European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00071.23H.1117.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat, wie die Revision auch einräumt, zu den auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen der Kündigungsentschädigung von Vertragsbediensteten inhaltlich schon mehrfach, insbesondere einschlägig aber in der Entscheidung 8 ObA 29/20b Stellung genommen. Die dort anzuwendenden § 93 Abs 3 und Abs 4 sowie § 50 Abs 3 zweiter bis vierter Satz Tiroler G‑VBG sind mit den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen §§ 72 Abs 3 und Abs 4 sowie § 45 Abs 3 Tiroler LBedG im Wesentlichen wortident.
[2] Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
[3] Die Revision wendet sich dagegen im Wesentlichen nur mit dem Argument, dass es sich hier um Landesrecht handle und weder das ABGB noch das VBG 1948 und die dazu ergangene Rechtsprechung subsidiär anwendbar seien. Damit vermag sie jedoch keine Rechtsfrage der Qualität im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
[4] Die Auslegung der Vorinstanzen entspricht bereits einem sinnvollen Verständnis des Wortlauts der § 72 Abs 3 und 4 LBedG iVm § 45 Abs 3 LBedG über die Rechtsfolgen unwirksamer Kündigungen, ohne dass es zu deren Auslegung eines subsidiären Rückgriffs auf Bundesrecht bedarf.
[5] Daraus, dass diese Auslegung dessen ungeachtet auch mit der Systematik der ständigen Judikatur zum VBG 1948 im Einklang steht (vgl 8 ObA 29/20b) ist für den abweichenden Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
