BVwG G303 2289858-1

BVwGG303 2289858-112.2.2025

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G303.2289858.1.00

 

Spruch:

 

G303 2289858-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Rechtsschutzsekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 09.02.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024 und Vorlageantrag vom 22.03.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024 ersatzlos behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 25.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2023, wird aufgrund der Aktenlage, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Ponsblutung

Oberer Richtsatzwert, entsprechend den vorgelegten Befunden, der Gangunsicherheit bei längeren Gehstrecken sowie der Vergesslichkeit

04.01.01.

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

eine Stufe unter dem obersten Richtsatzwert, entsprechend der geminderten Wirbelsäulenbeweglichkeit, dem wiederkehrenden analgetischen Therapiebedarf, den bewegungsabhängigen Schmerzen

02.01.02

30

3

Zustand nach Entfernung eines Nebenschilddrüsenadenoms

eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert, entsprechend der Einschätzung im Vorgutachten sowie den vorgelegten Befunde

09.01.01.

20

4

Bluthochdruck

fixer Richtsatzwert, entsprechend der Kombinationstherapie

05.01.02

20

5

Depressionen

eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert, entsprechend der geminderten psychischen Belastbarkeit, sowie den wiederkehrenden sozialen Rückzugstendenzen

03.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

    

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass die Positionen 2 – 5 die führende Position 1 um insgesamt zwei weitere Stufen anheben würden, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zur geringfügigen Verschlechterung des Zustandes nach Ponsblutung gekommen. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, der Zustand nach Entfernung eines Nebenschilddrüsenadenoms, der Bluthochdruck und die Depressionen seien gleichgeblieben. Der Gesamtgrad der Behinderung sei von 50 % auf 60 % von Hundert angehoben worden.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass entsprechend der vorgelegten Befunden der BF die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Bluthochdruck sei unter aktueller Medikation stabil und die BF sei kardiorespiratorisch gut kompensiert. Die Depressionen seien unter Therapie stabil und es bestehe keine therapieresistente phobische Störung. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen würden keine derart erhebliche Einschränkung der oberen oder der unteren Extremität (im Sinne einer Lähmung, Amputation, Gelenksversteifung) bewirken, welche es der BF unmöglich mache, kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede zu überwinden. Bezüglich des Zustandes nach Ponsblutung liege, entsprechend dem vorgelegten Rehabilitationsbericht, folgender Status vor: „Das Gangtempo ist langsam und konzentriert. Beim freien Gehen ist das Armpendeln beidseits herabgesetzt und der Rumpf eher starr. Zurzeit besteht beim Gehen ohne Hilfsmittel jedoch keine Sturzgefahr. Das Treppensteigen gelingt alternierend mit Anhalten in langsamerem Tempo. Auf Wunsch von der BF wurde ein Rollmobil für zuhause verordnet“. Der Zustand nach Entfernung eines Nebennierenademons könne in der Beurteilung über die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2023 wurde der BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Die Voraussetzungen für diese verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen.

Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Eine Stellungnahme langte nach der Aktenlage nicht ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurde der Antrag vom 25.10.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Aktengutachten von XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass keine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG erstattet wurde.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 29.02.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass im eingeholten Sachverständigengutachten die Leiden der BF unzureichend beurteilt und in weiterer Folge einerseits der Grad der Behinderung und andererseits ihre Mobilitätseinschränkung falsch bewertet worden seien. Unter anderem sei im Gutachten nur eine Entfernung eines Nebenschilddrüsenadenoms berücksichtigt worden. Richtigerweise seien jedoch zwei diesbezügliche Eingriffe erfolgt. Insgesamt leide die BF an einer erheblichen Mobilitätseinschränkung, sodass ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Darüber hinaus erhalte die BF Pflegegeld. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung festgestellt werde.

6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.

6.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 07.03.2024 wurde ergänzend zu den Ausführungen im Sachverständigengutachten festgehalten, dass keine neuen fachärztlichen Befunde vorgelegt worden seien, welche zu einer Änderung des Sachverständigengutachtens vom 19.12.2023 führen hätten können. Entsprechend den vorgelegten Befunden (Reha XXXX vom XXXX .2023 und Gutachten der XXXX vom XXXX .2023) sei der BF die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das Sachverständigengutachten vom 19.12.2023 inklusive der Ablehnung der begehrten Zusatzeintragung bleibe unverändert.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Gestützt wurde dies auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vom 07.03.2024. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

9. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 vorgelegt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.09.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgestellt:

 GS1: Zustand nach Gehirnblutung mit anhaltender Halbseitensymptomatik links 2/2022; ICD10: I61.9

 GS2: Depression mit Somatisierungsneigung, bestehend seit zumindest 11/2008, siehe Gutachten Dr. XXXX ; ICD 10: F33.1

 GS3: Hypertonie; bestehend seit zumindest 11/2008 - siehe Gutachten Dr. XXXX ; ICD 10: I10

 GS4: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bestehend seit zumindest 11/2008 - siehe Gutachten Dr. XXXX ; ICD10: M54.9

Seitens der Sachverständigen wurde ausgeführt, dass die Diagnosen unverändert gegenüber dem Vorgutachten von Dr. XXXX vom 12/2023 seien, eine Änderung ergebe sich jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Zumutung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten wurde bejaht. Es bestehe nach dem Schlaganfall noch eine Schwäche im linken Bein mit Verlangsamung und Beeinträchtigung des Gangbildes, ebenso finde sich eine Gangataxie mit Sturzgefahr, wenn keine Hilfsmittel verwendet werden würden. Diese Einschränkungen seien auch im Rehabilitationsbefund der Klinik XXXX festgehalten.

Es würden keine schweren Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die Einschränkungen durch die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat seien als gering bis mäßig einzuschätzen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen wurden bejaht. Es würde eine Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität bestehen. Die Frage, ob eine kurze Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden könne, wurde seitens der Sachverständigen verneint. Aufgrund der noch vorhandenen Lähmungserscheinungen der linken Halbseite sowie der Ataxie bzw. der leichten Koordinationsstörungen seit dem Schlaganfall könne eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter nicht mehr durchgehend ohne die Verwendung von Hilfsmitteln bzw. ohne Pausen zurückgelegt werden. Es sei daher auch das Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt worden (siehe Pflegegeldgutachten). Die Frage, ob das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich sei, wurde verneint. Sturzgefahr sei gegeben, dies ergebe sich vor allem durch die Lähmungserscheinungen links und die Ataxie. Auch sei die Haltefunktion der linken oberen Extremität beeinträchtigt. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei nicht möglich, da Sturzgefahr bestehe.

Zum Gangbild wurde im Untersuchungsbefund festgehalten, dass der Gang langsam, nach vorne geneigt sei und die BF nur mit zwei Stöcken gehe. Ohne Hilfsmittel sei der Gang nicht prüfbar. Der Zehen-, Fersen- und Strichgang sei nicht möglich, es bestehe eine Fallneigung bei Ataxie.

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 %.

Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

 Zustand nach Gehirnblutung mit anhaltender Halbseitensymptomatik links

 Depression mit Somatisierungsneigung

 Hypertonie

 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

 Zustand nach Nebenschilddrüsenadenoms mit OP

Die Mobilität der BF ist aufgrund des Zustandes nach einem Schlaganfall mit anhaltender Schwäche bzw. Lähmungserscheinungen im linken Bein erheblich eingeschränkt. Es liegt eine Gangataxie mit Sturzgefahr vor. Dadurch bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der linken unteren Extremität.

Das Gangbild der BF ist beeinträchtigt und verlangsamt. Sie verwendet zwei Gehstöcke.

Die BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied ist der BF ohne fremde Hilfe nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet, insbesondere ist auch die Haltefunktion der linken oberen Extremität beeinträchtigt, wodurch ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist.

Bei der BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.09.2024, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Zudem wurde die Gesundheitsschädigung „Zustand nach Nebenschilddrüsenadenoms mit OP“ anhand der vorgelegten Befunde und dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 19.12.2023 zusätzlich festgestellt.

Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF nach dem Schlaganfall noch eine Schwäche im linken Bein mit Verlangsamung und Beeinträchtigung des Gangbildes und eine Gangataxie mit Sturzgefahr vorliegt.

Die Feststellungen zum Gangbild der BF basieren auf den im Rahmen der persönlichen Begutachtung der BF erhobenen klinischen Status.

Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass die BF aufgrund der noch vorhandenen Lähmungserscheinungen der linken Halbseite sowie der Ataxie bzw. der leichten Koordinationsstörungen seit dem Schlaganfall eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht mehr selbständig zurücklegen kann. Zudem konnte festgestellt werden, dass das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe nicht möglich ist, da durch die Lähmungserscheinungen links und die Ataxie Sturzgefahr besteht. Auch ist die Haltefunktion der linken oberen Extremität beeinträchtigt.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, da der übliche öffentliche Verkehrsbetrieb ein zügiges Ein- und Aussteigen erfordert, das der BF nur erschwert möglich ist und zudem im Rahmen der medizinischen Begutachtung eine Sturzgefahr festgestellt wurde, wodurch auch ein sicherer Transport beeinträchtigt ist.

Entgegen der gutachterlichen Feststellung, wonach aufgrund der Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden, wird festgehalten, dass die Sachverständige die psychische Erkrankung der BF nach dem ICD-10 Code unter F33.1 eingestuft hat. Im ICD-10-Verzeichnis ist unter F33.1 das Krankheitsbild „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ angeführt. Dabei handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ohne Manie in der Anamnese ist. Erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten und Funktionen, die nach den Erläuterungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nur bei bestimmten psychischen Krankheitsbildern sowie nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr, vorliegen, konnten im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Auch unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , auf welches die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX in ihrem Gutachten verweist, lassen sich keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten und Funktionen finden. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Auch weitere Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen noch genannt sind, konnten nicht ermittelt werden.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX , vom 10.09.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird dieses im oben angeführten Ausmaß der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung folgende Krankheitsbilder umfasst:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Bei der BF bestehen durch den Zustand nach einer Gehirnblutung mit anhaltenden Lähmungserscheinungen der linken Halbseite, mit dadurch beeinträchtigtem Gangbild und Gangataxie mit Sturzgefahr, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der linken unteren Extremität im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Die BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der gegebenen Sturzgefahr nicht zumutbar. Zudem ist die BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen.

Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.

Entgegen der Feststellung im Sachverständigengutachten liegen bei der BF jedoch keine erheblichen Einschränkungen psychischer Fähigkeiten und Funktionen vor. Die von der Sachverständigen diagnostizierte Depression mit Somatisierungsneigung (gemäß dem ICD-10 Code, F33.1: „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“) fällt nicht unter die Krankheitsbilder, die in den oben angeführten Erläuterungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gelistet sind. Die BF leidet weder an einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörungen und es liegen auch keine Hinweise vor, dass das therapeutische Angebot bereits ausgeschöpft wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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