BVwG G301 2297469-2

BVwGG301 2297469-29.1.2025

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §5
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G301.2297469.2.00

 

Spruch:

 

 

 

G301 2297469-2/4Z

 

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde vom 11.09.2024 und den Vorlageantrag vom 21.11.2024 der XXXX , geboren am XXXX , auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion für Steiermark vom 05.11.2024, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der angezeigten Teilnahme am häuslichen Unterricht und Anordnung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie folgt:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die (ordentliche) Amtsrevision der Bildungsdirektion für Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2024, G303 2297469-1/3E, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.03.2019, GZ: XXXX , wurde für die minderjährige Schülerin XXXX , geboren am XXXX , das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 05.07.2024, GZ: XXXX , wurde die mit Schreiben der Erziehungsberechtigten vom 02.07.2024 angezeigte Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 auf der 7. Schulstufe aus den im Bescheid näher dargelegten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 30.08.2024, G303 2297469-1/3E, wurde der gegen diesen zurückweisenden Bescheid vom 05.07.2024 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie die (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde vonseiten der Bildungsdirektion für Steiermark mit Schriftsatz vom 03.10.2024 beim BVwG eine (ordentliche) Amtsrevision eingebracht. Die Revision – samt eingelangter Revisionsbeantwortung der rechtsfreundlich vertretenen Revisionsgegnerin – wurde dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) am 18.11.2024 zur Entscheidung übermittelt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 06.09.2024, GZ: XXXX , wurde die mit Schreiben vom 02.07.2024 angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht für die minderjährige Schülerin XXXX , geboren am XXXX , im Schuljahr 2024/2025 untersagt und angeordnet, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 06.09.2024 erhob die rechtsfreundlich vertretene Erziehungsberechtigte der Schülerin Beschwerde, die am 12.09.2024 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion für Steiermark vom 05.11.2024, GZ: XXXX , wurde – mit Berufung auf eine zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) – der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 06.09.2024 abgeändert und angeordnet, dass die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 18.11.2024 stellte die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit dem am 26.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 21.11.2024 datierten Schriftsatz fristgerecht einen Vorlageantrag.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 03.12.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 13.12.2024, GZ: XXXX , wurde das schulpflichtige Kind XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 15 SchPflG für das Schuljahr 2024/2025 aus medizinischen Gründen vom Schulbesuch befreit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie des Gerichtsaktes zum vorangegangenen Verfahren zur GZ G303 229749-1 und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) enthält – sieht man von seiner Regelung in § 34 Abs. 3 ab, die die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Revisionsverfahrens unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässt – keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein (anderes) Gericht, sodass gemäß § 17 VwGVG insoweit die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) anzuwenden sind. Nach dem AVG sind gemäß § 38 ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar.

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Fall hat sich aufgrund des dargelegten Sachverhaltes wie folgt ergeben:

Im Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2024, G303 2297469-1/3E, wurde die Stattgebung der gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 erhobenen Beschwerde wie folgt begründet:

„Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts der BF1 vom 02.07.2024 (bei der belangten Behörde am 04.07.2024 eingelangt) mangelhaft war und nicht den Inhaltsvorschriften des § 11 Abs.3 SchPflG entsprach bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erging, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Auch wurde keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zitiert. Der VwGH erkannte dabei, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch daraus im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation ausgeschlossen wären.

Insbesondere wird im § 8b SchPflG im letzten Satz ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechendenSonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Daraus lässt sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen sind und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelangt.

Außerdem benennt § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet ist, kann die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern hat gemäß § 11 Abs. 6 Z2 SchPflG meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Was die im angefochtenen Bescheid nach der Zurückweisung der Anzeige normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings wurde gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen. Eine solche Anordnung kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.

Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 kommt somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht Betracht und erweist sich gegenständlich die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG als verfehlt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde ist daher im fortzusetzenden Verfahren verpflichtet über die vorliegende Anzeige meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z1 des § 11 Abs. 6 SchPflG) oder ein sonstiger Versagungsgrund des § 11 Abs. 6 SchPflG vorliegt. Im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist – wie oben ausgeführt- zusätzlich auch (zwingend) anzuordnen, dass die Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu erfolgen hat.“

Die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision wurde vom BVwG im angeführten Erkenntnis wie folgt begründet:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erkannt, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes – wie oben in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wurde – aus diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation des § 11 Abs. 3 SchPflG ausgeschlossen wären.

Eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf einmal festgestellt wurde, generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 11 SchPflG ausgeschlossen sind, fehlt.

Das erkennende Gericht geht letztlich davon aus, dass die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage auch für weitere gleichgelagerte Verfahren von Bedeutung sein könnte.“

Dieser vom BVwG im Erkenntnis vom 30.08.2024 vertretenen Rechtsansicht, wonach die belangte Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation verpflichtet ist, über die angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht trotz des vorher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs für die betroffene Schülerin nicht bloß formal, sondern inhaltlich in der Sache („meritorisch“) zu entscheiden, trat die belangte Behörde in ihrer (ordentlichen) Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof aus den darin näher dargelegten Gründen entgegen.

Für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, der eine – nunmehr – inhaltlich abweisende Entscheidung der belangten Behörde (mittels Beschwerdevorentscheidung) über die angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht zugrunde liegt, ist jedoch die allfällige Klärung der vom BVwG selbst und in weiterer Folge auch von der belangten Behörde in ihrer (ordentlichen) Amtsrevision aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls von maßgeblicher Bedeutung, da das rechtliche „Schicksal“ einer Entscheidung des BVwG im vorliegenden Verfahren, und zwar gleichgültig in welche Richtung, von der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung des BVwG abhängt.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Bildungsdirektion für Steiermark erhobene (ordentliche) Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2024, G303 2297469-1/3E, auszusetzen.

2.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, eine gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die – in Abkehr von der bisher zu § 38 AVG ergangenen Judikatur – nicht abgesondert bekämpfbar wäre. Ein solcher Aussetzungsbeschluss unterliegt daher nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG, weshalb im vorliegenden Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszusprechen war, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aussetzungen nach § 38 AVG und zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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