B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2300783.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX :
A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit Schreiben vom XXXX die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages.
Mit Schreiben vom XXXX erging eine Zahlungserinnerung der OBS an die BF.
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX teile die OBS der BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, dass die Rechtsauffassung der OBS unrichtig sei, da § 31 Abs. 19 ORF-G nicht den ORF-Beitrag vorschreiben würde, sondern den maximal bestimmbaren ORF-Beitrag. Da das Verfahren nach § 31 ORF-G nicht durchgeführt worden sei, sei der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt worden. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die BF begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei, in eventu begehrte sie die Einstellung des Verfahrens.
Mit Bescheid der OBS vom XXXX wurde der BF für den Zeitraum von XXXX bis XXXX der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 sowie die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von EUR 28,20 vorgeschrieben.
Die BF erhob dagegen die mit XXXX datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt sei, da eine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung im Gesetz nicht der OBS übertragen worden sei. Desweiteren würde § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, bieten. Die medialen ORF-Beiträge würden von der BF nicht konsumiert werden. Gegenstand der Besteuerung durch die ORF-Beitragspflicht sei eine Besteuerung des Hauptwohnsitzes und somit gesetzeswidrig. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für die BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das eingeleitete Verfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückverweisen; in jedem Fall gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; gem. Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-BeitragsG und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetzes- und verfassungswidrig stellen.
Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist volljährig und hat seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. (vgl. ZMR Auszug vom XXXX ; Bescheid OBS vom XXXX , AS 34)
Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom XXXX forderte die OBS die BF zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum XXXX auf. Mit Zahlungserinnerung wurde die BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum XXXX zu entrichten. (vgl. Zahlungsaufforderung vom XXXX , AS 3; Zahlungserinnerung vom XXXX , AS 7)
Mit Schreiben vom XXXX sowie Stellungnahme vom XXXX beantragte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von der OBS, dem diese mit dem Bescheid vom XXXX nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von € 91,80 vorschrieb. (vgl. Schreiben der BF vom XXXX , AS 5; Stellungnahme vom XXXX , AS 25 f; Bescheid OBS vom XXXX , AS 33 ff)
Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt und insbesondere aus dem Bescheid der OBS vom 24.06.2024 sowie aus den Angaben der Beschwerde vom 01.07.2024.
Dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerdeverfahren, die durch das anhängige Revisionsverfahren rechtlich betroffen sind, beim BVwG anhängig ist, ergibt sich aus dem Wissen der Leiterin der Gerichtsabteilung G311 nach Informationsaustausch mit anderen LeiterInnen von Gerichtsabteilungen, die ebenso mit der Zuweisungsgruppe RGG betraut sind, im Rahmen der gerichtsinternen Koordination. So sind in der zuständigen Gerichtsabteilung G311 per Stichtag 21.02.2025 zumindest 6 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig im Bereich des aussetzungstragenden Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 zu beurteilen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.
Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
Beim BVwG sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der OBS anhängig, mit denen insbesondere der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der zuständigen Gerichtsabteilung G311 sind zumindest 6 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage anhängig. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Hauptsitz in Wien und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck.
Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag iHv EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf.
Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Art 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs. 3 EUV geschützt erscheint.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Desweiteren wird ausgeführt, dass in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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