OGH 3Ob537/91 (RS0019328)

OGH3Ob537/9122.5.1991

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des § 390 Abs 2 HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß § 417 Abs 1 HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht nur bei entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber besteht. Zur Versicherung des ihm in Verwahrung gegebenen Gutes ist der Kaufmann von Gesetzes wegen auch sonst nicht verpflichtet, sondern eine solche Verpflichtung kann sich gemäß § 347 HGB höchstens aus einem bestehenden Handelsbrauch ergeben. Nur im Falle einer besonderen Gefahrenerhöhung wird eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung angenommen.

Normen

ABGB §957
ABGB §964
ABGB §1297
HGB §417 Abs1

3 Ob 537/91OGH22.05.1991

Veröff: EvBl 1991/135 S 596 = SZ 64/62

4 Ob 218/99hOGH14.09.1999

Auch; nur: Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. (T1)

6 Ob 249/03sOGH27.11.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910522_OGH0002_0030OB00537_9100000_001

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