BVwG G305 2274782-1

BVwGG305 2274782-12.9.2024

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
Sachbezugswerteverordnung EuroStUV 2001 §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2274782.1.00

 

Spruch:

 

G305 2274782-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , gerichtete Beschwerde der Firma XXXX , vertreten durch die DELOITTE-MPD-QUINTAX STEUERBERATUNGS GmbH, Ignaz-Rieder-Kai 13a, 5020 Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der Fa. XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG idgF wegen der im Zuge der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX .2022 zur Dienstgebernummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 103.858,94 nachzuentrichten. Der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX .2022 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und werde als Beilage des gegenständlichen Bescheides an die XXXX zugestellt.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen betreibe, das XXXX aller Art durchführe. Alleingesellschafter der BF sei die XXXX . Als 100%iger Shareholder agiere die in Deutschland ansässige XXXX . Im Rahmen ihrer Tätigkeit beschäftige die BF zahlreiche Dienstnehmer. Die meisten würden als LKW-Fahrer fungieren. Im Rahmen einer durchgeführten GPLB seien durch das Prüfungsorgan mehrere Beanstandungen erfolgt. So habe der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Prüfzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Ausgehend aus einem im Jahr XXXX eingeleiteten Finanzstrafverfahren gegen den MB1 sei der BF auf Grund einer Selbstanzeige eingeräumt worden, dass diverse Versicherungszahlungen aus Kaskoversicherungen iHv rund EUR 590.000,00 ohne Wissen des Firmeneigentümers (Stiftungsvorstand) anstatt auf das Firmenkonto der BF auf Privatkonten des MB1 ausgezahlt worden. Hintergrund für diese Versicherungsleistungen seien mehrere, von der BF verursachte Totalschäden an dienstgebereigenen Fahrzeugen gewesen. Darüber hinaus habe sich der MB1 noch zahlreiche weitere nicht betriebliche Aufwendungen bezahlen lassen. Überdies seien Versicherungsentschädigungen und weitere Aufwendungen der BF an den MB1 auf Grund eines ursprünglich im Branchenvergleich sehr gering angesetzten Geschäftsführerbruttogehalts des MB1 iHv EUR 2.735,53 im Nachhinein als Bonuszahlungen an den MB1 anerkannt und dem ursprünglichen monatlichen Geschäftsführerbezug hinzugerechnet wurden.

Mit entsprechenden Lohnaufrollungen des Lohnkontos des MB1 im Zuge eines 13. Laufes für die Jahre XXXX bis XXXX seien Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse für diesen nachentrichtet und in die Lohnverrechnung aufgenommen worden. Mit den Aufrollungen habe der MB1 im Prüfzeitraum durchgehend die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht. In der nachträglichen Einbeziehung in die Lohnverrechnung im Zuge der von der BF selbst vorgenommenen Aufrollung hätten bestimmte Punkte, wie etwa der Umstand, dass sie für den MB1 im Prüfzeitraum zahlreiche Verkehrsstrafen übernommen hatte, oder der Sachbezug Wohnraum für die Privatnutzung durch den MB1 im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Berücksichtigung gefunden.

Auch habe das Prüforgan im Zuge der GPLB festgestellt, dass für einige LKW-Fahrer auch bei täglichen Dienstreisen ein abgabenfreies Nächtigungsgeld iHv EUR 15,00 ausbezahlt worden sei, obwohl diese am selben Tag wieder zum Betriebsstandort zurückgefahren seien und keine auswärtige Nächtigung vorgenommen hätten. Auch bei mehrtägigen Reisen sei am letzten Reisetag (meistens ein Freitag) für einige LKW-Fahrer ein pauschales Nächtigungsgeld iHv EUR 15,00 abgabenfrei abgerechnet worden.

Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) sei von der BF im Prüfzeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer abgerechnet worden. Tatsächlich habe der MB2 viel mehr gearbeitet, als in der Lohnverrechnung abgerechnet wurde. Im Zuge der Prüfung seien daher sowohl die zu Unrecht beitragsfrei ausgezahlten Kilometergelder, als auch die Beiträge für die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden sozialversicherungspflichtig nachverrechnet und die Teilversicherung in der Unfallversicherung in einem abgesonderten Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX auf eine Voll- und Arbeitslosenversicherung umgestellt worden.

Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Er sei im Prüfzeitraum im Bereich Disposition und Kundenbetreuung tätig gewesen. Auch sei er für die BF in manchen Bereichen zeichnungsberechtigt gewesen. Im Prüfzeitraum sei für den MB3 lohnkontenmäßig eine sehr hohe Anzahl an Kilometergeldern abgabenfrei abgerechnet worden. In den Jahren XXXX bis XXXX seien Kilometergelder von über 30.000 km pro Jahr ausbezahlt worden. Dabei sei die Auszahlung teilweise auf das Bankkonto des MB3 erfolgt, jedoch überwiegend in Form einer Barauszahlung. Das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch sei fehlerhaft gewesen und habe nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Fahrtenaufzeichnung entsprochen. Im Rahmen der GPLB habe festgestellt werden können, dass die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerstände von denen im Rahmen etwaiger § 57a-Gutachten bzw. diversen datierten Rechnungen angeführten Kilometerständen in sehr hohem Ausmaß abgewichen seien. Auch sei dem MB3 eine Tankkarte zur Verfügung gestanden und habe er mit dieser seinen Privat-PKW in regelmäßigen Abständen betankt.

Im Zuge der Prüfung sei überdies festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) sein privates Fahrzeug unentgeltlich durch die dienstgebereigene Tankstelle betankt habe.

Für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Fünftmitbeteiligter oder kurz: MB5) habe die BF im Prüfzeitraum einen in ihrem Betriebsvermögen befindlichen PKW der Marke AUDI A4, Kennzeichen: XXXX , für Privatfahren zur Verfügung gestellt. Für die durchgeführten Privatfahrten sei in der Lohnverrechnung lediglich der halbe Sachbezugswert angesetzt worden. Ein Nachweis (Fahrtenbuch) über das Ausmaß der Privatnutzung des dienstgebereigenen Fahrzeuges konnte nicht erbracht werden, weswegen der bereits im Zuge der Prüfung angesetzte halbe Sachbezugswert auf den jeweiligen vollen Sachbezugswert pro Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig nachverrechnet werden musste.

Im Zuge der Prüfung sei auch festgestellt worden, dass für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Sechstmitbeteiligter oder kurz: MB6) im Jahr XXXX die private Versicherungsprämie für dessen PKW der Marke AUDI A6, Kennzeichen: XXXX , von der BF bezahlt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts, heißt es zum MB1, dass die Zahlung der Verwaltungsstrafen des MB1 durch die Dienstgeberin einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen würden und daher als beitragspflichtiges Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG zu werten gewesen seien. Aus den im Rahmen der GPLB vorgelegten Rechnungen des Stromanbieters gehe hervor, dass auch die Stromkosten für die Wohnung des MB1 von der Dienstgeberin übernommen worden seien. Die Stromkosten seien nicht in den Sachbezugspreisen des § 2 Sachbezugsverordnung inkludiert, sodass diese übernommenen Kosten steuerrechtlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit als Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG zu werten und in weiterer Folge der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen gewesen seien. Auch habe die XXXX private Beratungsleistungen für den MB1 übernommen; auch diese seien als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten und die dadurch anfallenden Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse nach zu verrechnen gewesen. In einer Selbstanzeige vom XXXX sei ausgeführt worden, dass Versicherungsentschädigungen aus diversen Kaskoversicherungen aufgrund mehrerer Totalschäden in Folge vom MB1 selbst verursachten Verkehrsunfällen auf das Privatkonto des MB1 ausbezahlt worden seien und dahingehend auf Initiative der BF eine Aufrollung in der Lohnverrechnung in Auftrag gegeben worden sei. Bezahlt die Dienstgeberin Prämien zu einer KFZ-Kaskoversicherung, würden diese für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Ist aus dem Versicherungsvertrag die Dienstgeberin begünstigt, zählten die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG. In derartigen Fällen entstehe die Beitragspflicht erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet würden. Gegenständlich seien die Entschädigungsleistungen an den MB1 ausgezahlt worden, weshalb diese als Entgelt iSd. § 49 ASVG zu werten gewesen seien. Es hätten auch die entsprechenden Beiträge nachverrechnet werden müssen. Weiter heißt es, dass dem MB1 im Prüfzeitraum mehrere, im Betriebsvermögen der in Deutschland niedergelassenen XXXX befindliche PKW für Privatfahrten zur Verfügung gestellt worden seien. Im Prüfzeitraum sei der MB1 neben der Geschäftsführertätigkeit für die BF auch für das in Deutschland ansässige Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen. Ein schriftliches Verbot zur Privatnutzung habe nicht vorgelegen. In der Lohnverrechnung sei für die Privatnutzung der PKW kein Sachbezugswert für die jeweiligen Kalenderjahre angesetzt worden. Ein Sachbezug sei dem Grunde nach auch dann anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich für Fahrten zwischen dessen Wohnung und der Arbeitsstätte zu benützen. Voraussetzungen für einen Sachbezug sei, dass der Arbeitnehmer überhaupt die „Möglichkeit“ habe, ein arbeitgebereigenes KFZ privat zu nutzen und nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit – wenn auch nur fallweise – nützt. Ein ordnungsgemäß geführter Nachweis (Fahrtenbuch) über das Ausmaß der Privatnutzung des Fahrzeugs habe nicht erbracht werden können, weswegen im Zuge der Prüfung der jeweilige volle Sachbezugswert pro Kalenderjahr nachverrechnet werden musste.

Weiter heißt es, dass vorliegend festgestellt werden musste, dass zusätzlich zu den Tagesgeldern auch pauschale Nächtigungsgelder iHv. EUR 15,00 an die LKW-Fahrer ausbezahlt worden seien, obwohl diese noch am selben Tag wieder zum Betriebsstandort zurückgefahren seien und keine auswärtige Nächtigung vorgenommen hätten. Auch bei mehrtägigen Reisen sei am letzten Reisetag (meistens ein Freitag) für einige LKW-Fahrer ein pauschales Nächtigungsgeld iHv. EUR 15,00 abgabenfrei abgerechnet worden, obwohl die Dienstreise bereits an diesem Tag beendet wurde. Unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG fielen auch Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlasste Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hierzu würden insbesondere Beträge gehören, die den Dienstnehmern als Fahrkostenvergütungen einschließlich Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommens(Lohnsteuer)pflicht unterlägen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fielen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohn(Familienwohn)sitz verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.a. sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG. Da die Nächtigungsgelder zu Unrecht ausbezahlt worden seien, hätten für diese Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Mitarbeitervorsorgekasse nachverrechnet werden müssen.

In Hinblick auf den MB2, der von der BF als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer abgerechnet wurde, heißt es, dass dieser tatsächlich „viel mehr ins Verdienen gebracht“ habe, als „in der Lohnverrechnung von der Dienstgeberin abgerechnet“ worden sei. Zudem seien auch Kilometergelder an ihn für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu Unrecht beitragsfrei abgerechnet worden. Da das vom MB2 tatsächlich bezogene Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe, müsste für die im Spruch des abgesonderten Bescheides vom XXXX .2023, GZ: XXXX , genannten Zeiträume eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht festgestellt werden und in weiterer Folge die zu Unrecht beitragsfrei ausgezahlten Kilometergelder als auch die Beiträge für die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden sozialversicherungspflichtig nachverrechnet werden.

Weiter heißt es, dass für den MB3 lohnkontenmäßig „eine sehr hohe Anzahl an Kilometergeldern abgabenfrei nachverrechnet“ worden sei. In den Jahren XXXX bis XXXX seien Kilometergelder von über 30.000 km/Jahr ausgezahlt worden. Für die abgerechneten Kilometergelder seien in Hinblick auf seinen Privat-PKW zwar Fahrtenaufzeichnungen elektronisch festgehalten worden; jedoch sei das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch fehlerhaft gewesen und habe dieses den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Fahrtenaufzeichnung nicht entsprochen. Im Zuge der GPLB habe festgestellt werden können, dass die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerstände von denen im Rahmen etwaiger §57a-Gutachten bzw. diverser datierter Rechnungen angeführten Kilometerstände in sehr hohem Ausmaß abgewichen seien. Auch habe die BF dem MB3 eine Tankkarte zur Verfügung gestellt, mit der er auch seinen Privat-PKW in regelmäßigen Abständen betankt habe. Auch seien Betankungen seines Privat-PKW über eine dienstgebereigene Tankstelle erfolgt. Die Kosten dafür seien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit als Entgelt iSd. § 49 ASVG gewertet worden. Auch hätten auf Grund der vorliegenden Mängel des Fahrtenbuches die bisher beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder beitragspflichtig nachverrechnet werden müssen; andererseits hätten auch die von der Dienstgeberin bezahlten Tankkosten beitragspflichtig in Rechnung gestellt werden müssen.

Im Zuge der GPLB sei auch festgestellt worden, dass auch der MB4 sein Privatfahrzeug unentgeltlich durch die dienstgebereigene Tankstelle betankt habe. Die Kosten dafür seien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit als Entgelt iSd. § 49 ASVG gewertet worden, weshalb dafür Beiträge in Rechnung gestellt worden seien.

Für den MB5 sei von der BF als dessen Dienstgeberin im Prüfzeitraum ein im Betriebsvermögen der BF gestandenes Fahrzeug der Marke Audi A4 mit dem Kennzeichen XXXX auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt worden, wofür in der Lohnverrechnung (lediglich) der halbe Sachbezugswert für die jeweiligen Kalenderjahre angesetzt worden sei. Besteht für einen Dienstnehmer die Möglichkeit, für nicht beruflich veranlasste Fahrten - einschließlich für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz - ein dienstgebereigenes KFZ zu benützen, sei ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Um lediglich den halben Sachbezug ansetzen zu können, müsse das Ausmaß der Privatnutzung durch lückenlose Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachweisbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof sehe eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches als gegeben an, wenn sämtliche (private und betriebliche) Fahrten (mit genauer Angabe der Kilometer) dokumentiert sind; ein Fahrtenbuch habe zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten (VwGH vom 21.10.1993, Zl. 92/15/0001). Anlassbezogen habe ein ordnungsgemäß geführter Nachweis (Fahrtenbuch) über das Ausmaß der Privatnutzung des Fahrzeugs nicht erbracht werde können, weswegen der jeweilige volle Sachbezugswert pro Kalenderjahr nachverrechnet werden musste.

Weiters sei im Zuge der Prüfung festgestellt worden, dass für den MB6 die private Versicherungsprämie für dessen PKW der Marke AUDI A6, Kennzeichen: XXXX , von der BF als dessen Dienstgeberin für das Jahr XXXX bezahlt worden sei. Prämienzahlungen zu einer KFZ-Versicherung würden für den Dienstnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, wenn dieser aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist. Als Versicherungsnehmer werde im gegenständlichen Fall der MB6 geführt, weshalb die von der BF gezahlten privaten Prämien als Entgelt iSd. § 49 ASVG zu werten gewesen seien und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden mussten.

Insgesamt hätten im Rahmen der GPLB zur Dienstgeberkontonummer XXXX Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von EUR 97.296,63 nachverrechnet werden müssen.

2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer außen ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am XXXX .2023 zugestellten Bescheid richtete sich deren zum XXXX .2023 datierte, am XXXX .2023 zur Post gegebene Beschwerde, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass die aus dem Dienstverhältnis von der BF vorläufig gezahlten, jedoch gegen den MB1 als ehemaligen Geschäftsführer gerichteten Verwaltungsstrafen für die Jahre XXXX und XXXX im Wesentlichen Verstöße der jeweiligen Fahrer gegen die Arbeitnehmerschutzverordnung (Ruhezeiten etc.) als auch straßenrechtliche Vergehen (falsche Beladung der LKW, Überbeladungen etc.) betroffen hätten. Die Gesellschafter bzw. Eigentümer der BF hätten es missbilligt, sowohl für den Fremdgeschäftsführer als auch für Dienstnehmer Strafen auf Grund von Verwaltungsübertretungen zu übernehmen. Aufgrund der finanziellen Situation und der Höhe der vorgeschriebenen Strafen hätte man sich auf die Gewährung eines Darlehens der Gesellschaft an den Geschäftsführer geeinigt, da man nicht gewillt war, solche Vergehen zu tolerieren. Vielmehr hätten die Fahrer bzw. die Geschäftsführer für ihre Vergehen zur Verantwortung gezogen werden und letzten Endes dafür selbst finanziell aufkommen sollen. Die gegenständlichen Strafzahlungen seien daher in den Büchern der BF als Darlehensforderung gegenüber dem damaligen Geschäftsführer (konkret den MB1) eingestellt worden. Die vorgeschriebenen Strafen seien kostenmäßig nicht endgültig von der BF übernommen worden. Die Gesellschaft habe diese Strafen, da der MB1 seinerzeit aufs Existenzminimum gepfändet worden sei, über ein Darlehen vorgestreckt worden und habe er diese an die jeweilige Behörde überwiesen. Der MB1 schulde diese Strafen der BF. Im Zuge der GPLB sei das Darlehen nicht anerkannt worden. Es werde daher beantragt, diese Strafen, welche als Forderung in den Büchern der BF verbucht sind, aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage auszuscheiden und die entsprechenden SV-Beiträge gutzuschreiben.

In der GPLB sei für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ein voller Sachbezug für die Jahre XXXX bis XXXX nachverrechnet und den Lohnabgaben unterzogen worden. Dieses KFZ sei von der Tochtergesellschaft der BF mit Sitz in XXXX angeschafft bzw. geleast worden. Die im Zusammenhang mit diesem PKW entstandenen Kosten seien von der deutschen Tochtergesellschaft getragen worden. Entsprechende Kostenpositionen fänden sich auch im Jahresabschluss dieser deutschen Tochtergesellschaft. Lediglich die Kaskoversicherung sei von der österreichischen Muttergesellschaft, der BF, gezahlt worden.

Daher handle es sich bei diesem PKW nicht um „arbeitgebereigenes KFZ“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO und sei der Ansatz eines Sachbezugs daher zu Unrecht erfolgt. Dieser PKW sei nicht nur für die deutsche Tochtergesellschaft der BF als Besitzerin, sondern auch für Fahrten der österreichischen Muttergesellschaft, konkret der BF, verwendet worden. Wie schon im Verfahren betreffend NOVA und KR mehrfach erläutert, sei der Vorteil dieser Nutzung dieses PKW auch, jedoch nicht ausschließlich der österreichischen Muttergesellschaft, konkret der BF, zugutegekommen. In dem mit Erkenntnis vom XXXX abgeschlossenen Verfahren habe das Bundesfinanzgericht festgehalten, dass der Geschäftsführer einziger Nutzer des gegenständlichen KFZ für die deutsche Tochtergesellschaft gewesen sei; auch sei eine völlige Unabhängigkeit beider Gesellschaften unglaubwürdig, da bei den vorliegenden Rahmenbedingungen gemeinsame Synergien und Infrastrukturen genützt worden seien. Unstrittig sei dieses KFZ auch von anderen Mitarbeitern der österreichischen Muttergesellschaft, der BF, verwendet worden. Aus der Sicht der steuerlichen Vertretung der BF sei es daher weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt, einen vollen Sachbezug in Österreich vorzuschreiben. Sachlich gerechtfertigt wäre allenfalls ein halber Sachbezug, weshalb beantragt werde, die Hälfte der Bemessungsgrundlagen auszuscheiden und diesbezüglichen SV-Beiträge auf einen halben Sachbezug zu berichtigen.

Im Rahmen der GPLB sei eine Versicherungsentschädigung auf Grund eines Totalschadens iHv. EUR 89.740,00 für ein Privatfahrzeug des MB1 als bei der BF einkommensteuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet worden und sowohl bei der BF Lohnabgaben (zzgl. Lohnsteuer) als auch beim MB1 der Einkommensteuer unterzogen worden, ohne die der BF vorgeschriebene Lohnsteuer anzurechnen. Dieses Fahrzeug sei jedoch nachweislich nicht im Eigentum der beiden Gesellschaften gestanden. Es gebe keinen Kaufvertrag, Leasingvertrag oder Mietvertrag. In den Büchern der BF sei kein Anschaffungspreis aktiviert worden. Es seien auch keine Leasingraten bzw. Mietzahlungen durch eine der beiden Gesellschaften getätigt worden. Trotzdem habe der GPLB-Prüfer die Versicherungsentschädigung bei der BF als Wertersatz für den Totalschaden als Sachbezug zugerechnet. Der gegenständliche Privat-PKW des ehemaligen Geschäftsführers der BF sei auf Anweisung des MB1 auf die deutsche Tochtergesellschaft angemeldet und über den Versicherungsmakler der österreichischen Muttergesellschaft in Österreich kaskoversichert bzw. auch die Prämien für die Kaskoversicherung von der Gesellschaft im Zeitraum XXXX bis XXXX fälschlich überwiesen worden. Laut Versicherungspolizze sei die österreichische Gesellschaft (Anm.: die BF) Versicherungsnehmerin der gegenständlichen Kaskoversicherung, obwohl das KFZ nicht in deren Eigentum gestanden habe. Ende XXXX sei die Kaskoversicherung auf Grund eines Totalschadens am Kraftfahrzeug in Anspruch genommen worden und habe zu obiger Entschädigung geführt.

Steuerlich sei unstrittig, dass ein Versicherungsschadenersatz für ein privates KFZ beim Eigentümer des KFZ nicht einkommensteuerpflichtig sei. Wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer dieses Fahrzeugs sei unstrittig der MB1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens werde von der Versicherung die Reparatur des Fahrzeugs nicht übernommen; vielmehr diene eine Entschädigung der Abdeckung des Wiederbeschafftungswerts, abzüglich eines allfälligen Restwerts. Demnach trete nunmehr der Wertersatz in Geld der Versicherung anstelle des Vermögenswerts im Eigentum des Geschädigten ein. Nachweislich sei die BF nicht die Geschädigte. Es werde beantragt, die entsprechenden SV-Beiträge gutzuschreiben und die Versicherungsvergütung aus der Bemessungsgrundlage iHv. EUR 89.740,00 auszuscheiden.

Weitere Tatbestände des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2023 blieben unangefochten.

Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen auf Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides sowie auf bescheidmäßige Feststellung der Nichtschuld der nachverrechneten beschwerdegegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.906,89 und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , die dagegen erhobene, zum XXXX .2023 datierte Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, darunter insbesondere den Prüfbericht über die den Prüfzeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2019 betreffende GPLB samt Beilagen zur Vorlage.

4. Am 21.08.2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der steuerlichen Vertretung der BF und eines Vertreters der belangten Behörde, sowie des MB1 durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde mit der anwesenden steuerlichen Vertretung der BF erörtert, in welchem Umfang der Bescheid vom XXXX .2023 angefochten wurde. Dabei kam hervor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich in bestimmten Teilen als angefochten gilt, in den übrigen Teilen jedoch nicht, weshalb dieser in den von der Anfechtung nicht betroffenen Teilen nicht als angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen gilt. Überdies hob die anwesende Vertretung der belangten Behörde hervor, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Verhandlung der gesamte Forderungsbetrag in Höhe von EUR 103.858,94 bereits beglichen war. Die steuerliche Vertretung der BF ersuchte, die ordnungsgemäß geladenen, zur Verhandlung erschienenen Zeugen XXXX und XXXX (MB5) vorzeitig zu entlassen und begründete dies mit der Erörterung von Geschäftsgeheimnissen [VH-Niederschrift vom 21.08.2023, S. 3 oben].

5. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung brachte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX .2023 einen zum XXXX .2013 datierten, mit dem MB1 als vormaligen Geschäftsführer der BF abgeschlossenen Darlehensvertrag über einen maximalen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30.000,00, einen zum XXXX .2015 datierten „Zusatz zum Darlehensvertrag vom XXXX .2013“, mit dem der maximale Darlehensbetrag auf EUR 50.000,00 erhöht wurde, einen zum XXXX .2016 datierten „2. Zusatz zum Darlehensvertrag vom XXXX .2013“, mit dem der maximale Darlehensbetrag auf EUR 100.000,00 erhöht wurde, eine deutsche Zulassungsbescheinigung für einen BMW M3, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: XXXX , vom XXXX .2016, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für dieses Fahrzeug und am XXXX .2023 eine zum XXXX .2023 datierte Verhandlungsmitschrift des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX und eine „Gekürzte Urteilsausfertigung“ über eine am XXXX vor dem Landesgericht XXXX zum AZ: XXXX durchgeführte Hauptverhandlung dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Verfügung vom XXXX .2023 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.

Bis dato hat die belangte Behörde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt an der Anschrift XXXX , ein Unternehmen, deren Geschäftszweig sich auf die „Übernahme und Durchführung von XXXX aller Art“ erstreckt [FB-Abfrage].

Sie ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet und ist seit dem XXXX zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen [FB-Abfrage].

Seit dem XXXX ist die XXXX , im Firmenbuch als Alleingesellschafterin der Gesellschaft der BF eingetragen [FB-Abfrage].

1.2.1. Nachdem die BF am XXXX ein Dienstverhältnis mit dem Erstmitbeteiligten ( XXXX , geb. XXXX ) als Sachbearbeiter begründet hatte, bestellte sie ihn zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX zum Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis; Dafür bezog er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von EUR 2.700,00 brutto pro Monat. In späterer Folge fanden auch Gespräche über zukünftig mögliche Verdienstchancen bei einem wirtschaftlichen Erfolg der BF statt, in deren Rahmen ihm ein branchenüblicher Bonus bei guten Unternehmensergebnissen in Aussicht gestellt wurde [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 2 oben].

Ab dem XXXX wurde der MB1 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen und vertrat er seitdem deren Gesellschaft selbständig nach außen [FB-Abfrage; Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 2 oben].

1.2.2. Mit Schreiben an das Finanzamt XXXX erstattete die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG, worin festgehalten wurde, dass der MB1 in den Jahren XXXX bis XXXX folgende Zahlungen auf sein Konto bzw. auf das einer weiteren mitbeteiligten Person aus Versicherungsleistungen für Schadensfälle auszahlen ließ:

XXXX EUR 80.006,86

XXXX EUR 320.084,48

XXXX EUR 151.011,05

XXXX EUR 33.200,24

gesamt sohin EUR 584.302,63

Diese Selbstanzeige der BF stand unter dem Eindruck eines vom Finanzamt XXXX wider den MB1 am XXXX eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, in dessen Rahmen ihm die Abgabenbehörde zur Last legte, ca. EUR 380.000,00 an Versicherungsleistungen statt auf Firmenkonten der Gesellschaft der BF auf sein Privatkonto und das Privatkonto einer weiteren Person ausgezahlt haben zu lassen. Nach einer telefonischen Information an die steuerliche Vertretung der BF führte diese Recherchen durch, die schließlich zur Selbstanzeige führten [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 2 Mitte].

Die von der steuerlichen Vertretung durchgeführten Recherchen ergaben, dass sich der MB1 für die BF bestimmte Beträge überweisen ließ, weil er der Auffassung war, dass ihm diese Beträge als Geschäftsführerbezug zustünden. Die Entnahme dieser Beträge erfolgte eigenmächtig, ohne dass der Stiftungsvorstand eingebunden gewesen wäre [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 2 unten]. Im Rahmen eines Fremdvergleichs mit anderen Speditionen kam der Stiftungsvorstand zur Auffassung, dass der Geschäftsführerbezug von rund EUR 2.700,00 monatlich brutto als unterdurchschnittlich angesehen werden musste. In Anbetracht der mit dem MB1 geführten Gespräche über eine Gewinnbeteiligung und der von der Gesellschaft erzielten Gewinne fasste der Vorstand den Beschluss, die vom MB1 entnommenen Gelder, die diesem über Versicherungsleistungen zugeflossen waren, als Geschäftsführerbezug brutto anzuerkennen [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 3 oben].

Diesbezüglich vertrat die steuerliche Vertretung der BF gegenüber der Abgabenbehörde die Auffassung, dass die vom MB1 entnommenen Beträge „im Veranlagungswege zu besteuern“ waren [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 3 Mitte]. In der Selbstanzeige heißt es weiter, dass die BF für diese vom MB1 entnommenen Beträge diesem ein Darlehen zur Verfügung stellen werde, um daraus die Einkommensteuer entrichten zu können und keinen Steuerschaden zu verursachen und dass das Darlehen vom laufenden Geschäftsführerbezug des MB1 zu tilgen sein werde [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 3 unten].

An einer anderen Stelle der Selbstanzeige heißt es, dass sich der MB1 neben den (oben bereits dargestellten) Versicherungsleistungen „weitere nicht betriebliche Aufwendungen“ der BF bezahlen ließ, dies wie folgt [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 4]:

XXXX EUR 21.637,20

XXXX EUR 6.488,62

XXXX EUR 17.678,04

XXXX EUR 22.442,15

XXXX EUR 33.126,50

Gesamt sohin EUR 101.372,51

In der Selbstanzeige heißt es weiter, dass zwei, im Besitz des MB1 befindliche Kraftfahrzeuge zum aktuellen Verkehrswert (Gutachten) an die Fa. XXXX überträgt, und zwar eines an die österreichische Muttergesellschaft (d.i. die BF) und ein weiteres an die deutsche Tochtergesellschaft der BF. Während die deutsche Tochtergesellschaft versuchen sollte, das vom MB1 an sie übertragene Kraftfahrzeug durch Veräußerung zu verwerten, wollte die BF das an sie übertragene KFZ, einen Bus, anstelle eines auszuscheidenden Busses verwenden rechnerisch mit dem Verrechnungskonto des MB1 kompensieren [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX .2020, S. 4 unten].

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX zog der MB1 gemeinsam mit einer namentlich bekannten weiblichen Person, ohne davor den Stiftungsvorstand der BF darüber informiert zu haben, in eine von der BF für Fahrerübernachtungen angemieteten Wohnung ein, wofür er sich einen Wohnungssachbezug verschaffte. Die steuerliche Vertretung der BF gab dazu an, dass „ab dem Beginn der Wohnungsanmietung freiwillig der Sachbezug verrechnet und versteuert“ werde, sodass für die Jahre XXXX bis XXXX ein Gesamtbetrag von EUR 20.136,67 an Lohnabgaben und Lohnnebenkosten zu entrichten sein werden [Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 05.02.2020, S. 5 oben].

1.2.3. Am XXXX .2020 schloss die BF mit dem MB1 einen Dienstvertrag ab, auf dessen Grundlage sie ihn zum Niederlassungsleiter der Gesellschaft bestellte und bezüglich seiner Befugnis festhielt, dass er berechtigt und verpflichtet sei, „die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze – insbesondere des Angestelltengesetzes (AngG) dieses Vertrags sowie nach den Anordnungen der Geschäftsführung zu vertreten und die Geschäfte zu führen.“ [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. I. Abs. 2].

Weiter heißt es in dem mit ihm geschlossenen Vertrag, dass ihm als Niederlassungsleiter „die operative Leitung und Überwachung des Unternehmens nach Maßgabe seiner Dienstverpflichtung“ obliege.

Demnach habe er „insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen“ [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. II. Abs. 1]. Weiter heißt es in dem mit ihm geschlossenen Vertrag, dass er Verkäufe/Einkäufe und Zahlungen ab einer Gesamtsumme von über EUR 1.000,00 „nur gemeinsam mit der Unterschrift von XXXX oder XXXX durchführen“ dürfe [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. II. Abs. 3]. Das Dienstverhältnis über die Niederlassungsleitung wurde am XXXX .2020 begründet und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bestimmt der Vertrag, dass dieser an die Stelle des mit dem MB1 im Jahr XXXX abgeschlossenen Geschäftsführervertrag treten soll [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. IV. Abs. 1].

Pkt. VIII. des mit dem MB1 geschlossenen Dienstvertrages Niederlassungsleiter bestimmt, dass er von der BF als Dienstwagen einen PKW der Mittelklasse zur Verfügung gestellt bekommt, den er – bis auf Widerruf – auch privat nutzen darf [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. VIII. Abs. 1].

In Hinblick auf die „erforderlichen“ Geschäftsreisen bestimmt der Vertrag, dass der MB1 als Niederlassungsleiter „Anspruch auf den Ersatz aller Spesen“ hat und dass er verpflichtet ist, diese zu bescheinigen, sollten diese die nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Beträge übersteigen [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. VIII. Abs. 3].

Die BF verpflichtete sich auf der Grundlage dieses Vertrages auch dazu, dem MB1 eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, wobei diesbezüglich der Vertrag bestimmt, dass sowohl die Miete als auch die Betriebskosten für die Dienstwohnung als Gehaltsbestandteil gelten [Dienstvertrag Niederlassungsleiter vom XXXX .2020, Pkt. VIII. Abs. 4].

1.2.4. Die Löschung der vom MB1 innegehabten Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers wurde am XXXX .2021 im Firmenbuch eingetragen.

Die Ursache für den Verlust seiner Funktion als Geschäftsführer bildete seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue [BF in VH-Niederschrift vom 21.08.2023, S. 12 unten].

1.2.5.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte das Landesgericht XXXX den Erstmitbeteiligten schuldig, in XXXX und XXXX

1. im Zeitraum von XXXX bis XXXX als unternehmensrechtlicher Alleingeschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin seine Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht zu haben, indem er Mitarbeiter unterschiedlicher Versicherungsunternehmen anwies, Leistungen aus Schadensfällen der Beschwerdeführerin nicht auf deren Firmenkonto, sondern teils auf sein, teils das Privatkonto seiner vorsatzlos handelnden Lebensgefährtin zu überweisen und dadurch die Beschwerdeführerin in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 584.302,63 geschädigt zu haben;

2. im Zeitraum von XXXX bis XXXX einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung betreffend einen Haftungsrückstand von EUR 196.070,00 vereitelt zu haben, indem er die zu Punkt 1. erzielten Einkünfte gegenüber Beamten des Finanzamtes XXXX verschwieg und vorgab, vollkommen vermögenslos zu sein, auf das Existenzminimum gepfändet zu werden und am 15.03.2018 ein falsches Vermögensverzeichnis vorlegte, woraufhin das Finanzamt XXXX unter der Annahme der Richtigkeit dieser behaupteten schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse am XXXX einer Abschlagszahlung in Höhe von EUR 100.000,00 zustimmte und die Restforderung in Höhe von EUR 84.645,50 mit Bescheid vom XXXX gemäß § 235 Abs. 1 BAO abschrieb.

Er habe zu Punkt 1. das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB und zu Punkt 2. das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei gem. §§ 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe 8 Monate beträgt.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Geständnis und die großteilige Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die hohe Schadenssumme hinsichtlich des Vergehens [Gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].

1.2.5.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte das Landesgericht XXXX den MB1 schuldig,

A) in der Zeit von zumindest XXXX bis XXXX in XXXX und andernorts die ihm als unternehmensrechtlichen Alleingeschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannte Gesellschaft in einem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt zu haben, indem er in wiederholten Angriffen private Rechnungen, Ausgaben und Anschaffungen in Höhe von insgesamt zumindest EUR 240.445,76 aus finanziellen Mitteln der Gesellschaft begleichen ließ;

B) im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes XXXX (nunmehr Finanzamt Österreich – Dienststelle XXXX )

I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (§§ 119 BAO)

a. als für die abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin (allein-)verantwortlicher Geschäftsführer durch Geltendmachung der unter Punkt A. angeführten Privataufwendungen in den jeweiligen Jahressteuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben teils bewirkt, teils zu bewirken versucht hat, und zwar:

1. Umsatzsteuer:

i. für das Jahr XXXX um EUR 12.000,00

ii. für das Jahr XXXX um EUR 2.468,00

iii. für das Jahr XXXX um EUR 2.498,00

iv. für das Jahr XXXX um EUR 2.809,00

v. für das Jahr XXXX um EUR 674,00EUR 20.449,00

2. Körperschaftssteuer:

i. für das Jahr XXXX um EUR 192,00

ii. für das Jahr XXXX um EUR 9.621,00

iii. für das Jahr XXXX um EUR 6.272,00

iv. für das Jahr XXXX um EUR 5.959,00

v. für das Jahr XXXX um EUR 2.830,00EUR 24.874,00

b. als (steuerpflichtige) Einzelperson, indem er die ihm aus seinem Dienstverhältnis zugeflossenen sonstigen Vermögensvorteile nicht bzw. nicht rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt offenlegte, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer im nachstehenden Ausmaß zu niedrig festgesetzt wurde bzw. nicht festgesetzt werden konnte, wobei er die dargestellten Abgabenhinterziehungen in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme bzw. (ab XXXX einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und bereits zwei solche Taten (Punkt B.I.1.i und B.I.b.i.) begangen hat, und zwar:

i. für das Jahr XXXX um EUR 32.866,00

ii. für das Jahr XXXX um EUR 28.826,00

iii. für das Jahr XXXX um EUR 70.670,00

iv. für das Jahr XXXX um EUR 181.275,00

v. für das Jahr XXXX um EUR 103.125,00EUR 417.762,00

II. als für die abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin (allein-)verantwortlicher Geschäftsführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung der Vorsteuern aus den zu Punkt A. angeführten Privataufwendungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar:

1. für die Monate XXXX bis XXXX um EUR 3.134,00 und

2. für die Monate XXXX bis XXXX um EUR 1.065,00

Das Gericht erkannte den Erstmitbeteiligten schuldig, zu A. das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB und die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu B.I.a. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu B.I.b. nach § 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG idF. BGBl. I Nr. 112/2012 (B.I.b.i.) und BGBl. I Nr. 62/2019 (B.I.b.ii.-v.) und zu B.II. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, weshalb er für A. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten und für B. zu einer Geldstrafe im Ausmaß von EUR 338.082,50, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt wurde. Weiter sprach das Gericht aus, dass gem. § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich der Untreue und gem. § 43a Abs. 1 StGB iVm. § 26 Abs. 1 FinStrG ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von EUR 169.041,25 unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahre bedingt nachgesehen werden.

1.2.5.3. Der bis laufend bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Erstmitbeteiligte hat den hat den vom Landesgericht XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX über ihn unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten mit der Fußfessel verbüßt. In dieser Zeit ist er weiterhin für das Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen [BF in VH-Niederschrift vom 21.08.2023, S. 12 unten].

1.3. Ab dem XXXX führten Prüforgane des Finanzamts XXXX eine Außenprüfung gem. § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) (= GPLB) betreffend den Prüfzeitraum XXXX bis XXXX in den Räumlichkeiten der BF in XXXX durch.

Die Außenprüfung erfolgte über Anordnung durch die Finanzstrafbehörde, da gegen den Geschäftsführer der GmbH der BF, konkret den Erstmitbeteiligten, der Verdacht auf mehrfache Abgabenhinterziehung an Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag gem. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG bestand [Bescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX zur Steuernummer: XXXX ].

1.4. Die im Unternehmen der BF durchgeführte GPLB erbrachte in Hinblick auf den Erstmitbeteiligten, der im Prüfzeitraum ( XXXX bis XXXX ) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin fungierte, erbrachte folgendes Ergebnis:

1.4.1. Die BF hat als Dienstgeberin des MB1 für diesen im Prüfzeitraum zahlreiche Verkehrsstrafen übernommen. Sie wurden von der belangten Behörde als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gewertet und daher abgabenpflichtig nachverrechnet. Die Beträge ergaben sich aus dem Aufwandskonto 7770. Die von der steuerlichen Vertretung der BF erhobene Behauptung, dass dafür eine Darlehensforderung gegen den MB1 verbucht worden wäre, konnte vom Prüforgan nicht verifiziert werden. Die Höhe der von der belangten Behörde für den Prüfzeitraum festgesetzten Beiträge ergibt sich aus den von der BF bzw. deren steuerlicher Vertretung dem Prüforgan vorgelegten Mehr-Weniger-Rechnungen [im Akt einliegender Prüfbericht vom XXXX , S. 8 unten].

1.4.2. Auf Grund der von der steuerlichen Vertretung der BF erstatteten Selbstanzeige vom XXXX wurde rückwirkend für den Zeitraum XXXX bis XXXX ein Sachbezug Wohnraum für die Privatnutzung der von der BF angemieteten Wohnung durch den MB1 (und dessen Lebensgefährtin) beim Erstbeschwerdeführer nachverrechnet. Von der BF als Dienstgeberin des MB1 wurden neben der Miete für den Wohnraum die Stromkosten getragen. Letztere waren nicht in den Quadratmeterpreisender Sachbezugsverordnung inkludiert, weshalb die übernommenen Kosten (monatlich EUR 115,000 ab XXXX ) als Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim MB1 gewertet und beitragsmäßig nachverrechnet wurden [im Akt einliegender Prüfbericht vom XXXX , S. 8 unten und S. 9 oben].

1.4.3. Darüber hinaus übernahm die steuerliche Vertretung der BF „private“ Beratungsleistungen für den MB1. Diese Leistungen wurden in Reaktion auf das gegen den Erstmitbeteiligten geführte gerichtliche Ermittlungsverfahren erstmals am XXXX auf dem Konto „2300 Sonstige Forderungen“ der BF in Höhe von EUR 10.800,00 verbucht. Im durchgeführten Prüfverfahren kam hervor, dass die diesbezüglich angefallenen Leistungen zumindest in den Vorjahren XXXX bis XXXX angefallen sind. Auch diese vom MB1 in Anspruch genommenen Beratungsleistungen wertete die belangte Behörde aus Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der lohnkontenmäßig zu erfassen gewesen wäre. Für die Jahre XXXX und XXXX wurde die Beitragsbemessungsgrundlage von EUR 10.800,00 im Schätzungsweg ermittelt [im Akt einliegender Prüfbericht vom XXXX , S. 8f].

1.4.4. Der vom MB1 verwendete PKW der Marke BMW M3 mit dem (deutschen) behördlichen Kennzeichen XXXX wurde auf die deutsche Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin zugelassen. Die BF hat dieses Kraftfahrzeug ab XXXX bei der österreichischen Versicherungsgesellschaft XXXX kaskoversichert und die im Rahmen dieser Versicherungssparte fälligen Prämien von XXXX bis XXXX geleistet. Versicherungsnehmerin ist die Beschwerdeführerin.

Nach einem zu einem Totalschaden geführt habenden Verkehrsunfall wurde die für dieses Fahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung in Anspruch genommen und von dieser in zwei Teilzahlungen eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt EUR 89.740,00 auf ein Anderkonto der XXXX überwiesen. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX floss dieser Geldbetrag vom angeführten Anderkonto an das XXXX zur Finanzierung eines Privat-PKW des Erstmitbeteiligten der Marke PORSCHE.

Da die Ersatzleistungen der XXXX aus der Kaskoversicherung in letzter Konsequenz über die zuvor genannte Rechtsanwaltskanzlei an den Erstmitbeteiligten floss, wurde diese Leistung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gewertet, weshalb auch die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet wurden [im Akt einliegender Prüfbericht vom XXXX , S. 9 Mitte].

1.4.5. Für die Jahre XXXX bis XXXX wurde in der den MB1 betreffenden Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezugswert für die Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeugs in Höhe von EUR 225,00 angesetzt [im Akt einliegender Prüfbericht vom 15.06.2022, S. 9 unten].

Für den Zeitraum XXXX bis XXXX blieb ein Sachbezugswert bis zum Zeitpunkt der durchgeführten GPLB ohne Berücksichtigung. Ab XXXX scheint in den Büchern der BF ein Personenkraftwagen der Marke BMW auf, der auf das (deutsche) behördliche Kennzeichen XXXX zugelassen war. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte in der Lohnverrechnung beim MB1 keine Berücksichtigung eines Sachbezugswerts, obwohl dieser das Kraftfahrzeug neben dienstlichen auch für Privatfahrten benützte [im Akt einliegender Prüfbericht vom XXXX , S. 9 unten]. Für dieses Fahrzeug wurde zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt, das jedoch vom Bundesfinanzgericht im Verfahren zu GZ: XXXX als inkonsistent und unvollständig gewertet wurde und überdies falsche Eintragungen aufweist.

Das oben angeführte Fahrzeug wurde im Prüfzeitraum vom MB1 für beruflich veranlasste Fahrten für die BF und für Privatfahrten verwendet. Obwohl dieser PKW auf die deutsche Tochter der BF zugelassen war, erwuchsen der Beschwerdeführerin Vorteile von dritter Seite und stellt die Nutzung dieses Fahrzeugs eine Verkürzung des Zahlungsweges und damit einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin dar.

Auf Grund der durchgeführten GPLB steht fest, dass Aufwendungen, dieses Kraftfahrzeug betreffend, von der Beschwerdeführerin getragen wurden.

Da sich das für dieses Fahrzeug vorgelegte Fahrtenbuch als inkonsistent und mangelhaft erwies und als Nachweis für das tatsächliche Ausmaß der Privatnutzung nicht eignete, wurde seitens der belangten Behörde der volle Sachbezugswert pro Kalenderjahr für die Mitarbeitervorsorgekasse nachverrechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus dem Prüfbericht über die im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführte GPLB und aus den Angaben des Erstmitbeteiligten, die dieser in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2023 tätigte.

Auf dieser Grundlage waren daher die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:

„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410.

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung § 27 hat folgenden Wortlaut:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in § 414 ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von EUR 103.858,94 nachzuentrichten.

In ihrer, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die BF zu den der Beitragsnachverrechnung unterzogenen Verwaltungsstrafen aus, dass sowohl die Gesellschafter als auch die Eigentümer der BF missbilligt hätten, für Dienstnehmer und für Fremdgeschäftsführer Strafen auf Grund von Verwaltungsübertretungen zu übernehmen. Auf Grund der finanziellen Situation und der Höhe der vorgeschriebenen Strafen habe man sich auf die Gewährung eines Darlehens der Gesellschaft der Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer geeinigt und seien die Strafzahlungen in den Büchern der BF als Darlehensforderung gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer, den Erstbeschwerdeführer, eingestellt worden. Der MB1 schulde ihr diese Strafen, die im Zuge der GPLB den Lohnabgaben unterzogen worden seien. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass es sich beim PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX , für den für die Jahre XXXX bis XXXX ein voller Sachbezug nachverrechnet worden sei, nicht um ein arbeitgebereigenes Fahrzeug iSd. § 1 Abs. 4 Sachbezugsverordnung gehandelt habe, weshalb der Ansatz eines Sachbezuges zu Unrecht erfolgt sei. Festgehalten wurde, dass dieses Fahrzeug nicht nur für Fahrten für die deutsche Tochtergesellschaft der BF, sondern auch für Fahrten für die Beschwerdeführerin verwendet worden sei. Es sei der Vorteil aus der Nutzung dieses Kraftfahrzeugs nicht ausschließlich der Beschwerdeführerin zugeflossen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, in Österreich einen vollen Sachbezug vorzuschreiben. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass jenes Fahrzeug, für das eine Versicherungsentschädigung in Höhe von EUR 89.740,00 auf Grund eines Totalschadens dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen des MB1 hinzugerechnet wurde, nicht gerechtfertigt sei, da dieses nachweislich nicht im Eigentum einer der beiden Gesellschaften (deutsche Tochtergesellschaft und österreichische Gesellschaft der BF) gestanden hätte. Es habe sich um ein Privatfahrzeug des MB1 gehandelt, das in dessen wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum gestanden habe. Steuerrechtlich sei unstrittig, dass ein Versicherungsschadenersatz für ein privates Kraftfahrzeug beim Eigentümer desselben nicht einkommensteuerpflichtig sei. Es werde daher beantragt, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge dem Jahr XXXX gutzuschreiben und die Versicherungsvergütung aus der Bemessungsgrundlage iHv. EUR 89.740,00 auszuscheiden.

Weitere Teile des in Beschwerde gezogenen Bescheides, wie etwa das in Punkt 2. abgehandelte abgabenfrei ausgezahlte (pauschale) Nächtigungsentgelt in Höhe von EUR 15,00, die in Punkt 3. abgehandelte Abrechnung des MB2 auf der Basis eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers und die in diesem Zusammenhang beitragsfrei ausgezahlten Kilometergelder für die Zurücklegung der zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz gelegenen Wegstrecke, die in Punkt 4. behandelte Fahrtkostenabrechnung des MB3, für die zwar ein elektronisch geführtes, jedoch unvollständiges und fehlerhaftes Fahrtenbuch vorgelegt wurde, die in Punkt 5. behandelte - unentgeltliche - Betankung des Privat-PKW des MB4, die in Punkt 6. behandelte Kilometergeldabrechnung für das dienstgebereigene KFZ der Marke Audi A4, behördliches Kennzeichen XXXX , den Dienstnehmer MB5 betreffend und die in Punkt 7. behandelte Zahlung der Versicherungsprämie für das im Eigentum des MB6 befindliche KFZ der Marke Audi A6, behördliches Kennzeichen XXXX , blieb unangefochten, weshalb der Bescheid in den von den Punkten 2. bis 7. umrissenen Fakten in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß § 27 VwGVG bilden daher ausschließlich die in Punkt 1. auf Seite 2 f des Bescheides vom XXXX .2023, GZ: XXXX , umrissenen Fakten, die jeweils den Erstmitbeteiligten als vormaligen Geschäftsführer der BF betreffen, den Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grunde wurden auch die in dieser Erledigung getroffenen Feststellungen auf die von der Anfechtung umfassten Fakten eingeschränkt.

3.2.2. Auf die gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 410 ASVG, BGBl. Nr.189/1955, hat in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 87/2013 folgenden Wortlaut:

„§ 410.

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“

Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:

„Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

§ 44.

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Z 1 –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 735,06 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 735,06 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 735,06 €;

19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;

19a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2;

20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

[…]“

§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG lautet in seinen zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 162/2015, BGBl.I Nr. 105/2017 und BGBl. INr.30/2018 wie folgt:

„Entgelt.

§ 49.

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

[…]“

§ 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 über die kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:

„§ 2.

(1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(7a) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.

2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.“

§ 4 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 über die Benützung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4.

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a) Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.

b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4. Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend § 6 Abs. 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:

a) der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),

b) bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),

c) für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug

1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),

2. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.

(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“

3.2.3. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Übernahme der Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft missbilligt worden sei, weshalb man sich auf die Gewährung eines Darlehens der Gesellschaft an den MB1 zur Begleichung der ihm zurechenbaren Strafen geeinigt hätte und die Kosten für die vorgeschriebenen Strafen nicht endgültig von der BF übernommen worden wären, ist entgegenzuhalten, dass die im Rahmen der GPLB in die Nachverrechnung einbezogenen Verwaltungsstrafen dem Verantwortungsbereich des Erstmitbeteiligten als im Prüfzeitraum tätig gewesenen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft der BF zuzuordnen sind.

In der Beschwerde wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass die BF die von den Behörden vorgeschriebenen Strafen übernommen hat.

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG versteht unter Entgelt jene Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er auf Grund des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin oder einem Dritten erhält.

Unbestritten stellt die Zahlung der Verwaltungsstrafen durch die BF für den Erstmitbeteiligten einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, weshalb die belangte Behörde diesen Umstand zu Recht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG werten und der Beitragsnachverrechnung unterziehen durfte (sic. Auch VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).

Seitens der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass ein an den MB1 gewährtes Darlehen in den Büchern der Beschwerdeführerin erfasst ist. Als Problem erweist sich in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass aus den Büchern der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, dass dieses Darlehen für die Begleichung von Verwaltungsstrafen gewährt wurde. Abgesehen davon kam anlassbezogen nicht hervor, dass das Darlehen bereits zurückgezahlt worden wäre. Einen diesbezüglichen Beweis dafür ist die beweispflichtige BF als Dienstgeberin des MB1 bis dato schuldig geblieben.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Prüfakt, dass der MB1 im Prüfzeitraum mehrmals mehrere EUR 100.000,00 entnommen hat und damit laufend ausreichend zahlungskräftig ausgestattet war, um die ihm zurechenbaren Verwaltungsstrafen zu bezahlen bzw. von der BF vorfinanzierte Strafen umgehend zu refundieren, dies bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift erhobenen Behauptungen.

Anlassbezogen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die über den MB1 verhängten Verwaltungsstrafen bezahlt hat. Ein von ihr dem MB1 für den Zweck der Zahlung der über ihn verhängten Verwaltungsstrafen gewährtes Darlehen konnte nicht erwiesen werden, weshalb der Einwand der BF schon deshalb ins Leere geht.

3.2.4. Wenn die BF in der Rechtsmittelschrift ausführt, das für den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX zu Unrecht ein voller Sachbezug angesetzt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass dieser PKW für Fahrten für die deutsche Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin und für Fahrten für die Beschwerdeführerin selbst verwendet wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin sich in der Folge auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , das die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugssteuer betrifft, und dass der MB1 als vormaliger Geschäftsführer der BF einziger Nutzer dieses Fahrzeugs gewesen wäre und eine völlige Unabhängigkeit der beiden Gesellschaften unglaubwürdig sei, weshalb es sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt sei, in Österreich den vollen Sachbezug vorzuschreiben, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht im bezogenen Erkenntnis feststellte, dass der MB1 dieses Kraftfahrzeug jedenfalls für berufliche Fahrten für die deutsche Tochtergesellschaft der BF und für berufliche Fahrten für die BF selbst und für Privatfahrten verwendete, obwohl es darüber keine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften gab. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesfinanzgericht weiter fest, dass der MB1 darüber entschied, ob und wann das Kraftfahrzeug für die jeweilige Gesellschaft (Tochtergesellschaft der BF und/oder Gesellschaft der BF) verwendet wurde; auch entschied er alleine über die Nutzung und den Einsatz des Kraftfahrzeugs. Das Bundesfinanzgericht sprach in diesem Zusammenhang weiter aus, dass daran auch die gelegentliche Nutzung dieses Kraftfahrzeugs durch Mitarbeiter der BF nichts änderte, weil der MB1 als Geschäftsführer die Einteilung der Mitarbeiter bzw. die Nutzung des Fahrzeugs allein in der Hand hatte. Weiter stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass aus den vorgelegten Auszügen des Fahrtenbuchs fast ausschließlich die Nutzung durch den MB1 ersichtlich war. Bezüglich dieses Fahrtenbuchs stellte das Bundesfinanzgericht weiter fest, dass das Fahrtenbuch als inkonsistent und unvollständig anzusehen war und überdies falsche Eintragungen aufwies und der MB1 selbst im Prüfzeitraum über kein eigenes verkehrstaugliches Kraftfahrzeug verfügte.

Im Prüfzeitraum war der MB1 sowohl für die BF als auch für deren deutsche Tochtergesellschaft als Geschäftsführer tätig. Aus diesem Grunde erfolgte die auch von der BF nicht in Zweifel gezogene Nutzung dieses Kraftfahrzeugs wissentlich durch den Geschäftsführer beider Gesellschaften. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieses Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der deutschen Tochtergesellschaft der BF stand, ist in Bezug auf die gegenständliche Angelegenheit von einem Vorteil von dritter Seite auszugehen und die Verfügung der (privaten) Nutzung dieses Fahrzeugs als Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten.

Ein Sachbezug ist dem Grunde nach dann anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte zu benützen (sic. § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung). Dabei bildet der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug zu nutzen und nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumte Möglichkeit – wenn auch nur fallweise – nützt, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachbezuges (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074).

Anlassbezogen liegen die angeführten Voraussetzungen vor, weshalb die belangte Behörde zur Vorschreibung eines Sachbezuges nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der für den Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer beträgt. Anlassbezogen war die Herabsetzung auf den halben Sachbezug nicht gegeben. Es konnte abgesehen davon ein ordnungsgemäß geführter Nachweis, in Gestalt eines Fahrtenbuchs, über das Ausmaß der Privatnutzung des Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden.

3.2.5. Anlassbezogen steht fest, dass der in der Beschwerde weiter erwähnte PKW der Marke BMW M3 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auf die deutsche Tochtergesellschaft der BF zugelassen ist. Die BF hat dieses Fahrzeug ab XXXX bei der österreichischen XXXX kaskoversichert und im Zeitraum von XXXX bis XXXX die erforderlichen Kaskoversicherungsprämien getragen. Aus der Versicherungspolizze zur Pol. Nr. XXXX geht überdies hervor, dass die BF die alleinige Versicherungsnehmerin der bei der XXXX bestandenen Kaskoversicherung war.

Als dieses Kraftfahrzeug im Jahr XXXX nach einem Unfall totalbeschädigt wurde, wurde die Kaskoversicherung dieses KFZ in Anspruch genommen. In der von der XXXX vorgelegten Kaskoschadenabrechnung vom XXXX und der Kaskoschadenquittung vom XXXX geht hervor, dass die für diesen Schaden beanspruchte Entschädigung in Höhe von EUR 89.740,00 in zwei Teilbeträgen am XXXX auf das Konto der XXXX überwiesen wurde. Vom Konto dieser Rechtsanwaltskanzlei erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt eine Überweisung an das XXXX für die private Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke PORSCHE für den MB1.

Bezahlt ein Arbeitgeber Prämien zur KFZ-Haftpflichtversicherung für ein arbeitnehmereigenes KFZ, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine KFZ-Kaskoversicherung stellen dagegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist. Ist jedoch der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht erst, wenn im Schadensfall Ersatzleistungen aus der Versicherung erbracht werden.

Anlassbezogen wurde die Entschädigungsleistung für das im Jahr XXXX totalbeschädigte Kraftfahrzeug der Marke BMW über Umwege an den MB1 ausgezahlt bzw. kam sie diesem über Umwege zu Gute. Selbst wenn das Fahrzeug im Eigentum des MB1 gestanden hätte, wofür jedoch kein Nachweis erbracht wurde, hat dies keine Auswirkung für die Zuordnung der Entschädigungsleistung als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, zumal anlassbezogen dem MB1 ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis erwachsen ist.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde auch im Fall der aus der Kaskoversicherung ausgezahlten Entschädigungsleistung diese als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gewertet und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet hat.

3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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