European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00063.23W.0525.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (hierin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte ursprünglich (unter anderem) die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aufgrund der mangelnden Eignung des verlegten Parkettbodens für ihre Ordination. Im zweiten Rechtsgang stellte die Klägerin nach Austausch des Bodens anstelle der aufgrund seines Zustands (neuerlich) notwendigen Reparatur (Abschleifen und Neuversiegelung), ihr Begehren auf Zahlung der – nach ihrem Vorbringen in den Kosten des Austausches enthaltenen – (fiktiven) Reparaturkosten samt Nebenleistungen um.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht begründete dies in erster Linie damit, dass ein Ersatz bloß fiktiver Reparaturkosten nicht zustehe. Es ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil die Argumentation der Klägerin nicht von der Hand zu weisen sei, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob neben einer objektiven Wertminderung auch Kosten einer hypothetischen Reparatur geltend gemacht werden könnten, weil diese denklogisch in den Austauschkosten enthalten seien und daher kein aliud vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[4] 1. Der Senat hat im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 153/16w ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem auf einen Eignungsmangel des Parkettbodens abstellenden Feststellungsbegehren der Klägerin der Boden entzogen wäre, wenn der verlegte Birkenboden (entgegen der Behauptung der Klägerin) ohnehin zur Verwendung im Betrieb einer Zahnarztordination geeignet und als gleich widerstandsfähig anzusehen sein sollte wie ein Eichen‑ oder PVC‑Boden.
[5] 2. Nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen war der verlegte Parkettboden, der 25 % härter ist als ein Eichenboden, nach der im Jahr 2013 vorgenommen Generalsanierung, deren Kosten derKlägerin gegenüber der Beklagten bereits in einem früheren Gerichtsverfahren zugesprochen wurden, vollständig gebrauchsfähig und insbesondere auch nassraumgeeignet. Die in der Folge neuerlich aufgetretenen Aufwölbungen und sonstigen Schäden, aufgrund derer die Klägerin den Boden letztlich austauschen ließ, waren ausschließlich auf die mangelhafte Pflege und unterlassene Wartung des Bodens und damit allein auf das unsachgemäße Nutzungsverhalten der Klägerin zurückzuführen.
[6] 3. Auf Basis dieses Sachverhalts ist aber ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten einer neuerlichen Sanierung des Bodens von vornherein ausgeschlossen. Es ist daher ohne rechtliche Relevanz, ob es sich bei den eingeklagten Reparaturkosten um ein aliud oder aber – im Verhältnis zu den der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten des Austauschs des Bodens – um ein bloßes minus handelt.
[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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