Normen
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §16 Abs3;
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §24 Abs3;
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §28 Abs4;
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §16 Abs3;
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §24 Abs3;
Camping- und MobilheimplatzG Bgld §28 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft (in der Folge kurz: Bezirkshauptmannschaft) vom 9. Jänner 1984 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilheimplatzes im Burgenland befristet auf fünf Jahre erteilt worden. In der Folge suchte sie unter Beibringung der entsprechenden Planunterlagen um endgültige Betriebsbewilligung für diesen Mobilheimplatz an. In der hierüber am 20. April 1989 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung wurde behördlicherseits unter anderem als Mangel festgestellt, daß der Abstand von Mobilheim zu Mobilheim in mehreren Fällen weniger als 2 m betrage und auch die im Auflageplan festgelegten Mindestabstände zu den seitlichen Grundstücken von 1,0 m unterschritten würden. Die Beschwerdeführerin brachte hiezu (und zu weiteren als Mängel gerügten Umständen) vor, daß ihr Rechtsfreund bereits wegen einer Novellierung des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 23 und 24 vorstellig geworden und ihm eine Prüfung der eingebrachten Vorschläge zugesagt worden sei. Allfällige Mängel insbesondere hinsichtlich der Abstandsvorschriften sollten nicht zu einer Versagung der Bewilligung führen. Die Amtssachverständigen erklärten hiezu, daß im Hinblick auf den guten Gesamtzustand sowie der guten Ausstattung der einzelnen Objekte eine unmittelbare Gefährdung von Personen bzw. Sachgütern durch Brandeinwirkungen infolge der zu geringen Abstände unmittelbar nicht gegeben erscheine. Bemerkt werde, daß der überwiegende Teil der Wohnmobile mit den zu geringen Abständen bereits vor mindestens 5 bis 10 Jahren errichtet worden sei. Lediglich in Einzelfällen seien durch Anbauten in jüngster Zeit die geforderten Mindestabstände unterschritten worden (...).
Mit Bescheid vom 27. Juni 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin gemäß dem § 31 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982, iVm den §§ 8, 9 und 27 leg. cit. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Mobilheimplatzes nach Maßgabe des der Verhandlung zugrundegelegenen Aufstellplanes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, darunter (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) Punkt 9. Post 2: "Der Abstand von Mobilheim zu Mobilheim muß mindestens 2 m betragen". Hiezu wurde gemäß Punkt 9. Post 48 eine Erfüllungsfrist bis 30. April 1990 bestimmt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Anläßlich einer am 1. Oktober 1990 vor Ort durchgeführten Überprüfung stellte die Behörde verschiedene Mängel fest, darunter, daß der Mindestabstand von 2 m zwischen angrenzenden Mobilheimen bei einer Reihe näher bezeichneter Parzellen unterschritten werde, wie auch, daß sich in mehreren Bereichen Zubauten an der Schmalseite des Mobilheimes befänden. Bei einem weiteren Ortsaugenscheim am 20. August 1991, an dem auch die Beschwerdeführerin teilnahm, wurden bei jeweils näher bezeichneten Parzellen verschiedene Mängel festgestellt, darunter die Unterschreitung der Mindestabstände und "stirnseitige Anbauten".
Mit Bescheid vom 12. März 1992 trug die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 28 iVm § 16 Abs. 3 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 idF
LGBl. Nr. 47/1991, auf, die Mängel laut Anlage A, welche einen "integren" (richtig wohl: integrierenden) Bestandteil des Spruches darstelle, bis längstens 30. April 1992 zu beheben. Gemäß dieser Anlage A sind dies
- 1. genau bezeichnete Unterschreitungen des (Mindest)Abstandes von 2 m von Mobilheim zu Mobilheim,
- 2. stirnseitige Anbauten,
- 3. Überschreitung der zulässigen Höhe des Mobilheimes,
- 4. Überschreitung der zulässigen Länge eines Vorbaues,
- 5. Rückseitige Anbauten für Geräte,
- 6. a) Gerätehütten aus nicht schwer entflammbarem Material sowie
- b) Überschreitung der zulässigen bebauten Fläche von 4 m2,
- 7. Überschreitung der zulässigen Höhe (2,20 m) einer Gerätehütte,
- 8. Überschreitung der zulässigen Höhe (1 m) von Einfriedungen,
- 9. gemauerter Einfriedungspfeiler und
10. keine sichere Verwahrung von Gasflaschen,
jeweils hinsichtlich näher bezeichneten Parzellen (hinsichtlich der Posten 8 und 10 auch mit näherer Beschreibung des Mangels).
Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage aus:
Befinde sich ein Mobilheimplatz nicht in einem den Bestimmungen des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, der Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung sowie den vorgeschriebenen Auflagen entsprechenden Zustand, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber des Mobilheimplatzes gemäß den §§ 28 iVm 16 Abs. 3 leg. cit. die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Würden die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde den Mobilheimplatz zu sperren. Gemäß § 28 Abs. 4 leg. cit. könne die Behörde bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen. Im Hinblick auf die vorliegenden Mängel scheine die zu deren Behebung eingeräumte Frist durchaus angemessen. In einem ersuchte die Behörde die Beschwerdeführerin, alle betroffenen Bestandnehmer mittels eines von der Behörde beigelegten Schreibens nachweislich zu verständigen. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein von der Behörde vorbereitetes Formularschreiben, in das die Namen der jeweils Betroffenen einzusetzen waren. Es heißt darin, daß mit Bescheid der Behörde vom 12. März 1992 der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei, die Mängel laut Anlage A bis längstens 30.4.1992 zu beheben, und weiters: "Da auch hinsichtlich Ihres Aufstellplatzes im Zuge eines Lokalaugenscheines am 14.8.1991 ein Mangel festgestellt wurde, wird Ihnen der oa. Bescheid zur Kenntnis gebracht." Es folgt der Hinweis, daß die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 4 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen zu verfügen habe, und der Hinweis auf die im § 30 Abs. 2 leg. cit. normierte Verwaltungsübertretung.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, daß der Bescheid insoweit rechtsirrig sei, als er an sie und nicht an die betroffenen Campingplatzinhaber (Mieter) gerichtet sei. Der Gesetzgeber habe erkannt, daß eine Kollektivhaftung aller "Campingplatzinhaber (Mieter)" für einige "schwarze Schafe" nicht gerechtfertigt sei. Wenn in Einzelfällen Mängel auftreten, sollte die Behörde die Möglichkeit haben, die Behebung DIESER Mängel dem jeweiligen "Campingplatzinhaber (Mieter)" aufzutragen und gegebenenfalls die Sperre des betroffenen Campingplatzes anzuordnen (gemeint: Abstellplatzes). Dieser Erkenntnis entsprechend sei in der Novelle zum Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 47/1991, § 16 Abs. 3 dahin ergänzt worden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen könne. Somit könne die Sperre einzelner Campingplätze verfügt werden, wenn behördliche Aufträge zur Mängelbehebung nicht erfüllt würden. Solche Aufträge könnten sich aber nur an jene Mobilheimplatzinhaber (Mieter) richten, deren Plätze Mängel aufwiesen. Ein solcher Auftrag könne sich folgerichtig nur gegen die betroffenen "Campingplatzinhaber (Mieter)", nicht aber gegen die Beschwerdeführerin als Verwalterin richten. Eine allfällige Sperre des Campingplatzes setze ja die Nichtbefolgung eines behördlichen Mängelbehebungsauftrages voraus. Die Sanktion der Sperre von Aufstellplätzen könne nur bei Nichtbefolgung von Aufträgen verfügt werden; daher hätten sich bereits die Mängelbehebungsaufträge ausschließlich an die betroffenen Mobilplatzinhaber (Mieter) zu richten. Zur Vermeidung von Beschwerden oder zivilrechtlicher Haftungen werde sie wohl die betroffenen Mobilheimplatzinhaber vom behördlichen Auftrag verständigen. Diese privatrechtliche Verständigung könne aber nicht eine behördliche Verständigung an die betroffene Adressaten ersetzen. Auch sei die von der Behörde gesetzte Frist zur Mängelbehebung viel zu kurz bemessen (wird näher ausgeführt). Der Fristlauf solle daher erst ab Rechtskraft des Bescheides einsetzen und 12 Monate dauern. Sie beantrage daher, den Bescheid "wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Behörde aufzutragen, in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes den Inhabern der mit Mängeln behafteten Aufstellplätze die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen". Für den Fall der Bestätigung des an sie ergangenen Auftrages beantrage sie die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel mit 12 Monaten, beginnend mit der Rechtskraft des Bescheides, festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden: "Gem. § 66 Abs. 4 iVm § 59 Abs. 2 AVG wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Frist zur Behebung der aufgetragenen Mängel bis 30. Oktober 1992 erstreckt."
Begründend wurde zusammengefaßt ausgeführt, daß der Mängelbehebungsauftrag nach § 28 Abs. 4 iVm § 16 Abs. 3 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes an den Inhaber des Mobilheimplatzes (das sei die Beschwerdeführerin) und nicht an einzelne Mobilheimplatzbenützer zu richten sei. Hinsichtlich der Frist zur Mängelbehebung habe es schon im Hinblick auf den Zeitablauf infolge des Berufungsverfahrens und des damit eingetretenen Ablaufes der von der Behörde erster Instanz festgesetzen Frist einer neuen Fristsetzung bedurft. Dabei sei sowohl auf den Umstand der zu setzenden Maßnahmen als auch auf den Umstand Bedacht genommen worden, daß die Beschwerdeführerin schon in der Zwischenzeit Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen einleiten habe können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und damit "sowie auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides" in ihrem auf § 23 Abs. 3 des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 idF
LGBl. Nr. 47/1991, beruhenden Recht auf Betrieb eines Mobilheimplatzes, ohne daß die Bestimmung des § 23 Abs. 3 betreffend den Mindestabstand von 2 m von Mobilheim zu Mobilheim Anwendung finde, verletzt. Weiters erachtet sie sich durch die ihrer Meinung nach unklare Formulierung des Spruches beschwert; auch "wäre es sinnvoll und zweckmäßig" gewesen, die Aufträge zur Mängelbehebung nicht gegen den Inhaber des Mobilheimplatzes, sondern gegen die Inhaber der einzelnen betroffenen Aufstellplätze zu richten, um dadurch die Voraussetzungen für eine allfällige Sperre der einzelnen Aufstellplätze zu schaffen. Schließlich sei der Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. der Spruch des Bescheides erster Instanz insoweit nicht verständlich, als von einem "stirnseitigen Anbau" die Rede sei.
Gemäß § 20 Abs. 1 des (am 1. März 1983 in Kraft getretenen) Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 idF LGBl. Nr. 47/1991 (alle weiteren Gesetzeszitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz), ist unter einem Mobilheimplatz eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als 5 Mobilheimen vorbehalten ist. Gemäß dem Abs. 2 leg. cit. ist ein Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ein rechteckiges, freistehendes, transportables Gebäude bis zu einer Grundfläche von 40 m2, das nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses, sondern der Erholung während der Freizeit dient. Bei der Ermittlung der Grundfläche werden Vorbauten eingerechnet.
Gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz darf ein Vorbau nur längsseitig angebracht werden und darf höchstens zwei Drittel der Länge des Mobilheimes, jedenfalls aber 3 m betragen und höchstens 2,50 m breit sein.
Gemäß § 23 Abs. 3 muß der Abstand von Mobilheim zu Mobilheim mindestens 2 m betragen, sofern im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) oder im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind. Gemäß § 31 Abs. 6 findet § 23 Abs. 3 auf (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. März 1983) bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung; jedoch ist auf bestehenden Mobilheimplätzen ein solcher Abstand von Mobilheim zu Mobilheim einzuhalten, daß keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen. Bei Neuvergabe eines Aufstellplatzes eines bestehenden Mobilheimplatzes oder bei Verlängerung eines privatrechtlichen Vertrages über die Benützung eines Aufstellplatzes auf bestehenden Mobilheimplätzen, ist das Mobilheim so aufzustellen, daß der Abstand von Mobilheim zu Mobilheim 2 m oder zur Aufstellplatzgrenze zumindest 1 m beträgt.
§ 16 Abs. 3 bestimmt: "Befindet sich ein Campingplatz nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Errichtungsbewilligung, Änderungsbewilligung, Betriebsbewilligung sowie den allenfalls vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen entsprechenden Zustand, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz zu sperren."
Gemäß § 28 Abs. 4 findet § 16 Abs. 3 auf Mobilheimplätze mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid unmißverständlich dahin zu verstehen, daß nur die Leistungsfrist (wenngleich in einem geringeren Ausmaß, als angestrebt) verlängert, aber im übrigen der Berufung keine Folge gegeben und demnach der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt wurde.
Sofern das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahin zu verstehen ist, daß ein Mängelbehebungsauftrag an die einzelnen Mobilheimplatzinhaber (statt an sie) nicht nur "sinnvoll und zweckmäßig", sondern vielmehr allein rechtens gewesen wäre, ist ihm nicht folgen. Zutreffend hat die Behörde erkannt, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Auftrag an den Inhaber des Mobilheimplatzes (das ist hier die Beschwerdeführerin) und nicht an den einzelnen Mobilheimplatzbesitzer zu richten ist (siehe auch die Wendung "... bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber ..." in § 28 Abs. 4).
Die Rechtskraft des Bescheides vom 27. Juni 1989, mit welchem unter anderem der Mindestabstand von Mobilheim zu Mobilheim - ausnahmslos - mit 2 m bestimmt wurde, hat zur Folge, daß diese Vorschreibung im vorliegenden Verfahren rechtens nicht mit der Argumentation in Frage gestellt werden kann, daß bestimmte Mobilheime (nämlich solche, die bei Inkrafttreten des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes am 1. März 1983 bereits aufgestellt waren) von dieser Vorschreibung ausgenommen wären.
Wenngleich es richtig ist, daß das Burgenländische Camping- und Mobilheimplatzgesetz den Begriff des "stirnseitigen Anbaues" als solchen nicht kennt, ist die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, daß der Begriff "Stirn" der Somatologie entstamme und keinerlei Ansatzpunkte für die Frage biete, welches physische Gebilde mit dem Begriff "stirnseitiger Anbau" gemeint sei, unzutreffend. Im Beschwerdefall ist "stirnseitiger Anbau" im Hinblick auf § 24 Abs. 3, wonach Vorbauten nur an der Längsseite des Mobilheimes gestattet sind, in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 1. Oktober 1990 zweifelsfrei als Anbau an der Schmalseite des Mobilheimes zu verstehen. Damit ist der (im übrigen erstmals in der Beschwerde erhobene) Vorwurf der Beschwerdeführerin, daß der Spruch des Bescheides erster Instanz (und damit auch der Berufungsbescheid) in diesem Punkt nicht verständlich sei, unzutreffend.
Da somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
