OGH 8ObA71/23h

OGH8ObA71/23h17.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.293,21 EUR brutto abzüglich 2.249,15 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 15 Ra 30/23h‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00071.23H.1117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat, wie die Revision auch einräumt, zu den auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen der Kündigungsentschädigung von Vertragsbediensteten inhaltlich schon mehrfach, insbesondere einschlägig aber in der Entscheidung 8 ObA 29/20b Stellung genommen. Die dort anzuwendenden § 93 Abs 3 und Abs 4 sowie § 50 Abs 3 zweiter bis vierter Satz Tiroler G‑VBG sind mit den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen §§ 72 Abs 3 und Abs 4 sowie § 45 Abs 3 Tiroler LBedG im Wesentlichen wortident.

[2] Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

[3] Die Revision wendet sich dagegen im Wesentlichen nur mit dem Argument, dass es sich hier um Landesrecht handle und weder das ABGB noch das VBG 1948 und die dazu ergangene Rechtsprechung subsidiär anwendbar seien. Damit vermag sie jedoch keine Rechtsfrage der Qualität im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

[4] Die Auslegung der Vorinstanzen entspricht bereits einem sinnvollen Verständnis des Wortlauts der § 72 Abs 3 und 4 LBedG iVm § 45 Abs 3 LBedG über die Rechtsfolgen unwirksamer Kündigungen, ohne dass es zu deren Auslegung eines subsidiären Rückgriffs auf Bundesrecht bedarf.

[5] Daraus, dass diese Auslegung dessen ungeachtet auch mit der Systematik der ständigen Judikatur zum VBG 1948 im Einklang steht (vgl 8 ObA 29/20b) ist für den abweichenden Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen.

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