BVwG G308 2140451-1

BVwGG308 2140451-122.6.2021

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2140451.1.00

 

Spruch:

G308 2140451-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 25.07.2016 vorgelegte Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter NADER in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 12.05.2016, Zahl: XXXX , sowie über die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 12.07.2016, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX M.B.H.“ für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in Höhe von EUR 8.101,93 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 7.929,63 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.05.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX M.B.H.“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 3.335,91 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 3.264,97 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin die ausgewiesene Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 35.136,92 einschließlich Verzugszinsen (im gesetzlichen Ausmaß von 7,88 % p.a. berechnet bis 11.05.2016) trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht habe werden können. In diesem Betrage seien die Zahlungen gemäß IESG und die Insolvenzquote gemäß § 139 IO in Höhe von 6,04 % bereits berücksichtigt worden. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 18.03.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 19.02.2016 sei das Insolvenzverfahren gemäß § 139 IO rechtskräftig mit einer Quote von 6,04 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei von 21.12.1995 bis zur Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Anhand der vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt werden können. Vom Haftungsrohbetrag in Höhe von EUR 21.901,85 sei zugunsten des BF der seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesene Betrag für den Haftungszeitraum sowie die Insolvenzquote abgezogen worden. Der vom BF vorgelegte rechnerische Entlastungsbeweis sei als nachvollziehbar und plausibel beurteilt und als Grundlage für die Haftungsprüfung herangezogen worden. Anhand dieser Daten sei eine Zahlungsquote ermittelt worden und ergebe sich daraus eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin.

Der Bescheid samt der – einen integrierenden Bestandteil bildenden – Rückstandsaufstellung vom 12.05.2016 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 13.05.2016 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.06.2016, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde einerseits übersehe, dass die Bank der Primärschuldnerin im September 2014 einen Kredit mit einem Saldo von EUR 99.394,00 fällig gestellt habe. Die Primärschuldnerin habe daher im September 2014 eine Sondertilgung in Höhe von EUR 39.339,00 und im Oktober 2014 eine Sondertilgung in Höhe von EUR 63.000,00 vorgenommen, sodass damit die fällig gestellte Bankverbindlichkeit abgedeckt worden sei. Weiters gehe aus der vorgelegten Berechnung des Haftungsbetrages durch die belangte Behörde hervor, dass diese eine Stichtagsberechnung durchgeführt und die jeweiligen Quoten stichtagsbezogen gegenübergestellt habe. Diesbezüglich werde auf die neuere Judikatur des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, verwiesen, wonach der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung als erbracht gelte, wenn in einem periodenübergreifendem Beurteilungszeitraum das Verhältnis aller Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entsprochen habe. Diese Judikatur sei zwar zu § 25a BUAG ergangen, jedenfalls aber auch auf § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden. Führe man die Berechnung der Gleichbehandlung entsprechend dieser Judikatur durch, ergebe sich eindeutig, dass die Zahlungsquote der belangten Behörde die allgemeine Zahlungsquote überstiegen und damit keine Benachteiligung der belangten Behörde vorgelegen habe.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.07.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach neuerlicher Darstellung des Sachverhalts und Anführung der von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel sowie den für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass – würde man entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde – die fällig gestellte Kreditsumme in Höhe von EUR 99.394,00 zu den Verbindlichkeiten bzw. Zahlungen an Dritte hinzuzählen, würde dadurch auch zum Nachteil des BF die Zahlungsquote an Dritte im Verhältnis zur belangten Behörde erhöht werden, sodass von einer noch erheblicheren Ungleichbehandlung der belangten Behörde auszugehen sei und sich der Haftungsbetrag des BF erhöhen würde. Der Haftungsbetrag sei unter anderem aufgrund des nachvollziehbar vorgelegten rechnerischen Entlastungsbeweises des BF errechnet worden. Als Beurteilungszeitraum seien jedoch monatsweise Perioden gewählt worden, da dies im Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, nicht ausdrücklich beanstandet werde und diese Art der Periodenbildung in finanzrechtlichen (älteren) Entscheidungen ausdrücklich zugestanden worden sei.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Rechtsvertreter nachweislich am 13.07.2016 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 25.07.2016, bei der belangten Behörde am 28.07.2016 einlangend (Poststempel vom 25.07.2016), wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Beschwerde und die dort angeführten Gründe beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 23.11.2016 ein.

Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017 wurde dem Rechtsvertreter des BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

7. Die Stellungnahme des BF langte mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 24.01.2017 am 25.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Begründend wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass die belangte Behörde keine korrekte Berechnung der Zahlungsquoten und somit keine korrekte Prüfung der Ungleichbehandlung der belangten Behörde vorgenommen habe. Außerdem liege kein Verschulden des BF als Geschäftsführer vor. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, worauf sich die schuldhafte Pflichtverletzung des BF begründen solle. Der BF habe Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehen, dass er bemüht gewesen sei, sämtliche Gläubiger, sohin auch die belangte Behörde, im maßgeblichen Zeitraum quotenmäßig gleich zu behandeln. Deswegen habe er auch veranlasst, dass die belangte Behörde ab November 2014 keine Zahlungen mehr erhalte, damit diese nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werde, sofern man einen periodenübergreifenden Beurteilungszeitraum heranziehe. Die belangte Behörde habe aber eine Stichtagsberechnung durchgeführt und sei ohne weitere Begründung, worauf sich die schuldhafte Pflichtverletzung des BF stütze, zur Beurteilung gelangt, dass der BF für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge hafte.

Ergänzend werde noch vorgebracht, dass auch die mit Bescheid vom 12.05.2016 zur Verrechnung gelangten Verzugszinsen nicht rechtskonform seien. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 12.12.2000, 98/08/0191) fehle es für die Geltendmachung an spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Geschäftsführers.

Es werde neuerlich beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

8. Die Stellungnahme des BF vom 24.01.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017 zur etwaigen Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

9. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.02.2017 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zu den Beurteilungszeiträumen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der belangten Behörde wiederholt. Zum Einwand des nicht nachgewiesenen Verschuldens des BF als Geschäftsführer wurde ausgeführt, dass die Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer durch den Beitragsausfall evident sei. Als haftungsbegründender Verschuldensgrad reiche leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 94/15/0122) und sei schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermöge, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich gewesen sei (VwGH 99/08/0075).

Gegenständlich sei nicht erkennbar, wie es dem BF möglich gewesen sein soll, zum Zeitpunkt der Zahlungen zu erkennen, dass aufgrund der Insolvenzeröffnung im März 2015 bereits im November 2014 keine Zahlungen mehr zu leisten gewesen wären, wenn auch weiterhin Dienstnehmer beschäftigt und der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten worden sei. Diesfalls würde er ja einräumen, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit zwar bekannt gewesen sei, er es aber zum Schaden der Gläubiger unterlassen habe, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Die belangte Behörde habe ihrerseits im Februar 2015 einen Insolvenzantrag gegen die Primärschuldnerin gestellt. Die Behauptung, der BF habe als Geschäftsführer die Bevorzugung der Gebietskrankenkasse bereits prognostiziert, weshalb keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, wenn er selbst erst dann einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt habe, wo bereits aufgrund des Gläubigerantrages eine Einvernahmetagsatzung im Insolvenzeröffnungsverfahren anberaumt sei, sei vollkommen aus der Luft gegriffen.

Zum Einwand hinsichtlich der Verzugszinsen werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und des BVwG (vgl. etwa G305 212223-1, Punkt 3.3.7.) verwiesen, wonach die Haftung für Verzugszinsen zu Recht bestehe.

Es werde daher neuerlich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017 wurde dem Rechtsvertreter des BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.02.2017 zur Äußerung binnen drei Wochen übermittelt.

11. Die Stellungnahme des BF langte mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 14.03.2017 am 15.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Es könne dem BF nicht zur Last gelegt werden, dass er aufgrund einer unrichtigen Auslegung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen „Fehler“ bei der quotenmäßigen Befriedigung seiner Gläubiger gemacht habe. Es liege in seinem Fall nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, sodass dem BF kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, welche eine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG begründen könne.

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben.

12. Die Stellungnahme des BF vom 14.03.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2017 neuerlich zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

13. Am 21.03.2017 langte ein Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und auf weitere Ausführungen ausdrücklich verzichtet werde.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl Ra 2016/08/0170 über die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, G308 2125480-1/7E, ausgesetzt.

Mit Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, wurde die Revision zurückgewiesen.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde und den BF vom 06.10.2020 wurde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens mitgeteilt. Der BF sowie die belangte Behörde wurden zudem auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch dem BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.

16. Nach Gewährung einer Fristverlängerung langte am 09.12.2020 die neue Berechnung der belangten Behörde entsprechend der Rechtsprechung des VwGH samt einer mit 09.12.2020 datierten Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Demnach betrage die Haftungsgrenze nunmehr EUR 31.310,07. Bei der Gleichbehandlung ergebe sich eine neue Berechnung wie folgt:

Zum Ende des Beurteilungszeitraumes, welcher nach wie vor mit 01.09.2014 bis 28.02.2015 angenommen werde, wären auf Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin, unter Einbeziehung des fällig gestellten und bezahlten Kredites in Höhe von EUR 99.394,00, in Höhe von EUR 2.906.608,23 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 1.470.973,63 somit eine Gesamtzahlungsquote von 50,61 %, geleistet worden. Die Sozialversicherungszahlungsquote betrage bei Sozialversicherungsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 73.096,22 (Rückstände in Höhe von EUR 42.727,15 und geleistete Zahlungen in diesem Zeitraum von EUR 30.369,07) und Zahlungen in Höhe von EUR 30.369,07 aber nur 41,55 %, sodass eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in Höhe von 9,06 % im Verhältnis zur Gesamtzahlungsquote bestanden habe. Die Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 73.096,22 multipliziert mit 9,06 % ergebe somit einen neuen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 6.623,40.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der BF für einen Betrag in Höhe von EUR 6.623,40 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 6.482,55 zu haften und diesen binnen 15 Tagen zu bezahlen habe.

17. Mit Parteiengehör vom 07.01.2021 wurde dem BF über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Neuberechnung des Haftungsbetrages zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bis 31.01.2021 übermittelt.

18. Am 29.01.2021 langte die mit 28.01.2021 datierte Stellungnahme des BF mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters ein.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Haftungsgrenze aus der Rückstandsaufstellung, die dem Haftungsbescheid beigelegt worden sei, ergebe. Inwiefern die belangte Behörde nunmehr zu einer Haftungsgrenze von EUR 31.310,07 gelange, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich aus dem Rückstandsausweis vom 12.05.2016 ein Rückstand von EUR 29.334,88 (ohne Zinsen und Gebühren ergebe) und aus der beiliegenden Aufstellung ein Haftungsbetrag in Höhe von EUR 21.901,85.

Zur Gleichbehandlungsprüfung werde nochmals darauf verwiesen, dass nachvollziehbare Entlastungsbeweise seitens des BF vorgelegt worden seien und ihm kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei.

Zum Beurteilungszeitraum von 01.09.2014 bis 28.02.2015 werde festgehalten, dass der Verbindlichkeitenstand zu Beginn dieses Zeitraumes richtigerweise EUR 1.884.754,00 betragen und darauf Zahlungen in Höhe von EUR 1.187.225,00 vorgenommen worden seien, was einer Zahlungsquote von 62,99 % entspreche. Die belangte Behörde vergleiche die Gesamtzahlungsquote nunmehr mit einer Sozialversicherungs-Zahlungsquote, die sich nicht auf den Beurteilungszeitraum beziehe, sondern auf Gesamt-Beitragsverbindlichkeiten. Die belangte Behörde hätte aber auch bei dieser Vergleichsrechnung richtigerweise den Beurteilungszeitraum 09/2014 bis 02/2015 heranziehen müssen. Im festgestellten Beurteilungszeitraum seien Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 50.018,51 bei der belangten Behörde eingegangen und darauf Zahlungen von EUR 30.532,73 durch die Primärschuldnerin geleistet worden, was einer Zahlungsquote an die belangte Behörde von EUR 61,04 % entspreche. Demnach ergebe sich tatsächlich eine vernachlässigbare rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde in Höhe von 1,95 %, sohin EUR 975,36. Damit werde nicht einmal der Verschuldensgrad einer „leichten Fahrlässigkeit“ erreicht, sodass dem BF kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Nicht einmal die belangte Behörde sei im Stande gewesen, den Haftungsbetrag rechtsrichtig zu errechnen, sodass dem BF bei einem allfälligen Fehler seiner Rechnung keinerlei Vorwurf gemacht werden könne, der haftungsbegründend wäre.

Es werde neuerlich vorgebracht, dass die Verrechnung von Verzugszinsen nicht rechtskonform sei.

Die vorgelegte Neuberechnung der belangten Behörde sei weiterhin unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht entsprechend des Beurteilungszeitraumes von 09/2014 bis 02/2015 berechnet. Es werde neuerlich beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

19. Die Stellungnahme des BF vom 28.01.2021 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

20. Die mit 09.03.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Haftungsgrenze wurde ausgeführt, dass sich die Differenz zwischen der in der Stellungnahme vom 09.12.2020 nunmehr neu durchgeführten Berechnung und dem Rückstandausweis daraus ergebe, dass im Rückstandsausweis die Quotenzahlungen und IESG-Zahlungen bereits berücksichtigt worden seien. Diese seien nach der Rechtsprechung des VwGH zur Zahl Ro 2020/08/0001 jedoch nur dann begünstigend vom Haftungsbetrag (nicht vom äußersten Haftungsrahmen) in Abzug zu bringen, wenn der Haftungsbetrag den Haftungsrahmen (= den tatsächlichen Schaden der belangten Behörde) übersteige. Das sei gegenständlich nicht der Fall.

Es entspreche auch nicht der Judikatur, bei Beginn der Haftungsperiode bereits fällige Verbindlichkeiten außer Acht zu lassen und sich bei der Berechnung der Zahlungsquoten nur auf im Beurteilungszeitraum „neu entstandene“ Verbindlichkeiten zu beziehen.

Die vorgelegte Berechnung des BF sei für die belangte Behörde ihrerseits nicht nachvollziehbar und scheine nur von Günstigkeitserwägungen getragen zu sein, entspreche aber keineswegs der Judikatur. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.12.2020 sowie der dieser zugrundliegenden Berechnung werde verwiesen.

21. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.03.2021 wurde dem BF über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

22. Die mit 07.04.2021 datierte Stellungnahme des BF langte am 08.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zusammengefasst wurde neuerlich auf die Differenz zwischen Rückstandsausweis vom 12.05.2016 und den von der belangten Behörde nunmehr herangezogenen Rückstand von EUR 45.727,15, welcher in der Stellungnahme vom 09.12.2020 noch EUR 42.727,15 betragen habe, verwiesen. Es sei daher nicht eindeutig ersichtlich, welchen Rückstandsbetrag die belangte Behörde nunmehr ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe.

Für die Gleichbehandlungsprüfung sei jedoch wesentlich, welcher Betrag im Haftungszeitraum vorgeschrieben worden und in welcher Höhe darauf Zahlungen erfolgt seien. Der von der belangten Behörde angegebene Gesamtbeitragsverbindlichkeiten im Haftungszeitraum in Höhe von EUR 73.096,22 seien nicht nachvollziehbar und unrichtig. Der belangten Behörde sei es bis dato nicht gelungen darzulegen, inwiefern diese Summe an Gesamtbeitragsverbindlichkeiten bestanden haben solle. Tatsächlich seien im Haftungszeitraum 01.09.2015 bis 28.02.2015 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 50.018,51 eingegangen und darauf Zahlungen in Höhe von EUR 30.532,73 geleistet worden, sodass die Zahlungsquote an die belangte Behörde EUR 61,04 % betrage.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

23. Aufgrund des in der Stellungnahme des BF vom 07.04.2021 aufgezeigten Fehlers hinsichtlich des Betrages des von der belangten Behörde herangezogenen Rückstandes von EUR 45.727,15 bzw. EUR 42.727,15 wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Nachprüfung und entsprechende Korrektur aufgetragen.

Die korrigierte Haftungsneuberechnung der belangten Behörde samt korrigiertem Beschwerdeantrag langte per E-Mail am 11.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

24. Mit Parteiengehör vom 18.05.2021 wurde die neuerlich korrigierte Berechnung dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

25. Die mit 02.06.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF langte am 07.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.04.2021 verwiesen und neuerlich ausgeführt, wesentlich für die Berechnung der Gleichbehandlung wären die im Haftungszeitraum konkret vorgeschriebenen Beiträge bzw. eingegangenen Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den darauf entrichteten Zahlungen. Demnach würde sich eine Sozialversicherungszahlungsquote von 61,04 % ergeben. Darüber hinaus mangle es am Verschulden des BF an der Ungleichbehandlung, da es im Verlauf des gesamten, mehrere Jahre dauernden Verfahrens auch nicht der belangten Behörde gelungen sei, eine richtige Berechnung des tatsächlich aushaftenden Saldos durchzuführen.

Die Anträge auf Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides wurden wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene „ XXXX “ (zuletzt: „ XXXX “; Primärschuldnerin) mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX von 21.12.1995 bis 21.12.2015 als deren einziger zur selbstständigen Vertretung befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und von 22.12.2015 bis zur amtswegeigen Löschung der Firma gemäß § 40 FBG mit 21.03.2017 auch als deren Liquidator (vgl. Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 03.05.2021; darüber hinaus unstrittig).

1.2. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 18.03.2015 vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX ein Konkursverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 22.12.2015, rechtskräftig am 19.02.2016, nach der Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die belangte Behörde meldete im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 50.976,40 an. Die Konkursquote betrug 6,04 % bzw. EUR 3.078,97. Gemäß IESG wurden schlussendlich EUR 16.587,36 bezahlt (vgl. ua. Vorlagebericht vom 22.11.2016; Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 03.05.2021; korrigierte Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 11.05.2021; darüber hinaus unbestritten, vgl. dazu insbesondere vom BF mit Stellungnahmen vom 28.01.2021 und 02.06.2021 vorgelegte Berechnung und der diesbezüglich zugrunde gelegten gleichen Zahlen).

1.3. Im relevanten Beurteilungszeitraum von 01.09.2014 bis 28.02.2015 ergeben sich zum 28.02.2015 Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Primärschulderin von EUR 45.727,15. An Zahlungen leistete die Primärschuldnerin in diesem Zeitraum laut Daten des Bundesrechenzentrums (BRZ) bis zum 28.02.2015 insgesamt EUR 30.369,07 (vgl. Berechnung Haftungsbetrag belangte Behörde vom 12.05.2016; korrigierte Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 11.05.2021).

Insgesamt betrugen die Forderungen der belangten Behörde im Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 somit EUR 76.096,22 (offene Beitragsverbindlichkeiten zum Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 45.727,15 zuzüglich in diesem Zeitraum geleistete Zahlungen in Höhe von EUR 30.369,07).

Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten und Zahlungen an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten und Zahlungen bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 2.909.608,23 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.470.973,63 (EUR 1.341.210,56 zuzüglich eines fällig gestellten Bankkredites in Höhe von EUR 99.394,00 mit Tilgungen im September und Oktober 2015) (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.12.2020 sowie korrigierte Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 11.05.2021; teilweise auch vom BF mit Stellungnahmen vom 28.01.2021 und 02.06.2021 vorgelegte Aufstellung und der diesbezüglich zugrunde gelegten gleichen Zahlen hinsichtlich der Zahlungen und Berücksichtigung des fälligen Bankkredites).

1.4. Der Sachverhalt ist zudem im Wesentlichen unstrittig. Strittig sind hingegen die rechtliche Beurteilung zur Haftung des BF dem Grunde nach sowie und insbesondere die korrekte Berechnung des Haftungsbetrages der Höhe nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Diese blieben darüber hinaus auch unbestritten.

2.3. Die Feststellungen und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin in den relevanten Zeiträumen ergeben sich aus der von der belangten Behörde nunmehr neu vorgelegten Berechnung des Haftungsrahmens und Haftungsbetrages zuletzt vom 11.05.2021, welche wiederum ihrerseits auf den vom BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde schlussendlich selbst vorgelegten rechnerischen Entlastungsnachweisen und vorgelegten Saldenlisten sowie den von der belangten Behörde selbst verzeichneten Zahlungseingängen basieren und darüber hinaus – abgesehen von der Höhe der herangezogenen Rückstände, auch mit den Zahlen der vom BF vorgelegten Berechnung, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Forderungsanmeldung, der IESG-Zahlung, der geleisteten Zahlungen an die belangte Behörde sowie Dritte sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten übereinstimmen. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Beträge wurde zu keiner Zeit substanziiert geltend gemacht und liegen gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise darauf vor, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wurden. Strittig ist im Kern (abgesehen von der Frage des Verschuldens des BF) im Wesentlichen, die Höhe des für die Berechnung der Zahlungsquote der belangten Behörde konkret heranzuziehenden Rückstände. Dabei handelt es sich im konkreten Fall aber um eine Rechtsfrage.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Darüber hinaus sind Rechtsfragen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Haftung, der konkreten Berechnung des Haftungsbetrages und des Haftungsrahmens strittig. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Haftung des BF dem Grunde nach:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF war von 21.12.1995 bis 21.12.2015 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.

Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).

Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 22.12.2015, rechtskräftig am 19.02.2016, nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 21.03.2017 amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor.

Die Heranziehung des BF als Vertreter der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

3.3. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach:

3.3.1. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden ist).

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227).

Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97 (106); Die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).

Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit (2016) 63 (70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).

3.3.2. Fallbezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur Folgendes:

Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF im Zeitraum von von 21.12.1995 bis 21.12.2015 alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher vom ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag im August 2014 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 18.03.2015. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Seitens der belangten Behörde wurde zur Vereinfachung und zum Vorteil des BF hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes an den bisherigen Haftungszeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 angeknüpft.

Entsprechend der nunmehr vorliegenden, klarstellenden Rechtsprechung des VwGH ist im gegenständlichen Fall nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes eine Beurteilung der Gleich-/Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin durch den BF wie folgt vorzunehmen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde unstrittig EUR 50.976,40 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen im am 18.03.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin an. Davon erhielt die belangte Behörde im Insolvenzverfahren 6,04 % (daher EUR 3.078,40) als Quote und seitens des IESG tatsächlich in Summe EUR 16.587,36, welche nach der unter Punkt 3.3.1. dargestellten Judikatur von den angemeldeten Forderungen jeweils abzuziehen sind, um den äußersten Haftungsrahmen, daher den tatsächlich bei der belangten Behörde eingetretenen Schaden, zu errechnen.

Der äußerste Haftungsrahmen beträgt gegenständlich somit EUR 31.310,07.

Zum 28.02.2015 bestand bei der Primärschuldnerin insgesamt ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 45.727,15. Bezahlt wurden auf diese aushaftenden Beiträge im Ergebnis EUR 30.369,07, sodass sich ein Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde in Höhe von EUR 76.096,22. Die Zahlungsquote der belangten Behörde betrug im Beurteilungszeitraum daher 39,91 % (EUR 30.369,07 * 100 / EUR 76.096,22).

Zum diesbezüglichen Einwand des BF und dem strittigen Punkt im gegenständlichen Verfahren, dass die belangte Behörde bei der Gleichbehandlungsprüfung fälschlicherweise vom Gesamtbeitragsrückstand im Beurteilungszeitraum ausgegangen sei, tatsächlich aber den geleisteten Zahlungen nur die im Haftungszeitraum neu zur Vorschreibung gelangten Beiträge zu berücksichtigen wären, sodass sich daraus eine viel höhere Zahlungsquote gegenüber der belangten Behörde ergebe, wird auf die bereits unter Punkt 3.3.1. dargestellte Judikatur des VwGH verwiesen, wonach Gläubigergleichbehandlung (nur) dann vorliegt, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).

Demnach sind alle fälligen und noch unberichtigt aushaftenden Beiträge in die Gleichbehandlungsprüfung miteinzubeziehen und ist – entgegen der Ansicht des BF – bei der Berechnung der Zahlungsquote nicht nur auf die im jeweiligen Zeitraum neu anfallenden bzw. eingangenen, vorgeschriebenen oder fällig gewordenen Beiträge bzw. Verbindlichkeiten abzustellen.

Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte samt erfolgter Zahlungen zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde samt erfolgter Zahlungen) in Höhe von EUR 2.909.608,23, Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.470.973,63. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 50,56 %.

Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 50,56 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 39,91 % beträgt somit 10,65 % zu Lasten der belangten Behörde. Es ist daher im Beurteilungszeitraum zum Nachteil der belangten Behörde eine Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern in Höhe von 10,65 % aufgetreten.

Wie sich aus der oben angeführten Judikatur ergibt, sind Quoten- und IESG-Zahlungen nur bei der Bildung des äußersten Haftungsrahmens (= tatsächlich eingetretener Schaden) zu berücksichtigen und kommen dem betroffenen Geschäftsführer nur dann zugute, wenn der errechnete Haftungsbetrag den äußersten Haftungsrahmen übersteigen würde (was gegenständlich nicht der Fall ist). Insofern ist die Geschäftsführerhaftung mit der Höhe des äußersten Haftungsrahmens begrenzt (vgl. dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte 12. – 14. der Entscheidungsgründe.).

Ausgehend von einer Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 76.096,22 beträgt der Haftungsbetrag für den Beurteilungszeitraum daher EUR 8.101,93 (EUR 76.096,22 * 10,65 %) und übersteigt somit den errechneten äußersten Haftungsrahmen mit EUR 31.310,07 nicht, sodass vom Haftungsbetrag weder die Insolvenzquote noch die IESG-Zahlungen abzuziehen sind.

Es liegt daher im Beurteilungszeitraum die dargestellte Ungleichbehandlung der belangten Behörde und damit auch eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF vor.

Die vom BF dargelegte Rechtsansicht zur Berechnung des Haftungsbetrages – wie zuletzt auch wieder der Stellungnahme vom 02.06.2021 beigelegt, entspricht im dargestellten Rechenweg (konkret hinsichtlich der Heranziehung lediglich neu eingegangener Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bereits fälliger und unberichtigter Verbindlichkeiten sowie des Abzuges der IESG- und Quotenzahlungen vom Haftungsbetrag) nicht der nunmehr geltenden und ausführlich dargelegten Rechtsprechung. Die vom BF dargelegte Berechnung des Haftungsbetrages findet keine Grundlage in der höchstgerichtlichen Judikatur.

3.4. Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Demnach haftet der BF als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für bei dieser im Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2015 insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückständen mit einem Betrag in Höhe von EUR 8.101,93 zuzüglich Verzugszinsen aus dem Betrag von EUR 7.929,63.

Der Kapitalanteil in der Haftung in Höhe von 97,8734 % im Verhältnis zu den Verzugszinsen wurde von der belangten Behörde anhand der Forderungsanmeldung (Kapitalbetrag durch Gesamtbetrag inklusive Zinsen und Nebengebühren) in der Insolvenz ermittelt, sodass Verzugszinsen nur von 97,8734 % des Haftungsbetrages in Höhe von EUR 8.101,93, daher EUR 7.929,63 zu berechnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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