BVwG G312 2003380-1

BVwGG312 2003380-130.10.2014

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2003380.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2012, Zahl MVB/36/12 Mag.Hs, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 410, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.10.2012, Zahl MVB/36/12 Mag.Hs, wurde ausgesprochen, dass

gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG 1977 idgF aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden (Spruchpunkt I) und die BF daher wegen der im Rahmen der gemeinsamen Prüfung festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 iVm § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG zur Nachzahlung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die angeführten Beitragsgrundlagen und näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Euro 92.637,01 verpflichtet sei (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 22.05.2012 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 22.05.2012 seien integrierter Bestandteil dieses Bescheides.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die genannten Personen Vorstandsmitglieder der BF seien und für ihre Bezüge, die sie aus ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin beziehen, Lohnsteuer berechnet und abgeführt werde.

Aufgrund des Bestehens von Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG würde es sich bei den Vorstandsmitglieder um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG handeln, daher müssten aufgrund der Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in die Voll- und Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 91.203,36 nachverrechnet werden.

Da die BF mit 04.06.2012 um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Einbeziehung der Vorstände in die Arbeitslosenversicherungspflicht und die daraus resultierende Nachverrechnung beantragte, wurde bekämpfter Bescheid erstellt, im übrigen Umfang wurde das Ergebnis der Prüfung anerkannt.

Die Vorstandsmitglieder XXXX, XXXX und XXXX seien zu Vorständen der BF bestellt worden. Die Bezüge der Vorstandsmitglieder würden der Lohnsteuerpflicht unterliegen und seien von der BF auch lohnsteuerpflichtig abgerechnet worden.

Die von der BF zitierte gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG sei mit Ablauf 31.12.1999 außer Kraft getreten und durch die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG abgelöst worden. Nach der Neuregelung seien Vorstandsmitglieder nur nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG versichert, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert seien. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sei daher nachrangig und Vorstände würden nur dann unter § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG fallen, wenn sie nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. als Dienstnehmer pflichtversichert seien. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG verweise ausdrücklich auf Abs. 2 des § 4 ASVG, welcher den Verweis auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 enthalte. Somit sei die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG seit dem Inkrafttreten des SRÄG 2009 auf lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder nicht mehr anzuwenden.

Die Vorstandsmitglieder im konkreten Fall seien lohnsteuerpflichtig und daher sei aufgrund des in § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG enthaltenen Verweis auf das EStG auch deren Dienstnehmereigenschaft gegeben.

Aufgrund des Bestehens der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Satz 3 ASVG würden lohnsteuerpflichtige Vorstände auch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen.

Die drei im Spruch genannten Vorstände seien von der BF zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 angemeldet worden, die Beiträge für die Vorstände seien von der BF über ihr Beitragskonto in der Beitragsgruppe D2x abgerechnet worden. Im Zuge der Prüfung seien die von der BF in der Beitragsgruppe D2x abgerechneten und an die Kasse entrichteten Beträge für die drei Vorstände in der Höhe von Euro 76.745,76 rückverrechnet worden. Die Differenz zwischen der Nachverrechnung und der Rückverrechnung betrage Euro 14.457,60. Berücksichtige man die Nachverrechnung für Frau SCHÖNGRUNDNER in der Höhe von Euro 136,23 und die Gutschrift betreffend Herrn Ing. BUHL in der Höhe von Euro 285,62, welche nicht gegenständlicher Inhalt des Bescheides gewesen seien, ergäbe sich eine auf dem Prüfbericht ausgewiesene Summe in der Höhe von Euro 14.308,21, zusätzlich seien Verzugszinsen in der Höhe von Euro 1.433,65 in Rechnung zu stellen gewesen.

2. Dagegen erhob die BF mit 07.11.2012, datiert mit 19.10.2012, fristgerecht den mittlerweile als Beschwerde titulierten Einspruch gegen den angeführten Bescheid.

Die BF verwehrte sich gegen die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder XXXX, XXXX und XXXX ab 01.08.2009 in die Arbeitslosenversicherung sowie der daraus resultierenden Nachbelastung durch Einstufung in die Beitragsgruppe D1p.

Begründend führte die BF zusammenfassend aus, dass Vorstandsmitglieder keine Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG seien und zwar unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt ihre schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis näher geregelt werden.

Die angeführten Vorstandsmitglieder seien auf Grund der Rechtsprechung des VwGH keine echten Dienstnehmer iSd ASVG, begründend mit der gesellschaftsrechtlichen Weisungsfreiheit des Vorstandsmitglieds. Um trotzdem einen ASVG Schutz gewährleisten zu können, sei § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG geschaffen worden, eine Arbeitslosenversicherung wäre damit aber nie verbunden gewesen.

Nach Judikatur und in der Literatur werde jedenfalls die Auffassung vertreten, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet ihrer steuerlichen Beachtung als Dienstnehmer weiterhin unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG und nicht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - unter § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG fallen, daher seien Vorstände von der Arbeitslosenversicherungspflicht auszunehmen.

Aus den angeführten Gründen werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Mit Stellungnahme vom 22.01.2012 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der Steiermark samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit oben genannten Bescheid die Voll- und Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX in den näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF festgestellt habe. Daher sei in weiterer Folge aufgrund dieser Feststellung Euro 92.637,01 an Beiträgen nachzuentrichten.

Die seitens des BF erhobene Beschwerde bringe im Wesentlichen vor, dass Vorstandsmitglieder keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG seien, unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt ihre schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt worden seien.

Vorstandsmitglieder seien aufgrund der Rechtsprechung des VwGH keine echten Dienstnehmer, was der VwGH mit der gesellschaftsrechtlichen Weisungsfreiheit des Vorstandsmitglieds begründet habe.

Um Vorstandsmitgliedern trotzdem ASVG Schutz gewährleisten zu können, sei § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG geschaffen worden, eine Arbeitslosenversicherung sei damit aber nie verbunden gewesen. Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen sei die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht möglich gewesen, weil sich die Subsidiaritätsklausel im § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG nicht auf das ASVG selbst, sondern auf andere bundesgesetzliche Vorschriften bezogen habe. Die vorgesehene Änderung würde daher nicht eine Rechtslage herstellen, die es vor 2000 bereits gab, sondern zu einer neuen Rechtslage führen.

Wenn die Erläuterungen als Begründung für die Gesetzesänderung Probleme in der Arbeitslosenversicherung angeben, so sei dies verfehlt. Denn das zitierte VfGH-Erkenntnis (B 831/04) habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstnehmerbegriff im AlVG ein eigenständiger sei und Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherungspflicht einer sachlichen Begründung bedürfen würden. Eine solche sachliche Begründung würde gerade bei Vorstandsmitgliedern anzunehmen sein. Auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG führe nicht automatisch zu einer Pflichtversicherung im AlVG. Es knüpfe nämlich an die Bestimmung des ASVG an und verlange für die Versicherung eine Dienstnehmereigenschaft. Es stehe daher fest, dass all jene Vorstandsmitglieder, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen würden, mangels Dienstnehmereigenschaft nicht arbeitslosenversichert und daher in der Beitragsgruppe D2x abzurechnen seien. Darüberhinaus sei es ständige Rechtsprechung des VfGH, dass man Beiträge dann nicht einheben dürfe, wenn keine Aussicht auf die Leistung bestehe. In der Literatur werde ebenfalls die Auffassung vertreten, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet der steuerlichen Behandlung als Dienstnehmer weiterhin unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG und nicht des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG fallen würden.

Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG Vorstandsmitglieder nach dem ASVG vollversichert gewesen seien, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon aufgrund anderer bundesgesetzlichen Vorschriften in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Seit 01.01.2000 sei der Spezialtatbestand, der die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern regle, in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG normiert.

Im Rahmen des SRÄG 2009 sei in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG eine Subsidiaritätsklausel eingefügt worden, wonach Vorstandsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG versichert sind, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert seien. Diese Subsidiaritätsklausel sei mit 01.08.2009 in Kraft getreten. Aufgrund des Verweises auf Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ergäbe sich daher schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, dass diese Regelung subsidiär zu § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sei.

Verdeutlicht werde diese Wortinterpretation noch durch die erläuternden Bemerkungen zum SRÄG 2009, in den zu dieser Bestimmung ausgeführt worden sei, dass die Versicherung nach dem Spezialtatbestand § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nur dann Platz greife, wenn die in Rede stehenden Vorstandsmitglieder oder Geschäftsleiterinnen nicht schon als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG pflichtversichert seien.

Die BF führe in der Beschwerde aus, dass eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht möglich gewesen sei, weil die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG auf andere bundesgesetzliche Vorschriften Bezug genommen habe. Dieses nach Ansicht der BF bestehende Hindernis sei mit dem SRÄG 2009 weggefallen. Folge man der Argumentation der BF, stehe aufgrund des nunmehrigen Verweises auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einer Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht entgegen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG sei Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei, weshalb die drei im Spruch genannten Vorstände im konkreten Fall Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG seien.

Aufgrund des Bestehens der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 und der sich daraus ergebenden Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG sei die (nachrangige) Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG seit dem Inkrafttreten des SRÄG 2009 auf lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder nicht mehr anzuwenden.

Da die Vorstandsmitglieder im konkreten Fall lohnsteuerpflichtig seien, sei aufgrund des in § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG enthaltenen Verweises auf das EStG auch deren Dienstnehmereigenschaft nach dieser Bestimmung gegeben.

Aus den dargelegten Gründen beantragte daher die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides.

4. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013 forderte die Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die BF auf, zu beiliegendem Vorlagebericht der belangten Behörde binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit Schriftsatz vom 08.03.2013, eingelangt am 12.03.2013, wiederholte die BF zusammenfassend die bereits zuvor getätigten Einwendungen und beantragte neuerlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

6. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 wurde unter Beilage der Stellungahme der BF die belangte Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

7. Die belangte Behörde verwies am 27.03.2013 per Mail auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen und verzichtete auf die Abgabe weiterer Stellungnahmen.

8. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der stattgefunden und gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wurde aufgrund der Einbeziehung der drei namentlich angeführten Vorstände in die Voll- und Arbeitslosenversicherung eine Meldedifferenz festgestellt und die BF zur Nachentrichtung von allgemeinen Beiträgen in der Höhe von Euro 92.637,01 verpflichtet.

Die namentlich genannten Vorstandsmitglieder unterliegen aufgrund ihrer Tätigkeit der Lohnsteuerpflicht. Für die Bezüge, die die Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die BF beziehen, wurde Lohnsteuer seitens der BF berechnet und entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.

Dass die namentlich genannten Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Prüforgane nicht zur Arbeitslosenversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf eine Ausnahme der Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in die Arbeitslosenversicherung bezogen.

Die Berechnung und Entrichtung der Lohnsteuer für die Bezüge der Vorstandsmitglieder durch die BF sowie die Lohnsteuerpflicht sind im gegenständlichen Verfahren unstrittig.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Nach Abs. 4 leg. cit. stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f

B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes handelt.

Nach Abs. 6 leg. cit. schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Gemäß § 44. Abs. 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG § 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;

c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;

d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;

e) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;

f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit.

(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.

Gemäß § 47. (1) EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Seit 01.01.2000 ist der Spezialtatbestand, der die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern regelt, in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG normiert.

Nach der von der BF zitierten, jedoch nur bis zum 01.01.2000 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG waren Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmern gleichgestellte Personen nach dem ASVG vollversichert, "soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert" waren (z. B. als Dienstnehmer nach Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG).

Im Zuge der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde § 4 Abs. 3 ASVG aufgehoben, wobei der überwiegende Teil der Tatbestände dieser Bestimmung (zugunsten einer künftigen Versicherung der betroffenen Personen als "neue" Selbständige im GSVG) ersatzlos entfiel, während andere, wie § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG in § 4 Abs. 1 ASVG transferiert wurden; in concreto wurde dieser Tatbestand als neue Z 6 in den § 4 Abs. 1 ASVG eingefügt, allerdings ohne die bis dahin geltende Subsidiaritätsklausel ("soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon [anderweitig] pflichtversichert" waren). Diese konnte im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit durch das ASRÄG 1997 entfallen.

Probleme auf Grund dieser neu gestalteten ASVG-Versicherung sind in der Folge im Bereich des AIVG aufgetreten, welches bezüglich der Arbeitslosenversicherung an die Dienstnehmer-Eigenschaft anknüpft. Um den Problemen zu begegnen, die daraus resultierten, dass nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG - mangels Subsidiaritätsklausel - die für die Anknüpfung im angrenzenden Rechtsbereich relevante Prüfung der Dienstnehmer-Eigenschaft nicht erfolgte, ist mit der Einführung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009) bezüglich der Feststellung der ASVG-Versicherung wieder die vor dem 01.01.2000 relevante Rechtslage eingetreten, als die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (§4 Abs. 1 Z 6 ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandmitglieder und Geschäftsleiter nicht schon als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 4 Rz 13ff).

Im Rahmen des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009) wurde in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG eine Subsidiaritätsklausel eingefügt, wonach Vorstandsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG versichert sind, "soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind". Diese Subsidiaritätsklausel ist mit 01.08.2009 in Kraft getreten. Aufgrund des Verweises auf Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ergibt sich daher schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, dass diese Regelung subsidiär zu § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist. Verdeutlicht wird dies auch durch die erläuternden Bemerkungen zum SRÄG 2009 (EB zur RV zum 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83, 179 BlgNR, XXIV GP), in denen zu dieser Bestimmung ausgeführt wird, dass "die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandsmitglieder nicht schon als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind".

3.3.2. Die BF brachte in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2013 vor, dass fest stehe, dass für all jene Vorstandsmitglieder, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 der Vollversicherung des ASVG unterliegen würden, mangels Dienstnehmereigenschaft nicht arbeitslosenversichert und daher nach der Beitragsgruppe D2x abzurechnen seien und führte aus, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet der steuerlichen Beachtung als Dienstnehmer weiterhin unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG fallen würden.

Die BF verkennt dabei, dass § 4 Abs. 1 Z 6 leg. cit. - wie bereits oben ausgeführt - als lex specialis nur subsidiär zur Anwendung gelangt. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG greift als Spezialbestimmung nur dann, wenn das Vorstandsmitglied nicht lohnsteuerpflichtig gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG ist, weil in diesem Fall jedenfalls die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz eintritt. Unter den Sondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sind nur mehr nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder zu subsumieren. Diese Rechtsansicht wurde so auch im Rahmen einer Rechtsanfrage seitens des Hauptverbandes vertreten (vgl. ASoK 2010, 418). Insofern wurde der Rechtsansicht der belangten Behörde seitens der BF nicht substantiiert entgegen getreten.

3.3.3. In der Beilage zu der mit 19.10.2012 datierten Beschwerde sowie zum Schriftsatz vom 08.03.2013 wurde seitens der BF jeweils einen Auszug aus dem "DGservice August 2009" der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vorgelegt, wonach Vorstandsmitglieder, die als Dienstnehmer beschäftigt werden, in der Beitragsgruppe D1 abzurechnen seien. Im Bericht der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wurde weiters angeführt, dass mit Ausnahme der Kammerumlage alle sonstigen für Dienstnehmer anfallenden (Neben‑) Beiträge zu entrichten seien. Liege keine Dienstnehmereigenschaft vor, seien Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge mittels Beitragsgruppe D2x bzw. D4xu abzurechnen. Nebenbeiträge sowie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung würden nicht anfallen.

Dazu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass bei Vorliegen der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG (Meldung in Beitragsgruppe D1p) gegeben ist. Aufgrund der mit 01.08.2009 novellierten Gesetzesbestimmung des ASVG hätten die von der BF berechneten Beiträge für die verfahrensgegenständlichen Vorstände nach der Beitragsgruppe D1p anstatt D2x abgerechnet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurden die Differenzbeträge im Zuge der GPLA zu Recht nachberechnet.

3.3.4. Die von der BF im Rahmen der Beschwerde angeführte Judikatur des VfGH bzw. VwGH ist im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen, da diese Entscheidungen vor der Novelle des 2. SRÄG 2009 ergangen sind. Ziel der Novellierung war es u.a., die sich aufgrund der neu gestalteten ASVG-Versicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139, teilweise eingetretene unsichere Rechtslage hinsichtlich der Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsleitern zu bereinigen.

3.3.5. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Wie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, entspricht die ausgeübte Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Vorstandsmitglieder dem "Tatbild" des § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG, es handelt sich sohin um lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer.

Nachdem die drei namentlich genannten Vorstandsmitglieder gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig sind, sind sie - aufgrund des in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG enthaltenen Verweises auf das EStG - jedenfalls Dienstnehmer und unterliegen somit der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG. (vgl. ASoK 2010, 115).

Die gegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen des EStG und ASVG lassen demnach keine anderweitige Entscheidung zu.

3.3.6. Aufgrund des Bestehens der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 letzter Satz ASVG unterliegen die lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglieder gegenständlich auch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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