VwGH 98/06/0241

VwGH98/06/024127.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. des G und

2. der M, beide in S, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Oktober 1998, Zl. 1/02-36.764/5-1998, betreffend baupolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. T in S;

2. Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4 idF 1983/048;
BauRallg;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4 idF 1983/048;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg insgesamt (je zu gleichen Teilen) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. September 1995 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Dachbodenausbaues mit Dachanhebung und Fassadenneugestaltung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem näher angeführten Grundstück sowie eine Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestnachbarabstandes zum Grundstück der Erstmitbeteiligten um 6,40 m unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996 abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. September 1996 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zu einer weiteren Anhebung des Daches um 40 cm sowie die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Mindestnachbarabstandes u.a. zum Grundstück der Erstmitbeteiligten (bis zur Grundgrenze) erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. August 1997 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs. 4 Sbg. Baupolizeigesetz die Beseitigung des an der Nordseite des näher angeführten Wohn- und Geschäftshauses aufgebrachten Vollwärmeschutzes aufgetragen. Es sei der bescheidgemäße Zustand (Bescheide vom 13. November 1995 und vom 16. September 1996) bis 31. August 1997 herzustellen. In dieser Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bauwerk vor dem Umbau, wie aus verschiedenen, auch von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Lageplänen des Dipl. Ing. L. ersichtlich sei, bereits unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück der Erstmitbeteiligten befunden habe. Nachdem nunmehr ein Vollwärmeschutz mit der Stärke von 10 bis 12 cm an der Nordfront aufgebracht worden sei, ergebe sich daraus für die Baubehörde die zwingende Schlussfolgerung, dass die Bauplatzgrenze überbaut und dadurch Fremdgrund in Anspruch genommen worden sei. Ein Abweichen von der erteilten Baubewilligung gemäß § 16 Abs. 4 Sbg. Baupolizeigesetz könne nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn in der erteilten Baubewilligung von vorneherein ein größerer Abstand als der gesetzliche Mindestabstand von der Nachbargrundgrenze vorgesehen gewesen wäre. Keinesfalls könne eine Geringfügigkeit vorliegen, wenn ohnehin schon ein Heranbauen an die Nachbargrundgrenze im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz bewilligt worden und nunmehr auch dies nicht eingehalten worden sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsverfahren wurde ein Gutachten des Geometers Dipl. Ing. K.F. zur Überprüfung der Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Grundstück der Erstmitbeteiligten erstattet. Dieser Sachverständige kam auf Grund verschiedener näher angeführte Vermessungsurkunden zu dem Ergebnis, dass die Grundgrenze direkt entlang des alten Magazins (auf dem Grundstück der Erstmitbeteiligten) bzw. des Trafogebäudes (auf dem Grundstück der Beschwerdeführer) verlaufe. Da die erste Darstellung des Trafogebäudes und des Magazins aus dem Jahre 1954 stamme, sei spätestens seit diesem Zeitpunkt der ruhende Besitz durch die gemeinsame Linie von Trafo und Magazin gegeben und sei, da ein Zeitraum von 30 Jahren bei weitem überschritten sei, schon allein dadurch die Grenze festgelegt. Der Sachverständige berief sich dabei insbesondere auch auf den Teilungsplan (Abg. 1/78), in dem erstmals die strittige Grenze vermessen und koordinativ erfasst worden sei. Auch dieser Lageplan im Maßstab von 1:200 (Vermessungsdatum vom 18. April 1972) zeige, dass der Trafo und das Magazin direkt aneinandergebaut seien. Die Grenze zwischen den beiden angeführten Grundstücken werde in diesem Plan durch die Punkte 4099 (Hauseck), 4098 (Trafoeck = Magazinwand) und durch die Flucht 4098 nach 4097 (Trafoeck) angegeben. Auf der Grundlage dieses Grenzverlaufes kam der Sachverständige weiters zu dem Ergebnis, dass die Isolierung am Gebäude der Beschwerdeführer im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß um 7 cm auf das Grundstück der Erstmitbeteiligten rage. Der zusätzliche Vorsprung im zweiten Obergeschoß reiche um weitere 5 cm über die Isolierung hinaus. Insgesamt ergebe sich demnach eine Überbauung von 12 cm. Eine Neigung des Hauses habe signifikant nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. April 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Verfahren die Frage der gemeinschaftlichen Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Grundstück der Erstmitbeteiligten für die Entscheidung der Angelegenheit grundlegend sei. Durch Dipl. Ing. K.F. sei in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Grundgrenze ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet worden. Durch die Beschwerdeführer seien zwar Einwendungen gegen das Gutachten erhoben worden, diese seien jedoch nicht sachverständig etwa durch Vorlage eines Gegengutachtens untermauert worden. Zwar habe sich die Behörde grundsätzlich auch mit diesen Einwendungen auseinander zu setzen, es sei aber von den Beschwerdeführern nichts dargetan worden, das geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des vorliegenden Gutachtens zu erschüttern. Dies ergäbe sich vor allem deshalb, weil die Ergebnisse, die die neuerliche Vermessung erbracht hätte, deckungsgleich mit den Ergebnissen der vorliegenden Vermessungsurkunden des Vermessungsamtes St. J. seien. Festzuhalten sei auch, dass die Frage, inwieweit eine Ersitzung im zivilrechtlichen Sinne durch über 30-jährige Benutzung fremden Grundes erfolgt sei, durch die Berufungsbehörde als Baubehörde - wenn überhaupt - nur als Vorfrage zu prüfen gewesen sei. Aus dem Gutachten von Dipl. Ing. K.F. gehe jedoch auch im Hinblick auf dessen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf und damit zur Ersitzung klar hervor, wo nunmehr die Grundgrenze verlaufe. Von grundsätzlicher Bedeutung sei aber in diesem Zusammenhang, ob die Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 8

Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz erschöpft oder überschritten worden sei. Aus dem vorliegenden vermessungstechnischen Gutachten ergäbe sich, dass die Ausnahme in der Weise überschritten worden sei, als die Grundgrenze durch den verfahrensgegenständlichen Vollwärmeschutz überbaut worden sei. Damit sei unabhängig von einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Nachbarn auch ein baurechtlich konsenswidriger Zustand eingetreten, der von der Baubehörde zu Recht aufgegriffen worden sei und zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geführt habe. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da § 25 Abs. 8 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz lediglich von einer Unterschreitung des Mindestabstandes zur Grundgrenze hin spreche, jedoch nicht dafür geschaffen worden sei, die Überbauung dieser Grenze rechtlich zu sanktionieren.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IV Z. 5 der Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997 (Art. V Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1997), kommt im vorliegenden Fall § 16 Abs. 3 und 4 Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 48/1983 bzw. LGBl. Nr. 100/1992 (BauPolG), zur Anwendung, da die erste von der Baubehörde gesetzte und auch nach außen erkennbare Handlung im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren mit dem Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juni 1997 an die Beschwerdeführer erfolgte (die Novelle LGBl. Nr. 39/1997 trat am 1. Juli 1997 in Kraft).

Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. Gemäß § 16 Abs. 4 leg. cit. gilt die Bestimmung des Abs. 3 hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

Die Beschwerdeführer erachten das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Feststellung des Grenzverlaufes aus verschiedenen Gründen als nicht ausreichend. Zunächst meinen die Beschwerdeführer, der Sachverständige müsse zugeben, dass in der Feldskizze (aus dem Jahre 1928) nur das Grundstück Nr. 1448, nicht jedoch die strittige Grenze existiert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige neben der Naturbestandsaufnahme vom 25. und 26. November 1997 mehrere seit dem Jahre 1928 für das vorliegende Baugrundstück und das Nachbargrundstück vorliegende Vermessungsurkunden als Grundlage zur Klärung der Frage des Grenzverlaufes zwischen diesen beiden Grundstücken herangezogen hat. Maßgeblich für die Feststellung des Grenzverlaufes waren in dem Gutachten die in den Punkten 2 bis 5 angeführten Plangrundlagen (Anmeldungsbogen 1/54, Fortführungshandriss zu Anmeldungsbogen 18/57, Lageplan des Dipl. Ing. F.F. aus dem Jahre 1955, Anmeldebogen 1/78 (Teilungsplan GZ. 9/72 des Dipl. Ing. J.L.)).

Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass aus dem Lageplan aus dem Jahr 1957 ersichtlich sei, dass die ursprüngliche Holzhütte auf dem Nachbargrundstück 1938 in ein Magazin umgebaut worden sei. Das Magazin und der Trafo sollen direkt aneinander gebaut worden sein. Allein daraus werde nun geschlossen, dass die Südseite des Magazines zugleich die Grundstücksgrenze gebildet haben solle. Dieser Schluss sei ohne jedwede Grundlage gezogen worden, vor allem könne er durch die vorhandenen Planunterlagen in keiner Weise belegt werden. Weder die Behörde noch der Sachverständige hätten darzutun vermocht, wo - bezogen auf die Breite der nördlichen Hausmauer des Transformatorhäuschens bzw. des seinerzeitigen Magazines - der Grenzverlauf anzunehmen sei.

Entgegen diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den von dem Sachverständigen in den Punkten 3 bis 5 angeführten Lageplänen eindeutig, dass das auf dem Grundstück der Erstmitbeteiligten befindliche Magazin und das auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindliche Gebäude direkt aneinandergebaut sind. In dem unter Punkt 5 des Gutachtens genannten Teilungsplan GZ. 9/72 ist dieser Grenzverlauf vermessen und koordinativ erfasst worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass der von dem angeführten Sachverständigen bzw. der belangten Behörde und der Berufungsbehörde angenommene Grenzverlauf ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse angenommen wurde.

Auch die schon im Verfahren vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, das Fundament des Trafogebäudes würde unterhalb der Erde 50 cm in Richtung Norden bzw. Nordwesten vorspringen, wie sich dies anlässlich von Grabungsarbeiten herausgestellt habe, kann das Ergebnis des angeführten Gutachtens nicht in Frage stellen. Zutreffend weist der Sachverständige darauf hin, dass die erste Darstellung des Trafo- bzw. des Magazingebäudes aus dem Jahre 1954 stammt und daher spätestens seit diesem Zeitpunkt der ruhende Besitz durch die gemeinsame Linie von Trafo- und Magazingebäude gegeben ist.

Die Beschwerdeführer rügen auch, dass auf die Voraussetzungen der Ersitzung nicht näher eingegangen worden sei. Es treffe zu, dass die erste Plandarstellung des Trafo- und des Magazingebäudes aus dem Jahre 1954 stamme. Allein daraus werde auf einen ruhigen Besitz der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Magazin befinde, von über 30 Jahren geschlossen. Die belangte Behörde habe nicht dargetan, welche Stärke die Mauer des Trafohäuschens samt Verputz im Jahre 1954 gehabt hätte, noch, wieweit bis zu diesem Häuschen das Nachbargrundstück durch die jeweiligen Eigentümer durch die Errichtung des Magazines benutzt worden sei. Tatsache sei, dass auf dem Nachbargrundstück an Stelle des seinerzeitigen Magazins eine Garage errichtet worden sei. Sei das Magazin vor Ablauf der 30-jährigen Ersitzungszeit beseitigt worden, sei auch die Ersitzung unterbrochen und hätte erst mit der Errichtung der bestehenden Garage neu zu laufen begonnen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige den 30-jährigen ruhigen Besitz jenes Grundstücksteiles an der Grenze, auf dem sich das Magazin befindet, aus den in den Punkten 2 bis 5 genannten Planunterlagen aus dem Jahr 1954, 1955 und 1972 erschließt. Warum die allfällige Errichtung eines Garagengebäudes an der Stelle des Magazingebäudes auf dem Nachbargrundstück eine allfällige anzunehmende Ersitzung eines Grundstücksteiles an der Grenze unterbrochen haben sollte, ist nicht ersichtlich und wurde dies auch nicht näher dargelegt. Abgesehen davon behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass diese allfällige Errichtung einer Garage (an Stelle des bisher bestehenden Magazins) vor 1985 erfolgt sei. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Gutachten (vom 13. Jänner 1998) wird von einer Garage wesentlich jüngeren Datums gesprochen. Wenn, wie sich dies aus den herangezogenen Planunterlagen ergibt, der Grenzverlauf entlang der aneinandergebauten Gebäude auf den beiden Grundstücken anzunehmen ist, ist es für die Ermittlung des Grenzverlaufes in keiner Weise mehr erforderlich, die Stärke etwa der Mauer des Trafo-Häuschens zu ermitteln. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf das vom Sachverständigen auch herangezogene Argument der Ersitzung ist abschließend vor allem darauf hinzuweisen, dass dieses Argument vom Sachverständigen nur hilfsweise herangezogen wurde. Aus den vorliegenden Planunterlagen ergab sich der entlang der Häuserfronten der beiden angeführten Gebäude führende Grenzverlauf eindeutig. Aus diesen Unterlagen ergab sich gerade nicht, dass eines der beiden Gebäude über die eingezeichnete Grundgrenze geragt hätte.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die vorliegende Abweichung vom Baukonsens, die durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes im Ausmaß von 12 cm erfolgt sei, lediglich eine geringfügige Abweichung im Sinne des § 16 Abs. 4 Sbg. BauPolG darstelle.

Aus den Bauplänen (insbesondere betreffend die Baubewilligung u. a. der Fassadenneugestaltung vom 20. September 1995) ergibt sich, dass das Bauvorhaben bis an die Grundgrenze des nördlichen Nachbargrundstückes herangebaut werden darf. Zutreffend haben die Baubehörden in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass eine Abweichung von der Baubewilligung derart, dass das Bauvorhaben die Grundgrenze überschreitet, jedenfalls keine geringfügige Abweichung darstellt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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