BVwG G308 2304267-1

BVwGG308 2304267-121.5.2025

AlVG §16 Abs1 litl
AlVG §22
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2304267.1.00

 

Spruch:

 

G308 2304267-1/3E

G308 2304267-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Andras MÜLLER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen die Bescheide des AMS, jeweils vom XXXX 2024, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1a. Mit Bescheid (A) vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF der Anspruch von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz für den Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht.

1b.Mit Bescheid (B) vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der BF die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe.

2a.Mit Schreiben, vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 und beantragte die Weiterführung des Vorschusses sowie der rückwirkenden korrekten Meldung bei der XXXX . Begründend wurde ausgeführt, dass der fehlende Vorschuss ihn in seiner Lebensführung beeinträchtige. Das AMS habe ihn weiters nicht über das Ende der Unfall-und Krankenversicherung informiert, auch belaste ihn das strittige Verfahren mit der Firma XXXX . Gem. AlVG bestehe ein Anspruch auf Vorschuss, wenn der Anspruch auf die Entschädigung noch strittig ist.

2b.Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024. Begründend führte aus, dass ihn das bereits oben erwähnte strittige Verfahren mit der Firma XXXX belaste und er auch zukünftig am Arbeitsmarkt teilnehmen möchte. Es entspreche einer Altersdiskriminierung und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn er in Pension gehen müsse ohne es zu wollen.

3a.Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF laut Schreiben des XXXX und dem XXXX von XXXX .2024 bis XXXX .2024 Anspruch auf Kündigungsentschädigung und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. Damit wurde über alle Ansprüche gegenüber der Firma XXXX rechtskräftig abgesprochen. Mit Schreiben vom XXXX 2024 bestätigt die PVA, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) bereits erfüllt wurden. Seit XXXX .2024 befindet sich der BF im Bezug einer Alterspension. Somit sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, sodass der Beschwerde keine Folge gegeben werden kann.

3b. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom XXXX 2024 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wieder gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Bestätigung der PVA die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe. Seit XXXX .2024 stehe er im Bezug eine Alterspension. Die gesetzlichen Bestimmungen sind, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine innerstaatliche Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllt sind.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte der BF fristgericht einen Vorlageantrag, und führte aus, dass mehrere Punkte seines Vorbringens nicht berücksichtigt wurden.

5. Mit Schreiben, eingelangt am XXXX .2024 legte das AMS den Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat die Zuerkennung von Arbeitslosengeld am XXXX .2024 beantragt.

Das Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX endete am XXXX . Von XXXX bis XXXX erhielt er eine Kündigungsentschädigung und von XXXX bis XXXX eine Urlaubsersatzleistung.

Das Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX endete am XXXX .2024. Über die Ansprüche gegenüber dieser Firma war zum Vorlagezeitpunkt noch nicht entschieden und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.

Der Beschwerdeführer erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension zum Stichtag XXXX .2024. Seit XXXX .2024 steht der BF im Bezug einer Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung über die durch den Beschwerdeführer erfüllten Anspruchsvoraussetzungen zur Alterspension beruhen auf dem Bestätigungsschreiben der PVA an das AMS vom XXXX .2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, es jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

3.3. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid A:

3.3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus seinem Dienstverhältnis zur Firma XXXX hatte bzw. ob ihm in der Zeit des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung das Arbeitslosengeld zusteht.

3.3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, (BGBl. I Nr. 28/2020),wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 litera l AlVG (BGBl. I Nr. 28/2020), während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum gemäß Abs. 2 leg. cit. als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

3.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unstrittig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF mit XXXX .2024 bei der Firma XXXX geendet hat.

Anhand der Abrechnungsunterlagen über das genannte Beschäftigungsverhältnis sowie aufgrund der eigenen Angaben des BF steht fest, dass er aus dem Dienstverhältnis Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 hatte, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Das Arbeitslosengeld ruht – wie bereits oben ausgeführt - während des Anspruches auf eine Urlaubsersatzleistung.

Da erwiesen ist, dass der BF für die Zeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Firma XXXX hatte, erfolgte der Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Über die Ansprüche gegenüber der Firma XXXX war zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht abgesprochen und sind diese für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid B:

3.4.1. Rechtliche Grundlagen

Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.07.2024 aufgrund der Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Alterspension.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) (BGBl. Nr. I 3/2013), Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten:

Alterspension, Anspruch

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF lauten:

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

223. (1) (BGBl. Nr. I 122/2011), Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

[…]

Alterspension

§ 253. (1) ASVG (BGBl. Nr. I 71/2003), Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

§ 236 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021)

Erfüllung der Wartezeit

§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todesa) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwara) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)c) für den Knappschaftssold 240 Monate.

(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.

(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtaga) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oderb) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind.

(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.

Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4b aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 28/2021)

(5) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Abs. 6) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.

(6) Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oderb) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

 

3.4.2. Judikautur und Literatur:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie – mangels Stellung eines Antrages – tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).

Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den System der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm, Stand 2020, § 22 AlVG, Rz 1).

Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension gemäß § 22 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251).

3.4.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer erfüllt den Feststellungen zufolge seit XXXX 2025 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension, jedoch zumindest seit XXXX .2024 die Voraussetzungen für die Korridorpension und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung). Dies bestritt der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht. Vielmehr gab dieser an, dass er noch weiter berufstätig sein wolle.

Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu.

Angesichts der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG erging der das Arbeitslosengeld abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF zwar beantragt, jedoch ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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