arbeitsschritte des Waschens, Schälens, Zerteilens oder Trocknens hinausgeht und dadurch eine für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung geschaffen, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Das erkennende Gericht hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den gelaserten Äpfel um ein Urprodukt oder um ein be-/verarbeitetes Produkt handelt, auf die obigen Unterlagen und Ermittlungsergebnisse aus der mündlichen Verhandlung sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2017 Ra 2015/08/0175-10 gestützt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG idF bis 31.12.2014 sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG insbesondere auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach § 23 Abs. 2 BSVG ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

 

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

 

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung ordnet in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)" der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG und in Z 3 den Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" - insbesondere in Z 3.1 die "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" - der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu.

 

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes (LAG) lautet auszugsweise:

 

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. (...)."

 

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

 

Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere "die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen".

 

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO-1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

 

§ 2 Abs. 4 GewO 1994 lautet auszugsweise:

 

"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

 

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen

 

Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

 

(...)"

 

3.1.2. Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid vom 29. Oktober 2014 die Annahme zu Grunde, die strittige Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien des "Laserns von Äpfeln" sei - als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinn des Punktes

3.1 der Anlage 2 zum BSVG - ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe, weshalb die daraus erzielten Einkünfte bei Bildung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen seien. Die mitbeteiligten Parteien vertraten dagegen die Ansicht, die genannte Tätigkeit sei der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte unter anderem:

 

"Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee- und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen;"

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2016/08/0004, ausgesprochen, dass für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Urprodukteverordnung ist "Obst (Tafel- und Pressobst)" auch "gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet" als Urprodukt anzusehen.

 

Nach dem, dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden unstrittigen Sachverhalt wird von den mitbeteiligten Parteien nach Kundenwunsch mit einem Laser ein Schriftzug - etwa eine Werbung, ein Glückwunsch, ein Firmenlogo oder ein Name - auf der Schale der Äpfel angebracht.

 

Damit wird, wie der VwGH mit Erkenntnis vom 02.03.2017, Ra 2015 08 0175 10 festgestellt hat, an den Äpfeln eine Bearbeitung vorgenommen, die über die in der Urprodukteverordnung genannten Arbeitsschritte des Waschens, Schälens, Zerteilens oder Trocknens hinausgeht und dadurch eine für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung geschaffen, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes keine Berücksichtigung findet.

 

Im diesem Sinn sind die Einkünfte aus dem Verkauf der bearbeiteten Äpfel nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen, sondern ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" iSd Anlage 2 Z 3.1 zum BSVG und des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 vor, dessen Einnahmen bei Bildung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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