VwGH 2013/10/0049

VwGH2013/10/004930.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes Graz-Umgebung in Graz, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2012, Zl. A11 S18-769/11-5, betreffend endgültige Tragung von Pflegeheimkosten, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §13;
SHG Stmk 1998 §23 Abs2;
SHG Stmk 1998 §23 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
SHG Stmk 1998 §13;
SHG Stmk 1998 §23 Abs2;
SHG Stmk 1998 §23 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Verpflichtung der Stadt Graz zur endgültigen Kostentragung der für die Unterbringung von Maria K. im Seniorenzentrum L. im Bezirk Graz-Umgebung ab 1. April 2011 anfallenden Kosten abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Kosten dieser Hilfeleistung endgültig zu tragen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Maria K. bereits seit 24. Dezember 1998 im Seniorenzentrum L. als "Hausgast" ohne Pflegebedarf aufhältig gewesen sei und ab 9. September 1999 dort auch ihren Hauptwohnsitz gehabt habe. Davor sei sie in Graz gemeldet gewesen. Maria K. habe als "Selbstzahlerin" - zu einem Sonderpreis - ein Zimmer bewohnt. Die Speise- und Wäscheversorgung sei vom Seniorenzentrum übernommen worden. Ein Pflege- und Betreuungsbedarf habe nicht bestanden. Maria K. habe daher auch keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen.

Am 14. September 2010 sei eine Heimantrittsmeldung betreffend Maria K. bei der zuständigen Behörde eingelangt. Eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit durch die Amtssachverständige habe ergeben, dass Maria K. seit einem Sturz im August 2010 auf persönliche Hilfe angewiesen sei. Es lägen keine pflegerelevanten Selbstversorgungsdefizite für einen zwingenden Pflegeheimaufenthalt vor. Es wäre an sich die Leistungserbringung im Rahmen von "Betreutem Wohnen" ausreichend. Da sich Maria K. jedoch bereits seit über zehn Jahren im Seniorenzentrum L. aufhalte und dort die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines betreuten Wohnens nicht möglich sei, sei aus psychosozialen Gründen ein Verbleib im Pflegeheim L. erforderlich.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung seien die Pflegeheimrestkosten für Maria K. ab 1. April 2011 übernommen worden. Bis 31. März 2011 hätten diese Kosten aus Pension und Ersparnissen gedeckt werden können. Mit Schreiben vom 23. November 2010 sei der Magistrat Graz davon in Kenntnis gesetzt und um Übernahme der Kosten als endgültiger Kostenträger ersucht worden. Die Stadt Graz habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass sich Maria K. seit 1998 im Pflegeheim L. zu Wohnzwecken und nicht zur Pflege aufgehalten habe.

Gemäß § 23 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk. SHG), obliege jenem Sozialhilfeverband die endgültige Tragung der Kosten, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige in den letzten 180 Tagen vor der Antragstellung bzw. amtswegigen Verfahrenseinleitung an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, wobei Zeiten des Aufenthalts in Pflegeeinrichtungen außer Betracht zu bleiben hätten. Das Seniorenzentrum L. sei eine anerkannte stationäre Einrichtung gemäß § 13a Stmk. SHG, für die eine behördliche Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz vorliege.

Da sich Maria K. seit 14. September 2010 als Pflegling im Seniorenzentrum L. aufhalte, bleibe dieser Zeitraum bei der Fristberechnung außer Betracht. Nicht außer Betracht bleiben könne jedoch der Aufenthalt von Maria K. seit 1998 als "Hausgast" in diesem Seniorenzentrum ohne Inanspruchnahme von Pflegeleistungen. Maria K. habe ihren Lebensmittelpunkt und ihren Wohnsitz von Graz in das Seniorenzentrum nach L. verlegt. Somit habe sich ihr ständiger Aufenthalt im gemäß § 23 Stmk. SHG maßgeblichen Zeitraum in L. im Bezirk Graz-Umgebung befunden, weshalb der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen sei, die Kosten der Hilfeleistung endgültig zu tragen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2012 (Stmk. SHG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 13

Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

...

§ 23

Vorläufige und endgültige Kostentragung

(1)

a) Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband).

b) Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.

(2) Die endgültige Tragung der Kosten obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 bleiben außer Betracht:

a) der Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie Anstalten, Kasernen, Heimen, Pflegeeinrichtungen, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliegen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen;

...

(8) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung."

Maria K. befindet sich unstrittig seit Dezember 1998 im Seniorenzentrum L., wobei es sich ebenso unstrittig um eine stationäre Pflegeeinrichtung, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliegt, im Sinn von § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG handelt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Aufenthalt von Maria K. im Seniorenzentrum L. als "Hausgast" ohne Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nicht als Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im Sinn von § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG zu werten und daher in den gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. maßgeblichen Zeitraum von 180 Tagen vor der Antragstellung bzw. Verfahrenseinleitung einzubeziehen sei. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer, in dessen Bereich sich das Seniorenzentrum L. befinde, als Sozialhilfeträger des letzten gewöhnlichen Aufenthalts von Maria K. zur endgültigen Kostentragung verpflichtet sei.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG fallbezogen allein maßgebliche Kriterium sei der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliege. Dieses Kriterium sei durch den Aufenthalt von Maria K. im Seniorenzentrum L. seit 1998 zweifellos erfüllt. Da Maria K. davor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Graz gehabt habe, sei die Stadt Graz zur endgültigen Kostentragung verpflichtet. Überdies habe Maria K. bereits seit Beginn ihres Aufenthaltes im Seniorenzentrum L. ein Pflegegeld der Stufe 2 bezogen und sei daher jedenfalls pflegebedürftig gewesen. Der behandelte Arzt habe bereits im Jahr 2005 die Erforderlichkeit einer dauernden Unterbringung in einem Pflegeheim bestätigt, ebenso die Gemeinde L.

Zwischen den Parteien ist somit primär strittig, ob § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG unter "Aufenthalt in stationären

Einrichtungen wie .... Pflegeeinrichtungen, die einer behördlichen

Anzeigepflicht unterliegen", jeden Aufenthalt in einer derartigen Einrichtung versteht oder nur einen solchen, bei dem der Bewohner pflegebedürftig ist und dort auch tatsächlich Pflegeleistungen in Anspruch nimmt.

Dazu ist auszuführen, dass der Wortlaut der genannten Bestimmung unzweifelhaft auf den bloßen Aufenthalt in einer derartigen Pflegeeinrichtung abstellt.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde als Argument für ihre Ansicht lediglich ins Treffen, dass Maria K. ihren Wohnsitz in Graz aufgegeben und in das Seniorenzentrum L. verlegt habe. Daraus ist aber für die hier zu lösende Frage nichts zu gewinnen, ist doch mit der dauernden Aufnahme in ein Pflegeheim regelmäßig - und unabhängig von der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit - ein Wohnsitzwechsel verbunden.

In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde auf die §§ 13 ff Stmk. SHG, wonach pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer - gemäß § 13a leg. cit. anerkannten - stationären Einrichtung haben. Demnach sei für eine Übernahme der Pflegeheimkosten der Grad der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Relevanz. Daraus lasse sich erkennen, dass es sich bei einem Aufenthalt in Pflegeheimen im Sinn von § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG nur um den Aufenthalt von Personen handeln könne, die im Sinn des Stmk. SHG pflegebedürftig seien.

Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass es für die endgültige Kostentragung nach § 23 Abs. 2 Stmk. SHG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Zeitraum "vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen" ankommt. Es handelt sich somit gerade um solche Zeiträume, für die die Sozialhilfeleistung der Heimunterbringung - um deren Kostentragung es geht - nicht gewährt wurde. § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG spricht - anders als § 13 leg. cit. - auch nicht von einer "Unterbringung" in einer Pflegeeinrichtung, sondern bloß vom "Aufenthalt" in einer derartigen Einrichtung. Aus dem Umstand, dass die Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe gemäß § 13 Stmk. SHG nur bei entsprechender pflegerischer Notwendigkeit erfolgen darf, kann daher nicht geschlossen werden, dass § 23 Abs. 3 lit. a Stmk. SHG nur solche Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen meint, die wegen Pflegebedürftigkeit unbedingt erforderlich sind.

Der belangten Behörde ist es somit nicht gelungen, Gründe für

eine den Wortlaut "Aufenthalt ... in Pflegeeinrichtungen" im Sinn

des angefochtenen Bescheides einschränkende Auslegung aufzuzeigen. Solche Gründe sind auch sonst für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den gewöhnlichen Aufenthalt von Maria K. im Seniorenzentrum L., Bezirk Graz-Umgebung, in den für die endgültige Kostentragung maßgeblichen Zeitraum von 180 Tagen vor Antragstellung bzw. Verfahrenseinleitung einbezogen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz leg. cit. anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Jänner 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte