ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005060.1.00
Spruch:
G305 2005060-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Anträge der XXXX, FN XXXX, vertreten durch 1.) die XXXX und 2.) die XXXX, vom 23.12.2009, 10.02.2010, 11.02.2010, 02.03.2010 und 15.03.2010 nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 22.12.2014 und 26.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. sowie § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., wird ausgesprochen, dass
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: n.B. (im Zeitraum 22.12.2009 bis 28.02.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, vormals XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 25.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 04.01.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 22.12.2009)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009 und 10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 22.12.2009)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 22.12.2009)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 01.02.2010 )
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 21.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 22.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 11.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 11.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 11.02.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 01.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, vormals XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 01.02.2010) XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (ab 10.02.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: nb. (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009)
XXXX, VSNR: nb. (im Zeitraum 22.12.2009 bis 28.02.2010)
XXXX, VSNR: nb. (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009)
XXXX, VSNR: nb. (im Zeitraum 22.12.2009 bis 15.03.2010)
XXXX VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 19.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 25.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 10.02.2010 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 21.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009 und 01.03.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (im Zeitraum 01.02.2010 bis 25.03.2010)
auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX, als Taxitänzerin bzw. als Taxitänzer in den angegebenen Zeiträumen der (Voll‑)Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich einer am 07.11.2009 durchgeführten Kontrolle stellten Organe des Finanzamtes Klagenfurt in einer namentlich nicht näher genannten Diskothek in Klagenfurt fest, dass hinsichtlich XXXX und XXXX, die bei ihrer Tätigkeit als Taxitänzer angetroffen wurden, keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag.
In der Folge erstattete das Finanzamt Klagenfurt gemäß § 111 Abs. 1 ASVG Anzeige an die Kärntner Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: K-GKK) und übermittelte dieser den Akt zur Veranlassung einer Versicherungsmeldung.
Mit Schreiben vom 26.11.2009 forderte die K-GKK die XXXX, (im Folgenden: XXXX) zur Abgabe der Versicherungsmeldungen bzw. zur Bekanntgabe der Gründe auf, die gegen eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG sprechen, dies alles bis 12.12.2009. Mit Schreiben vom 11.12.2009 ersuchte die XXXX um Erstreckung der zur Rückäußerung gesetzten Frist.
In der Folge meldete die XXXX mit ihrer an die K-GKK gerichteten Eingabe vom 28.12.2009 nachstehend näher bezeichnete Personen, die im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010 Aufträge als Taxitänzerin bzw. Taxitänzer entgegen genommen hatten, unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte einen Feststellungsbescheid, dass gegenständlich kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 4 Abs. 4 ASVG vorliege:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit weiteren, jeweils zum 07.04.2010 datierten, bei der K-GKK am 08.04.2010 eingelangten Eingaben meldete die XXXX nachstehende
Personen ab:
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 25.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 25.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.01.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 21.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 31.03.2010)
Mit Eingabe vom 12.01.2010 meldete die XXXX nachstehende Personen bei der K-GKK unter Protest an. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gem. § 4 Abs. 4 ASVG:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Schreiben vom 24.02.2010 übermittelte die K-GKK sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: St-GKK), verbunden mit dem Ersuchen um Durchführung einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA).
2. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der XXXX vom 23.12.2009 wurden folgende Personen bei der St-GKK unter Protest zum 22.12.2009 angemeldet und erging der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, Vormals XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Eingabe an die St-GKK vom 10.02.2010 meldete die XXXX nachstehende Personen unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte gleichzeitig die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter Protest angemeldeten Personen:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Eingabe an St-GKK vom 11.02.2010 meldete die XXXX nachstehende Personen unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter
Protest angemeldeten Personen:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Schreiben an die St-GKK vom 02.03.2010 meldete die XXXX nachstehende Personen unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter
Protest angemeldeten Personen:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, vormals XXXX, VSNR: XXXX
Mit Schreiben an die St-GKK vom 15.03.2010 meldete die XXXX nachstehende Personen unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter
Protest angemeldeten Personen:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit einem weiteren, zum 15.03.2010 datierten Schreiben an die St-GKK meldete die XXXX nachstehende Personen unter Vorbehalt bzw. Protest an und beantragte die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4
ASVG für die unter Protest angemeldeten Personen:
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Schreiben an die St-GKK vom 07.04.2010 meldete die XXXX nachstehende, unter Vorbehalt angemeldeten Personen zum 31.03.2010 ab:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
In allen Fällen wurde der Endigungsgrund "einverständliche Lösung" angeführt.
Mit Wirkung 31.03.2010 kam es zur Abmeldung folgender weiterer Personen, wobei auch in diesem Fall der Endigungsgrund "einverständliche Lösung" angeführt wurde:
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, vormals XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
XXXX, VSNR: XXXX
Mit Schreiben vom 07.04.2010 der steuerlichen Vertretung der XXXX gelangten nachstehende Personen mit der Begründung "einverständliche Lösung" zur Abmeldung:
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 23.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 22.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (Abmeldung zum 25.03.2010)
Mit Eingabe an die K-GKK wurden von der steuerlichen Vertretung der XXXX nachstehend angeführte Personen für den im Klammerausdruck näher bezeichneten Beitragszeitraum unter Protest angemeldet:
XXXX, VSNR: XXXX (22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 19.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 25.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (10.02.2010 bis 15.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (10.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (22.12.2009 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (22.12.2009 bis 21.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (22.12.2009 bis 31.12.2009 und vom 01.03.2010 bis 31.03.2010)
XXXX, VSNR: XXXX (01.02.2010 bis 25.03.2010)
3. Mit Schreiben vom 30.03.2010 rief die steuerliche Vertretung der XXXX der belangten Behörde ihren auf die Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gerichteten Antrag in Erinnerung und legte dar, dass sie die Auffassung vertrete, dass jene Personen, welche Aufträge von ihr entgegen genommen hatten, auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig gewesen seien, weshalb eine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln nicht bestehe. Für den Fall, dass die St-GKK eine andere Meinung vertrete, erging ein Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Pflichten der XXXX hinsichtlich der fehlenden Lohnzettel.
Am 07.04.2010 leitete die St-GKK eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorerst für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 ein und dehnte den Prüfungszeitraum am 29.07.2010 auch auf das Jahr 2009 aus.
Anfang April 2010 wurden die ersten Personen, die für die XXXX als Taxitänzer fungierten, durch die St-GKK niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2010 stellte die steuerliche Vertretung der XXXX neuerlich den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG betreffend die Beitragsabrechnung und die Ausstellung eines Bescheides über einen eventuell folgenden Rückstandsausweis.
5. Mit Schreiben vom 04.06.2010 teilte die St-GKK mit, dem auf die Erlassung eines Bescheides wegen des Nichtbestehens der Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln gerichteten Antrag vom 30.03.2010 nicht nachkommen zu können, da bei einer dienstnehmerähnlichen Beschäftigung eine Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln bestehe. Das Verfahren zur Prüfung, ob es sich bei den Taxitänzern um Dienstnehmer oder um Werkvertragsnehmer handle, sei noch nicht abgeschlossen und würde ein Bescheid, in dem über die Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln entschieden wird, das Ergebnis des noch laufenden Verfahrens präjudizieren.
6. In Reaktion auf dieses Schreiben der St-GKK erging eine zum 08.06.2010 datierte Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der XXXX, worin diese im Kern mitteilte, dass die von der XXXX unter Protest angemeldeten Personen auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig seien und eine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln nicht bestehe. Sie hielt nochmals fest, den Bescheidantrag vom 30.03.2010 aufrecht halten zu wollen.
7. Mit ihrem an den Landeshauptmann für Steiermark gerichteten Schreiben vom 13.04.2011 beantragte die XXXX, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit auf diesen übergehen möge und hielt dazu fest, dass es um folgende Themenkreise gehe:
(Nicht‑)Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter Protest angemeldeten Personen, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 28.12.2009;
Beitragsabrechnung - Beitragszeitraum Dezember 2009 vom 23.01.2010 und Beitragszeitraum 2009 vom 25.01.2010, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 15.02.2010;
Beitragsabrechnung - Beitragszeitraum Jänner 2010 vom 25.02.2010, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 11.03.2010;
Beitragsabrechnung - Beitragszeitraum Februar 2010 vom 25.03.2010, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 02.04.2010;
fehlende Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise vom 22.03.2010, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 06.04.2010;
Beitragsabrechnung - Beitragszeitraum März 2010 vom 24.04.2010, eingegangen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.05.2010.
Begründend brachte die XXXX im Kern vor, dass über ihre Anträge auf bescheidmäßige Feststellung des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG von seiten der St-GKK noch nicht mit Bescheid abgesprochen worden sei, obwohl die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei.
Mit Bescheid vom 16.05.2011, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark den Antrag der XXXX vom 13.04.2011, vertreten durch die XXXX, ab und führte dazu in der Begründung dieses Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die von der St-GKK in die Wege geleitete GPLA vorerst auf den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 bezogen habe, wobei dieser Zeitraum in der Folge auf das Jahr 2009 ausgedehnt worden sei. Diese Prüfung, anlässlich der mehrere Taxitänzer niederschriftlich einvernommen wurden, und zwar Mitte April 2010 und die letzten am 20.10.2010, sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht abgeschlossen gewesen. Anlässlich ihrer Einladung zur Befragung seien die Taxitänzer zur Vorlage von Unterlagen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die XXXX gestanden haben (wie z.B. Verträge, Fahrtenbücher, Honorarnoten), aufgefordert worden. Diese Unterlagen seien der St-GKK jedoch nicht übergeben worden. Auch ein Versuch des zuständigen Prüfers der St-GKK, mit den Gesellschaftern der XXXX Kontakt aufzunehmen, sei erfolglos gewesen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides des Landeshauptmannes für Steiermark heißt es, dass auf Grund des Verfahrensablaufs und der von der St-GKK dazu vorgelegten Urkunden kein ausschließliches Verschulden der Versicherungsträgerin vorliege, da es ihr auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der XXXX nicht möglich gewesen sei, die eingeleitete Prüfung rechtzeitig abzuschließen und einen Bescheid zu erlassen. Auch seien bereits mehrere Einvernahmen durchgeführt worden.
Nachdem der Landeshauptmann für Steiermark in Erfahrung gebracht hatte, dass sich die XXXX zusätzlich durch einen weiteren steuerlichen Vertreter ("XXXX") vertreten ließ, erließ er einen identischen, zum 30.05.2011 datierten, dieser steuerlichen Vertretung am 08.06.2011 zugestellten Abweisungsbescheid.
Mit Bescheid vom 30.05.2011, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark den Antrag der XXXX vom 13.04.2011, vertreten durch XXXX, mit dem der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann begehrt wurde, gemäß § 410 Abs. 2 ASVG ab.
Mit Bescheid vom 06.06.2011, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark den Devolutionsantrag der XXXX vom 03.05.2011, vertreten durch XXXX, wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes für Steiermark erhob die XXXX, vertreten durch ihre jeweiligen steuerlichen Vertretungen Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
8. Mit Bescheid vom 02.09.2011, GZ: XXXX, wies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 30.05.2011, GZ: XXXX, gerichtete Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit demselben Bescheid wies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 16.05.2011, GZ: XXXX, gerichtete Berufung als unzulässig zurück.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich der im vorliegenden Fall zu ermittelnde Sachverhalt sehr umfangreich gestalte, es gehe im gegenständlichen Verfahren darum, die Aussagen der Dienstnehmer und der Dienstgeber oder sonstiger Beteiligter aufzunehmen. Es seien Unterlagen, die Aufschlüsse über die vorliegenden Dienstverhältnisse bringen könnten, durchzusehen und auszuwerten. Schließlich seien die gesammelten Fakten rechtlich zu beurteilen. Eine derartige Beweisaufnahme und -evaluierung könne in einem Verfahren, in dem zusätzlich eine GPLA-Prüfung erfolgt, zu Verzögerungen führen.
9. Mit einem weiteren, zum 09.03.2012 datierten, an die St-GKK gerichteten Schreiben erging erneut ein Antrag der XXXX auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 410 ASVG betreffend die Pflichten der XXXX hinsichtlich der fehlenden Lohnzettel und Beitragsnachweise.
Einen neuerlichen, diesbezüglichen Antrag brachte sie mit Schreiben vom 30.10.2012 ein.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 an die St-GKK teilte die steuerliche Vertretung der XXXX mit, dass sie der Auffassung sei, dass jene Personen, die die XXXX unter Protest angemeldet hatte, auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig gewesen seien und es daher an der rechtlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln mangle. In der Folge erging erneut ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Antrag gemäß § 410 ASVG.
10. Mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0346, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Landeshauptmann mit Bescheid vom 16.05.2011 über den Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei entschieden habe. Dieser Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei zu Handen der XXXX einerseits und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zugestellt worden. Unabhängig davon, ob die XXXX Zustellbevollmächtigte der beschwerdeführenden Partei war, sei dieser Bescheid mit der Zustellung an die Gebietskrankenkasse jedenfalls wirksam erlassen worden. Damit sei die beschwerdeführende Partei in die Lage versetzt gewesen, gegen den Bescheid zu berufen, weshalb sich die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid als rechtswidrig erweise. Eine neuerliche Entscheidung über den Devolutionsantrag mit Bescheid vom 30.05.2011 verstoße gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides und wäre dieser weitere Bescheid von der belangten Behörde als unzulässig aufzuheben gewesen. Schon deshalb erweise sich der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig.
11. Mit Ersatzbescheid vom 20.09.2013, GZ: XXXX, hob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 30.05.2011, GZ: XXXX, ersatzlos auf und gab der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 16.05.2011, GZ: XXXX, sowie dem Antrag der XXXX auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann für Steiermark Folge.
Begründend führte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom 30.05.2011 wegen entschiedener Sache unzulässig erlassen worden sei und daher ersatzlos aufzuheben war. Dem Devolutionsantrag sei Folge zu geben gewesen, da gegenständlich von keinem unüberwindlichen Hindernis ausgegangen bzw. ein solches nicht als erwiesen angenommen werden konnte. Die Entscheidung des Landeshauptmannes für Steiermark könne gegenständlich auch darin bestehen, eine Entscheidung nach § 417 a ASVG zu treffen, weil die bisher vorgelegten Beweisergebnisse der Kasse nicht ausreichten, um eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
12. Am 17.03.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit den Versicherungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor. Hier wurde der Verfahrensakt der Geschäftsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
13. Über Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht erging eine zum 02.10.2014 datierte Stellungnahme der St-GKK, worin diese im Wesentlichen zusammengefasst den Verfahrensgang der vor ihr durchgeführten GPLA darstellte und das Ergebnis der bisherigen Erhebungen, anlässlich der 17 Niederschriften mit für die XXXX tätig gewesenen Taxitänzerinnen und Taxitänzern aufgenommen wurden, referierte. Mit dieser Stellungnahme brachte die St-GKK weiters den Versicherungsakt, darin enthalten auch die mit den Taxitänzern aufgenommenen Niederschriften, in Vorlage.
14. Über Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht erging eine zum 13.10.2014 datierte Stellungnahme der mitbeteiligten K-GKK, worin diese im Wesentlichen zusammengefasst den Verfahrensstand in Kärnten und der Steiermark, sowie das Verfahren über den Devolutionsantrag bei der K-GKK und der ST-GKK darstellte. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass sie mit Schreiben vom 24.02.2010 sämtliche Unterlagen in Abschrift der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (ST-GKK) mit der Bitte übermittelt habe, bei der XXXX eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchzuführen. Von der XXXX seien der Kasse keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, aus denen die konkreten Einsatztage der Tänzer hervorgehe, obwohl diese vom Prüfer mehrmals angefordert worden seien.
15. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung aller Buchhaltungsunterlagen, die die Zeit des GPLA-Prüfungsverfahrens für 2005 bis 2009 betreffen und um Übersendung sämtlicher Dienstpläne der Mitarbeiter der XXXX übermittelte die steuerliche Vertretung der TTA, "XXXX", mit Eingabe vom 23.10.2014 die ihr vorliegenden, die Zeit des GPLA-Prüfungsverfahrens für den Zeitraum 2005 bis 2009 betreffenden Buchhaltungsunterlagen und die Dienstpläne der Mitarbeiter. In der dazu ergangenen, zum 23.10.2014 datierten Stellungnahme legte die steuerliche Vertretung aus ihrer Sicht den Verfahrensstand des vor der St-GKK anhängigen GPLA-Prüfungsverfahrens und eine tabellarische Aufstellung der an die St-GKK gerichteten Bescheidanträge dar und zog die Schlussfolgerung, dass der Verfahrensverlauf zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht nur für die angeführten Bescheidanträge (namentlich für die Anträge vom 23.12.2009; vom 10.02.2010; vom 11.02.2010; vom 01.03.2010 und vom 15.03.2010) zuständig sei. Bescheidanträge betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 4 Abs. 4 ASVG seien nur für die unter Protest angemeldeten Personen gestellt worden. Da die Abmeldungen spätestens mit 31.03.2010 erfolgt seien, würde der Zeitraum der Entscheidungspflicht mit Ende März 2010 enden. Die steuerliche Vertretung führte weiter aus, dass es keine Dienstpläne gäbe, da die Auftragsnehmer keine Dienstnehmer seien. Für die Organisation und Abwicklung sei eine einfache Website verwendet worden, in der die Aufträge der Lokale online sichtbar gemacht wurden. Dadurch sei ein Überblick über die bereits vergebenen Aufträge verschafft worden. Im Folgemonat habe der eine oder andere Auftragnehmer noch den Kalender benützt, um auf der Basis der Kalendereinträge die Rechnung zu erstellen. Es seien maximal drei Monate gleichzeitig online gewesen. Da der erste Monat im vierten Monat wieder überschrieben werde, um die Site übersichtlich zu halten, könnten für den Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010 keine Onlinekalender zur Verfügung gestellt werden.
16. Ein seitens des BVwG an die steuerliche Vertretung der XXXX, "XXXX", herangetragenes Ersuchen um Übermittlung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die die Zeit des GPLA-Prüfungsverfahren 2005 bis 2009 betreffen, sowie um Übersendung aller Dienstpläne der Mitarbeiter der XXXX blieb unbeantwortet. Ebenso unbeantwortet blieb die Frage nach dem aufrechten Bestand des Vollmachtsverhältnisses.
17. Anlässlich der am 22.12.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Geschäftsführers der XXXX, XXXX, und die Einvernahme zweier weiterer Zeugen, die für die XXXX als Taxitänzer tätig waren.
Anlässlich seiner Einvernahme führte der Geschäftsführer der XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Geschäftszweck der XXXX in der Vermittlung von Taxitänzerinnen und Taxitänzern an Tanzlokale bestehe. Die Aufgabe eines Taxitänzers bestehe darin, Gäste zum Paartanz zu animieren und so viele Gäste, wie möglich, auf die Tanzfläche zu locken, was im Interesse eines Lokalbetreibers sei. XXXX % ihrer Aufträge erhalte die XXXX von Betreibern von Tanzlokalen in der Steiermark und Kärnten. XXXX % der Aufträge erhalte sie von Ballorganisatoren. Die Tänzer würden auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig werden. Das zu erbringende Werk bestehe darin, pro Abend im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr insgesamt 50 Tänze zu absolvieren. Für die erbrachten Tanzdienstleistungen habe ihnen die Agentur zwischen EUR 70 und EUR 125 gezahlt. Die Agentur habe nicht geprüft, wie viele Tänze tatsächlich abgewickelt worden seien. Ihr seien auch von den Lokalbetreibern keine Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden. Auch die Taxitänzer hätten keine Aufzeichnungen geführt. Mit der Geldleistung der Agentur seien sowohl der Einsatz, als auch die Fahrtkosten und sonstige zeitlichen Aufwendungen eines Taxitänzers abgegolten worden. Zur Überprüfung, ob 50 Tänze auch tatsächlich absolviert worden wären, hätte jeder Taxitänzer drei Musikstücke getanzt, während des vierten Musikstückes pausiert und anschließend wieder drei Musikstücke getanzt und so weiter, dies in dem Rhythmus, dass er bzw. sie drei Tänze absolvierte und einen Tanz pausierte. Das Wesen der Auftragserteilung habe darin bestanden, dass ein Taxitänzer einen Auftrag für einen bestimmten Abend und ein bestimmtes Lokal erhalten habe. Für diesen Auftrag sei ein schriftlicher Vertrag nicht eigens abgeschlossen worden. Ein schriftlicher Vertrag werde mit einem Taxitänzer nur ein einziges Mal abgeschlossen. Für jedes Arrangement bekomme er einen mündlichen Auftrag und eine schriftliche Bestätigung im Kalender auf der Website der XXXX. Im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010 seien in Kärnten und der Steiermark insgesamt 81 Tänzerinnen und Tänzer für die Agentur tätig gewesen. Vom Lokalbetreiber erhalte die Agentur ein Honorar, das im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010 zwischen EUR 90 und EUR 105 betrage habe. Fuhr ein Tänzer beispielsweise nach Liezen, habe er von der Agentur EUR 125 gezahlt bekommen, während die Agentur vom Wirt einen Betrag EUR 105 erhalten habe. Aus der Sicht des einvernommenen Geschäftsführers könne die Agentur von der Vermittlung von Taxitänzern nicht leben. Im Hinblick auf die Ausbildung sagte der Geschäftsführer der XXXX aus, dass ein Taxitänzer keine spezielle Tanzausbildung benötige. Es genüge, wenn er bzw. sie sich im Paartanz bewegen könne. Es gebe auch Taxitänzer, die über keinen Tanzkurs verfügten. Auch erfordere die Musik, die in Tanzlokalen gespielt werde, keine Tanzkenntnisse, da sie sehr einfach sei. Tänzer ohne Tanzkenntnisse würden auf Bälle nicht vermittelt. Ob ein Taxitänzer bzw. eine Taxitänzerin über Tanzkenntnisse verfügte, sei von der Agentur nicht geprüft worden. Dann, wenn die Agentur von ihrem Auftraggeber auf den Umstand angesprochen worden sei, dass jemand nicht tanzen könne, sei der betreffende Taxitänzer nicht mehr in dieses Tanzlokal vermittelt worden, sondern woanders hin. Es sei aber auch vorgekommen, dass er gar nicht mehr vermittelt worden sei. Zu den Betriebsmitteln, über die jemand verfügen musste, um seine Tätigkeit auszuüben, gab der Geschäftsführer an, dass dieser über einen PC und einen Internetzugang, sowie einen Privat-PKW und bestimmte Kleidungsstücke mit dem Schriftzug "Taxitänzer" verfügen habe müssen. Die benötigten Sachmittel seien vom Tänzer organisiert und bezahlt worden. Bekleidungsvorschriften, wie etwa eine, dass ein Taxitänzer ein weißes Hemd und eine schwarze Hose tragen musste, habe es nicht gegeben. Ein Taxitänzer habe zeitgleich auch für eine andere Agentur tätig sein dürfen. Zwar habe es im Werkvertrag eine Konkurrenzklausel gegeben, doch sei diese nach den Aussagen des Geschäftsführers XXXX nicht gelebt worden. Es sei auch möglich gewesen, ein einmal erteiltes Tanzarrangement auf Dritte zu übertragen, ohne mit der Agentur Rücksprache halten zu müssen.
In der Folge wurden zwei Taxitänzer einvernommen, wovon Zeugin, XXXX, von Ende 2007 bis Ende 2008 als Taxitänzerin tätig gewesen sei und der Zeuge, XXXX, über den genauen Zeitraum seiner Tätigkeit für die XXXX keine Angaben machen konnte. Die Aufgabe beider Zeugen habe nach deren Aussagen im Wesentlichen zusammengefasst darin bestanden, Gäste zum Tanzen aufzufordern. Es sei aber auch vorgekommen, dass auch sie von Gästen angesprochen und um einen Tanz gebeten wurden. Die Zeugin XXXX gab an, im Alter von 16 Jahren einen Tanzkurs besucht und Standardtänze erlernt zu haben. Eine darüber hinausgehende Tanzausbildung habe sie jedoch nicht. Sie sei in einem Lokal von einem Taxitänzer darauf angesprochen worden, ob sie an dieser Tätigkeit interessiert sei und sei sie über Einladung zu einem Treffen von Taxitänzern in XXXX gefahren, wo sie XXXX kennengelernt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, wann sie Zeit habe und XXXX habe sie an ein Tanzlokal vermittelt. Einen Vertrag habe sie nicht unterschrieben. Das, was sie zu tun habe, habe sie an anderen Taxitänzern gesehen. Bei ihrer Tätigkeit habe sie sich nicht vertreten lassen, obwohl das möglich gewesen wäre. Bezüglich ihrer Aufgabe sei vorgegeben gewesen, 50 Tänze zu absolvieren und von 22 Uhr bis 02.00 Uhr früh im Tanzlokal zu sein. Über Nachfrage gab sie an, nicht mehr zu wissen, wie viele Tänze genau ausgemacht waren. Über die absolvierten Tänze habe sie keine Aufzeichnungen geführt. Sie habe ca. zwei oder drei Musikstücke getanzt und ca. zwei Musikstücke pausiert. Sie sei anhand eines T-Shirts mit dem Aufdruck "Taxitänzer" erkennbar gewesen. Sie habe insgesamt sechs Stück davon besessen, die sie selbst angeschafft habe. Darüber hinaus habe sie kein Equipment zum Ausüben des Taxitanzens gehabt. Einmal monatlich habe es ein Treffen von Taxitänzern in Mooskirchen gegeben, die den Charakter eines Stammtischtreffens gehabt hätten. Bei diesen Treffen seien auch Discofox und - nicht näher bezeichnete - Figuren getanzt worden. Sie habe ihre Terminwünsche und die Wunschlokalität einmal monatlich im vorhinein bekannt gegeben. Bei den Treffen in XXXX habe sie ihre Honorarnote bekannt gegeben. Die Tanzlokale habe sie entweder mit dem eigenen Privat-PKW erreicht, oder indem sie bei jemandem mitfuhr. Einen von der XXXX ausgestellten Ausweis habe sie nicht gehabt. Für einen Abend habe sie EUR 70 erhalten und habe sie diese Einkünfte nicht versteuert, da sie unter der Zuverdienstgrenze gelegen seien. Ihrer Meinung nach habe sie sich vertreten lassen können, jedoch habe sie eine Vertretung nie gebraucht. Sie habe auch weiteres Equipment, wie einen PC mit Internetzugang gehabt.
Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er über das Internet zum Taxitanzen gekommen sei und habe seine Aufgabe als Taxitänzer darin bestanden, die Gäste eines Tanzlokals zum Tanzen zu animieren. Er habe mit allen Frauen, die mit ihm tanzen wollten, getanzt. Seinen Angaben zufolge habe er weder eine Tanzausbildung gehabt, noch einen Tanzkurs besucht. Er sei auch nicht aufgefordert worden, einen Vertrag zu unterschreiben. Was er zu tun hatte, habe er über die Website der XXXX und von einem gewissen XXXX in Erfahrung gebracht. Seine Auftritte habe er stets selbst eingehalten. Er habe sich nicht vertreten lassen. Ob er dazu berechtigt gewesen wäre, sich vertreten zu lassen, wisse er nicht. Sein Einsatzort seien hauptsächlich Diskotheken gewesen. Einmal habe er auf einem Ball getanzt. In den Tanzlokalen sei er von ca. 21:30 Uhr oder 22:00 Uhr bis 01:30 Uhr oder 02:00 Uhr geblieben, da es sich mit den 50 Tänzen sonst nicht ausgegangen wäre. Mit XXXX sei vereinbart gewesen, dass er 50 Tänze absolvieren sollte. Dabei habe er drei Tänze getanzt und anschließend eine Pause eingelegt. Als Taxitänzer sei er mit einem weißen Hemd mit dem Schriftzug "Tanzanimateur", Tanzschuhen, Socken und Hosen bekleidet gewesen. Bekleidungsvorschriften habe es nicht gegeben. Darüber hinaus habe er für seine Tätigkeit als Taxitänzer einen PC, einen Internetzugang, ein Auto und ein Smartphone gebraucht. Diese Gegenstände habe er jedoch schon vor dieser Tätigkeit besessen. Für die XXXX habe er ca. zwei Jahre lang getanzt. Mit anderen Taxitänzern habe er sich in einem Gasthaus in XXXX getroffen. Er habe diese Treffen für einen Gedankenaustausch mit Kollegen benützt. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass dort auch getanzt worden wäre. Den Auftrag zu Tanzauftritten habe er erhalten, nachdem er sich auf der Website der XXXX eingeloggt und seine Terminwünsche bekannt gegeben hatte. Auch sei vorgekommen, dass er gefragt wurde, ob er an einem bestimmten Tag als Tanzanimateur auftreten könne. Diese Anfragen habe er auch ablehnen können, wenn dies mit seinem Terminkalender unvereinbar war. Das Entgelt für seine Tanzauftritte habe er nach Legung einer Honorarnote auf sein Konto ausgezahlt bekommen. Das Entgelt habe er pro Auftritt erhalten und sei die Höhe von der Entfernung des jeweiligen Tanzlokals abhängig gewesen. Das Entgelt habe er der Abgabenbehörde angezeigt, jedoch keine Steuern zahlen müssen, da er nie mehr verdiente, "als für die Steuer erforderlich war". Als Tanzanimateur habe er einen Gewerbeschein gehabt, den er auch als privater Animateur bei einer Geburtstagsfeier benützt habe. Seitens der Wirtschaftskammer sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er für seine Tätigkeit als Taxitänzer keinen Gewerbeschein benötige.
18. Mit Eingabe vom 21.01.2015 legte die von der steuerlichen Vertretung, "XXXX" vertretene XXXX im Wesentlichen zusammengefasst dar, dass die Agentur vor allem von Tanzlokalen Aufträge übernehme, denen zu Folge Taxitänzer an vereinbarten Tagen auftreten und Gäste zum Tanzen auffordern sollten. Für diese Leistung erhalte die Agentur ein Honorar von den Tanzlokalen. Um die Aufträge abzuwickeln, vergebe sie Subaufträge an Tänzer, die keine bestimmte Qualifikation bräuchten, da die Musik in den Tanzlokalen sehr einfach zu tanzen sei. Es gäbe keine Arbeitspflicht und würden Aufträge "nach Lust und Freude" übernommen. Anfangs habe die Akquisition von Lokalen und Tänzern im Vordergrund gestanden. Ein zu Beginn nicht allen Tänzern vorgelegter Mustervertrag habe nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen, weshalb ihnen ab Mitte März 2010 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Vertrag zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Die Auftragsvergabe sei durch Eintrag in den online-Kalender der XXXX bis zum 30. des Vormonats erfolgt, nachdem die Tänzer bis zum 25. des Vormonats Wunschtermine bekannt gegeben hätten. Der online-Kalender sei ein organisatorisches Instrument, damit Aufträge nicht doppelt oder gar nicht vergeben würden. Könnten Aufträge nicht vergeben werden, oder wolle ein Tänzer den Auftrag nicht ausführen, würden Herr XXXX und Herr XXXX versuchen, Ersatz zu finden. Mit dem Eintrag in den Kalender würde der Auftrag an die Tänzer überbunden und schuldeten sie das Werk dem Lokalbesitzer. Bei einem Unfall würde die XXXX nicht haften, sondern - je nach Sachlage - entweder der Lokalbesitzer, ein Gast oder der/die Tänzer/in. Die von den Tänzern zu erbringenden Leistungen bestünden in der Erbringung von Tanzauftritten in Tanzlokalen. Dabei handle es sich um ein weitgehend durchgängiges Tanzen in der Kernzeit von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr, wobei folgender Tanzrhythmus "erwartet" werde:
Absolvierung von drei Tänzen und ein Tanz Pause. An die Taxitänzer gäbe es von seiten der XXXX keine arbeitsbezogenen Weisungen, weshalb Taxitänzer Tanzaufforderungen z.B. von Betrunkenen nach Gutdünken ablehnen könnten. Durch die XXXX werde nicht kontrolliert, ob und wie die 50 Tänze absolviert würden. Es gebe werde eine Vor-, noch eine Nachbesprechung zu den Tanzauftritten und müssten keinerlei Aufzeichnungen an die XXXX übergeben werden. Könne oder wolle ein Tänzer seinen Auftrag nicht ausführen, habe er grundsätzlich für eine Vertretung zu sorgen. In Präzisierung der Aussage des Geschäftsführers der XXXX, Mag. XXXX, werde das Honorar demjenigen gezahlt, der im Kalender als Auftragnehmer aufscheint; das sei jene Person, mit der der Vertrag ursprünglich abgeschlossen wurde. Es gäbe unterschiedliche - die steuerliche Vertretung der XXXX nennt insgesamt vier - Konstellationen einer Vertretung. Beim Honorar gebe es fixe Tarife, die zwischen EUR 70 und EUR 125 liegen und hänge die Höhe des Honorars von der Entfernung des Tanzlokals vom Wohnort des jeweiligen Taxitänzers ab. Im prüfungsgegenständlichen Zeitraum habe es einen fixen Tarif von EUR 70 gegeben, der sich "für Fahrer bzw. je nach Entfernung vom Lokal durch Zuschläge noch erhöht" habe. Damals sei noch eine Administrationsgebühr von EUR 10 pro Monat vom Honorar abgezogen worden. Sei der Auftrag nur teilweise erfüllt worden, weil im Lokal nichts los war, sei aliquot abgerechnet worden. Das Wettbewerbsverbot im ursprünglichen schriftlichen Vertrag hätte nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Die Taxitänzer hätten anlässlich ihrer Befragung angegeben, auch für Konkurrenten tätig gewesen zu sein. Die Treffen/Workshops in Gasthäusern seien über Wunsch von Tänzern einmal monatlich durchgeführt worden, ab 2010 zwei Mal jährlich, und hätten dem Zweck gedient, neue Tänzer persönlich kennen zu lernen. In der Folge seien im Rahmen von Workshops auch Tanzfiguren ausgetauscht worden, in deren Rahmen "Tänzer der Agentur" anderen "Tänzern der Agentur" neue Figuren gezeigt hätten. Diese Workshops gebe es seit Mitte 2009 nicht mehr. Da der Erfahrungsaustausch gezeigt habe, dass es nicht so einfach sei, ins Tanzlokal zu gelangen, wenn sich vor der Eingangstür eine Warteschlange gebildet hatte, seien Herr Mag. XXXX und Herr XXXX auf die Idee gekommen, einen Ausweis zu entwerfen, um den Tänzern ein Anstellen in der Warteschlange zu ersparen. Die Tänzer hätten selbst für die notwendigen Betriebsmittel sorgen müssen, etwa einen Computer, Internetzugang, Telefon, mehrere Outfits zum Tanzen (mehrere Hemden, eine schwarze Hose und adäquate Tanzschuhe) und einen PKW. Die Tänzer hätten die Hemden und den Aufdruck stets selbst bezahlt. An der Vorderseite habe der Tänzer entweder seinen Namen aufdrucken lassen, oder eine Angabe zur Website der Agentur. Sodann legte die steuerliche Vertretung nochmals das Verwaltungsgeschehen dar, sowie den Versuch einer rechtlichen Würdigung und brachte einen Konvolut an E-Mails in Vorlage.
Weiters definierte sie nochmals den prüfungsgegenständlichen Zeitraum mit 22.12.2009 bis maximal 31.03.2010 unter gleichzeitiger Nennung der am 22.12.2009 unter Protest angemeldeten Personen.
19. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung (26.01.2015) wurde der St-GKK einerseits die Gelegenheit gegeben, sich zur umfangreichen Stellungnahme der XXXX samt Urkundenkonvolut bis 02.02.2015 zu äußern, da ihr diese Unterlagen von der XXXX nicht zur Verfügung gestellt worden waren. Darüber hinaus wurde die mündliche Verhandlung mit der Einvernahme von sechs weiteren Zeugen, die für die XXXX als Taxitänzerinnen bzw. Taxitänzer tätig waren bzw. gewesen sind, fortgesetzt.
Der als Zeuge einvernommene XXXX gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er von 2007 bis heute als Taxitänzer fungiert habe. Zu dieser Tätigkeit sei er gekommen, als er in einem Lokal darauf angesprochen worden sei. Seine Aufgabe sei es, Gäste zum Tanzen aufzufordern. Dabei spreche er in 80 % der Fälle die Gäste eines Tanzlokals aktiv an. In 20 % der Fälle werde er um einen Tanz gebeten. Eine Tanzausbildung oder einen Tanzkurs habe er nicht besucht. Nach seiner Einschätzung beherrsche er die Tänze des Disco-Fox, Walzer, Jive und Cha Cha Cha, die er anlässlich der Treffen mit Taxitänzerkollegen und andererseits über Tanzfilme und Videos gelernt habe. Die Initiative, diese Tänze zu erlernen, sei von ihm ausgegangen. Mit den Geschäftsführern der Agentur, XXXX und XXXX, sei vereinbart gewesen, wann er in einem bestimmten Tanzlokal auftreten sollte. Der Zeitpunkt, wann er sich einzufinden hatte, sei dem online-Kalender der XXXX auf deren Homepage zu entnehmen gewesen. Er habe sich stets an diese Zeiten gehalten. Weiters sei vereinbart gewesen, dass er bis zu 50 Tänze pro Auftritt zu absolvieren habe und berechtigt sei, auch einen Vertreter zu entsenden. Er habe einen Vertrag unterschrieben, der die Zusammenarbeit mit der Agentur regle. Was er tun sollte, habe sich einerseits aus dem Vertrag und andererseits aus Gesprächen mit den Geschäftsführern der XXXX ergeben. Er habe auch aus Sicherheitsgründen Tänze abgelehnt, wenn eine Tanzpartnerin betrunken gewesen sei. Bezüglich der Tänze habe es mit der Ausnahme, dass er 50 Tänze zu absolvieren hatte, keine Vorgaben gegeben. Aufzeichnungen über die absolvierten Tänze habe er nicht geführt. Als Taxitänzer habe er ein Hemd mit einer auf dem Rücken aufgebrachten Beschriftung "Tanzanimateur" getragen, die er selbst gezahlt habe. Auch dieser Zeuge berichtete von Treffen mit Taxitänzerkollegen in einem Gasthaus in XXXX. Ein Treffen habe es auch in Kärnten gegeben. Er habe nicht das Gefühl gehabt, der Aufforderung zu diesen Treffen Folge leisten zu müssen. Seine Tanzauftritte habe er monatlich im vorhinein bekannt gegeben. Das Honorar liege zwischen EUR 70 und EUR 90 und bestimme sich das Honorar danach, von woher der Taxitänzer komme. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld habe er nicht erhalten. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit habe er selbst versteuert. Er besitze weiters einen Ausweis für Taxitänzer und einen Gewerbeschein. Wenn er einen Tanzauftritt einmal nicht wahrnehmen konnte, habe er sich selbst um Ersatz gekümmert. Dabei habe er sich auch von agenturfremden Personen vertreten lassen.
Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme führte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, während seiner Studienzeit zum Taxitanzen gefunden und in dieser Tätigkeit eine Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften gesehen zu haben. Er sei Turniertänzer gewesen, ehe er von 2004 bis ca. Februar 2005 als Taxitänzer fungiert habe. Er habe sowohl in Kärnten, als auch in der Steiermark getanzt. Mit der Agentur habe er einen Vertrag abgeschlossen, wobei es ihm darauf ankam, dass dieser eine entsprechende Flexibilität gewährleiste. Im Krankheitsfall habe er einen Taxitänzerkollegen bzw. eine Taxitänzerkollegin ersucht, ihn zu vertreten. Tänze habe er lediglich aus Sicherheitsgründen, bei einer starken Alkoholisierung der Tanzpartnerin abgelehnt. Getanzt habe er in den vereinbarten Intervallen 2:1 bzw. 3:1. Er habe nicht mitgezählt, wie viele Tänze er getanzt habe. Dass er 50 Tänze zu absolvieren gehabt habe, sage ihm nichts. Aufzeichnungen über die absolvierten Tänze habe er nicht geführt. Allerdings wisse er, dass sich der DJ einen Überblick über den Eifer eines Taxitänzers verschafft habe. Insgesamt habe er sich vier Stunden im Lokal aufhalten. Es sei auch vorgekommen, dass der Beginn auf Grund von Witterungsverhältnissen nach hinten verlegt worden sei. Treffen der Taxitänzerinnen und Taxitänzer, die dem Informationsaustausch dienten, hätten in Kärnten und in der Steiermark stattgefunden. Er habe jedoch nie bemerkt, dass bei diesen Treffen Tanzkurse stattgefunden hätten. Eine Anwesenheitspflicht habe es nicht gegeben. Wünsche im Hinblick auf einen Tanzauftritt habe er monatlich im Vorhinein bekannt gegeben. Seine Leistungen seien nach Legung einer Honorarnote gezahlt worden. Er habe einen Ausweis als Taxitänzer gehabt, nicht jedoch einen Gewerbeschein.
Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Zeugin XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie im April 2009 mit dem Taxitanzen begonnen habe und dies bis zum 31.12.2009 ausgeübt habe. Erst im Juli 2012 habe sie wieder mit dem Taxitanzen begonnen und übe dies bis heute aus. Auch sie sei, bevor sie mit dem Taxitanzen begann, von einem ihr Unbekannten darauf gesprochen worden und habe sie in der Folge mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, Interesse an dieser Tätigkeit zu haben. Wenn sie Lust zum Tanzen verspürte, habe sie ihre Terminwünsche per E-Mail bekannt gegeben. Über den online-Kalender auf der Website der Agentur habe sie dann gesehen, ob ihr Terminwunsch angenommen wurde, oder nicht. Sie verfüge über eine Tanzausbildung auf dem Niveau eines Grundkurses. Im Jahr 2009 habe sie zwei bis drei Mal pro Monat getanzt. Jetzt tanze sie drei bis vier Mal pro Monat. Einen schriftlichen Vertrag habe sie nicht unterzeichnet. Mit Herrn XXXX habe sie eine mündlich vereinbart, dass sie 50 Tänze pro Auftritt zu absolvieren habe. Sie habe auch schriftliche Aufzeichnungen geführt, wenn es weniger Tänze waren. Ihr Honorar habe sich zwischen EUR 60 und EUR 80 pro Auftritt und für alle 50 Tänze bewegt. Wenn sie eine geringere Anzahl absolvierte, verrechnete sie nur den aliquoten Teil des Honorars. Im Verhinderungsfall habe sie nach Rücksprache mit der Agentur jemand anderes geschickt. Das sei von der Agentur anstandslos zur Kenntnis genommen worden. Im Vertretungsfall habe die Vertretung die Honorarnote ausgestellt. Tänze habe sie nur dann abgelehnt, wenn ein Tanzpartner extrem betrunken war. Hinsichtlich der Tanzarten gebe es keine Vorgaben. Sie persönlich tanze mehrheitlich Disco-Fox. Sie habe lediglich in Tanzlokalen getanzt. Von den Tänzern oder Wirten eines Tanzlokals erhalte sie kein Geld. Über die absolvierten Tänze habe sie keine Aufzeichnungen geführt. Als Taxitänzerin sei sie an einem weißen T-Shirt mit der Aufschrift "Taxitänzer" zu erkennen gewesen. Weiters trage sie Hosen bzw. Röcke, die sie auch privat trage. Für das Tanzen trage sie keine Tanzschuhe. Den Kontakt zur Agentur halte sie mit einem PC, das über einen Internetzugang verfügt und ein mobiles Telefon. Taxitänzerkolleginnen und -kollegen habe sie zwischendurch immer wieder bei Treffen in einem Gasthaus in XXXX getroffen. Die Treffen hätten lediglich dem Gedankenaustausch gedient. Dass hier getanzt worden sei, habe sie nicht wahrgenommen. Ihre Tanzwünsche habe sie einmal im Monat im Vorhinein vereinbart. Sie habe weder einen Ausweis als Taxitänzerin gehabt, noch einen Gewerbeschein.
Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sagte XXXX aus, dass er der Tätigkeit als Taxitänzer von 2007 bis 2010 bzw. 2011 nachgegangen sei, nachdem er von einer Bekannten, die damals als Taxitänzerin aktiv war, darauf angesprochen wurde. Einen Tanzkurs habe er nicht besucht. Im Rahmen eines mit Herrn XXXX geführten Gesprächs habe ihn dieser darauf hingewiesen, dass er Tanzkenntnisse, wie die Fähigkeit zu Standardtänzen, Steirisch und Disco-Fox haben müsse, um als Taxitänzer arbeiten zu können. Es wurde vereinbart, dass er für einen Tanzauftritt von vier Stunden ein Honorar von EUR 70 erhalten sollte. Auch sollte der Zeuge eine Liste erstellen, aus der hervorgehe, wann er Zeit habe. Ihm sei das Tanzen für andere Agenturen nicht untersagt worden. Aus einem auf der Website der Agentur frei geschalteten Kalender habe er gewusst, was er zu tun hatte. Wenn er einmal selbst verhindert war, einen Auftritt wahrzunehmen, habe er sich selbst um Ersatz gekümmert. Dabei habe er einen Taxitänzerkollegen darum ersucht, ihn zu vertreten. Tänze habe er nur abgelehnt, wenn die Tanzpartnerin betrunken war. Bezüglich der Tänze habe es keine Vorgaben gegeben. Dass er an einem Abend 50 Tänze zu absolvieren gehabt hätte, sage ihm nichts. Auch eine Tanzabfolge 3:1 oder 2:1 sage ihm nichts. Er sei jedoch beobachtet worden, und zwar vom Geschäftsführer, vom Lokalbetreiber oder sonstigen Angestellten eines Lokals. Sie hätten darauf geachtet, dass er tanzt. Er habe Auftritte in Tanzlokalen in der Steiermark und in Kärnten gehabt. Pro Auftritt habe er sich von 10:00 Uhr bis 02:00 in einem Tanzlokal aufgehalten und sei gleich nach dem Tanzen nach Hause gefahren. Als Taxitänzer sei er am Outfit (weiße Hemden mit einem schwarzen Aufdruck "Taxitänzer"; schwarze Hose und Turnschuhe) erkennbar gewesen. Weiters habe er einen PC mit Internetzugang verwendet; diese Gegenstände habe er bereits vor seiner Tätigkeit als Taxitänzer gehabt. Um auf den Kalender auf der Website der XXXX zugreifen zu können, habe er ein Passwort erhalten. Die Veranstaltungsorte habe er mit seinem PKW aufgesucht. Auch habe es einmal pro Monat ein Zusammentreffen mit Taxitänzerkolleginnen und -kollegen gegeben. Diese seien von Herrn XXXX organisiert gewesen und hätten im Gasthaus "XXXX" in XXXX stattgefunden. Ab und zu habe er an diesen Sitzungen teilgenommen. Es wurde darüber gesprochen, welche Lokale neu hinzugekommen waren und wo er und seine Kolleginnen und Kollegen auftreten sollten. Auch seien Fragen von Kolleginnen und Kollegen erörtert worden. Vor den Sitzungen hätten immer Workshops stattgefunden, in deren Rahmen Figuren bzw. neue Drehungen gelernt wurden; das sei über einen "professionellen Tänzer" erfolgt, der bei der XXXX auch als Taxitänzer fungierte. Mit Ausnahme von XXXX seien ihm keine weiteren Örtlichkeiten bekannt, an denen Treffen stattgefunden hätten. Einen Zwang zur Teilnahme an diesen Treffen habe es nicht gegeben. Seine Tanzwünsche habe er per E-Mail deponiert, die dann über einen Kalender auf der Homepage der XXXX bestätigt wurden. Für seine Tanzauftritte habe er EUR 70 für vier Stunden erhalten. Wenn er nach Kärnten fuhr, habe er EUR 100 erhalten. Um zum Entgelt zu kommen, habe er eine Honorarnote gestellt. Er habe sein Entgelt nicht versteuert, wisse jedoch nicht ob und gegebenenfalls wer es versteuert habe. Er habe einen Ausweis als Taxitänzer gehabt. Gewerbeschein habe er keinen gehabt.
Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er die Tätigkeit eines Taxitänzers von Mitte 2008 bis Mitte 2010 ausgeübt habe. Zu dieser Tätigkeit sei er über das Internet gekommen und habe er aktiv den Kontakt zur XXXX hergestellt. Anschließend sei er zu einem Workshop der XXXX in Köttmannsdorf in Kärnten eingeladen worden und habe sich dort vorgestellt. Er habe einen Tanzgrundkurs belegt und diesen um Disco-Foxkurse erweitert. Anlässlich seiner Vorstellung habe er nicht vortanzen müssen. Nachweise über abgelegte Tanzkurse seien nicht verlangt worden. Anlässlich des Erstgesprächs sei erörtert worden, wie die Auftragserteilung erfolgt. Er sei auch angewiesen worden, dass er einen Verhinderungsfall der Agentur mitteilen müsse, oder selbst für Ersatz zu sorgen habe. Der Ersatz solle zumindest Disco-Fox können. Der Disco-Fox habe bestimmte Tanzschritte bzw. Schrittfolgen gehabt. Die Rolle des Geschäftsführers, XXXX, habe darin bestanden, die Tanzlokale zu vermitteln, in denen er als Taxitänzer auftrat. Er habe einen Vertrag unterschrieben, in dem eine Konkurrenzklausel enthalten war. Was er zu tun hatte, habe er von "Herrn XXXX", der als Gebietskoordinator der XXXX fungierte, und bei Workshops erfahren. Anlässlich dieser Workshops wurde auch mit Kolleginnen und Kollegen getanzt und Tanzfiguren ausgetauscht bzw. einstudiert. Workshops habe es auch in XXXX gegeben; auch dort hätten die Taxitänzerinnen und Taxitänzer Tänze ausgetauscht. Einen Tanzlehrer habe es zwar nicht gegeben, doch sei die Unterweisung im Tanzen durch "langjährige Profis" erfolgt. Die Teilnahme an den Workshops seien nicht verpflichtend gewesen. Seiner Wahrnehmung nach habe niemand ohne Tanzkenntnisse als Taxitänzer tätig werden können. Seitens der Lokalbetreiber war gewünscht, dass er mit weiblichen Tänzerinnen zwei Tänze tanzte und einen pausierte. Im letzten, von ihm unterschriebenen Vertrag sei etwas darin gestanden, dass pro Abend 50 Tänze zu absolvieren waren. Durchschnittlich sei er vier Stunden im Tanzlokal geblieben. So sei er je nach Bestellung durch die Lokalbetreiber um 21:30 Uhr oder um 22:00 Uhr im Tanzlokal erschienen und um ca. 02:00 Uhr oder um 02:30 Uhr nach Hause gegangen. Es sei auch vorgekommen, dass er das Tanzlokal früher - nach erfolgter Rücksprache mit dem DJ und wenn wenig Betrieb war - verlassen habe. Über die absolvierten Tänze habe er keine Aufzeichnungen geführt. Jedoch hätten die Lokalbetreiber und DJ's die Leistungserbringung überwacht. Als Taxitänzer sei er an einem weißen Hemd mit dem Aufdruck "Taxitänzer" auf der Rückseite und dem Aufdruck "XXXX" an der Vorderseite erkennbar gewesen. Weiters habe er eine schwarze Hose getragen. Die Bekleidungsstücke habe er selbst erworben und gezahlt. Den Kontakt zur XXXX habe er mit Hilfe eines mit einer Datenfernleitung verbundenen PC hergestellt. Seine Terminwünsche habe er einen Monat im Vorhinein durch Eintrag in den, auf der Homepage der XXXX frei geschalteten online-Kalender bekannt gegeben. Dass ein Terminwunsch angenommen wurde, habe er daran gesehen, dass der Termin im Online-Kalender gehalten habe. Als Entgelt erhielt er einen Pauschalbetrag, den er der Agentur mit Honorarnote bekannt gab. Das Entgelt wurde auf sein Gehaltekonto angewiesen. Gehaltszettel habe er keinen bekommen. Es habe keine Sonderzahlungen gegeben. Die Versteuerung des Entgelts habe er selbst veranlasst. Er habe einen Ausweis für Taxitänzer gehabt, dessen Zweck darin bestanden habe, sich gegenüber den Lokalbetreibern auszuweisen. Dadurch habe er nicht in der Schlange stehen müssen, oder Eintritt bezahlen. Einen Gewerbeschein für das kleine Gewerbe habe er erst seit Ende 2009 bzw. Anfang 2010 besessen. Bekleidungsvorschriften seien ihm nicht bekannt gewesen.
Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er von 2005 bis 2012 als Taxitänzer tätig gewesen sei. Er sei während des Tanzens mit einer Taxitänzerin von dieser gefragt worden, ob er selbst als Taxitänzer fungieren wolle. Als er ihr mitteilte, dass er sich das gerne anschauen wolle, gab sie ihm eine Telefonnummer des XXXX und ersuchte ihn, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der persönliche Erstkontakt mit dem Geschäftsführer der XXXX, XXXX, habe in einem Gasthaus in XXXX stattgefunden. Er sei nicht danach gefragt worden, ob er tanzen könne. In XXXX habe er einen Vertrag bekommen, den er vor Ort unterschrieben und Herrn XXXX mitgegeben habe. Herr XXXX habe ihm mitgeteilt, wie er sich zu kleiden hatte und dass er pro Auftritt 50 Tänze zu absolvieren hätte. Darüber hinaus habe es die Vorgabe gegeben, zwei oder drei Tänze zu tanzen und den folgenden Tanz zu pausieren. Seine Tätigkeit als Taxitänzer habe er zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr aufgenommen und um 02:30 Uhr beendet. Ungefähr eine Woche nach diesem Gespräch habe er seine Tätigkeit als Taxitänzer aufgenommen. Seinen Angaben zufolge habe er keine Tanzausbildung. Seine Schwester, habe ihm das Tanzen beigebracht. Um das Taxitanzen ausüben zu können, habe er weiters einen PKW, sowie einen PC mit Internetanschluss gehabt. Auch habe es Workshops in XXXX gegeben, an denen sich Taxitänzerinnen und Taxitänzer Tänze bzw. Tanzschritte bzw. Tanzfiguren beibrachten. Workshops hätten ein Mal pro Monat stattgefunden und habe er, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, regelmäßig daran teilgenommen. Seine Tanzwünsche habe er für ein Monat im vorhinein bekannt gegeben. Über einen online-Kalender auf der Homepage der XXXX habe er gesehen, ob seine Terminwünsche angenommen wurden. Für seine Leistung habe er eine Pauschale, abhängig von der Entfernung des Tanzlokals erhalten. Die Grundpauschale habe EUR 80 betragen. Das Entgelt sei ihm von der Agentur auf sein Gehaltekonto überwiesen worden, dies nach Legung der Honorarnote. Sonderzahlungen habe er nicht erhalten. Das Entgelt aus dieser Tätigkeit habe er selbst versteuert. Ab 2010 habe er einen Gewerbeschein gehabt. Darüber hinaus habe er einen Ausweis gehabt, mit dem er sich gegenüber Türstehern als Taxitänzer ausweisen konnte.
20. Mit Eingabe vom 02.02.2015 nahm die St-GKK zur Sachverhaltsdarstellung der von der steuerlichen Vertretung, "XXXX", vertretenen XXXX im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs Stellung, worin sie inhaltlich im Kern ausführte, dass die Fertigkeiten eines Tänzers nicht nur eines spezifischen Könnens, sondern durchaus einer entsprechenden, möglicherweise langwierigen Ausbildung bedürften. Auch habe, sobald der Termin im Kalender der XXXX eingetragen war, für die Taxitänzerinnen und Taxitänzer die Pflicht zur Einhaltung des Termins bestanden. Dadurch, dass die Zeiten im Interesse der Kunden der XXXX einzuhalten waren, sei schon dadurch eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten gewesen. Daraus ergebe sich die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer. Aus der Art der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit, indem sie sich zur Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines gewissen Zeitraums verpflichte, lasse sich eine Verpflichtung zur Erbringung eines konkreten Werkes nicht ableiten; vielmehr sei von einer dauernden Zurverfügungstellung der Arbeitskraft auszugehen. Aus den Niederschriften und Einvernahmen gehe hervor, dass es der Wunsch der XXXX gewesen sei, dass Vertretungen nur aus dem Pool der bei ihr beschäftigten Taxitänzerinnen und Taxitänzer durchgeführt werden. Die XXXX sei über Vertretungen im Vorhinein informiert worden, in einigen Fällen auch danach. In seltenen Fällen habe es Vertretungen auch von nicht bei der XXXX beschäftigten Tänzern gegeben. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sei es, dass man selbst Einfluss auf die Honorargestaltung habe bzw. den Wert eines Werkes selbst festlegen könne. Im gegenständlichen Fall hätten die Taxitänzerinnen und Taxitänzer nicht die Möglichkeit gehabt, die Höhe des Honorars festzulegen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei das Wettbewerbsverbot jedenfalls Vertragsinhalt gewesen. Erst später sei behauptet worden, dass der Vertrag nicht immer unterschrieben werden musste. Das Tätigwerden auf privaten Festen und Feiern sei von einem Konkurrenzverbot nicht erfasst und stelle keinen Beweis gegen das gelebte Wettbewerbsverbot dar. Auf den Ausweisen würden die Taxitänzerinnen jedenfalls als solche der XXXX bezeichnet und ausgewiesen. Das spreche gegen einen selbständigen Tänzer, der selbst als Person am Markt auftritt. Die von den mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern angegebenen Betriebsmittel, wie Handy, PC und Auto seien schon vorhanden gewesen und nicht extra für die Tätigkeit als Taxitänzer angeschafft worden. Die Betriebsmittel der XXXX bestünden jedenfalls in der Zurverfügungstellung der betrieblichen Struktur der XXXX, wie etwa deren Homepage, der Name am Markt, die Kunden der XXXX. Hinsichtlich der Kleidung der Taxitänzerinnen und Taxitänzer wurde angemerkt, dass es die Agentur sehr wohl gewünscht habe, dass diese einheitlich nach außen als Taxitänzer der XXXX auftreten (weißes Hemd bzw. Bluse mit Aufdruck "Taxitänzer" und "XXXX") und lasse sich daraus eine Weisung der XXXX wie auch eine Eingliederung der Tänzerinnen und Tänzer in den Betrieb der XXXX ableiten.
21. Mit Verfahrensanordnung brachte das Bundesverwaltungsgericht auch der mitbeteiligten K-GKK das Verfahrensergebnis zur Kenntnis und räumte ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 02.03.2015 nahm die mitbeteiligte K-GKK zu den Verhandlungsniederschriften Stellung, worin sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass die Anwesenheit für eine gewisse Stundenanzahl bei den Tanzlokalbetreibern bzw. die Ausführung von 50 Tänzen vorgegeben gewesen sei.
Die Verpflichtung zur Erbringung eines konkreten Werkes lasse sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Taxitänzer, seien es genau 50 Tänze oder Tanzleistungen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, in keinem Fall ableiten . Die Tätigkeit des Taxitanzens stelle jedenfalls eine Dienstleistung und kein Werk dar. Zu den einzelnen Engagements komme es, indem sich die Taxitänzer in einer Liste auf der Homepage der XXXX, zu der sie ein eigenes Passwort besäßen, eintragen würden (siehe dazu auch § 4 des Werkvertrages).
Die Auswahl von Terminen sei nur im Vorhinein möglich und seien die Taxitänzer nach abgegebener Zusage für einen bestimmten Tanzauftritt auch verpflichtet, diesen abzuwickeln.
Entscheidend sei, dass wenn die Taxitänzer einen Tanzauftritt übernommen hätten, sie sich an die Vorgaben der XXXX zu halten hätten.
Sie hätten entweder Tanzdienstleistungen in einem bestimmten Zeitraum bzw. 50 Tänze im Tanzlokal absolvieren müssen. Die Taxitänzer seien dabei auch von den Inhabern der Tanzlokale kontrolliert worden, wobei es auch entsprechende Rückmeldungen dahingehend an die XXXX mit entsprechenden Konsequenzen gegeben habe.
Die Tanzdienstleistungen hätten die Taxitänzer grundsätzlich persönlich zu erbringen gehabt. Im Falle von Verhinderungen hätten sich die Taxitänzer auch vertreten lassen können. Dabei seien fast ausschließlich Vertretungen aus dem Kreis der Taxitänzerkollegen gewählt und der XXXX meist im Vorhinein mitgeteilt worden.
Darüber hinaus würden die Taxitänzer als Tänzer der XXXX auftreten, was die vorliegenden Ausweise und auch Aufdrucke auf den Oberbekleidungen als Taxitänzer der XXXX vorgeben würden. Die durch diese Indizien zweifellos bestehende Verbindung zur XXXX spreche auch eindeutig gegen einen selbständigen Auftritt am Markt als Taxitänzer. Auch durch die Vorgabe von fixen Tarifsätzen, die von der XXXX festgesetzt worden seien, sei ein etwaiges Unternehmerwagnis in Verbindung mit der behaupteten Selbständigkeit in keinem Falle gegeben.
Die von den Taxitänzern angegebenen Betriebsmittel, wie Handy, PC und Auto seien bereits vorhanden gewesen und nicht eigens für die Tätigkeit eines Taxitänzers angeschafft worden.
22. Die beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ G305 2005060-1 und GZ 305 2005390-1 anhängigen Verfahren der mitbeteiligten Kärntner und der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse werden aus Gründen der Entscheidungseinheitlichkeit, in Anbetracht der Verwaltungsökonomie sowie im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis für die verfahrensgegenständlichen Parteien unter einem geführt, zudem weisen die gegenständlichen Verfahren der Kärntner und Steiermärkischen Gebietskrankenkasse teilweise eine personale Identität der Taxitänzerinnen und Taxitänzer auf. Darüber hinaus hat das durchgeführte Verfahren keinen länderspezifischen Unterschied im Konzept der XXXX bzw. in den Anforderungen an die in Kärnten und in der Steiermark eingesetzten Taxitänzer aufgezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die Firma XXXX, mit Sitz in XXXX, ist eine XXXX und wurde auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX errichtet.
Sie wird aus den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern, XXXX, und XXXX, die die Gesellschaft seit dem XXXX selbständig vertreten, gebildet. Sie vertreten die Gesellschaft auch nach außen (AS 197).
1.2 Der Geschäftszweck der XXXX besteht einerseits in der Akquise von Kunden, wobei es sich hierbei in erster Linie um die Betreiber von Tanzlokalen oder um Ballveranstalter handelt, und andererseits in der Vermittlung von Tänzerinnen und Tänzern, die in den Tanzlokalen der Kunden als Taxitänzer auftreten.
Die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer traten insbesondere in folgenden, von den Kunden der XXXX betriebenen Tanzlokalen, darunter das "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, die "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, die "XXXX" in XXXX, die "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, das "XXXX" in XXXX, die "XXXX" in XXXX, die "XXXX" in XXXX und das "XXXX" in XXXX [AS 195], auf und mussten in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr, sohin in einem ca. vier Stunden umfassenden Zeitraum Tanzleistungen erbringen.
Dabei wurden die Verträge über die zu erbringenden Tanzleistungen direkt zwischen der XXXX und ihren Kunden geschlossen. Die erbrachten Tanzdienstleistungen fakturierte die XXXX direkt ihren Kunden [siehe dazu AS 177].
Die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer verrechneten die von ihnen erbrachten Tanzdienstleistungen direkt der XXXX, indem sie dieser in monatlichen Abständen eine Honorarnote über die von ihnen erbrachten Tanzdienstleistungen legten. Eine Rechnungslegung von Taxitänzern an die Kunden der XXXX ist nicht belegt.
Die Höhe des Honorars unterlag einer stetigen Entwicklung. Ursprünglich wurden Honorare davon abhängig gemacht, ob jemand selbst gefahren ist oder auch nur mitgefahren ist. Zumindest seit dem untersuchungsgegenständlichen Zeitraum gibt es fixe Tarife, die zwischen EUR 70 und EUR 125 liegen und von der Agentur vorgegeben wurden bzw. werden. Der jeweils zur Auszahlung gelangte Tarifansatz war bzw. ist von der Entfernung des Einsatzortes vom Wohnort des jeweiligen Tänzers abhängig. Je weiter der Einsatzort vom Wohnort entfernt ist, desto höher ist der gewährte Honoraransatz. Kilometergelder wurden nicht ausgezahlt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die als Taxitänzer tätigen Personen einen höheren, als den von der Agentur vorgegebenen Honoraransatzes ausverhandeln konnten bzw. ein höherer, als der von der Agentur vorgegebene Honoraransatz verrechnet wurde [ siehe dazu insbesondere die Aussage des XXXX vor der St-GKK am 20.04.2010; AS 385; AS 409; Aussage der XXXX vor der St-GKK am 16.04.2010, AS 417; Aussage des XXXX vor dem FA Klagenfurt am 13.11.2009, AS 521; Aussage des XXXX vor der K-GKK am 27.02.2010, AS 596].
1.3 Mit einem Teil der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer schloss die XXXX einen schriftlichen Vertrag ab, wofür sie bis in das Jahr 2010 reichend ein Vertragsformular mit der Bezeichnung "XXXX - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] verwendete.
Der Formularvertrag mit der Bezeichnung "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555ff] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"[...] § 3 Dienstverhältnis, Tätigkeit und Seriosität
Der Tänzer ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die zu erbringende Leistung auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt. Notwendige Versicherungen, sonstige Abgaben und Gebühren werden in keiner Form von der XXXX getragen und liegen demnach im Verantwortungsbereich des Tänzers.
Die vom Tänzer ausgeübten Tätigkeiten umfassen die seriöse Tanzbegleitung von Privatpersonen (Tanzabendbegleitung), Tanzdienstleistungen in Diskotheken und Tanzlokalen (Taxitanzen) sowie das Darbieten von Partytänzen, Tanzshows und Choreographien, wobei all diese Tätigkeiten im Sinne eines Auftrittes der XXXX stattfinden.
Der Tänzer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass jedweder unseriöse oder unsittliche Übergriff (unerwünschte Berührungen, anstößige Bemerkungen, unangemessene Tanzhaltung oder Bewegungen), wobei die Beurteilung des Verhaltens diesbezüglich ausschließlich im Ermessen der XXXX und des Auftraggebers liegt, unter Verlust für das Engagement zugesicherten Gage, zur sofortigen und fristlosen Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Tänzer und der XXXX führen kann.
§ 4 Einteilung für Auftrittstermine und Engagements, der Kooperationsfall
Engagements werden ausschließlich im Einverständnis aller beteiligten Parteien - Tänzer, XXXX und Auftraggeber - fixiert. Der Tänzer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Auftraggeber hinsichtlich des Auswahlverfahrens frei ist.
Der Tänzer hat kein Anrecht auf Sonderbehandlung oder Bevorzugung gegenüber anderen Tänzern hinsichtlich der Einteilung für Auftritte. Die Einteilung obliegt im Fall einer Überbuchung immer der XXXX.
Auftritte werden nur persönlich mit jedem Tänzer vereinbart. Im Zweifelsfall gelten die auf der Website http://www.XXXX eingetragenen Daten.
Der Tänzer nimmt zur Kenntnis, dass die XXXX hinsichtlich der Einteilung ohne Angabe von Gründen jederzeit auf die Kooperation mit einem Tänzer verzichten kann. Der Tänzer wird in diesem Fall von der XXXX vor Auftrittsbeginn kontaktiert und aus dem Kalender der Website gelöscht.
Eine Eintragung des Tänzers im Kalender der Website gilt als Vorschlag zu einer möglichen Kooperation bei einem Auftritt. Sollte 24 Stunden vor Arbeitsbeginn keine Änderung wie Löschung oder Verschiebung an der Eintragung vorgenommen worden sein, gilt der Vorschlag als akzeptiert und es kommt zur Kooperation zwischen dem Tänzer und der XXXX für diesen Auftritt.
Im Kooperationsfall gilt demnach der Eintrag im Kalender der Website hinsichtlich eines Auftrittes als verbindlicher Vertrag zwischen dem Tänzer und der XXXX.
§ 5 Verpflichtungen des Tänzers / nicht erbrachte Leistungen
Der Tänzer erklärt ausdrücklich die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der XXXX zu akzeptieren, und den, für den Tänzer daraus resultierenden Pflichten nachzukommen. Die AGB sind jederzeit auf der Website einsehbar und wurden dem Tänzer bereits vor dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Papierform zur Verfügung gestellt.
Der Tänzer verpflichtet sich, vereinbarte Termine für Engagements verbindlich einzuhalten. Als pünktlich versteht sich das auftrittsfertige Erscheinen des Tänzers, 15 Minuten vor Arbeitsbeginn in unmittelbarer Tanzfläche (DJ).
Unpünktliches Erscheinen wird von der XXXX als nicht erbrachte Leistung gewertet, welche eine Verminderung oder Streichung der Gage für einen Aufritt zur Folge haben kann. Dies bedeutet, die XXXX behält sich vor, für nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen keine Gage auszubezahlen.
Sollte der Tänzer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen dringenden Gründen zu einem vereinbarten Engagement nicht erscheinen können (Absage), ist dies der XXXX so früh wie möglich, persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Der Tänzer verpflichtet sich in diesem Fall einen adäquaten Ersatztänzer für sein Engagement zu organisieren wenn die Absage, die XXXX, in weniger als 48 h vor Auftrittsbeginn erreicht.
Tänzerinnen der XXXX unterliegen einer Wettbewerbs- und Konkurrenzklausel. Den Tänzern ist es untersagt, weder parallel zur bestehenden Vereinbarung, noch innerhalb eines Jahres nach Kündigung des Vertrages ein Unternehmen derselben Branche zu gründen. Weiters ist es dem Tänzer untersagt, für andere Agenturen bzw. auf eigene Rechnung in derselben Branche Leistungen zu erbringen. Bei Zuwiderhandeln dieser Bedingungen verpflichtet sich der Tänzer einer Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 5.000 (fünftausend).
§ 6 Weitere vertragliche Bestimmungen
Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und kann jeweils bis zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. [...]"
Dieser als "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555ff] bezeichnete Formularvertrag wurde mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern zur Unterschrift vorgelegt und diente der urkundlich fundierten Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Agentur und den als Taxitänzer tätigen Personen.
Später verwendete die Agentur folgenden, als "Werkvertrag" titulierten Formularvertrag [Beilage ./1], der auszugsweise nachstehenden Wortlaut aufweist:
"WERKVERTRAG
zwischen der XXXX - Die XXXX, UID-Nr. (XXXX) in der Folge nur noch "Auftraggeber bzw. XXXX" genannt,
und (Name, Anschrift)
_________________________________________________
Gewerbeschein-Register Nr. ____________________
SVA-Nr.______________ in der Folge nur noch "Auftragnehmer bzw.
Animateur" genannt.
Tätigkeit/Werk
Der Auftraggeber erhält von Tanzlokalen jeweils den Auftrag, dass Tanzanimateure an vereinbarten Tagen auftreten und diese die Gäste durch Aufforderung zum Tanz "animieren". Um diese Tänze abzuwickeln, vergibt die XXXX Subaufträge an Animateure. Damit das Werk erfüllt wird, sind 50 Tänze zu absolvieren.
Auftragsverhältnis
Der Auftrag wird an den Animateur überbunden.
Auftragsabwicklung
Der Animateur gibt bis zum 25. eines jeden Monats Wunschtermine und Wunschorte für den Folgemonat per email-Anmeldung bekannt. Diese Termine werden bis zum Letzten eines jeden Monats in einem Onlinekalender eingetragen. Der Animateur erhält ein Passwort für den Onlinekalender und kann jederzeit nachsehen, für welches Auftragsverhältnis er den Zuschlag erhalten hat.
Haftung
Bei einem etwaigen Unfall wird nicht die XXXX herangezogen. Es kann - je nach Sachlage - entweder der Lokalbesitzer, ein Gast oder der Animateur in die Haftung genommen werden-
Honorar
Mit dem Animateur wird ein Pauschalhonorar für jeden Tanzort vereinbart. Es wird vereinbart, dass das Honorar jeweils zum Monatsletzten nach Rechnungsstellung fällig wird.
Vertretung
Kann der Auftragnehmer den angemeldeten Termin nicht wahrnehmen, hat der Animateur um Ersatz zu sorgen. Hinsichtlich des Vertreters gibt es keine Vorgaben durch die XXXX - der Vertreter muss weder eine bestimmte Qualifikation haben, noch muss er bereits Auftragnehmer der XXXX sein. Die Bezahlung an die jeweilige Vertretung hat durch den ursprünglichen Animateur zu erfolgen. Findet der Animateur selbst keinen Ersatz für ein bereits vereinbartes Engagement, so werden Stornogebühren idH von 20 % des vereinbarten Tarifs fällig. Diese werden mit der Rechnungsstellung als Gutschrift für die Agentur berücksichtigt.
Nichterfüllen des Vertrages
Das unternehmerische Risiko wird vom Animateur getragen.
Es erfolgt keine Kontrolle seitens der XXXX, ob und wie die 50 Tänze absolviert werden. Hier verlässt man sich auf die Seriosität des Animateurs.
Wird eine schlechte Performance durch den Lokalbesitzer bemerkt, steht es diesem frei, für Aufträge in Folgemonaten den bestimmten Animateur nicht mehr zu buchen.
Wird der Auftrag nicht in vollem Ausmaß erfüllt, verringert sich das Honorar.
Betriebsmittel
Der Auftragnehmer muss selbst für seine Betriebsmittel sorgen. Um die Aufträge übernehmen und ausführen zu können, benötigt der Animateur folgende eigene Betriebsmittel: Computer, Internetzugang, Telefon, in überwiegenden Fällen einen PKW, mehrere Outfits zum Tanzen (mehrere Hemden an einem Abend), adäquate Tanzschuhe. Aufdrucke am Hemd sind vom Animateur selbst in Auftrag zu geben und zu zahlen. Der Aufdruck muss die Funktion des Animateurs erkennbar machen. Ähnlich wie bei Franchiseunternehmen wird durch ein ähnliches Auftreten am Markt von einem Wiedererkennungswert profitiert.
Konkurrenz-/Wettbewerbsverbot
Der Animateur unterliegt weder einem Konkurrenz- noch einem Wettbewerbsverbot. Direktaufträge von Lokalen und auch die Vermittlung durch andere Auftraggeber ist jederzeit möglich.
[...]"
Wann dieser, als "Werkvertrag" titulierte, erstmals dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 vorgelegte Formularvertrag erstellt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Umstand, ob und seit wann es zur Begründung von Vertragsverhältnissen zwischen der Agentur und ihren Taxitänzern in Verwendung steht [siehe dazu AS 128 ff].
Dafür, dass dieses Vertragsformular Taxitänzerinnen und Taxitänzern ab Mitte März 2010 zur Unterschrift vorgelegt worden sei, wie die steuerliche Vertretung der BF behauptet [AS 1220], liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich eine inhaltliche Auseinandersetzung, mit diesem Formularvertrag, sowie eine Auseinandersetzung mit ihren rechtlichen Auswirkungen entbehrlich ist.
Davon abgesehen lässt sich nicht feststellen, dass die XXXX auch nur mit einem der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer auf der Grundlage dieses Vertragsformulars [Beilage ./1] ein Vertragsverhältnis begründet hätte.
Mit einem Teil der für die XXXX tätigen mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer schloss die Agentur zu Beginn ihrer Tätigkeit einen schriftlichen Vertrag ab, während mit dem übrigen Teil kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
Zumindest in Ansehung der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer gelangte das Vertragsformular mit der Bezeichnung "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] zur Verwendung.
Das Vertragsformular "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] begründet ein auf unbestimmte Zeit ausgerichtetes Vertragsverhältnis. Auch in den Fällen, in denen ein schriftlicher Vertrag nicht errichtet wurde, wurde ein auf unbestimmte Zeit ausgerichtetes Vertragsverhältnis - zumindest konkludent - errichtet.
Die Tanzdienstleistungen wurden regelmäßig über einen längeren, oft Jahre umfassenden Zeitraum erbracht und umfassten mehr als nur einen einzigen (Abend-)auftritt, ohne dass für den folgenden Auftritt ein weiterer Vertrag errichtet worden wäre.
1.4 Der überwiegende Teil der mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer kam mit der XXXX in Kontakt, indem sie in einem Tanzlokal während des Tanzes oder danach von aktiven Taxitänzerinnen und Taxitänzern angesprochen wurden und dadurch ihr Interesse an dieser Tätigkeit geweckt wurde. Zumeist waren es auch diese aktiven Taxitänzer, von denen die mitbeteiligten (späteren) Taxitänzerinnen und Taxitänzer eine Kontaktadresse zur XXXX erhielten.
Teils erfolgte die Kontaktaufnahme der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer mit der XXXX über eigenen Antrieb, nachdem sie Erkundigungen auf der Homepage der Agentur eingeholt hatten [siehe dazu Niederschrift vom 26.01.2015, S. 32 f].
1.4.1 Von den mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern, deren Tätigkeit sich teilweise auf Tanzlokale in Kärnten und in der Steiermark oder nur auf Tanzlokale in einem der beiden Bundesländer erstreckte, erwartete sich die Agentur, dass sie die Gäste eines Tanzlokals zum Paartanz auf der Tanzfläche aufforderten, um damit zu erreichen, dass sich so viele Gäste wie möglich auf der Tanzfläche aufhielten [AS 1128f]. Neben "Tanzdienstleistungen in Diskotheken" (Taxitanzen) umfassten die von den Taxitänzerinnen und Taxitänzern ausgeübten Leistungen die "seriöse Tanzbegleitung von Privatpersonen" (Tanzabendbegleitung), die Darbietung von Partytänzen, Tanzshows und Choreographien, die sämtlich im Sinne eines Auftrittes der XXXX stattfinden sollten [AS 557].
Im nicht verfahrensgegenständlichen "Werkvertrag" [Beilage ./1] ist die Rede von einem 50 Tänze umfassenden "Werk". Die Vorgabe, 50 Tänze pro Auftritt zu absolvieren, war schon einem Teil der im Rahmen der GPLA-Prüfung vor der St-GKK einvernommenen Tänzerinnen und Tänzer bekannt.
Die mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer waren zur persönlichen Erbringung der vereinbarten Tanzdienstleistungen verpflichtet.
1.4.2 Die mit der Übernahme eines Engagements verbundenen Verpflichtungen für die einzelnen mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer, sowie die von ihnen einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln ergeben sich aus dem Regelwerk der XXXX [ Vertragsformular [AS 555 ff], sowie den auf der Website der XXXX geschalteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AS 557]] einerseits und aus den mündlichen Anordnungen der Geschäftsführer der XXXX, so insbesondere des mehrfach namentlich genannten XXXX andererseits [siehe dazu die Aussagen der Zeugen XXXX, XXXX in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015].
1.4.3 Wenn auch der einzelne mitbeteiligte Tänzer bzw. die einzelne mitbeteiligte Tänzerin das Absolvieren einer Tanzausbildung nicht belegen und in den meisten Fällen auch nicht vortanzen musste, so ergibt sich schon auf Grund der auszuführenden Tätigkeiten [AS 557; § 3 II.], dass ein für die XXXX tätiger Tänzer über entsprechende Tanzkenntnisse bzw. Fähigkeiten zum Paartanz verfügen musste. [siehe dazu auch die Aussage des Zeugen XXXX in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015, S. 32].
Selbst wenn die Aufgabe der für die XXXX tätig gewesen Taxitänzerinnen und Taxitänzer nach in erster Linie in der Darbietung des Disco-Fox bestanden habe, der per definitionem viele verschiedene Elemente aus anderen Tänzen vereinigt, und die "aus dem Foxtrott abgeleiteten Schrittmuster mit der klassischen Tanzhaltung, der Improvisationsfreiheit des Swing, den Drehtechniken lateinamerikanischer Tänze, den Wickelfiguren des Salsa und den akrobatischen Figuren des Rock ‚n' Roll und des Boogie Woogie kombiniert" (siehe dazu www.wikipedia.org/wiki/Discofox ), so ist daraus und aus der Lebenserfahrung festzustellen, dass diese Tanzform, die eine Form des Paartanzes darstellt und von zwei Personen mit dem Ziel eines abgestimmten Zusammenspiels gemeinsam getanzt wird (www.wikipedia.org/wiki/Paartanz ), tänzerische Fähigkeiten erfordert und ohne diese die geschuldete Tanzdienstleistung gar nicht erbracht werden könnte.
Eine Vermittlung von Tanzkenntnissen fand auch im Rahmen der von der Agentur im untersuchungsgegenständlichen Zeitraum durchgeführten monatlichen Workshops statt.
1.4.4 Der jeweilige Tanzeinsatz der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer setzte voraus, dass der einzelne Tänzer bzw. die einzelne Tänzerin ihre Wünsche in Bezug auf den Termin und den vorgegebenen Einsatzort in dem auf der Website der XXXX frei geschalteten Onlinekalender bekannt gab. Dafür verwendeten die Tänzerinnen und Tänzer einen in ihrem Eigentum stehenden PC, der über eine Internetverbindung verfügte. Um auf den Onlinekalender zugreifen zu können, war ein Passwort notwendig, das die Agentur ihren Tänzern zur Verfügung stellte. Für das Aufsuchen der einzelnen Einsatzorte verwendeten die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer regelmäßig ein eigenes Kraftfahrzeug.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der PC samt Internetanschluss, sowie das Kraftfahrzeug in allen Fällen bereits zur Verfügung standen und nicht eigens für diese Beschäftigung angeschafft wurden.
1.4.5 War der Termin eines Auftritts eines der mitbeteiligten Taxitänzer im Onlinekalender auf der Website der XXXX einmal fixiert, bestand auch eine Verpflichtung "zur pünktlichen Einhaltung" desselben, worunter die Agentur das auftrittsfertige Erscheinen des Tänzers 15 Minuten vor Arbeitsbeginn in unmittelbarer Nähe der Tanzfläche verstand [AS 557; § 5 II.]. Pro Auftritt war ein Taxitänzer im Ausmaß von ca. 4 Stunden zu Tanzdienstleistungen verpflichtet.
Unpünktliches Erscheinen wertete die XXXX als nicht erbrachte Leistung und konnte dies eine Verminderung oder Streichung des Entgelts zur Folge haben [AS 557; § 5 III.].
1.4.6 War einer der mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des mit der XXXX vereinbarten Auftrittes gehindert, so traf ihn bzw. sie die Verpflichtung, dies der Agentur entweder "persönlich oder telefonisch mitzuteilen" und in den Fällen, in denen die Absage die Agentur in weniger als 48 Stunden erreichte, für einen adäquaten Ersatztänzer bzw. Ersatztänzerin zu sorgen [AS 557; § 5 IV. und V.].
1.4.7 Den mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern war es auf Grund des "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] untersagt, während des aufrechten Vertragsverhältnisses bzw. innerhalb eines Jahres nach Kündigung des Vertrages ein Unternehmen derselben Branche zu gründen. Ihnen war es weiters untersagt, für andere Agenturen bzw. auf eigene Rechnung in derselben Branche Leistungen zu erbringen.
Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Konkurrenzverbot berechtigte die XXXX zur Verhängung einer Konventionalstrafe von EUR 5.000 [AS 557; § 5 VI.].
1.4.8 Das Outfit der mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer war so gestaltet, dass diese von den Gästen eines Tanzlokals auch als Taxitänzer der XXXX erkannt werden konnten und wahrgenommen wurden. Männliche Taxitänzer trugen ein weißes Hemd mit einer auf dem Rücken aufgebrachten schwarzen Beschriftung, die insbesondere auf "Taxitänzer" oder "Tanzanimateur" lautete. An der Vorderseite des Hemdes war zumeist die Aufschrift "XXXX" oder der Name des Taxitänzers angebracht. Zum Outfit eines männlichen Taxitänzers gehörte weiters eine schwarze Hose und tanzbare Schuhe. Weibliche Taxitänzerinnen trugen entweder T-Shirts oder Bluse mit unterschiedlichen Farbgebungen; diese Kleidungsstücke waren ebenfalls mit einem schwarzen Aufdruck, lautend auf "Taxitänzer", versehen. Zum Outfit der weiblichen Taxitänzerinnen gehörten weiters Hosen oder Röcke und tanzbare Schuhe. Lediglich das Outfit und die Anbringung des Aufdrucks wurden im Hinblick auf die Tätigkeit eigens angeschafft.
1.4.9 Den mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern stellte die Agentur Lichtbildausweise aus, die mit dem vollen Namen des Taxitänzers versehen waren und an deren Rückseite eine Stampiglie mit dem Schriftzug der XXXX deutlich sichtbar angebracht war. Diese Lichtbildausweise dienten dem Zweck, sich gegenüber dem Personal jenes Lokals, in dem sie die Tanzleistung zu erbringen hatten, auszuweisen und sich weiters das Zahlen von Eintrittsgeldern und das "Warten in der Schlange" zu ersparen. [AS 375 ff und AS 565 ff].
1.4.10 Zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fanden einmal monatlich Workshops in einem Gasthaus in XXXX statt, deren Zweck im Wesentlichen darin bestand, den Tänzerinnen und Tänzern der XXXX neue Tänze und Figuren zu vermitteln. Die Unterweisung fand durch Tänzerinnen und Tänzer der Agentur statt. Im Anschluss an diese Workshops, zu denen ausschließlich Tänzerinnen und Tänzer der Agentur zugelassen waren, fanden Besprechungen statt, in deren Rahmen sie über neue Lokale informiert wurde, weiters über Lokale, die nicht mehr von der Agentur betreut wurden und die Konkurrenz, oder Anleitungen zur Verbesserung der Auftrittsperformance gegeben wurden [Aussage des XXXX vor der St-GKK am 20.04.2010, AS 389].
Diese regelmäßigen Workshops wurden von der XXXX organisiert und fanden anfangs monatlich statt und seit 2010 nur noch zweimal jährlich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der St-GKK sowie der K-GKK, der anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der St-GKK und der steuerlichen Vertretung der XXXX vorgelegten Urkunden, sowie aus der Einvernahme von insgesamt acht Zeugen und der Einvernahme des Geschäftsführers der XXXX. Die zur Höhe des Honorars und zu den einzuhaltenden Gepflogenheiten getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Niederschriften, die anlässlich der GPLA-Prüfung von den Finanzämtern und der mitbeteiligten Behörde aufgenommen wurden; sie wurden ergänzend zu den Einvernahmen der Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen.
Dass die XXXX nur den "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] für die Begründung schriftlicher Vertragsverhältnisse verwendete, ergibt sich daraus, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein ausgefülltes, vom Zeugen und mitbeteiligten Taxitänzer, XXXX, unterzeichneter Formularvertrag vorliegt, während der als "Werkvertrag" titulierte Formularvertrag [Beilage ./1] erstmals dem Bundesverwaltungsgericht, und zwar in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 blanco vorgelegt wurde. Darüber hinaus konnten weder der Geschäftsführer XXXX, noch der den Formularvertrag angeblich für die XXXX erstellt habende Steuerberater XXXX von der Kanzlei, "XXXX", angeben, seit wann dieser Formularvertrag verwendet wird. Da jedoch davon auszugehen ist, dass das Vertragsformular [Beilage ./1] erst unter dem Eindruck der Ermittlungen der Abgabenbehörde und der von der K-GKK und der St-GKK geführten GPLA-Prüfung erstellt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dieses zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht in Verwendung stand.
Die Feststellungen zur jeweils fehlenden eigenen unternehmerischen Struktur der Taxitänzerinnen und Taxitänzer ergeben sich aus den jeweiligen Zeugenaussagen.
Dass die Tänzerinnen und Tänzer über Tanzkenntnisse bzw. Fähigkeiten zum Paartanz verfügen mussten und ein Paartanz ohne Kenntnisse nicht funktioniert hätte, ergibt sich schon aus der Definition des "Paartanzes", der allgemeinen Lebenserfahrung und den mit diesen voll in Einklang stehenden glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX.
Die Feststellungen, dass die mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer dazu verpflichtet waren, die vereinbarten Tanzdienstleistungen persönlich zu erbringen, konnten insbesondere auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX getroffen werden, die angaben, nicht gewusst zu haben, ob sie sich vertreten lassen können. Wäre den Tänzerinnen und Tänzern ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt gewesen, hätten sie das auch gewusst. Dieser Umstand widerlegt auch die Behauptungen der Agentur, dass das im "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" enthaltene Konkurrenzverbot nicht gelebt worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag gründet sich auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Allerdings sieht das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. keine Regelung vor, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 3 zu § 5 VwGbk-ÜG).
In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsbestimmung sind in der Fortführung von Devolutionsverfahren im Sinne des § 73 AVG vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und die Bestimmungen des VwGbk-ÜG lässt sich grundsätzlich erkennen, dass möglichst alle Regelungsbereiche in das neue Regime überführt werden sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass mit 01.01.2014 in jenen Fällen, in denen keine besondere Regelung besteht, den verfahrensrechtlichen Instrumentarien des VwGVG der Vorzug zu geben ist. Somit sind Devolutionsverfahren nunmehr als Säumnisbeschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten. Vormalige Devolutionsanträge sind demnach unter die §§ 8, 16 und 28 Abs. 7 VwGVG zu subsumieren, wobei ein Zurückstellen an die Behörde nach § 16 VwGVG mangels eines Vorverfahrens nicht möglich ist. Überlegungen, wonach § 73 AVG iVm.
§ 17 VwGVG weiterhin anzuwenden seien, gehen deshalb ins Leere, da schon dem Wortlaut nach Devolutionsanträge nicht unter "Verfahren über Beschwerden" fallen.
3.2 Zu Spruchteil A):
3.2.1 Gemäß § 4 Abs. 1 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
3.2.2 Die XXXX bringt vor, es habe sich bei der schriftlichen Vereinbarung "XXXX - XXXX Vertrag - Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der XXXX" [AS 555 ff] um einen Werkvertrag gehandelt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - diesbezüglich ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor). Während es sich bei einem Werkvertrag um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handelt, kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Als Dienstnehmer gilt, wer sich auf der Grundlage eines Dienstvertrages auf eine gewisse Zeit zu einer Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (siehe dazu § 1151 Abs. 1 ABGB).
Wenn dagegen jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, entsteht ein Werkvertrag. Bei der Übernahme eines Werks gegen Entgelt kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend darauf an, ob es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handelt (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung im Wesentlichen darin besteht, dass eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird. Das Vertragsverhältnis endet mit der Erbringung der Leistung. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Dagegen kommt es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm, an.
Nach der auch auf diesen Fall analog anwendbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat dieser im Fall von Tänzerinnen einen Werkvertrag mit der Begründung verneint, dass es hier an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes mangle und kein Maßstab ersichtlich sei, nach dem die für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Die Annahme eines Werkvertrages scheitere schließlich daran, dass der für den Werkvertrag essentiellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechende Erfolg der Tätigkeit einer Tänzerin nicht messbar war und deshalb eine Vereinbarung über eine Dienstleistung angenommen wurde (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162).
Gegenständlich verpflichteten sich die für die XXXX tätigen, mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer zur Erbringung von Tanzdienstleistungen in Tanzlokalen, deren Betreiber wiederum Kunden der Agentur waren und zwar an den Tagen, an denen sie auf dem Onlinekalender der Agentur eingeteilt waren, wobei im gegenständlichen Fall eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu einem Tun begründet wurde, was das Merkmal eines Dienstvertrages bildet (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 4. Aufl, Rz. 87 zu § 4).
Auch im konkreten Anlassfall waren die zu erbringenden Tanzdienstleistungen vertraglich nicht näher spezifiziert. Ebenso mangelte es zwischen der XXXX und deren Kunden an einer konkreten Vereinbarung, welche Tanzdienstleistungen in welchem Umfang zu erbringen seien. Erst in dem als "Werkvertrag" bezeichneten Vertragsformular findet sich eine zwischen der XXXX und den Tänzern getroffene Vereinbarung, wonach diese 50 Tänze pro Auftritt zu absolvieren hätten. Allerdings genügt eine Festlegung auf 50 Tänze pro Auftritt dem Spezifikationserfordernis einer im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringenden Leistung nicht, zumal sich der Erfolg der zu erbringenden Tanzdienstleistungen mangels Spezifizierung der Art und Qualität der zu erbringenden Leistung nicht messen lässt. Eine Messbarkeit des Erfolgs der erbrachten Tanzdienstleistungen scheitert schon daran, dass offenbar niemand Aufzeichnungen über die Anzahl, die Art und die Qualität der pro Auftritt erbrachten Tanzdienstleistungen geführt hat und auch die Beobachtungen der Lokalbetreiber, sowie der in den Tanzlokalen tätigen DJ's lediglich darauf gerichtet waren, darauf zu schauen, wie aktiv die Tänzerinnen und Tänzer der XXXX sind, sodass sich eine der Geltendmachung einer Gewährleistungsverpflichtung zugängliche Evaluierung darin nicht erblicken lässt.
Wenn die Agentur nunmehr angibt, dass das Werk in einem weitgehend durchgängigen Tanzen in der Kernzeit von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr bestanden habe bzw. bestehe und der Tänzer mit einem Tanzpartner drei Tänze tanze, was wiederum 10 Minuten dauere und in der Pause der nächste Tanzpartner aufgefordert werde, sodass sich in einer Stunde etwa 12 bis 13 Tänze ergeben, was über die gesamte Kernzeit von vier Stunden die vereinbarten 50 Tänze ergebe, so vermag die antragstellende Agentur die erbrachte Leistung nicht so weit zu konkretisieren, dass diese als Werk auf der Grundlage eines Werkvertrages in Erscheinung tritt. Selbst wenn sich die Taxitänzer zur Leistung von 50 Tänzen verpflichtet hätten, lässt sich auch hier der Erfolg der zu erbringenden Tanzdienstleistungen mangels Spezifizierung der Art und Qualität der zu erbringenden Leistung nicht messen, was der Annahme eines Werkvertrages entgegensteht (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162).
Angesichts dieser Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht zweifelhaft, ob eine auf einer Dokumentation beruhende Überwachung diesen Erfordernissen an eine Evaluierung der erbrachten Leistung genügen würde.
Zusammenfassend erweist sich die Auffassung der Agentur, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliege, schon deshalb als nicht zutreffend, da es gegenständlich an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Tänzerinnen und Tänzer ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über die Erbringung einer (Tanz‑)Dienstleistungen vor. Die Aufnahme der Tätigkeit der Taxitänzerinnen und Taxitänzer erfolgte auf Wunsch der jeweiligen Lokalbetreiber, wobei der XXXX die Organisation und Abwicklung der Tanzdienstleistungen - unter Verwendung der XXXX-eigenen Website samt Onlinekalender - oblag.
Im gegenständlichen Fall ist daher von einem Dienstvertrag auszugehen.
3.2.3 Gegenständlich begehrte die XXXX in mehreren, im Verfahrensgang näher dargestellten Eingaben die bescheidmäßige Feststellung, dass hinsichtlich der in diesen Eingaben namentlich näher bezeichneten, unter Protest zur Sozialversicherung angemeldeten Personen ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. ein freies Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht vorliege. Da die St-GKK die begehrte Entscheidung nicht traf bzw. sich weigerte, den beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen, erhob die XXXX einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann für Steiermark. Diese, die Beschäftigungszeiträume 22.12.2009 bis 31.03.2010 betreffenden Devolutionsanträge sind nunmehr entscheidungsgegenständlich.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg. 12.325/A; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während der Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet, oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungsfähige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungsfähigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, 4. Aufl. Rz. 30 zu § 4).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Abhängigkeit liegt dann nicht vor, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann, oder die Leistungserbringung von vornherein durch Dritte erfolgen darf (Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 30 zu § 4).
3.2.4 Im Lichte der zwischen der XXXX und den mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzern getroffenen Vereinbarung [siehe dazu § 4 III. des Vertrages [AS 555 ff]], sowie aus den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen ist davon auszugehen, dass die Taxitänzerinnen und Taxitänzer die geschuldeten Tanzdienstleistungen persönlich zu erbringen hatten. Der Vertrag [AS 555 ff] steht somit einer Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne sich vorher mit der XXXX ins Einvernehmen gesetzt zu haben, entgegen [siehe dazu § 5
IV].
§ 5 IV. des Vertrages [AS 557] sieht eine Vertretung nur aus "gesundheitlichen Gründen" oder "in dringenden Fällen" vor und war diesfalls die einzelne Tänzerin bzw. der einzelne Tänzer verpflichtet, einen "adäquaten Ersatztänzer" zu benennen. Die generelle Vertretungsbefugnis ist nicht auf bestimmte Ereignisse, wie etwa den Krankheitsfall, Urlaub oder sonstige triftigen Gründe beschränkt, sodass eine generelle, die persönliche Arbeitspflicht ausschließende Vertretungsbefugnis im gegenständlichen Fall zu verneinen ist (Zehetner in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 43 zu § 4). Von einer, die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH vom 22.10.1996, Zl. 94/08/0118; VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222; VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317 mwN).
Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht kann entweder dadurch zum Ausdruck kommen, dass einem Beschäftigten die Befugnis eingeräumt wird, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder dadurch, dass er sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass eine generelle (nicht auf bestimmte Arbeiten oder auf bestimmte Ereignisse beschränkte, sondern jederzeit ohne weiteres ausübbare) Befugnis zur Vertretung der Arbeitsleistung, somit nach Gutdünken vorliegt (vgl Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137 mwN.)
Die Vertretungsmöglichkeit war im vorliegenden Beschwerdefall vertraglich ausschließlich auf bestimmte Ereignisse (Krankheit, dringende Fälle) beschränkt. Schon nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken und somit generell an Dritte zu delegieren. Selbst wenn ein solches Recht ausdrücklich vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Die verfahrensgegenständliche Vertragsklausel stellt keine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne des Gesetzes dar. Zudem decken sich auch sämtliche Aussagen der seitens des BVwG durchgeführten Zeugenbefragungen mit der Vertragsklausel zu § 5 IV. des Vertrages [AS 557].
Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche in Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137).
Dass die Tänzerinnen und Tänzer im Vertretungsfall für adäquaten Ersatz zu sorgen hatten, wenn die Absage weniger als 48 Stunden vor Auftrittsbeginn erfolgte, schadet daher der Qualifikation des Nichtvorliegens einer generellen Vertretungsbefugnis ebenso wenig, wie der Umstand, dass jede Verhinderung bzw. Absage war der XXXX persönlich oder telefonisch mitzuteilen war.
Die vertraglich nicht näher spezifizierten Tanzdienstleistungen waren nach den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer dann zu erbringen, wenn in den Tanzlokalen Betrieb herrschte, und zwar von ca. 22:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr. Die Zeugen gaben diesbezüglich auch an, dass sie die Einhaltung dieser Zeiten als verbindlich empfunden hätten, weshalb Vertretungen, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise stattgefunden hätten. Dieses Empfinden, die Tanzdienstleistung persönlich erbringen zu müssen, entspricht auch der im Vertragsmuster [AS 555 ff] enthaltenen Verpflichtung zur "verbindlichen Einhaltung der vereinbarten Termine" [§ 5 II. des Vertrages].
Gegen das Vorliegen der von der XXXX behaupteten generellen Vertretungsbefugnis spricht auch der Umstand, dass sie die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins gemäß § 5 III. dieses Vertrages als nicht erbrachte Leistung wertete und sich vorbehielt, dies mit der Verminderung oder Streichung des für den Auftritt vereinbarten (fixen) Entgelts zu sanktionieren.
Gegen das Vorliegen der von der XXXX behaupteten generellen Vertretungsbefugnis spricht auch die in dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verwendeten Vertragsmuster [§ 5 VI, AS 557] enthaltene Konkurrenzklausel, die wörtlich wie folgt lautet:
"TänzerInnen der XXXX unterliegen einer Wettbewerbs- und Konkurrenzklausel. Den Tänzern ist es untersagt, weder parallel zur bestehenden Vereinbarung, noch innerhalb eines Jahres nach Kündigung des Vertrages , ein Unternehmen derselben Branche zu gründen. Weiters ist es dem Tänzer untersagt, für andere Agenturen bzw. auf eigene Rechnung in derselben Branche Leistungen zu erbringen. Bei Zuwiderhandeln dieser Bedingungen verpflichtet sich der Tänzer zu einer Konventionalstrafe von € 5.000."
Schon im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spricht eine Konkurrenzklausel gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis (vgl. VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221; VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Dagegen würde für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wenn der Leistungserbringer eine wechselnde Anzahl von Auftraggebern aufweist.
Dass die Konkurrenzklausel, wie von der XXXX vorgebracht, nicht gelebt worden sei, lässt sich zumindest für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht feststellen. Vielmehr war sie Bestandteil der schriftlich bzw. mündlich ausbedungenen Verträge und schienen sich die Taxitänzerinnen und Taxitänzer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch daran zu halten.
3.2.5 Ein Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit.
Im Hinblick auf den Arbeitsort waren die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer jedenfalls an die Tanzlokale der Kunden der XXXX gebunden, wobei sie nur bedingt Einfluss auf die Auswahl ihres Einsatzortes hatten, zumal sich die Agentur in § 4 I. des ursprünglichen Vertragsformulars (AS 555 ff) ausbedungen hatte, "hinsichtlich des Auswahlverfahrens frei" zu sein. Diese Freiheit in der Auswahl des Einsatzortes bestand letztlich darin, dass die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer einen Wunsch hinsichtlich des Einsatztermins und Einsatzortes im Onlinekalender der XXXX anbringen konnten, worunter die Agentur einen "Vorschlag zu einer möglichen Kooperation bei einem Auftritt" wertete (vgl. § 4 V. des Vertrages ASS 555 ff). Die Vereinbarung bezüglich des Einsatzortes und -termins kam erst mit der Annahme des Terminvorschlages durch die Agentur zustande, was sich wiederum im Onlinekalender der XXXX abzubilden hatte. Darüber hinaus verhinderte das Konkurrenzverbot gemäß § 5 VI. des Vertrages [AS 555 ff] einen Auftritt der mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer außerhalb der Tanzlokale der Kunden der XXXX, zumal es untersagt war, "für andere Agenturen bzw. auf eigene Rechnung in derselben Branche Leistungen zu erbringen."
Die Arbeitszeit, sowie der Umfang der Tanzdienstleistungen (50 Tänze) waren im Wesentlichen vorgegeben und waren die Tanzdienstleistungen in der Regel zwischen 22.00 Uhr und 02.00 Uhr in den Tanzlokalen zu erbringen. Eine derartig enge Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Unternehmers bezüglich der Festlegung der Zeiten erscheint dem erkennenden Gericht unüblich und würde auch dem Sinn einer freien unternehmerischen Tätigkeit widersprechen. Gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht auch die Aussage des Zeugen XXXX, wonach ein Verlassen des Tanzlokales vor der vereinbarten Zeit in Rücksprache mit dem DJ zu erfolgen hatte. Daraus ergibt sich, dass eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten war.
Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer ergibt sich schon aus dem von der XXXX definierten Zweck der Tätigkeit der mitbeteiligten Tänzer, die dafür zu sorgen hatten, dass die Tanzflächen der von den Kunden der XXXX betriebenen Tanzlokale mit so vielen Gästen wie möglich frequentiert sind.
Abgesehen davon spricht das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, da jede Taxitänzerin bzw. jeder Taxitänzer auf Grund des ihr bzw. ihm vorgegebenen Arbeitsablaufs wusste, wie sie bzw. er sich in der Organisation, in der sie bzw. er die Arbeitskraft einzubringen hatte, verhalten musste. Durch diese Determinierung der Tätigkeit unterlagen sie der stillen Autorität der Agentur (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222 mwN).
"Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird" (Zehetner in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz 37 zu § 4).
Die Ausübung der Tätigkeit der Tänzerinnen und Tänzer bzw. deren Eifer wurde den Zeugenaussagen entsprechend durch die Betreiber der Tanzlokale bzw. deren DJ¿s kontrolliert, damit bestand eine - wenn auch indirekte - Kontrollunterworfenheit der Tänzerinnen und Tänzer durch die XXXX, die sich in der Einhaltung der örtlichen, zeitlichen sowie tänzerischen Abläufe/Vorgaben der XXXX manifestierte. Von der XXXX wurde ein ganz bestimmtes Auftreten und Verhalten der Tänzerinnen und Tänzer erwartet, dies wurde von den Tänzerinnen und Tänzern auch erfüllt.
Wenn nun die antragstellende XXXX ausführt, dass sich einer der mitbeteiligten Taxitänzerin bzw. Taxitänzer vertreten lassen konnte, entweder, dass er bzw. sie aus dem Pool der Agentur selbst Ersatz sucht und der Agentur bezüglich seiner Vertretung Bescheid gibt, oder er bzw. sie sucht selbst nach Ersatz aus dem eigenen Umfeld (Bekanntenkreis, Verwandte) oder der Tänzer ersucht die Agentur darum, für ihn Ersatz zu suchen, so vermag sie damit nicht aufzuzeigen, dass einer der mitbeteiligten Taxitänzerinnen bzw. Taxitänzer berechtigt gewesen wäre, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen bzw. dass eine generelle Befugnis vorgelegen hätte. Daran ändert auch die von der XXXX am 21.01.2015 in Vorlage gebrachte E-Mailkorrespondenz nichts, die den Zeitraum von 2005 bis 2013 umfasst und in der Zusammenschau mit den von der St-GKK vorgelegten Honorarnoten auffällt, dass der Anteil der Absagen bzw. Vertretungsanzeigen der einzelnen mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer im Vergleich zu den absolvierten Tanzauftritten relativ gering ist. Wie sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX ergibt, haben diese die vereinbarten Tanzdienstleistungen selbst erbracht und wussten sie nichts davon, ob sie sich bei der Erbringung der Tanzdienstleistungen vertreten lassen können, oder nicht. Auch dieser Umstand spricht gegen eine generelle Befugnis, die Tanzdienstleistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
Abgesehen davon stehen auch die Bestimmungen des "XXXX Vertrag" [AS 555 ff] einer generellen Befugnis entgegen, sodass gegenständlich von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen ist.
3.2.6 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179 und vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Sie ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit, darf jedoch nicht mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts gleichgesetzt werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Zehetner in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 59 zu § 4).
Aus diesem Grunde erübrigen sich im gegenständlichen Beschwerdefall Ausführungen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit.
3.2.7 Unter Entgelt versteht § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt ausbezahlt wird, oder nicht. Die Entgeltlichkeit ist zwar kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4. Entgelt bezeichnet sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erhält (siehe dazu VwGH vom 19.11.1987, Zl. 87/08/0152).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt (vgl. VwgH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0084, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 grundsätzlich nicht entgegen, sodass ein Entgeltausfall, wie er gegenständlich für eine nicht erbrachte Leistung vorgesehen war (siehe dazu XXXX - XXXX Vertrag [AS 555 ff], § 5 III.), die persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen vermag.
Gegenständlich ist unstrittig, dass die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer gegenüber der XXXX Anspruch auf ein Entgelt hatten bzw. haben. Die von der XXXX nach Legung der Honorarnote ausgezahlten Honorare sind dieses Entgelt im Sinne der obzitierten Bestimmungen und stellen eine Gegenleistung zu den von den mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzern erbrachten Tanzdienstleistungen dar. Als Entgelt im weitesten Sinne müssen auch die von der XXXX ausgestellten Lichtbildausweise angesehen werden, zumal diese den Taxitänzerinnen und Taxitänzern gegen Vorweis freien Zutritt zum Tanzlokal geben sollten bzw. gegeben haben.
Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist es, dass man selbst Einfluss auf die Honorargestaltung hat bzw. den Wert eines Werkes selbst festlegen kann. Im gegenständlichen Beschwerdefall hatten die Taxitänzerinnen und Taxitänzer nicht die Möglichkeit gehabt, die Höhe des Honorars festzulegen, diese wurde von der XXXX fix vorgegeben und bewegte sich entfernungsabhängig zwischen EUR 70 und EUR 125.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte weiter hervor, dass die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer für die Erbringung ihrer Tanzdienstleistung einen eigenen PC samt Internetanschluss verwendeten, um ihre Terminwünsche und die Wünsche an den Einsatzort der Agentur über deren auf der Website frei geschalteten Onlinekalender bekannt zu geben. Um zum Einsatzort zu gelangen, verwendeten sie entweder den eigenen PKW oder partizipierten an einer Fahrgemeinschaft ihrer Kollegen. Diese Gegenstände standen ihnen bei der Aufnahme der Beschäftigung jedoch bereits zur Verfügung und wurden für diese Beschäftigung nicht eigens angeschafft.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Beschäftigung schafften die mitbeteiligten Personen lediglich das zum Teil aus mehreren Hemden oder Blusen mit Aufdruck, Hosen und tanzbaren Schuhen bestehende Outfit an.
Soweit die XXXX aufzeigt, dass die Bekleidung Sache der Tänzerinnen und Tänzer gewesen sei, spricht sie offenbar die wirtschaftliche Abhängigkeit an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit, wie oben ausgeführt wurde, bei Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG regelmäßig bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt.
Während die Taxitänzerinnen bzw. Taxitänzer das Tanzoutfit, bestehend aus Hemden oder Blusen mit Aufdruck, Hosen und tanzbaren Schuhen eigens für diese Tätigkeit anschafften, standen Ihnen der PC samt Internetanschluss und das Privat-PKW bereits zur Verfügung und konnte in keinem einzigen Fall festgestellt werden, dass diese zuletzt bezeichneten Gegenstände eigens für diese Tätigkeit angeschafft worden wären. Zur Ausübung der Tätigkeit als Taxitänzer waren weiters die Infrastruktur der XXXX, bestehend aus dem Onlinekalender auf ihrer Website und die von ihren Kunden betriebenen Tanzlokale erforderlich.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer am Markt nicht selbst werbend auftraten, verbunden mit dem Ziel, Kunden, in deren Tanzlokalen sie ihrer Tätigkeit nachgehen konnten, anzuwerben. Das erledigte vielmehr die XXXX selbst. Die mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer nützten die von der Agentur angeworbenen Kundenkontakte, um ihrer Tätigkeit in den von diesen betriebenen Tanzlokalen nachzugehen. In keinem einzigen Fall hat sich erwiesen, dass sich die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer mit der Anschaffung des Outfits eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hätten bzw. eine solche schaffen wollten (siehe dazu VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN).
Im Fall der mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer sind gerade die Kontakte der XXXX zu den Betreibern der Tanzlokale und die jeweiligen Tanzlokale, über die ausschließlich die Agentur im Wege ihrer Dispositionsbefugnis, welcher Tänzer wann am gewünschten Einsatzort zum Einsatz kommt, verfügte, als wesentliches Betriebsmittel anzusehen.
3.2.8. Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft ergibt sich nach dem Gesamtbild des konkret zu beurteilenden Sachverhaltes, dass bei der Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Personen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und die verfahrensgegenständlichen Personen bei der XXXX im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum jeweils im Rahmen echter Dienstverträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig gewesen sind.
Da die verfahrensgegenständlichen Personen in dem im Spruch angeführten Zeiträumen in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, liegt für diese Zeiträume eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung zur Klärung der noch offenen Fragen durchgeführt.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es im konkreten Anlassfall, sohin in Bezug auf Taxitänzerinnen und Taxitänzer an einer Rechtsprechung fehlt. Überdies hat das BVwG auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Verletzung der Entscheidungspflicht der mitbeteiligten Sozialversicherungsträger erstinstanzlich entschieden.
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