BVwG G305 2220939-1

BVwGG305 2220939-15.6.2020

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2220939.1.00

 

Spruch:

G305 2220939-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX.04.2019, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.06.2019, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.04.2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.06.2019, GZ: XXXX, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom XXXX.04.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie im Zeitraum XXXX.04.2019 bis XXXX.05.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF am 12.03.2019 einen Stellenvorschlag als XXXX erhalten habe und dass sie sich auf diese Stelle laut Auskunft der Service für Unternehmen, das mit der Vorauswahl für diese Stelle betraut war, nicht beworben habe. Sie habe angegeben, dass sie es nicht wusste, um welche XXXX es sich handeln würde. Die BF sei verpflichtet, sich auf Stellenvorschläge, die sie vom AMS erhalte, innerhalb von einer Woche zu bewerben. Durch ihr Verhalten habe sie keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung bewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 16.05.2019 datierte (fristgerechte) Beschwerde, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass dem AMS die Sachlage ausführlich bekannt sei. Wie dem AMS dargestellt, sei ihr die betroffene XXXX nicht bekannt gewesen. Es habe damit kein konkreter Stellenvorschlag des AMS vorgelegen und damit auch keine allfällig mit einer Leistungssperre sanktionierbare Stellenzuweisung. Damit entfalle bereits grundsätzlich ein Anwendungsfall von § 10 AlVG und sei der Bescheid mit Rechtsunwirksamkeit belastet. Auch sei der Bescheid nicht konkretisiert, da die Behörde die zeitliche Lage und Dauer der von ihr angenommenen Sperre des Leistungsbezuges in keiner Weise schlüssig darlege oder begründe. Schon das Beginndatum XXXX.04.2019 könne mangels Begründung nur als willkürlich angenommen werden; durch diese mangelnde Begründung sei sie in ihren Parteienrechten verletzt und der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtsunwirksamkeit belegt. Wenn die Behörde mangelnde Eigeninitiative annehme, gebe die Behörde eine Fehleinschätzung. Allenfalls könnte eine Nichtbewerbung auf Grund eines Stellenvorschlages im Sinne des § 10 AlVG eine Verweigerung ausgelöst haben, was auf Grund des dargestellten ständigen Kontakts ihrerseits mit dem AMS auch nicht angenommen werden dürfe. Damit sei auch die Begründung mangelhaft und habe die Behörde dadurch den vorliegenden Bescheid mit Rechtsunwirksamkeit belastet. Auch fehle jegliche Angabe zur Prüfung von Nachsichtsgründen. Inhaltlich sei auszuführen, dass sie zu befürchten hatte, dass eine Bewerbung für eine nicht konkret bekannte XXXX, was ohnedies keine allfällig sanktionierbare Zuweisung darstellt, auch zu Nachteilen in weiteren Bewerbungsprozessen geführt hätte, da sehr viele XXXX bekanntermaßen hohen Wert darauf legen würden, dass ausschließlich bei ihnen selbst und keinesfalls bei einem Konkurrenzbetrieb eine Bewerbung erfolgt. Die vom AMS hier geforderte Handlungsweise hätte im Ergebnis dazu geführt, dass sie ihre Bewerbungsmöglichkeiten im XXXX generell unzulässig geschmälert hätte. Sie begehre daher den ungeschmälerten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.3. Mit rk. Bescheid vom XXXX.05.2019, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF in der Beschwerde keine substantiierten Angaben gemacht hätte, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Sie habe weder konkrete Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe ein Antragsteller zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS in ihrem Fall der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege. Das AMS gelange zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.06.2019, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.04.2019 erhobene Beschwerde der BF ab und begründete dies nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesstellen im Kern damit, dass die BF von XXXX.12.2012 bis XXXX.03.2015 bei der XXXX beschäftigt war und seit dem XXXX.08.2015 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - erhalten habe. Seit dem XXXX.03.2016 beziehe sie die Notstandshilfe. Am XXXX.03.2019 wurde ihr vom AMS nachweislich (mit RSa-Brief) eine Stelle als XXXX übermittelt. Darauf habe sie sich nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Kern, dass sie im Notstandshilfebezug verpflichtet sei, alles zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Dementsprechend habe sie sich eindeutig arbeitswillig zu verhalten. Das habe sie nicht getan. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben seien nicht geeignet, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG zu verhindern, denn wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Sie habe sich auf alle ihr zugewiesenen, zumutbaren Stellen zu bewerben und habe sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle bereit zu sein, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Dadurch, dass sie sich auf die Stelle als XXXX nicht beworben hat, habe sie an der beworbenen Beschäftigungsmöglichkeit kein Interesse gezeigt und keine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Ihr gebühre demnach für acht Wochen keine Notstandshilfe. Da sie in der Zwischenzeit keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne auch keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden.

1.5. Gegen die ihr am 25.06.2019 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF (innert offener Frist) am 27.06.2019 einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist am XXXX geboren und ist österreichische Staatsangehörige. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung: XXXX).

Sie ist unverheiratet und hat einen sechzehnjährigen Sohn, der nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt [Konstatierungen in der BVE vom XXXX.06.2019, GZ: XXXX].

1.2. Die BF hat eine Lehre als XXXX absolviert, die sie mit einer Lehrabschlussprüfung abschloss. Sie verfügt über eine Berufserfahrung als XXXX und XXXX.

Zuletzt war sie im Zeitraum XXXX.12.2012 bis XXXX.03.2015 bei der XXXX beschäftigt [Konstatierungen in der BVE vom XXXX.06.2019, GZ: XXXX].

1.3. Die BF ist weder arbeitsunfähig noch invalid im Sinne der Bestimmungen des ASVG.

1.4. Seit dem 01.01.2000 bis laufend scheinen folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin auf:

XXXX.01.2000 bis XXXX.02.2000 XXXX Angestellte

XXXX.04.2002 bis XXXX.04.2002 XXXX Angestellte

XXXX.10.2010 bis XXXX.11.2010 XXXX Angestellte

XXXX.11.2010 bis XXXX.08.2011 XXXX Angestellte

XXXX.12.2012 bis XXXX.03.2015 XXXX Angestellte

Seit dem XXXX.03.2014 bis laufend bzw. abgesehen von den angeführten Beschäftigungs-/Versicherungszeiten scheinen bei ihr bis laufend keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten mehr auf.

1.5. In den Zeiträumen, die zwischen den oben festgestellten Beschäftigungszeiten lagen, bezog bzw. bezieht sie seit dem XXXX.03.2015 bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe).

Demnach bezog sie seit dem XXXX.08.2015 bis XXXX.03.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 23,35 täglich, sodann Notstandshilfe von XXXX.03.2016 bis XXXX.02.2017 in Höhe von EUR 23,15 täglich, von XXXX.03.2017 bis XXXX.06.2017 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.07.2017 bis XXXX.09.2017 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.09.2017 bis XXXX.01.2018 in Höhe von 16,63 täglich, von XXXX.01.2018 bis XXXX.07.2018 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.07.2018 bis XXXX.10.2018 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.11.2018 bis XXXX.12.2018 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.01.2019 bis XXXX.03.2019 in Höhe von EUR 16,63 täglich, von XXXX.05.2019 bis XXXX.05.2019 in Höhe von EUR 16,63 täglich sowie von XXXX.06.2019 bis laufend in Höhe von EUR 16,63 täglich.

Die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld waren teils durch den Bezug von Krankengeld, teils durch Bezugsunterbrechungen (XXXX.06.2017 bis XXXX.07.2017, XXXX.09.2017 bis XXXX.09.2017, XXXX.01.2018 bis XXXX.01.2018), teils durch Einstellungen (XXXX.07.2018 bis XXXX.07.2018, XXXX.12.2018 bis XXXX.01.2019 und XXXX.06.2019), teils durch verhängte Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG (XXXX.10.2018 bis XXXX.11.2018 und XXXX.04.2019 bis XXXX.05.2019) unterbrochen.

1.6. Am 05.03.2019 schloss die BF mit der belangten Behörde eine bis 05.09.2019 gültige Betreuungsvereinbarung, worin sie angab, dass sie zuletzt bis 2015 als XXXX tätig gewesen sei und eine Integration in ein reguläres Dienstverhältnis ("1. Arbeitsmarkt") trotz intensiver und verschiedenartiger Anstrengungen nicht gelungen sei und sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei.

Auf Grund der mit der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich das AMS, die BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX wechselnder Art oder auch Helferstellen gemäß der Notstandshilferichtlinie mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken XXXX zu unterstützen.

Die BF ihrerseits verpflichtete sich, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at ; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben. Darüber hinaus verpflichtete sie sich zur Annahme einer ihr zumutbaren, den Gesundheitszustand nicht gefährdenden Beschäftigung, dies bei sonstiger Sanktionsfolge gemäß § 10 AlVG. In der Betreuungsvereinbarung heißt es weiter, dass die BF sofort eine Arbeit aufnehmen könne und daher passende Stellen zugeschickt erhalte.

1.7. Am 12.03.2019 erhielt die BF von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von ca. 25 Wochenstunden als XXXX in einer XXXX in Graz zugewiesen. Das Mindestentgelt für diese Stelle wurde mit EUR 1.654,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beziffert.

In der Stellenzuweisung heißt es, dass die regionale Geschäftsstelle XXXX die Personalvorauswahl durchführe und dass die schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Foto und Telefonnummer) z.H. XXXX übermittelt werden müsse.

1.8. Um diese ihr angebotene, die Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung bewarb sich die BF nicht.

1.9. Am 16.04.2019, 09:09 Uhr, gab die BF zu den Gründen ihrer Nichtbewerbung an, dass sie sich deshalb nicht beworben hätte, da sie nicht "wissen konnte, um welche XXXX es sich handelt. Es ist sehr wichtig, zu wissen, um welche XXXX es sich handelt, da jede Bewerbung über die XXXX zu anderen XXXX weiterfließt (bzw. die Information, dass eine Bewerbung erfolgt ist) und es mir somit nicht mehr möglich wäre, mich bei anderen XXXX ohne Einschränkungen zu bewerben bzw. ich mir nicht sicher sein kann, dass meine Bewerbung überhaupt beachtet wird. Es ist wichtig zu wissen, dass gerade bei dieser XXXX die Information über meine Bewerbung auf jeden Fall an andere XXXX weitergeht. Das bedeutet, dass ich mich bei diesen anderen XXXX nicht mehr bewerben kann."

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme wurde die BF weiter darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung ihres Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.

Die am 16.04.2019 mit ihr aufgenommene Niederschrift unterfertigte die BF eigenhändig.

1.10. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nahm die BF weder während des Sanktionszeitraums (XXXX.04.2019 bis XXXX.05.2019) noch in zeitlicher Nähe zu diesem nicht auf.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die Angaben der BF in der mit ihr am 16.04.2019 aufgenommenen Niederschrift und das Beschwerdevorbringen der BF. Anlassbezogen geht es um die Frage, ob sich die BF um die ihr bei der belangten Behörde zugewiesene Stelle beworben hat oder nicht. Dem im angefochtenen Bescheid getätigten Vorhalt, sich um die ihr am 16.03.2019 zugewiesene Teilzeitarbeitsstelle in einer XXXX in XXXX nicht beworben zu haben, ist die BF weder in der Niederschrift vom 16.04.2019 noch in der Beschwerdeschrift entgegengetreten; im Gegenteil hat sie in der Niederschrift vom 16.04.2019, die infolge Unterzeichnung durch die beteiligten Personen als öffentliche Urkunde aufzufassen ist, angegeben, sich um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle eben nicht beworben zu haben.

Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten der BF sowie zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) und zu den Unterbrechungen des Bezuges der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gründet einerseits auf der beigeschafften Abschrift aus dem Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger andererseits aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bezugsverlauf.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid vom XXXX.04.2019, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX.04.2019 bis XXXX.05.2019 aussprach, gründet im Kern auf der Annahme, dass sich die BF um eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als XXXX in einer XXXX in XXXX nicht beworben hat.

In der Beschwerdeschrift räumte die BF ein, sich um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle nicht beworben zu haben, weil sie befürchtete, dass eine Bewerbung auch zu Nachteilen in weiteren Bewerbungsprozessen geführt hätte, da viele XXXX Wert darauf legen würden, dass ausschließlich bei ihnen selbst und keinesfalls bei einem Konkurrenzunternehmen eine Bewerbung erfolgt. Die vom AMS geforderte Handlungsweise hätte im Ergebnis dazu geführt, dass sie ihre Bewerbungsmöglichkeiten im XXXX generell unzulässig geschmälert hätte.

Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,

* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,

* sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

* an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

* von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).

3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).

Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).

Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden auch dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, den ihr bereits konkret angebotenen Arbeitsantritt zu nutzen und stattdessen auf in Kürze bevorstehende, Ereignisse hinweist, die teils auf mehrwöchige Absenzen der arbeitslosen Person schließen lässt, wie etwa einen in Kürze bevorstehenden mehrwöchigen Urlaub und eine Operation, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine längere Absenz verbunden ist.

3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:

In der am 05.03.2019 mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at ; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben. Auf der Basis der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde, die BF bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung zu unterstützen.

Am 12.03.2019 wies ihr das AMS eine zumutbare Beschäftigung als XXXX in einer namentlich nicht näher bezeichneten XXXX in XXXX mit dem Hinweis zu, dass die regionale Geschäftsstelle XXXX für dieses Stellenangebot die Personalauswahl durchführe.

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift den Umstand aufgreift, dass infolge Nichtbezeichnung der XXXX "gar kein konkreter Stellenvorschlag des AMS [...] und damit auch gar keine allfällig mit einer Leistungssperre sanktionierbare Stellenzuweisung" vorliege, geht dieser Einwand ins Leere, zumal die konkrete Stellenzuweisung alle notwendigen Merkmale einer solchen aufweist und überdies der potentielle Dienstgeber bei Stellenzuweisungen mit einer vom AMS vorzunehmenden Vorauswahl notorisch nicht näher bezeichnet wird.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter ausführt, dass sie sich deshalb nicht um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle beworben hätte, weil sie befürchtete, dass eine Bewerbung für eine nicht konkret bekannte XXXX auch zu Nachteilen in weiteren Bewerbungsprozessen geführt hätte, da "sehr viele XXXX hohen Wert darauf legen" würden, dass "ausschließlich bei ihnen selbst und keinesfalls bei einem Konkurrenzbetrieb eine Bewerbung erfolgt", konnte sie damit eine Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle iSd § 9 Abs. 2 AlVG nicht aufzeigen. Eine Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle iSd § 9 Abs. 2 AlVG hat sie auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2019 weder behauptet noch dargetan.

Der gegen den Bescheid vom XXXX.04.2019 erhobenen Beschwerde muss der Erfolg versagt bleiben, da die unterlassene Bewerbung bzw. das insgesamt auf Passivität gegründete Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin letztlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als XXXX in einer (namentlich nicht näher bezeichneten) XXXX in XXXX war und sie sich damit im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die konkret ihr angebotene Arbeitsstelle als nicht arbeitswillig gezeigt hat (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104).

3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

"§ 10

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Sie hat weder während des Sanktionszeitraumes noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, weshalb kein Raum für eine gänzliche oder auch nur teilweise Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gegeben scheint.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Darüber hinaus kann anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden, ob und welche Fakten bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorkommen könnten, die geeignet wären, der gegenständlichen Angelegenheit eine entscheidende Wendung zu geben. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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