Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit mehreren Bescheiden, je vom 24. Jänner 2011, schrieb die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde der beschwerdeführenden Partei für jeweils näher angeführte Gebäude Anschlussgebühren für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung vor. Begründend verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz, in der Folge GemeindewasserleitungsG), LGBl. Nr. 42 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wonach die Gemeinde berechtigt sei, für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine Anschlussgebühr einzuheben. Nach der Gebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde errechne sich die Anschlussgebühr aus der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung. In der jeweiligen Bescheidbegründung folgt danach eine Aufschlüsselung der Herstellungskosten. Den Bescheiden war jeweils ein "Lieferschein-Arbeitsnachweis" angeschlossen, der unter anderem auch ein Materialverzeichnis enthielt.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, es sei zutreffend, dass sich die jeweiligen Gebäude im Verpflichtungsbereich des § 1 GemeindewasserleitungsG befänden und auch eine Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung bestehe; auch sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der betreffenden Gebäude.
Mit den bekämpften Bescheiden würden jedoch ausschließlich die Errichtungskosten des "Hausanschlusses" vorgeschrieben. Dies ergebe sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide, in denen ausdrücklich die Hausanschlusskosten angeführt seien, ebenso wie aus den den angefochtenen Bescheiden angeschlossenen Lieferscheinen und Arbeitsnachweisen, in denen wiederum die Errichtungskosten des Hausanschlusses erwähnt würden. Mit den mit Berufung bekämpften Bescheiden würden daher keine Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung sondern nur Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des Hausanschlusses vorgeschrieben. Eine Ermächtigung der Gemeinde, Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses den Gebäudeeigentümern vorzuschreiben, lasse sich jedoch den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 nicht entnehmen.
§ 5 GemeindewasserleitungsG schreibe darüber hinaus vor, dass die darin umschriebene Ermächtigung einen Gemeinderatsbeschluss für die Herstellung der Anschlussleitung voraussetze. Den angefochtenen Bescheiden lasse sich nicht entnehmen, ob ein derartiger Gemeinderatsbeschluss gefasst worden sei, ebenso sei das Datum eines derartigen Beschlusses, wenn er denn gefasst worden sei, nicht angeführt. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 5 leg. cit. nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger hätten in der Vergangenheit bereits einmal eine Anschlussgebühr entrichtet, weshalb die neuerliche Vorschreibung einer Anschlussgebühr nicht zulässig sei. Auch habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 15. September 2009 einen Wasserleitungsbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich, dass der Wasserleitungsbeitrag unter Berücksichtigung der Herstellungskosten einer neuen Wasserversorgungsanlage errechnet worden sei; daraus folge weiter "zwangsläufig", dass in den vorgeschriebenen Wasserleitungsbeiträgen die nunmehr geltend gemachten Anschlussgebühren bereits enthalten seien.
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei seien darüber hinaus die vorgeschriebenen Anschlussgebühren verjährt.
1.3. Mit den im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juni 2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ging dabei davon aus, dass - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - der "Hausanschluss" von der Anschlussleitung, welche das Verbindungsstück von der öffentlichen Wasserversorgung zur Hausleitung sei, mitumfasst werde. Dies sei auch dem § 5 Abs. 1 GemeindewasserleitungsG zu entnehmen.
Weiters ging die Berufungsbehörde davon aus, dass ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zwar Grundlage für die Vorschreibung der Anschlussgebühr sei, jedoch im Abgabenbescheid nicht zwingend erwähnt werden müsse, was auch für die heranzuziehende Gebührenordnung gelte.
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung darauf verweise, dass bereits in der Vergangenheit eine Anschlussgebühr entrichtet worden sei, weshalb die neuerliche Vorschreibung derselben unzulässig sei, sei dem zu entgegnen, dass einerseits für die behauptete vormalige Zahlung keinerlei Nachweis erbracht worden sei und andererseits die gegenständliche Anschlussgebühr für die Neuherstellung der Verbindungsleitung zwischen Versorgungsleitung und Hausleitung vorgeschrieben worden sei. Eine allfällig bereits in der Vergangenheit bezahlte Anschlussgebühr entbinde die beschwerdeführende Partei bei der Neuherstellung einer Verbindungsleitung - wie im gegenständlichen Fall - nicht von der Verpflichtung zur nochmaligen Bezahlung der Anschlussgebühr. Soweit aber die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass im von ihr erwähnten Wasserleitungsbeitrag die im nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschriebene Anschlussgebühr bereits enthalten sei, so sei dem zu erwidern, dass die Anschlussgebühr zur Abdeckung der Kosten für die Errichtung der Verbindungsleitung von der Versorgungsleitung zur Hausleitung diene, während der Wasserleitungsbeitrag für die Errichtung bzw. den Ausbau des Wasserleitungsnetzes vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung des Wasserleitungsbeitrages beruhe im Übrigen auf den Bestimmungen des Wasserleitungsbeitragsgesetzes und nicht auf dem für die Vorschreibung der Anschlussgebühr maßgeblichen Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz.
Soweit die beschwerdeführende Partei aber Verjährung einwende, sei darauf zu verweisen, dass die Abgabepflicht mit der Fertigstellung der Anschlussleitung eingetreten sei; aus dem Arbeitsnachweis, welcher dem jeweils bekämpften Bescheid angeschlossen gewesen sei, ergebe sich (jeweils), dass nach Fertigstellung der Anschlussleitung die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 1 BAO noch nicht abgelaufen sei.
1.4. In ihrer Vorstellung wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen, wonach die Herstellung der Hausleitung in den Verpflichtungsbereich des Eigentümers jeden Gebäudes falle, welches mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden könne. Eine Berechtigung der Gemeinde, die Kosten für die Herstellung der Hausleitung als Anschlussgebühr den jeweiligen Gebäudeeigentümern vorzuschreiben, sei dem Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz fremd. Darüber hinaus würde in den erstinstanzlichen Bescheiden nur ausgeführt, dass sich entsprechend der Gebührenordnung der Stadtgemeinde die Anschlussgebühr aus der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung ergebe; eine inhaltliche Überprüfung dieser in den erstinstanzlichen Bescheiden erwähnten Gebührenordnung sei der beschwerdeführenden Partei mangels Konkretisierung (Datum der Gebührenordnung) nicht möglich.
1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlich aus, aus § 5 Abs. 1 GemeindewasserleitungsG ergebe sich, dass die Gemeinden berechtigt seien, für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlusskosten zu erheben.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, es sei bereits ein Wasserleitungsbeitrag entrichtet worden, werde darauf verwiesen, dass neben dem Wasserleitungsbeitrag auch eine Anschlussgebühr zu entrichten sei, wobei der Wasserleitungsbeitrag seine Rechtsgrundlage im Wasserleitungsbeitragsgesetz 1962 habe und es sich dabei um einen Interessentenbeitrag handle, der unabhängig vom tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft zu entrichten sei. Die Ermächtigung der Gemeinden zur Vorschreibung einer Anschlussgebühr - wie im Beschwerdefall - sei jedoch völlig unabhängig von der Vorschreibung eines Wasserleitungsbeitrages zu sehen.
Soweit vorgebracht werde, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde nur auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses berechtigt sei, die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung zu begehren, sei darauf zu verweisen, dass im Gemeinderatsbeschluss vom 11. März 1952 unter "IV. 1. Wasserleitungsgebühren" der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde bestimmt werde, dass (lit. c) die Anschlussgebühr für die Herstellung der Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eingehoben werde. Es könne im Übrigen der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit zur Einsicht in die Gebührenordnung nicht ergriffen habe.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 5 und 6 GemeindewasserleitungsG, LGBl. Nr. 42 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, lauten wie folgt:
"§ 1
(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer jener Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Wasserleitung (Hausleitung) herzustellen und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, wenn der Gemeinderat dies beschließt und eine Wasserleitungsordnung (§ 9) aufstellt.
(2) …
(3) Im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung haben die Gemeinden die Versorgungsleitung und die Anschlußleitung herzustellen sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser zu liefern. Die Eigentümer sind berechtigt, das ganze in ihren Gebäuden benötigte Trink- und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, soweit nicht im Hinblick auf die nicht zureichende Wassermenge, sei es allgemein durch die Wasserleitungsordnung oder von Fall zu Fall durch Gemeinderatsbeschluß, eine Beschränkung des Wasserverbrauches auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen angeordnet wird.
(4) Die Eigentümer der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu den ihnen gehörenden Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung entfällt oder wird entsprechend abgeändert, wenn die Eigentümer der Gebäude im Wege eines Übereinkommens mit der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung oder nur eines von beiden übernehmen.
…
§ 5
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).
(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969, LGBl. Nr. 152, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.
(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.
(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.
(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.
(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
§ 6
Zur Ausschreibung der Anschluß-, Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren hat die Gemeinde eine Gebührenordnung zu erlassen."
2.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof führt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aus, der gegenständlichen Vorschreibung lägen die Kosten eines "Hausanschlusses" zugrunde. Dies ergebe sich nicht nur aus der Begründung der Bescheide sondern auch aus den angeschlossenen Lieferscheinen bzw. Arbeitsnachweisen, in denen ebenfalls von einem "Hausanschluss" gesprochen werde. Die Herstellung des Hausanschlusses falle jedoch in den Aufgabenbereich des Gebäudeeigentümers; es lasse sich dem Gemeindewasserleitungsgesetz nicht entnehmen, dass die Gemeinde berechtigt sei, jene Kosten in Form von Gebühren vorzuschreiben, welche durch die Herstellung des Hausanschlusses entstünden. Überdies habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde die nunmehr vorgeschriebenen Gebühren zunächst auf dem Zivilrechtsweg gegenüber der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht und dort die Auffassung vertreten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenvorschreibung nach dem Gemeindewasserleitungsgesetz nicht vorlägen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - wie sich aus § 5 Abs. 1 GemeindewasserleitungsG eindeutig ergibt - die Gemeinden unter den im Gesetz näher angeführten Voraussetzungen berechtigt sind, für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung zu erheben (Anschlussgebühr). Aus § 1 Abs. 1 leg. cit. folgt weiters, dass unter "Hausleitung" im Sinne dieses Gesetzes die Wasserleitung in dem anzuschließenden (oder angeschlossenen) Gebäude zu verstehen ist. Die im § 5 Abs. 1 leg. cit. genannte "Anschlussleitung" ist bei diesem Verständnis daher notwendigerweise die Wasserleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zum Gebäude, in dem sich die Hausleitung befindet. Dies wird auch noch durch § 1 Abs. 4 erster Satz GemeindewasserleitungsG gestützt, wonach den Eigentümern der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude die Verpflichtung auferlegt wird, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlussleitung zu den ihnen gehörenden Gebäuden unentgeltlich zu gestatten.
Wenn somit (nach der Begründung der Bescheide erster Instanz) Gebühren "für den Hausanschluss" vorgeschrieben wurden, konnte dies im gegebenen Zusammenhang und vor allem im Hinblick auf den eindeutigen Spruch der erstinstanzlichen Bescheide ("Anschlussgebühr für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung") nur dahin verstanden werden, dass Gebühren für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung gemeint sein sollten; nichts anderes ergibt sich auch aus den Lieferscheinen bzw. Arbeitsnachweisen, die, wie die beschwerdeführende Partei selbst erwähnt, unter anderem auch "Grabungsarbeiten" enthalten. Dass Kosten für die Herstellung von Leitungen im Gebäude Gegenstand der Gebührenvorschreibung sein sollten, lässt sich den Bescheiden (und den angeschlossenen Urkunden) nicht entnehmen.
Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung unerheblich ist es hingegen, wenn die mitbeteiligte Stadtgemeinde zunächst - wie die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt - eine andere Rechtsansicht vertreten und versucht hat, diese auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.
2.3. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach § 6 GemeindewasserleitungsG die Gemeinde eine Gebührenordnung zu erlassen habe; gemäß § 5 leg. cit. sei Voraussetzung für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr das Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung. In den erstinstanzlichen Bescheiden werde nicht dargelegt, auf Grund welcher Gebührenordnung der Gemeinde die Gebühr vorgeschrieben worden sei und ob ein Gemeinderatsbeschluss für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung vorliege. Es sei daher dem Gebührenpflichtigen (im Beschwerdefall also der beschwerdeführenden Partei) nicht möglich gewesen zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Gebühr Deckung in der zwingend vorgeschriebenen Gebührenordnung finde, die Gebührenhöhe sei daher nicht überprüfbar gewesen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei müsste in einer Gebührenvorschreibung auch das Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenordnung angeführt werden; es könne nicht verlangt werden, dass der Gebührenpflichtige erhebe, ob allenfalls eine die Gebührenvorschreibung rechtfertigende Gebührenordnung vorliege.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof somit nur insoweit gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, als deren rechtliche Grundlage in den Bescheiden der Abgabenbehörden nicht dargelegt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur Ritz, BAO4, Rz 21 zu § 198 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ergibt sich jedoch aus der (hier anzuwendenden) BAO nicht, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist daher so zu verstehen, dass sie - wenngleich allenfalls zutreffend - so doch (nur) einen Begründungsmangel der Bescheide der Abgabenbehörden geltend macht. Die belangte Behörde hat jedoch in diesem Zusammenhang in der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. März 1952 unter IV. 1. Wasserleitungsgebühren lit. c die Anschlussgebühr für die Herstellung der Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung angeführt hat. Die belangte Behörde hat somit das fehlende Begründungselement nachgetragen; eine Unrichtigkeit dieser Begründung ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.
Soweit aber das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei dahin zu verstehen sein sollte, dass eine Überprüfung der vorgeschriebenen Gebühren der Höhe nach nicht erfolgen könne, ist sie auf die diesbezügliche Aufschlüsselung in den erstinstanzlichen Bescheiden und den diesen jeweils beigegebenen Urkunden betreffend die zu Grunde gelegten tatsächlichen Herstellungskosten zu verweisen. Dass die hier verzeichneten Posten unrichtig wären, hat die beschwerdeführende Partei auch im Verwaltungsverfahren nicht eingewendet. Eine Mangelhaftigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 30. Jänner 2013
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