BVwG G308 2008621-1

BVwGG308 2008621-115.9.2017

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §50
B-VG Art.133 Abs4
Sachbezugswerteverordnung EuroStUV 2001 §4 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2008621.1.00

 

Spruch:

G308 2008621-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft mbH in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.03.2014,

 

GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF. BGBl. II Nr. 467/2004, anzusetzen war.

 

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist daher insofern zu berichtigen, als unter Berücksichtigung der bereits von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachten Sachbezugswerte für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2012 ein monatlicher Sachbezug nur mit EUR 300,00 pro Monat bzw. insgesamt von EUR 8.800,00 anzusetzen war.

 

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2014, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die XXXX Gesellschaft mbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet sei, aufgrund der im Rahmen der bei ihr durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom selben Tag zur Dienstgeberkontonummer 211183-9 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen von insgesamt EUR 11.717,34 nachzuentrichten.

 

Die Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 sowie der dazugehörigen Prüfbericht vom selben Tag würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

 

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ein Unternehmen mit Betriebsgegenstand "Unternehmensberatung" betreibe. Im Zuge der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sei vom GPLA-Prüfer festgestellt worden, dass der Geschäftsführer und Dienstnehmer der BF, Mag. XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer), einen zum Betriebsvermögen der BF gehörenden PKW für private Fahrten genutzt habe, die BF als Dienstgeberin aber am 01.08.2008 bis 31.12.2008 lediglich den halben Sachbezug in der Höhe von EUR 300,00 bzw. von 01.01.2009 bis 31.08.2012 einen Sachbezug in der Höhe von EUR 100,00 zum Ansatz gebracht habe. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, sondern seien die Fahrten in einer "Excel-Liste" erfasst worden. Die Privatnutzung eines firmeneigenen PKWs stelle einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und seien als Sachbezug 1,5 % des Neupreises, höchstens jedoch EUR 600,00, dem laufenden Entgelt hinzuzurechnen. Der Neupreis des Fahrzeuges habe EUR 45.900,00 betragen. Im Zuge der GPLA sei für den Dienstnehmer daher der volle Sachbezug von EUR 600,00, unter Berücksichtigung der jeweils bereits in Ansatz gebrachten Beträge, dem Entgelt des Dienstnehmers hinzugerechnet worden. Ebenso seien die von der BF für den Dienstnehmer bezahlten Ordnungsstrafen und Parkgebühren als Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG qualifiziert und der Beitragspflicht unterworfen worden. Die dadurch anfallenden Beträge seien mit Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 nachverrechnet worden.

 

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Aufzeichnungen über die Kfz-Privatnutzung lückenlos durch ein Fahrtenbuch nachweisbar sein müssten. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sehe eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches nur als gegeben an, wenn sämtliche (private und betriebliche) Fahrten (mit genauer Angabe von Kilometern) dokumentiert seien. Ein Fahrtenbuch habe zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten (VwGH vom 21.10.1993, Zl. 92/15/0001). Detaillierte Aufzeichnungen in dieser Form würden nicht vorliegen. Die vorgelegten Nachweise würden keinesfalls die dargestellten Kriterien erfüllen. Vom Prüfer seien daher - mangels Nachvollziehbarkeit und unter Berücksichtigung der bereits abgerechneten Sachbezugswerte - der volle Sachbezug in Ansatz gebracht und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 7.508,25 nachverrechnet worden. Darüber hinaus seien für Anonymstrafverfügungen und Parkstrafen ein Betrag von EUR 1.959,24 nachverrechnet worden, sodass der gesamte nachverrechnete Betrag EUR 9.467,49 betrage. Zusätzlich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.249,85 in Rechnung gestellt werden müssen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.04.2014 datierte und bei der belangten Behörde am 09.04.2014 eingelangte Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend führte die BF aus, dass der Rechtsmeinung der belangten Behörde, es bestehe die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, welches lückenlos sämtliche privaten und dienstlichen Fahrten mit einem firmeneigenen PKW dokumentiere und, dass das von der BF vorgelegte Fahrtenbuch in Form einer "Excel-Liste" nicht den Judikatur-Kriterien entspreche, seitens der BF insofern nicht gefolgt werden könne, als die BF die Gesetzeslage tatsächlich anders vorfinde. Die BF könne nirgends eine Formvorschrift für ein sogenanntes "Fahrtenbuch" finden. Ganz im Gegenteil würden sich im Internet diverse Formulare der Wirtschaftskammer oder von Steuerberatern finden, die gänzlich unterschiedlich ausgeführt wären. Der Dienstnehmer sei darüber hinaus keinesfalls bereit, das Ziel und vor allem den Zweck der - wenigen - Privatfahrten anzuführen und könne nicht nachvollzogen werden, dass dies vom Gesetzgeber immer noch verlangt werde. Die zitierte Entscheidung des VwGH erscheine veraltet, nachdem sich sowohl die technischen Möglichkeiten als auch die Vorstellung von Datenschutz zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten. Dies gelte umso mehr noch für den Zweck der Dienstfahrten, da der Dienstnehmer als Unternehmensberater einer Verschwiegenheitspflicht unterliege, wovon der Zweck des Besuches betroffen sei. Der Dienstnehmer habe in der beanstandeten Zeit fast ausschließlich für die "öffentliche Hand" gearbeitet, sodass seine Verschwiegenheitspflicht noch härter gefasst gewesen sei. Dass der Dienstnehmer die in der Aufstellung erfassten Dienstreisen durchgeführt habe, könne zweifelsfrei durch Fakturen, Hotelkosten, Anonymverfügungen und Parkstrafen belegt werden. Die Entfernung sei aufgrund von Routenplanern ermittelt worden, was keinesfalls zum Vorteil des Dienstnehmers gereiche, da ja auch Fahrtstrecken innerhalb von Städten (Hotel-Dienstort) in den meisten Fällen angefallen, aber nicht berücksichtigt worden seien. Somit ergebe sich bei korrekter Ansetzung aller Fahrten ein noch höherer dienstlicher Anteil. Die BF habe von Steuerberatern und Rechtsanwälten die Auskunft erhalten, dass es keinerlei Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches gebe, besonders dann, wenn die betrieblich verursachten Reisen ganz eindeutig zu belegen seien.

 

Zur Höhe des Sachbezugswertes werde angeführt, dass der gegenständliche PKW grundsätzlich nur für Dienstfahrten zu den verschiedenen Kunden in Österreich genutzt worden sei, zumal sich der Wohnort des Dienstnehmers und das Unternehmen der BF an derselben Adresse befinden und somit als Privatfahrten Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort komplett weggefallen seien. Der Dienstnehmer verfüge über einen eigenen privaten PKW. Der Firmen-PKW sei lediglich für wenige Urlaubsfahrten (1-2x jährlich) privat genützt worden. Anhand der vorgelegten chronologischen Auflistung der einzelnen Dienstreisen im Excel-Format gehe eindeutig hervor, dass die Privatfahrten im Beobachtungszeitraum von 15 Monaten die Kilometergrenze bei weitem unterschreite. Auch wenn der gewählte Nachweis der dienstlich gefahrenen Kilometer, die mittels verschiedenster Belege aus der Buchhaltung (Treibstoffbelege mit Ortsangabe, Hotelrechnungen, Mautkarten, Anonymverfügungen) eindeutig einer betrieblich veranlassten Fahrt zugeordnet werden können, keine Anerkennung finde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass anhand der Gegenüberstellung von Kilometerständen (KFZ-Service) und betrieblichen Fahrten kein Spielraum für Privatfahrten neben der ohnehin ordnungsgemäß ausgewiesenen privaten Verwendung bleibe. Da im Laufe der Zeit die Privatfahrten immer weniger geworden seien, sei von den Steuerberatern nach Rücksprache erst der halbe Sachbezug und in weiterer Folge ein Betrag, der ganz sicher die Kosten der privaten Nutzung überschritten habe, in Ansatz gebracht worden.

 

Zu den Anonymverfügungen und Parkstrafen werde ausgeführt, dass diese ganz sicher in Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden und somit nicht dem Privatbereich zuzurechnen bzw. als weiteres Entgelt zu qualifizieren seien. Nachdem ein Tag in der Parkgarage der Kärntner Landesregierung oder ähnlichen Garagen bis zu EUR 36,00 gekostet habe, die dem Dienstnehmer zweifelsfrei von der BF zu ersetzen gewesen wären, sei es aus wirtschaftlichen Überlegungen günstiger gewesen, es auf eine Parkstrafe in der Kurzparkzone ankommen zu lassen, die lediglich EUR 20,00 betragen habe, zumal es aufgrund der nicht abzuschätzenden Dauer der Beratungstätigkeit des Dienstnehmers nicht zumutbar sei, nach Ablauf der Parkdauer in der Kurzparkzone jedes Mal einen neuen Parkplatz zu suchen. Durch die Parkstrafen und die Anonymverfügungen sei der BF zweifellos ein finanzieller Vorteil gegenüber den üblichen Parkkosten entstanden. Darüber hinaus bestünden der BF gegenüber seitens des Dienstnehmers beträchtliche Forderungen, sodass in der Zahlung der Anonymverfügungen und Parkstrafen kein Vorteil des Dienstnehmers bzw. eine entgeltgleiche Leistung gesehen werden könne.

 

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 10.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Zugleich wurde der mit 04.06.2014 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt. Darin wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass § 50 ASVG festlege, dass für die Bewertung von Sachbezügen die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gelte. Es ergebe sich daher aus § 4 Abs. 1 bis 3 der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung der "Sachbezugsverordnung", dass für die Privatnutzung eines Firmen-Fahrzeuges ein Sachbezug in der Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber EUR 600,00 monatlich, anzusetzen sei. Betrage die monatliche Fahrstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, aber maximal EUR 300,00 monatlich) anzusetzen. Ergebe sich bei Ansatz von EUR 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. EUR 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, sei der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung hierfür sei, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet würden. Aus § 4 der "Sachbezugsverordnung" gehe daher sowohl aus Abs. 2 ("nachweislich") als auch Abs. 3 ("sämtliche Fahrten sind lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen") eindeutig die Verpflichtung zur Führung einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation hervor. Die Privatnutzung des Fahrzeuges durch den Dienstnehmer stehe fest und werde auch von der BF nicht in Abrede gestellt. Die geringe private Nutzung sei aber zweifelsfrei nachzuweisen, bloße Glaubhaftmachung genüge nicht. Die geringe private Nutzung sei anhand von Aufzeichnungen (Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen) für den gesamten Zeitraum zu belegen. Die von der BF zu diesem Zwecke vorgelegte "Excel-Liste" erfülle nicht die Kriterien für ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen, da diese ohne Nachvollziehbarkeit der Änderungen nachträglich abgeändert werden könnten (UFS Innsbruck, GZ: RV/0676-I/06, vom 22.06.2007 und UFS Graz, GZ: RV/0548-G/09 vom 03.07.2013). Die geführte Liste sei weiters nicht vollständig, was schon aus dem Vorbringen der BF, dienstliche Fahrstrecken innerhalb von Städten (Hotel-Dienstort) seien nicht berücksichtigt worden und würden daher einen noch höheren dienstlichen Fahrstreckenanteil ergeben, ersichtlich sei. Die geführten Aufzeichnungen seien hinsichtlich der Anzahl der dienstlich veranlassten Kilometer weder vollständig noch schlüssig nachvollziehbar. Damit sei auch eine nachträgliche Berechnung der Privatnutzung bzw. Überprüfung durch die belangte Behörde nicht möglich, denn wenn schon die dienstlich gefahrenen Kilometer nicht korrekt erfasst worden seien, könne auch ein Herausrechnen der Privatnutzung durch Gegenüberstellung des Gesamtkilometerstandes und der Kilometer aufgrund der Dienstfahrten nicht korrekt erfolgen. Rechtlich bedeute dies, dass die beruflich gefahrenen Kilometer nicht feststehen würden und folglich auch die privat veranlasst gefahrenen Kilometer nicht nachvollziehbar seien, sodass das Ansetzen lediglich des halben Sachbezugswertes bzw. eines noch niedrigeren Betrages nicht erfolgen habe dürfen. Liege der Nachweis für eine geringe Privatnutzung nicht vor, sei der volle Sachbezugswert für den PKW anzusetzen.

 

Zum Vorbringen der BF bezüglich der Parkstrafen und Anonymverfügungen werde noch ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH vom 29.01.1991, Zl. 91/14/0002; vom 23.05.1984, Zl. 83/13/0092) zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, daher auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Dienstnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Arbeit verhängt wurden, gehören. Ersetze der Dienstgeber dem Dienstnehmer solche Beträge, handle es sich weder um durchlaufende Gelder noch um einen Auslagenersatz und seien solche Beträge der Beitragsgrundlage hinzuzuzählen. Da auch bei Parkvergehen Geldstrafen bezahlt werden müssten, sei, wenn der Dienstgeber diese Geldstrafen für den Dienstnehmer bezahle, der Ersatz als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und beitragspflichtig. Dabei sei es unerheblich, ob das "In Kauf nehmen" der Parkstrafe zum Vorteil der Dienstgeberin gewesen sei und einen finanziellen Vorteil gegenüber Parkgebühren darstelle. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

 

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2015, GZ: G308 2008621-1/2Z, wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.06.2014 zur Kenntnis gebracht und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen eingeräumt.

 

5. Am 02.12.2015 langte die mit 27.11.2015 datierte Stellungnahme der BF zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Die BF brachte in Bezug auf die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht zum Sachbezug, der Aufzeichnungspflicht und der Höhe des Sachbezugswertes zusammengefasst vor, dass - da sich Unternehmenssitz und Wohnsitz des Dienstnehmers an derselben Adresse befinden - Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte generell entfallen wären. Für Privatfahrten im familiären Bereich sei ein mit Kindersitzen ausgestattetes und für die Stadt tauglicheres Kleinfahrzeug verwendet worden. Da das Firmenfahrzeug definitiv nur für Urlaubsfahrten privat genützt worden und unterjährig keine Privatfahrten angefallen seien, sei mit der Lohnverrechnung der Sachbezugswert in Höhe von EUR 100,00/Monat errechnet worden, der in etwa der privaten Nutzung entsprochen habe.

 

Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches sei, nachdem das Firmenfahrzeug unterjährig ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet worden sei, die stets durch Projekt- und Honorarabrechnungen, Hotelrechnungen, Parkgaragenbelege, Treibstoffrechnungen und dergleichen, Bestätigung finden würden, unterlassen worden. Nachdem die KFZ-Werkstätte bei Inspektionen stets den Kilometerstand des Fahrzeuges erfasse, sei es unerheblich, ob der Nachweis über die im Zeitraum zwischen zwei KFZ-Services gefahrenen Kilometer handschriftlich oder in Form einer "Excel-Liste" erbracht werde, da die Aufzeichnungen der gefahrenen Kilometer ja jederzeit durch die in der Buchhaltung aufliegenden Belege bekräftigt werden, gleichwertig einer handschriftlichen Aufzeichnung.

 

Jede einzelne betriebliche Fahrt sei im vorgelegten "Beobachtungszeitraum" gesondert und nachvollziehbar aufgelistet und darüber hinaus auch jede private Fahrt. Der Privatanteil müsse daher nicht durch Gegenüberstellung "herausgerechnet" werden, sondern seien die wenigen Privatfahrten detailliert aufgelistet und damit nachvollziehbar dokumentiert. Die über einen Zeitraum von 16 Monaten erfassten Fahrten - betrieblich und privat - würden zu den Kilometerständen nach Servicebericht Abweichungen von 1,1094 % ergeben und seien diese Abweichungen in der vorgelegten "Excel-Liste" offen ausgewiesen. Auch andere Dateiformate wie "pdf" oder dergleichen seien heutzutage nicht mehr unveränderbar und könne zum gegenwärtigen Stand der Technik nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass nur handschriftliche Aufzeichnungen, welche ebenfalls veränderbar seien oder sogar im Nachhinein erst neu geschrieben werden könnten, als zulässige Beweise anzusehen seien. Die im Zeitraum 03/2010 bis 06/2011 lückenlos dokumentierten Fahrten seien nachgewiesen durch interne und externe Belege, die auch zum Prüfungszeitpunkt einsehbar gewesen seien. Die detailliert angeführten Privatfahrten im genannten Zeitraum hätten 3.204 Kilometer betragen, was im Durchschnitt 200,25 Kilometern monatlich entspreche, was bei Ansatz von EUR 0,50 einem Sachbezugswert von EUR 100,13 entsprechen würde. Die vorgelegte Aufstellung sollte den Nachweis erbringen, dass das Ansetzen eines niedrigeren Sachbezugswertes jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei und dieser Nachweis bei Bedarf bis hin zum Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeuges erfolgen könne, da die "Rahmenbedingungen" stets dieselben gewesen seien und sämtliche Belege als Nachweis ohnehin in der Buchhaltung aufliegen würden. Dies sei der belangten Behörde auch so angeboten worden.

 

Zu den Ausführungen der belangten Behörde zu den Anonymverfügungen und Parkstrafen wurde noch angeführt, dass selbst wenn deren Geltendmachung als Betriebsausgabe unzulässig sei, die Begleichung derselben durch die BF aufgrund der Tatsache, dass seitens der BF gegenüber dem Dienstnehmer hohe Verbindlichkeiten bestanden hätten und noch immer bestünden, dennoch möglich gewesen sei, da die übernommenen Parkstrafen lediglich den hohen Saldo des Verrechnungskontos gemindert hätten. In weiterer Folge wäre durch eine Aufwandskorrektur in der Bilanz die Möglichkeit gegeben gewesen, durch Erträge aus Vorperioden den Verlustvortrag des Unternehmens zu mindern.

 

Zur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angefragten steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts werde ausgeführt, dass die Anhebung der Bemessungsgrundlage im Zuge der GPLA lohnsteuerrechtlich nur eine minimale Nachforderung, an Kommunalsteuer allerdings zusätzlich eine Nachforderung in Höhe von EUR 888,97 ergeben habe. Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Binnen angemessener Frist könne auch über den gesamten Prüfungszeitraum eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation, bekräftigt durch die in der Buchhaltung aufliegenden Belege beigebracht werden, die die hauptsächlich betriebliche Nutzung des Fahrzeuges bestätige.

 

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erging in weiterer Folge die Anfrage vom 04.02.2016 an die BF, ob die in der Stellungnahme vom 27.11.2015 angesprochenen steuerlichen Auswirkungen (Kommunal- und Lohnsteuer) bereits rechtskräftig seien oder ob diesbezüglich noch Verfahren laufen.

 

7. Diese Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens der BF mit Schreiben vom 08.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 09.02.2016, beantwortet. Die BF gab an, dass der Bescheid vom 16.09.2013 über die Neufestsetzung der Kommunalsteuer leider in Rechtskraft erwachsen sei, da die Berufung innerhalb offener Frist nur per E-Mail eingebracht worden sei, die Nachsendung per Einschreiben auf dem Postweg jedoch zu spät erfolgt sei. Somit sei eine Nachzahlung von EUR 888,97 fällig geworden. Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ergaben sich aufgrund der erhöhten Bemessungsgrundlage durch die Hinzurechnung keinerlei Auswirkungen, da der Dienstnehmer nur Teilzeit (wenige Wochenstunden) beschäftigt gewesen sei.

 

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.04.2016, GZ: G308 2008621-1/5Z, wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs binnen einer Frist von drei Wochen eingeräumt.

 

9. Mit am 19.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben, datiert mit 17.05.2016, wurde seitens der BF zum Sachverhalt insofern Stellung genommen, als bei früheren Prüfungen durch die belangte Behörde der Umstand, wie das Firmenfahrzeug privat genutzt worden sei bzw. in welcher Form Aufzeichnungen geführt worden wären, nicht beanstandet worden sei. Vermutlich handle es sich nunmehr um ein Missverständnis zwischen Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei und dem Prüfer, da sich zwischenzeitlich keinerlei Veränderungen im Privatgebrauch des Fahrzeuges ergeben hätten.

 

In Bezug auf die Inhaltserfordernisse eines Fahrtenbuches wurde ein Link zur Website "www.help.gv.at " und einige Textteile daraus angeführt. Demnach sei bei Privatfahrten die Angabe des Zwecks der Fahrt nicht notwendig. Weder auf "www.help.gv.at " noch auf "www.usp.gv.at " würde auf das Dateiformat "Excel" in Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch eingegangen werden. Es seien auch keine passenden Hinweise bezüglich der Suchworte "nachträgliche Veränderung" oder "nachträglich" bzw. "Veränderung" zu finden, obwohl diesbezüglich davon ausgegangen werden müsste, dass dies doch ein sehr wichtiges Thema im Unternehmensservice-Portal sei. Nicht nur "Excel" sei änderbar, sondern auch jedes andere Dateiformat, sogar SAP. Zum gegenwärtigen Stand der Technik könne doch unmöglich nur eine handschriftliche Aufzeichnung rechtlich anerkannt werden, zumal im Internet diverse elektronische Fahrtenbücher angeboten werden.

 

Zum Vorwurf der belangten Behörde, dass die Anzahl der in der "Excel-Liste" dienstlich veranlassten Kilometer nicht vollständig seien, müsse angeführt werden, dass es sich dabei aber definitiv um einen Wert handle, der niedriger sei, als die wirklich gefahrenen Kilometer, wodurch sich die privat gefahrenen Kilometer nur noch weiter verringern könnten. Dazu, dass die dienstlich veranlassten Kilometer nicht schlüssig nachvollziehbar wären, wurde angegeben, dass alle notwendigen Unterlagen, die die dienstlich gefahrenen Kilometer schlüssig und nachvollziehbar machen würden, in den einzelnen Wirtschaftsjahren chronologisch verbucht worden seien. Es handle sich dabei um Rechnungen an Kunden für vor Ort erbrachte Leistungen, Hotelrechnungen, Parkgebühren in Parkhäusern bzw. Anonymverfügungen und Strafzettel, Treibstoffrechnungen mit Zeit- und Ortsangabe, Mautgebühren mit Zeit- und Ortsangabe, die insgesamt beweisen würden, dass mindestens die behaupteten betrieblich gefahrenen Kilometer, welche über vertrauenswürdige Routenplaner wie ÖAMTC abgerufen werden könnten, auch gefahren worden seien. Ergänzend würden noch die Servicerechnungen der Werkstätten anlässlich des Jahresservice, Reifenwechsel und dergleichen hinzukommen, die die Kilometerstände überprüfbar dokumentieren würden. Damit seien nach Meinung der BF die Nachweise der beruflich gefahrenen Kilometer eindeutiger als in jedem händisch geführten Fahrtenbuch gegeben. Die sich dann ergebenden (Gesamtkilometer minus der beruflich gefahrenen) Kilometer seien wesentlich unter dem im Gesetz erwähnten "nicht mehr als 500 Kilometer".

 

Die Anonymverfügungen und Parkstrafen seien unter dem Aspekt, dass diese Aufwendungen betrieblich veranlasst und im Zuge der unternehmerischen Leistungserbringung unumgänglich gewesen seien, als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Beratungs- und Programmiertätigkeit lasse sich im Vorhinein zeitlich schlecht planen und gehe meist über die Dauer der Kurzparkmöglichkeit hinaus. Ein ständiges Neuparken des Fahrzeuges sei nicht zumutbar, zumal technisches Equipment getragen werden müsse. Die Zurücklegung der Wegstrecke mit dem Taxi und Belassung des Fahrzeuges in der Hotelgarage hätte eine noch höhere finanzielle Belastung dargestellt. Hätte der Dienstnehmer diese Kosten privat getragen, dann hätte er die Möglichkeit gehabt, diese als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, woran auch die Begleichung der Kosten durch die BF nichts geändert hätte, zumal der Saldo des Verrechnungskontos die Verbindlichkeiten der BF gegenüber dem Dienstnehmer ausgewiesen habe, dessen Höhe die bemängelten Anonymverfügungen und Parkstrafen um ein Vielfaches überstiegen habe.

 

Im guten Glauben auf die Nachweisbarkeit der betrieblichen und privaten Fahrten aufgrund der ordnungsgemäß geführten Buchhaltungsunterlagen sei die Führung eines genauen Fahrtenbuches unterlassen und eine Auflistung der gefahrenen Kilometer in einer "Excel"-Datei durchgeführt worden. Definitiv würde bei anderen Unternehmen ein mit verschiedenen Stiften geführtes Fahrtenbuch, in welchem sich ergebende Kilometerabweichungen durch einfach eingefügte, erfundene Fahrten, ausgeglichen worden sind, eher dem erforderlichen Beweis entsprechen. Es werde weiterhin ersucht, den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2016, GZ: G308 2008621-1/7Z, wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Stellungnahme der BF vom 17.05.2016 vorgelegt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gewährt.

 

11. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 09.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 einlangend, Stellung und verwies auf ihre Ausführungen im Vorlagebericht vom 04.06.2014. Ergänzend werde noch ausgeführt, dass die Nutzung eines Firmenfahrzeuges für private Zwecke zweifelsfrei nachzuweisen sei und bloße Glaubhaftmachung nicht ausreiche. Anhand von Aufzeichnungen (Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen) sei diese Tatsache für den gesamten Zeitraum zu belegen. Dieser Nachweis sei von der BF im Rahmen der GPLA mit der bereits angesprochenen "Excel-Liste" vorgenommen worden. In der Praxis werde der Nachweis meist nur in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches erbracht werden können, weil den Steuerpflichtigen hinsichtlich des Nachweises einer fehlenden Privatnutzung eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Gelinge der Nachweis nicht, dass im Jahr nicht mehr als 6.000 Kilometer privat gefahren worden seien, dann komme es zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes - eine Glaubhaftmachung genüge nicht (UFS vom 28.06.2010, Zl. RV/0200-G/09). Die von Abgabenpflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- und Zielort, die Zwischenziele, die konkrete Fahrtroute und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind (VwGH vom 21.10.1993, Zl. 92/15/001; UFS vom 12.04.2010, Zl. RV/0095-S/08). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. "Fahrtenbücher" (oder vergleichbare Aufzeichnungen) ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten sind letztlich nicht nur für den Arbeitgeber, jedoch schon gar nicht für die Abgabebehörde nachprüfbar, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle etwa durch Vergleiche mit "Pickerlberichten", Reparatur- und Servicerechnungen und weiteren Unterlagen aus dem Betrieb des Arbeitgebers sowie durch Routenplaner fehlen (UFS vom 11.02.2005, Zl. RV/0606-I/03).

 

Somit sei der Nachweis bzw. die Nachprüfbarkeit für die geringere Privatnutzung nicht vorgelegen. Es sei der volle Sachbezugswert für den PKW anzusetzen, was von der belangten Behörde so vorgenommen worden sei und resultiere daraus die gegenständliche Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der bereits abgerechneten Beiträge. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

 

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 wurde der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.06.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und der BF zugleich die Vorlage nachfolgender Beweismittel und Unterlagen binnen einer Frist von sechs Wochen aufgetragen:

 

? "Fahrtenbuch" oder andere Dokumentation der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Firmenfahrzeuges (auch "Excel-Liste") für den gesamten Prüfungszeitraum (daher 01.01.2008 bis 31.12.2012), jedenfalls aber von 01.08.2008 bis 31.12.2012;

 

? Jährliche Aufstellung (daher 2008 bis 2012) über die insgesamt mit dem Firmenfahrzeug gefahrenen Kilometer und den Kilometerstand, davon auf betriebliche Nutzung entfallende Kilometer samt aller zur Untermauerung vorhandener Beweise (Projekt- und Honorarabrechnungen, Hotelrechnungen, Parktickets, Strafverfügungen, Kopien des Service-Buches über Kilometerstand und dergleichen, Saldenliste) in chronologischer Reihenfolge mit chronologischer Zuordnung zur jeweiligen Fahrt und Bildung der Differenz der nicht als betrieblich nachweisbaren Nutzung;

 

? Nennung der Adresse des Abfahrtsortes/Wohnortes bei Dienstreisen;

 

? Auflistung der konkreten Reiseziele (Adresse) und Reisezweck (laut vorhandener Projekt- und Honorarabrechnungen);

 

? Sonstige als geeignet erscheinende Nachweise darüber, dass die jährlichen Privatfahrten mit dem gegenständlichen Firmenfahrzeug 6.000 Kilometer nicht überstiegen haben;

 

13. Nach zweifacher Fristerstreckung zur Vorlage der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen und Beweismittel langten diese schließlich am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Begleitschreiben der BF vom 27.04.2017 führt diese aus, dass die beiliegende chronologische Auflistung sämtlicher Dienstfahrten im Zeitraum 2008 bis zur Veräußerung des Fahrzeuges im Jahr 2012 aufgrund der Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens rekonstruiert worden sei. Ausgehend von Projektabrechnungen seien die dienstlichen Einsätze vor Ort und einige wenige Projektbesprechungen ermittelt worden. Tätigkeiten vor Ort könnten zum Großteil durch Hotelbelege belegt werden, darüber hinaus würden die Recherchen auf Parkhaus-Gebühren und Treibstoffrechnungen (Ort/Uhrzeit) beruhen bzw. seien in einigen aufgrund von vorhandenen Taxi-Belegen von einer Nichtbenützung des Fahrzeugs ausgegangen worden. Es sei der BF bewusst, dass es bei den Entfernungsangaben geringfügige Abweichungen gebe, da sich die Recherchen nicht zeitnah erstrecken würden und etwaige ehemalige Baustellen, Umleitungen und dergleichen keine Berücksichtigung in der Auflistung mehr finden könnten. Ausgehend von den vorhandenen Werkstattrechnungen mit genauer Angabe des jeweiligen Kilometerstandes sei daher eine Anpassung des Kilometerstandes vorgenommen und Differenzen dem Privatanteil zugeordnet worden.

 

Nach Erfassung sämtlicher betrieblich veranlasster Fahrten würden sich zusammengefasst pro Jahr die nachfolgenden privat gefahrenen Kilometer mit einem Kilometersatz von EUR 0,42 (Stand 2011) im Vergleich zum bereits in der Lohnverrechnung tatsächlich berücksichtigten Sachbezugswert ergeben:

 

 

Jahr

Private Kilometer

Tatsächlicher Wert in EUR gerundet (KM x 0,42 EUR)

Berücksichtigter Sachbezugswert/Jahr in EUR

Monatlich berücksichtigter Sachbezugswert in EUR

2008

2.955

1.242,00

3.600,00

300,00

2009

2.669

1.121,00

1.200,00

100,00

2010

1.709

718,00

1.200,00

100,00

2011

1.707

717,00

1.200,00

100,00

01-08/2012

945

425,00

800,00

100,00

     

 

Im Jahr 2009 sei aufgrund der nicht mehr absehbaren privaten Nutzung des Fahrzeuges gemeinsam mit dem Steuerberater eine im Durchschnitt maximal mögliche Kilometeranzahl an jährlich privat gefahrenen Kilometern ermittelt worden. Für diese Kilometerzahl sei ein Richtwert zum amtlichen Kilometergeld festgelegt und in der Lohnverrechnung vorsorglich als Sachbezug berücksichtigt worden. Wie sich aus der Aufstellung ergebe, sei der berücksichtigte Sachbezugswert in keinem Jahr des Beobachtungszeitraumes überschritten worden.

 

Sollten weitere Belege benötigt werden, würden diese im Original übermittelt werden, da eine Kopie aufgrund der bereits schlechten Qualität der Originalbelege nicht mehr lesbar sei. Die BF hoffe auf eine unternehmerfreundliche Entscheidung.

 

14. Die am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme der BF vom 27.04.2017 samt dem Konvolut an damit vorgelegten Beweismitteln wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2017 zur Kenntnis gebracht und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

 

15. Mit Schreiben vom 03.07.2017 nahm die GKK folgendermaßen Stellung: es wurde vorerst auf die bereits ergangenen Stellungnahmen sowie auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Nachweisen sowie Glaubhaftmachen verwiesen, sowie auf eine Definition des deutschen Bundesfinanzhofes über das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches. Im vorliegenden Fall eines Nicht - ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ist der Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens erforderlich, die Glaubhaftmachung allein genügt nicht. Die Überprüfung der zum Zeitpunkt der GPL -Prüfung vorgelegten Excelliste, welche nicht einem Fahrtenbuch entspricht, war nicht möglich. Auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen überzeugen nicht, da diese die Glaubwürdigkeit der Einträge in Frage stellen und eine nachträgliche Aufstellung darstellen. Da die Nachprüfbarkeit für die geringere Privatnutzung nicht vorgelegen ist bzw. immer noch nicht vorliegt, ist der volle Sachbezugswert für den PKW anzusetzen.

 

16. Mit Schreiben vom 08.08.2017 nahm die BF zum vorhin genannten Schreiben der GKK wie folgt Stellung: Es wird nicht und wurde nie behauptet, dass ein Fahrtenbuch geführt wurde. Davon abgesehen ist die deutsche Rechtsprechung jedoch für österreichische Sachverhalte irrelevant.

 

In aufwendiger und langwieriger Recherche wurden die Daten, die die Korrektheit der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei untermauern, nachgeliefert. Die von der BF nunmehr vorgelegten Dokumente weisen zweifelsfrei nach, dass die monatlich privat zurückgelegte Fahrtstrecke keinesfalls über 500 km betrug. Die Kilometerstände, die eingetragen wurden, wurden angefügt, da die GKK um Beweise bzw. glaubhafte Erläuterungen der ersten vorgelegten Liste gebeten hatte. Die Kilometerstände wurden von der Werkstätte eingetragen und sind damit ein eindeutiges Beweismittel. Die zweifelsfrei dienstlich gefahrenen Kilometer ermöglichen gar nicht, dass mehr als 500 km privat gefahren wurden.

 

In der Liste für den ersten Beobachtungszeitraum wurde seitens der BF darauf hingewiesen, dass der Kilometeraufwand laut ÖAMTC Routenplaner ermittelt wurde und es natürlich zu geringfügigen Abweichungen kommen kann, und etwa das Umkreisen mehrerer Häuserblöcke bei der Parkplatzsuche im Nachhinein keine Berücksichtigung mehr findet. Es handle sich dabei aber jedenfalls um geringfügige Abweichungen.

 

Bei der Prüfung lagen dem Prüfungsorgan sämtliche Unterlagen vor, anhand welcher auch die lückenlose Aufstellung zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet wurde. In den Reisekostenabrechnungen sowie im Bereich Eingangsrechnungen war zum Zeitpunkt der Prüfung sowohl alle Hotelrechnungen, die über den Ort und Zeitraum der Nächtigungsauskunft gaben, sowie Spesenbelege mit Zeitpunkt und Ort der Betankung Parkgebühren etc. verbucht.

 

Anhand dieser bereits zuvor einem Prüfungsorgan vorgelegten Unterlagen wurden erst im Nachhinein die Kilometer ermittelt, sodass nicht von einer Manipulation auszugehen ist, da angenommen werden darf, dass sämtliche vorgelegten Belege ordnungsgemäß geprüft wurden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF ist ein Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und dem Geschäftszweig "Beratung" und als solche seit 08.12.2000 zur Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.

 

Der verfahrensgegenständliche Dienstnehmer der BF ist zugleich seit der Eintragung der BF in das Firmenbuch mit 08.12.2000 auch selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer.

 

Im Zeitraum 08.12.2000 bis 10.02.2011 war der Dienstnehmer neben seiner Geschäftsführungsfunktion gemeinsam mit einer weiteren Gesellschafterin auch Gesellschafter der BF mit einem Gesellschaftsanteil von 70 %. Seit 10.02.2011 ist die XXXX Privatstiftung Alleingesellschafterin der BF.

 

Zwischen 01.01.2001 bis 31.08.2012, somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2012, war der Geschäftsführer und Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG vollversicherungspflichtiger Angestellter der BF. Seit 01.07.2012 bis zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Dienstnehmer seine Alterspension.

 

Dem Dienstnehmer wurde von der BF ein in das Betriebsvermögen der BF aufgenommenes Firmenfahrzeug der Marke Mercedes Benz TC 220 CDI Avantgarde (Vorführwagen) mit einem Anschaffungswert von EUR 45.900,00 zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug wurde im April 2004 angeschafft und mit 10.09.2012 ab Werkstatt verkauft. Das Fahrzeug wurde unbestritten vom Dienstnehmer auch privat genützt.

 

Der Dienstnehmer war im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Seine Haupttätigkeit bestand in Kundenberatung und Projektbetreuung vor Ort beim Kunden, was eine erhebliche dienstliche Reisetätigkeit mit dem Firmenfahrzeug nötig machte.

 

Der Wohnort des Dienstnehmers sowie der Unternehmenssitz der BF befinden sich an derselben Adresse. Dem Dienstnehmer und seinen Familienangehörigen stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch ein privates Fahrzeug zur Verfügung.

 

Für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges wurden von der BF in den nachfolgenden Zeiträumen die folgenden Sachbezugswerte pro Monat berücksichtigt:

 

? 01.01.2008 bis 31.12.2008: Sachbezug EUR 300,00/Monat bzw. EUR 3.600,00/Jahr

 

? 01.01.2009 bis 31.12.2009: Sachbezug EUR 100,00/Monat bzw. EUR 1.200,00/Jahr

 

? 01.01.2010 bis 31.12.2010: Sachbezug EUR 100,00/Monat bzw. EUR 1.200,00/Jahr

 

? 01.01.2011 bis 31.12.2011: Sachbezug EUR 100,00/Monat bzw. EUR 1.200,00/Jahr

 

? 01.01.2012 bis 31.08.2012: Sachbezug EUR 100,00/Monat bzw. EUR 800,00/Jahr

 

Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch liegt unbestritten nicht vor. Es liegen jedoch für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.08.2012 in Form von "Excel-Tabellen" überwiegend nachvollziehbar geführte und großteils rückwirkend aufgrund vorhandener Buchhaltungsunterlagen, nämlich insbesondere Fahrzeugservice-/Werkstättenrechnungen, aus welchen sich der Kilometerstand des Fahrzeuges ergibt, in Verbindung mit Hotel- und Tankbelegen sowie Verwaltungsstrafen, von der BF rekonstruierte Aufzeichnungen über die betrieblich und privat veranlassten Fahrten des Dienstnehmers mit dem Firmenfahrzeug vor. Auch diese Aufzeichnungen sind nicht lückenlos.

 

Laut den vorliegenden Aufzeichnungen der BF waren in den nachfolgenden Jahren die nachfolgenden Kilometer betrieblich bzw. privat veranlasst (gerundet):

 

? 01.01.2008 bis 31.12.2008: betrieblich 17.315 km und privat 2.955 km

 

? 01.01.2009 bis 31.12.2009: betrieblich 16.953 km und privat 2.668 km

 

? 01.01.2010 bis 31.12.2010: betrieblich 12.216 km und privat 1.709 km

 

? 01.01.2011 bis 31.12.2011: betrieblich 10.825 km und privat 1.707 km

 

? 01.01.2012 bis 31.08.2012: betrieblich 6.544 km und privat 945 km

 

Es konnte nicht festgestellt werden, welche konkrete Kilometeranzahl in den jeweiligen Jahren tatsächlich betrieblich und privat zurückgelegt wurde. Es wird aber festgestellt, dass die vom Dienstnehmer mit dem Firmenfahrzeug privat veranlasste Fahrtstrecke im Durchschnitt und im gesamten verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum jedenfalls nicht mehr als monatlich 500 km oder jährlich 6.000 km betrug.

 

Mit Beitragsabrechnung und Prüfbericht vom 03.09.2013 wurde im Zuge der bei der BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 der volle Sachbezug in der Höhe von jeweils EUR 600,00 unter Berücksichtigung des bereits von der BF im jeweiligen Monat jeweils angesetzten Sachbezuges sowie die an den Dienstnehmer bezahlten Verwaltungsstrafen nachverrechnet.

 

Für die nachfolgenden Zeiträume wurden seitens der belangten Behörde nachfolgende Sachbezugswerte dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers hinzugerechnet:

 

? 01.01.2008 bis 31.12.2008: Sachbezug EUR 300,00/Monat bzw. EUR 3.600,00/Jahr

 

? 01.01.2009 bis 31.12.2009: Sachbezug EUR 500,00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr

 

? 01.01.2010 bis 31.12.2010: Sachbezug EUR 500,00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr

 

? 01.01.2011 bis 31.12.2011: Sachbezug EUR 500,00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr

 

? 01.01.2012 bis 31.08.2012: Sachbezug EUR 500,00/Monat bzw. EUR 4.000,00/Jahr

 

Insgesamt wurden dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers daher EUR 25.600,00 an Sachbezugswerten hinzugerechnet.

 

Für die nachfolgenden Zeiträume wurden seitens der belangten Behörde nachfolgende Verwaltungsstrafen dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers hinzugerechnet:

 

? 01.01.2008 bis 31.12.2008: EUR 56,10

 

? 01.01.2009 bis 31.12.2009: EUR 1.193,60

 

? 01.01.2010 bis 31.12.2010: EUR 2.091,20

 

? 01.01.2011 bis 31.12.2011: EUR 1.422,00

 

? 01.01.2012 bis 31.08.2012: EUR 1.369,30

 

Insgesamt wurden dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers daher EUR 6.132,20 an Verwaltungsstrafen hinzugerechnet.

 

Die Höhe der jeweils ersetzten Verwaltungsstrafen sowie der Umstand, dass diese dem Dienstnehmer von der BF ersetzt wurden, sind unbestritten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Firmenbuch und holte hinsichtlich des Dienstnehmers einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

 

Die Feststellungen zum Gesamtbild des Geschehens ergeben sich einerseits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den jeweiligen Stellungnahmen der BF und der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren und andererseits aus den zusätzlich zu den bereits aktenkundigen Beweismitteln nunmehr zusätzlich vorgelegten zahlreichen Unterlagen.

 

Zu den Feststellungen bezüglich der pro Jahr des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit dem Firmenfahrzeug vom Dienstnehmer zurückgelegten betrieblich und privat veranlassten Fahrtstrecke ist auszuführen, dass dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine chronologische Auflistung der jeweils veranlassten Fahrten für das jeweilige Jahr in Form einer "Excel-Liste" vorliegt und die in dieser Liste betrieblich veranlassten Fahrten auch zu einem wesentlichen Teil durch beiliegende Rechnungen von Hotels sowie Rechnungen von Fahrzeugreparaturen bzw. Fahrzeug-Service mit konkreter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes in Verbindung mit den bereits aktenkundigen Kontoblättern der BF über die Reisekosten des Dienstnehmers in den jeweiligen Jahren nachgewiesen werden konnten. Sich allenfalls aus den rekonstruierten Fahrtstrecken nach Routenplaner zu den tatsächlichen Kilometerständen auf den Werkstättenrechnungen ergebende Differenzen wurden von der BF von sich aus zu ihrem Nachteil den Privatfahrten des Dienstnehmers zugerechnet. Die Differenz der durch die Werkstättenrechnungen definitiv zu einem bestimmten Stichtag bestehenden Kilometerzahl mit den durch entsprechende Unterlagen jedenfalls nachgewiesenen, mindestens gefahrenen, betrieblichen Kilometer liegt jedenfalls unter 6.000 Kilometer pro Jahr bzw. 500 Kilometer im Monat, sodass entsprechend festzustellen war, dass der Anteil der vom Dienstnehmer mit dem Firmenfahrzeug privat zurückgelegten Kilometern jeweils unter dieser Grenze liegt. Diese Feststellung wird weiters dadurch untermauert, als die BF glaubhaft und nachvollziehbar vorbrachte, dass dem Dienstnehmer und seiner Familie noch ein privates Fahrzeug zur Verfügung stand und das Firmenfahrzeug privat meist nur für Urlaubsfahrten genützt wurde. Darüber hinaus steht fest, dass Wohnort des Dienstnehmers und Betriebsort der BF im selben Gebäude und an derselben Adresse gelegen sind und ein weiterer Betriebsort der BF nicht vorhanden war, sodass es sich von selbst versteht, dass private Fahrten des Dienstnehmers vom Wohnort zum Dienstort mit dem Firmenfahrzeug nicht angefallen sind. Die belangte Behörde hat zudem zu den nunmehr vorliegenden Beweismitteln keinerlei Einwendungen erhoben.

 

Jedoch konnte die BF die Fahrten mit dem Firmenfahrzeug in den gegenständlichen Jahren nicht durch Aufzeichnungen in einem lückenlos geführten Fahrtenbuch nachweisen, sodass die konkret betrieblich und privat gefahrenen Kilometer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht abschließend festgestellt werden konnten.

 

Die Höhe der von der BF an den Dienstnehmer bezahlten Verwaltungsstrafen pro Jahr ergibt sich aus der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 und nimmt diese wiederum Bezug auf die aktenkundigen Kontoblätter der BF zu den Reisekosten, in welchen die Verwaltungsstrafen verbucht wurden. Die Höhe der Verwaltungsstrafen wurde nicht bestritten.

 

Der übrige Sachverhalt blieb darüber hinaus ebenfalls unbestritten. Strittig ist einerseits, welche Nachweise erforderlich sind, um einen geringeren Sachbezug bei Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen ansetzen zu können und weiters, ob der Ersatz von Verwaltungsstrafen durch den Dienstgeber, die vom Dienstnehmer bei betrieblichen Fahrten verursacht wurden, einen geldwerten Vorteil des Dienstnehmers darstellen und damit als Teil des Entgelts der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

 

3.2. Zu Spruchteil A) I.: Teilstattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs:

 

Die BF bestreitet, dass bezogen auf das ihrem Dienstnehmer im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2012 zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug mangels lückenlos geführtem Fahrtenbuchs jeweils der volle Sachbezug dem sozialversicherungspflichtigem Entgelt des Dienstnehmers hinzuzurechnen war und weiters, dass der Ersatz der vom Dienstnehmer mit dem Firmenfahrzeug verursachten Verwaltungsstrafen (Parkstrafen und Anonymverfügungen) durch die BF einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt und daher dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers hinzuzurechnen war.

 

Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des vollen Sachbezugs und der Verwaltungsstrafen - Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

 

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittigen Rechtsfragen hinsichtlich der konkret anzusetzenden Höhe des monatlichen Sachbezuges sowie der Hinzurechnung von vom Dienstgeber ersetzten Verwaltungsstrafen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers beschränkt ist. Eine Überprüfung der konkreten Berechnung der, auf Basis des der Sozialversicherungspflicht unterworfenen Entgelts des Dienstnehmers berechneten, Nachverrechnungsbeträge und Verzugszinsen hat daher nicht stattzufinden. Die belangte Behörde wird entsprechend dem Spruchpunkt A.I. den konkreten Nachverrechnungsbetrag sowie die Verzugszinsen auf Basis des korrigierten sozialversicherungspflichtigen Entgelts des Dienstnehmers neu zu berechnen haben.

 

3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

§ 50 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die Bezug habenden Regelungen des Einkommensteuerrechts Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird.

 

Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004. § 4 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

 

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

 

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

 

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

 

[...]."

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229).

 

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18.12.2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26.03.2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143).

 

Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).

 

Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. VwGH vom 07.08.2001, Zl. 97/14/0175, vom 26.03.2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29.10.2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143).

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Dienstnehmer von der BF ein firmeneigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und dass dieses vom Dienstnehmer auch teilweise zu privaten Fahrten genützt wurde.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21.10.1993, Zl. 95/15/0001, in ihrer rechtlichen Begründung ausgeführt, dass Aufzeichnungen über die private Nutzung von Firmenfahrzeugen lückenlos durch ein Fahrtenbuch nachweisbar sein müssten und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches nur als gegeben ansehe, wenn sämtliche (private und betriebliche) Fahrten (mit genauer Angabe von Kilometern) dokumentiert seien. Ein Fahrtenbuch habe zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten. Detaillierte Aufzeichnungen in dieser Form würden nicht vorliegen und würden die vorgelegten Nachweise der Privatnutzung in den einzelnen Monaten der Jahre 2008 bis 2012 keinesfalls die von der Judikatur geforderten Kriterien erfüllen.

 

Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde wurde in ihrem Vorlagebericht vom 06.04.2014 noch insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, dass sowohl aus § 4 Abs. 2 (arg. "nachweislich") als auch Abs. 3 ("sämtliche Fahrten sind lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen") der Sachbezugsverordnung eindeutig die Verpflichtung zur Führung einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation hervorgehe. Eine geringe Privatnutzung sei zweifelsfrei nachzuweisen und würde bloße Glaubhaftmachung nicht genügen. Die vorgelegten "Excel-Listen" würden nicht den Kriterien für ordnungsgemäße Aufzeichnungen entsprechen, da diese ohne Nachvollziehbarkeit nachträglich geändert werden könnten. Die Liste sei darüber hinaus nicht vollständig. Es sei daher der Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung heranzuziehen gewesen.

 

Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, dass eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht ersehen werden könnte und dass auch andere Unterlagen und Beweismittel dazu geeignet wären, das Verhältnis zwischen privater und betrieblicher Nutzung des Firmenfahrzeuges nachzuweisen. Insbesondere unverständlich sei die Argumentation der belangten Behörde zum Dateiformat "Excel", da auch handschriftliche Fahrtenbuchaufzeichnungen manipuliert und nachträglich abgeändert werden könnten.

 

3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist die BF teilweise im Recht:

 

Bei unbestrittener privater Verwendung des Fahrzeuges hängt der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der Sachbezugsverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Der BF ist zuzustimmen, dass das Gesetz eine Einschränkung der Beweismittel nicht kennt. Es entspricht nicht der Rechtslage, dass die Nachweisführung iSd. § 4 Abs. 2 der Verordnung nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen kann. Außer dem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht (vgl. VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2001/15/0191, mwN).

 

Grundsätzlich kann beim halben Sachbezug versucht werden, durch alternative Nachweise den Prüfer davon zu überzeugen, dass die Grenze von Privatfahrten von 6000 km pro Jahr nicht überschritten wurde. Neben dem Fahrtenbuch sind gemäß der Rechtsprechung nach Ansicht der Finanzverwaltung auch andere Belege und Unterlagen zur Nachweisführung geeignet, sofern sie die erforderlichen Angaben, die ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch aufweisen müsste, enthalten. Diese Nachweise können beispielsweise Reisekostenabrechnungen oder ein Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigungen bei Aus-und Fortbildungsveranstaltungen sein.

 

Wenn trotz unstrittig mangelhafter Fahrtenbücher mit größter Wahrscheinlichkeit keine Privatfahrten von jährlich mehr als 6000 km vorliegen, war der halbe Sachbezug anzuerkennen. So entschied beispielsweise der UFS Wien am 14.01.2010, RV 3923-W/08 trotz mangelhaften Fahrtenbuches auf Anerkennung des halben Sachbezuges. (vgl. Wissenswertes zum Pkw-Sachbezug (Teil 5):

Praktikerfragen/-antworten zum Fahrtenbuch, In Zusammenarbeit mit ADir. Reg. Rat Josef Hofbauer, PVP 2011, 19, Heft 1 vom 25.01.2011, Punkt 2).

 

Ein Fahrtenbuch in Excel ist gemäß UFS Innsbruck vom 22.06.2007, RV/0676-1 /06 zweifellos nicht ordnungsgemäß. Dies wurde im vorliegenden Fall aber auch von der BF nicht bestritten.

 

Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, ist es entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken iSd. § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der aus § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd. § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl. VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2001/15/0191, mwN).

 

Die BF hat bereits in ihrer Beschwerde angeführt, dass die private Nutzung des Firmenfahrzeuges durch den Dienstnehmer gering sei, da einerseits die Wohnung des Dienstnehmers an der gleichen Adresse liege wie sein Arbeitsort (Betriebsstätte der BF) und das Firmenfahrzeug privat meist nur für Urlaubsfahrten genützt worden sei, da die meisten anderen Privatfahrten mit dem familieneigenen Privatfahrzeug des Dienstnehmers erfolgt seien. Dazu hat die BF im Dateiformat "Excel" gehaltene Aufzeichnungen vorgelegt und angeboten, die darin geführten Aufzeichnungen durch entsprechende Belege der Buchhaltung zu untermauern.

 

Die BF hat dazu - anders als etwa die beschwerdeführenden Gesellschaften in den Erkenntnissen des VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2001/15/0191, und vom 23.11.2004, Zl. 2001/15/0083, an der Wahrheitsfindung mitgewirkt und Beweismittel vorgelegt, deren Eignung unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Abs. 2 aufgestellten Erfordernisses zu prüfen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat die von ihr kritisierten, von der BF zum Teil auch zugestandenen Fehler in den Aufzeichnungen aber nicht in ein mengenmäßiges Verhältnis zur Gesamtkilometerzahl gesetzt, im Ergebnis daher "lückenlose" Nachweise gefordert und damit den Maßstab der gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vorzunehmenden Prüfung verkannt (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074).

 

Die belangte Behörde hätte die BF dazu auffordern müssen, entsprechende Nachweise vorzulegen. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist es der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, durch entsprechende Belege und Aufstellungen im Verhältnis zu den in den Werkstättenrechnungen angeführten konkreten Kilometerständen des Firmenfahrzeuges nachzuweisen, dass der Anteil an privat gefahrenen Kilometern jedenfalls unter 500 Kilometer pro Monat bzw. unter 6.000 Kilometer pro Jahr lag.

 

Dementsprechend lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vor und sind daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF im Jahr 2008 monatlich bereits EUR 300,00 und in den Jahren 2009, 2010, 2011 und Jänner bis August 2012 jeweils monatlich EUR 100,00 als Sachbezug berücksichtigt hat - monatlich EUR 300,00 als Sachbezug anzusetzen gewesen.

 

Ein niedrigerer Sachbezug entsprechend des § 4 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht angewandt werden, da diesfalls tatsächlich Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden, was unstrittig nicht der Fall war bzw. ist.

 

Konkret sind daher für die nachfolgenden Zeiträume die nachfolgenden Sachbezugswerte nachzuverrechnen bzw. der nachverrechnete Betrag insoweit zu korrigieren, als

 

? im Jahr 2008 keine Nachverrechnung stattzufinden hat, da bereits von der BF EUR 300,00 monatlich an Sachbezug berücksichtigt wurden;

 

? im Jahr 2009 monatlich EUR 200,00 nachzuverrechnen sind, da von der BF bereits EUR 100,00 monatlich an Sachbezug berücksichtigt wurden (insgesamt nachzuverrechnen sind daher EUR 2.400,00);

 

? im Jahr 2010 monatlich EUR 200,00 nachzuverrechnen sind, da von der BF bereits EUR 100,00 monatlich an Sachbezug berücksichtigt wurden (insgesamt nachzuverrechnen sind daher EUR 2.400,00);

 

? im Jahr 2011 monatlich EUR 200,00 nachzuverrechnen sind, da von der BF bereits EUR 100,00 monatlich an Sachbezug berücksichtigt wurden (insgesamt nachzuverrechnen sind daher EUR 2.400,00);

 

? im Jahr 2012 (Zeitraum Jänner bis August) monatlich EUR 200,00 nachzuverrechnen sind, da von der BF bereits EUR 100,00 monatlich an Sachbezug berücksichtigt wurden (insgesamt nachzuverrechnen sind daher EUR 1.600,00);

 

Dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers waren daher nur EUR 8.800,00 an Sachbezugswerten hinzuzurechnen und ist der seitens der belangten Behörde diesbezüglich hinzugerechnete Betrag von EUR 25.600,00 entsprechend zu korrigieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchteil A) II.: Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Hinzurechnung von Verwaltungsstrafen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers:

 

3.3.1. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. angeführt, ordnete der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltende § 50 ASVG idF. BGBl. Nr. 189/1955 an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt und, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommenssteuerrechtes auch in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen auf die entsprechenden Regelungen des Einkommenssteuerrechtes Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098).

 

Im gegenständlichen Fall ist neben den bereits erörterten Sachbezügen für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ebenfalls strittig, ob der Ersatz der gegenüber dem Dienstnehmer im Rahmen der Benützung des Firmenfahrzeuges zu betrieblichen Zwecken verhängten Verwaltungsstrafen (insbesondere Parkstrafen und Anonymverfügungen) durch die BF einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis des Dienstnehmers darstellen und daher dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers hinzuzurechnen waren.

 

Die BF bringt dazu vor, dass insbesondere die Parkstrafen betrieblich veranlasst gewesen wären, da es für die BF von Vorteil gewesen wäre, die durch den Dienstnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Fahrten mit dem Firmenfahrzeug verursachten Parkstrafen in Kauf zu nehmen, weil die Geldstrafe geringer als die Parkgebühren im Parkhaus gewesen wären. Die Parkstrafen wären zudem auch als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Selbst wenn die Geltendmachung der übernommenen Verwaltungsstrafen als Betriebsausgabe nicht möglich gewesen wäre, so wäre eine Begleichung der Strafen durch die BF immer noch aus dem Grund möglich gewesen, dass seitens der BF hohe Verbindlichkeiten gegenüber dem Dienstnehmer bestanden hätten und es wegen des hohen Saldos des Verrechnungskontos ohnehin zu einer Aufwandskorrektur in der Bilanz durch Erträge aus Vorperioden gekommen wäre, um den Verlustvortrag des Unternehmens zu mindern.

 

Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht [Anmerkung: als Betriebsausgaben] abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (VwGH vom 25.04.2001, Zl. 99/13/0221; vom 20.11.2012, Zl. 2008/13/0026).

 

Ausnahmsweise sind Strafen dann [Anmerkung: als Betriebsausgaben] abzugsfähig, wenn sie - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht kommen, die vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (VwGH vom 24.11.2011, Zl. 2008/15/0235 mwN).

 

Nach der Judikatur sind unter anderem Geldstrafen des Betriebsinhabers wegen zweimaligem erheblichen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (VwGH vom 25.04.2011, Zl. 99/13/0221, vom 25.02.1997, Zl. 96/14/0022) und Geldstrafen aus Parkvergehen , wenn der Zusammenhang mit dem Betrieb nicht dargetan wurde, weil Parkvergehen nicht nur im "üblichen Geschäftsleben", sondern auch im Privatleben vorkommen (VwGH vom 27.11.2001, Zl. 97/14/0110) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. dazu auch Lenneis in Jakom, EStG-Einkommenssteuergesetz Kommentar, 7. Auflage, 2014, § 4 Rz 330).

 

Abzugsfähig [Anmerkung: als Betriebsausgaben] sind hingegen Strafen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt. Beim Arbeitgeber liegt dann ein abzugsfähiger Lohnaufwand und beim Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor (vgl. VwGH vom 25.02.1997, Zl. 96/14/0022).

 

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, daher auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Arbeit verhängt werden. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Beträge, handelt es sich weder um durchlaufende Gelder, noch um einen Auslagenersatz. Solche Beträge sind der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und für die Dienstgeberbeiträge hinzuzuzählen (VwGH vom 29.01.1991, Zl. 91/14/0002, mwN).

 

3.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Dienstnehmer zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugleich handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF war, jedoch kein Gesellschafter mehr, da Alleingesellschafterin die XXXX Privatstiftung war. Die BF ist daher die Dienstgeberin des Dienstnehmers und hat der Dienstnehmer nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber die Geldstrafen verursacht sondern eben als Dienstnehmer bei betrieblich veranlassten Fahrten, sodass der Ersatz dieser Geldstrafen durch die BF von dieser sehr wohl als Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnte. Beim Dienstnehmer stellen diese dann allerdings auch einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, da Falschparken und Geschwindigkeitsübertretungen oder dergleichen (Anonymverfügungen) nicht zwingend oder üblich mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Unternehmensberater in Zusammenhang stehen. Der Dienstnehmer hätte sich zweifelsfrei auch an die gesetzlichen Bestimmungen halten können.

 

Entsprechend der angeführten Judikatur des Steuerrechts, welche im gegenständlichen Fall gemäß § 50 ASVG in der im relevanten Zeitraum geltenden Fassung auch auf das Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, sind daher vom Dienstgeber dem Dienstnehmer ersetzte Geldstrafen der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und damit eben dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

 

Auf die Höhe etwaiger Verrechnungskonten oder Verbindlichkeiten der Dienstgeberin gegenüber dem Dienstnehmer kommt es bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge hingegen nicht an.

 

Die Höhe der Verwaltungsstrafen ergibt sich aus den entsprechenden Kontoblättern der BF für Reisekosten und wurde darüber hinaus betragsmäßig von der BF nicht bestritten.

 

Ebenso wenig bestritten wurde die grundsätzliche Berechnung der Nachverrechnungsbeträge sowie Verzugszinsen auf Basis des um Sachbezüge und Verwaltungsstrafen erhöhten sozialversicherungspflichtigen Entgeld des Dienstnehmers.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Hinzurechnung von ersetzten Verwaltungsstrafen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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