VwGH 99/11/0173

VwGH99/11/017324.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der R Sch in W, vertreten durch Dr. Ingo Gutjahr, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 5, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 23. März 1999, Zl. B 110/99, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - vom 11. August 1998 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gemäß § 112 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erste Satz des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 lautet:

"Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien."

§ 109 regelt die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds.

§ 7 Abs.1 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der

Ärztekammer für Wien hat in dem zur Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Zusammenhang denselben Wortlaut wie § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998.

Die Beschwerdeführerin ist als Sekundarärztin vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Stadt Wien; sie steht in einem privatrechtlichen, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft. Im Verwaltungsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie genügend Versicherungszeiten für den Bezug einer Alterspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe und dass sie bei ihrem Ehemann, der Mitglied (des Wohlfahrtsfonds) der Ärztekammer für Niederösterreich sei, mitversichert sei.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens begründeten die Abweisung des Befreiungsantrages der Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Wien nicht unkündbar ist.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Zweck des Gesetzes die Gewährleistung einer Altersversorgung für selbstständig erwerbstätige Ärzte sei. Sie sei aber in dieser Hinsicht doppelt abgesichert, sodass ein über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehendes, am Zweck des Gesetzes orientiertes Verständnis dazu führen müsste, dass sie von der Beitragspflicht zu befreien wäre.

Wenn diesem Vorbringen auch unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten Verständnis entgegen gebracht werden kann, ist die Auffassung der Beschwerdeführerin mit dem - insofern völlig klaren - Wortlaut der maßgebenden Rechtsvorschriften unvereinbar. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zwar als "deiure" kündbar, "defacto" aber als unkündbar bezeichnet, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein rechtliches Hindernis für eine Kündigung erkennbar ist. Die Annahme, es werde zu keiner Kündigung kommen, ist im gegenständlichen Zusammenhang ohne jegliche Bedeutung. Ihr Hinweis darauf, dass in Gesetz und Satzung auch Pensionsvorschriften einer Dienstordnung genannt sind, aus denen sich ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht ergeben kann, geht ins Leere; unabhängig davon, auf welcher Stufe der Rechtsordnung der Pensionsanspruch geregelt ist - ob in einem Gesetz oder in einer Verordnung -, wird das Vorliegen eines unkündbaren Dienstverhältnisses gefordert. An dieser rechtlichen Voraussetzung kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern.

Dass die Unkündbarkeit eines Dienstverhältnisses nicht dessen Unauflösbarkeit bedeutet, da es etwa durch Entlassung enden kann, ist im gegebenen Zusammenhang schon deswegen ohne argumentativen Wert, weil eine solche Beendigung nur aus schwer wiegenden, vom betreffenden Arbeitnehmer jedenfalls beeinflussbaren Gründen erfolgen kann.

Was die "Mitversicherung" bei ihrem Ehemann anlangt, ist überdies darauf hinzuweisen, dass die sich daraus ergebenden Ansprüche nach § 102 ÄrzteG 1998 nicht mit den Ansprüchen, die ein Mitglied des Wohlfahrtsfonds auf Grund seiner Beitragsleistungen erwirbt, vergleichbar sind.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auch in dem Umstand, dass ein unselbstständig erwerbstätiger Arzt sowohl nach dem ÄrzteG als auch nach dem ASVG bzw. dem FSVG pflichtversichert ist, kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu erblicken (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1990, Slg. Nr. 12417).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

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